EnWG) und Netzanschluss und -zugang (§§ 17 ff., 20 ff. EnWG) konkretisiert.9 Die
technische Anlagensicherheit wird insbesondere durch die Sicherheitsanforderungen
gemäß § 49 EnWG gewährleistet. Eine herausgehobene Stellung bei der Versorgung
mit Erdgas haben die Haushaltskunden, deren Versorgung gemäß § 53a EnWG von
den Energieversorgungsunternehmen sicherzustellen ist. Der Kontinuitätsaspekt der
Versorgungssicherheit wird durch das Bundeswirtschaftsministerium in einem Monitoringverfahren gemäß § 51 EnWG gewährleistet.
III. Preisgünstigkeit
Ziel einer preisgünstigen Versorgung mit Energie ist laut Gesetzesbegründung die
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.10 Nicht erwähnt wird die sozialpolitische Dimension, obwohl auch für die Bürger erschwingliche Energie im Alltag
notwendig ist.11
1. Abstrakte Eingrenzung von „Preiswertigkeit“
Fraglich ist, ob sich die Preiswertigkeit eines Produktes abstrakt feststellen lässt.
Wettbewerbspreise entstehen auf Grundlage der jeweiligen Marksituation (Angebot
und Nachfrage). Eine theoretische Bestimmung von Preiswertigkeit müsste auch zukünftige Marktsituationen erfassen können, wäre also eine Vorhersage. Da aber
marktwirtschaftliche Prozesse äußerst komplex sind, entzieht sich das System
grundsätzlich konkreter Vorhersagen.12 Ein Versuch, den „günstigen Preis“ punktgenau bestimmen zu wollen, muss somit ins Leere laufen.13
Salje bestimmt allerdings einen „Zielkorridor“ für den Strombereich, innerhalb
dessen die Preise günstig im Sinne von § 1 Abs. 1 EnWG sind. Untere Grenze bildeten dabei die betrieblichen Kosten, da gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 GWB nicht unter den
eigenen variablen Kosten angeboten werden dürfe.14 Das obere Ende des Zielkorridors sei für Tarifkunden der gemäß § 12 Abs. 1 BTOElt genehmigte Tarif. Die Ermittlung eines solchen Zielkorridors kann sich allerdings nicht mehr auf die BTOElt
stützen, da Endkundenpreise keiner Genehmigung mehr bedürfen. Aufgrund von
StromNEV, GasNEV oder der ARegV genehmigte Entgelte können nicht herangezogen werden, da diese sich nur auf die Netzentgelte, nicht aber auf den Preis der
Versorgung für den Endkunden beziehen. Eine obere Grenze vermag deshalb heute
nur noch das Kartellrecht zu bieten. Obere wie auch untere Grenze des Zielkorridors
bildeten dann aber das Kartellrecht. Dies wäre auch ohne die Zielvorgabe Preiswer-
9 Büdenbender, Umweltschutz in der Novelle des EnWG, DVBl 2005, S. 1161, 1164.
10 GesE der BReg zum EnWG 98, BT-Drucks 13/7274, S. 14.
11 Dazu Kuxenko, Umweltverträgliche Energieversorgung, S. 82.
12 Beater, Unlauterer Wettbewerb, § 2 Rn. 25.
13 So auch Salje, EnWG, § 1 Rn. 34.
14 Salje, EnWG, § 1 Rn. 37.
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tigkeit im EnWG der Fall. Um praktische Bedeutung bei der Bestimmung eines Entgeltes (und sei es auch nur im Rahmen eines „Zielkorridors“) zu erlangen, müsste
das Ergebnis aber enger als die Vorgaben des Kartellrechts sein. Die Zielvorgabe
Preiswertigkeit kann somit nicht dazu dienen, die Preiswertigkeit eines Preise, und
sei es auch in Form eines Zielkorridors, abstrakt zu bestimmen.
2. Konkrete Bestimmung der Preisgünstigkeit
Fraglich ist, wie sich die Preisgünstigkeit von Energie konkret beurteilen lässt. Nur
vor dem Hintergrund seiner Qualitäten kann beurteilt werden, ob ein Produkt preisgünstig ist. Die Preisgünstigkeit muss also in Abhängigkeit von den gewünschten
„Eigenschaften“ des Stroms beziehungsweise der bestimmten Mindestanforderungen an Produktion, Verteilung und Vertrieb bestimmt werden. Der Begriff ist also
relativ, bei seiner Bestimmung sind die anderen Ziele des EnWG hinzuzuziehen.
Dabei können die anderen Ziele aber keine von der Preisgünstigkeit unabhängigen
Voraussetzungen festlegen, die dann möglichst günstig verwirklicht werden sollen.
Der Aspekt der Preisgünstigkeit muss auch ein eigenes Gewicht gegenüber den anderen Zielen haben. Denn es ist keine gänzlich gesicherte Energieversorgung (absolute technische Anlagen- und Energieversorgungssicherheit) erstrebenswert, wenn
dies zu einem volkswirtschaftlich nicht mehr tragbaren Energiepreis führt. Auf der
anderen Seite können auch nicht die niedrigst möglichen Preise angestrebt werden.
Denn die Energieversorgung kann dauerhaft nur dann preiswert und vor allem sicher sein, wenn die Versorgungsinfrastruktur den Anforderungen angepasst wird
und instand gehalten wird. Die Investitionsbereitschaft der Unternehmen muss also
durch ein gewisses Niveau der Netzentgelte erhalten werden.15
Damit ist das Gesetzesziel Preisgünstigkeit einerseits relativ, weil sich die Günstigkeit nur vor dem Hintergrund derjenigen Mindestanforderung bestimmen lässt,
die durch die anderen Ziele bestimmt werden. Andererseits ist Preisgünstigkeit auch
selbst Gegenstand der Abwägung mit den anderen Zielen, weil eine sichere, umweltverträgliche, effiziente und verbraucherfreundliche Energieversorgung nicht um jeden Preis zu verwirklichen ist.
3. Preisgünstigkeit durch Wettbewerb und Regulierung
Fraglich ist, wie die Preisgünstigkeit der Energieversorgung zu erreichen ist. Die
Gesetzesbegründung versteht unter Preisgünstigkeit eine Versorgung zu Wettbewerbspreisen, ersatzweise zu möglichst geringen Kosten. Nach der Gesetzesbegründung sei die Voraussetzung möglichst geringer Kosten eine rationelle, effiziente und
15 So auch Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, EnWG I B1 § 1 Rn. 19.
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kostensparende Versorgung.16 Kosteneffizient zu arbeiten bedeutet, dass unnötige
Ausgaben vermieden werden.17
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass kosteneffiziente Preise und damit eine
preiswerte Versorgung aufgrund der wettbewerblichen Marktmechanismen ermöglicht werden. Diese Annahme basiert auf der wettbewerbstheoretischen Überlegung,
Wettbewerb rufe angemessene Preise hervor.18 Die Definition von Wettbewerb und
seinen Auswirkungen sind „unendlich vielschichtig“19 und kann deshalb hier nur
vereinfacht vorgenommen werden.
Vereinfacht basiert Wettbewerb auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage.20
Wettbewerbspreise sind dann die Folge des daraus resultierenden Marktprozesses:
überwiegt das Angebot gegenüber der Nachfrage, sinkt der Preis. Verlassen Anbieter daraufhin den Markt, verknappt sich das Angebot, was zu steigenden Preisen
führt. Aufgrund dieses Mechanismus' sorge die unsichtbare Hand des Marktes („invisible Hand“ nach Adam Smith) für eine dezentrale Angleichung von Angebot und
Preis.21 Voraussetzung dieser Überlegungen ist das Vorhandensein mehrerer Anbieter. Bietet lediglich ein (Monopol-) Unternehmen Ware an, stehen dem Nachfrager
keine Alternativen zur Verfügung. Es fehlt der Wettbewerb unter den Anbietern.
Der Monopolist kann also im Vergleich zu einem Marktumfeld mit Konkurrenten
überhöhte Preise verlangen.22
Ist kein Wettbewerb möglich, wie zwischen den Betreibern der meisten Energienetze, wird ein Preisniveau durch Regulierung bestimmt. Beide Möglichkeiten der
Preisbildung, Wettbewerb und Regulierung, spiegeln sich in der Gesetzesbegründung wider, wenn ausgeführt wird, dass die Energieversorgung entweder zu Wettbewerbspreisen oder ersatzweise zu möglichst geringen Kosten zu verwirklichen ist.
IV. Wettbewerb
Aus den Betrachtungen zum Preiswertigkeitsziel wird deutlich, dass Wettbewerb ein
wichtiges Mittel zu dessen Durchsetzung ist. Das Wettbewerbsziel wird nicht in § 1
Abs. 1 EnWG genannt, sondern nur als Ziel der Regulierung in § 1 Abs. 2 EnWG.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf herrscht auf dem deutschen Strommarkt ein
16 GesE der BReg zum EnWG 98, BT-Drucks 13/7274, S. 14.
17 Büdenbender, EnWG 98, § 1 Rn. 20.
18 So auch Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, EnWG I B1 § 1 Rn. 17.
19 Beater, Unlauterer Wettbewerb, § 2 Rn. 22; Kuxenko, Umweltverträgliche Energieversorgung,
S. 83.
20 Beater, Unlauterer Wettbewerb, § 2 Rn. 9.
21 Beater, Unlauterer Wettbewerb, § 2 Rn. 10. Die Annahme ist nur ein Gedankenmodell, weil einerseits selten von gleichartigen Gütern ausgegangen werden könne und andererseits Märkte
nicht so transparent sind, dass der Abnehmer über alle Preise und Umstände informiert ist, Beater, Unlauterer Wettbewerb, § 2 Rn. 22 f. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Unternehmen
nicht so günstig wie möglich anbieten, sondern der Markt sich an demjenigen Preis orientiert,
der sich gerade noch durchsetzen lässt, Pielow, Anreizregulierung, S. 36 f.
22 Mankiw, Principles of Economics, S. 318 ff.
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Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.