Ein- und Ausspeisevertrag). Laut § 20 Abs. 1 b EnWG und § 3 GasNZV wird durch
Ein- und Ausspeiseverträge ein netzübergreifender Zugang gewährt. Wäre die Vorrangregel auf den Transport innerhalb eines Verteilernetzes begrenzt, würde das im
Widerspruch zu diesem Grundsatz stehen.51 Gesetzeskonform im Sinne des § 20
Abs. 1 b EnWG ausgelegt, begründet § 8 Abs. 1 S. 2 GasNZV somit einen Anspruch
auf Abschluss eines Ein- und Ausspeisvertrags.
III. Vorrang bei Kapazitätsengpässen
Bei vertraglichen Kapazitätsengpässen (Buchungsanfragen erreichen 90 Prozent der
Netzkapazität) in örtlichen Verteilernetzen sind die restlichen Transportkapazitäten
grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 zu versteigern. Gemäß § 10 Abs. 4
GasNZV hat aber die Einspeisung von Biomethan Vorrang gegenüber dem Versteigerungsverfahren. Darüber hinaus wird die dem Versteigerungsverfahren vorgeschaltete 24-Stundenfrist des § 10 Abs. 3 GasNZV suspendiert.52
IV. Erweiterter Bilanzausgleich
Gemäß § 34 Abs. 1 GasNZV beträgt der Bilanzierungszeitraum für Transportkunden
von Biomethan nicht eine Stunde, wie grundsätzlich in § 30 Abs. 1 GasNZV vorgeschrieben, sondern ein halbes Jahr. Das heißt, die Ein- und Ausspeisungen von
Transportkunden müssen nur halbjährlich ausgeglichen sein. Da die das Gas einsetzenden Anlagen vor allem wärmegeführt sind, würden anderenfalls wegen der jahreszeitlichen Schwankungen bei den Einspeisern erhebliche Probleme auftreten.53
§ 34 Abs. 1 GasNZV ermöglicht aber die Nutzung des Erdgasnetzes als Speicher.54
V. Ergebnis – Umweltverträglichkeit der GasNZV
Biomethan wird im Wesentlichen aufgrund der Äquivalenzgasnutzung des § 8 Abs.
1 S. 3 EEG genutzt. Offensichtlich ist aber auch, dass die Förderung für Biomethan
nicht so umfangreich wie die des EEG ausfällt. Deshalb fordern Biogasverbände
weitergehende Vorrangregelungen für Biogas.55
51 Graßmann, Vorrangige Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze, ZNER 2006, S. 12, 14.
52 Graßmann, Vorrangige Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze, ZNER 2006, S. 12, 19.
53 Kanngießer, Rechtsrahmen für die Einspeisung von Biogas, GWF 2007, S. 408, 409.
54 Longo, Strategische Fragen der Biogaseinspeisung, ZNER 2007, S. 155, 156.
55 Der Fachverband Biogas fordert ein Abnahme- und Vergütungsmodell nach dem Vorbild des
EEG. Dazu und zu weiteren Förderungsmöglichkeiten siehe Klinski in: IE, Einspeisung von
Biogas in das Erdgasnetz, S. 226 f. Ablehnend allerdings Kanngießer, Hürden bei der Biomethan-Einspeisung, E&M 6/2007, S. 6.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.