ten Hinsicht kann auch das KWK-G als Konkretisierung des Umweltverträglichkeitsgedanken des § 1 EnWG verstanden werden.
F. Entgelte für dezentrale Einspeiser
§ 18 StromNEV verpflichtet Verteilerbetreiber, dezentral einspeisenden Anbietern
ein Entgelt zu zahlen, wenn die Einspeisung nicht nach EEG oder KWK-G vergütet
wird. Dezentrale Einspeisung ist die Einspeisung von elektrischer Energie in Verteilernetze durch Anlagen, die verbrauchsnah einspeisen.40 Dezentral Strom erzeugende Anlagen ersparen dem Verteilernetzbetreiber in dem Umfang Kosten, in dem er
keine elektrische Energie aus den vorgelagerten Netzen entnehmen muss. Mittel- bis
langfristig können so Netzausbaumaßnahmen in den vorgelagerten Netzebenen vermieden werden.41
Die dezentrale Einspeisung ist wenigstens in zweierlei Hinsicht umweltverträglicher als die zentrale: Weil Übertragungswege verkürzt werden, sind die Übertragungsverluste geringer. Außerdem kann mittel- bis langfristig der Netzausbau zum
Stromtransport teilweise reduziert werden. Besonders umweltverträglich wird die
Netzeinbindung dezentraler Einspeiser, wenn ein aktiver Netzbetreiber sie im Rahmen eines virtuellen Kraftwerks steuert und so Effizienzpotentiale hebt.42
Durch die entgeltliche Vergütung der eingesparten Netzentgelte wird die dezentrale Einspeisung gefördert. Somit ist § 18 StromNEV eine Konkretisierung des Umweltverträglichkeitsgedankens.
G. Vorrangiger Netzzugang neuer Kraftwerke
Bei der Gewährung von Netzzugang ist zu beachten, dass neue Kraftwerke grundsätzlich umweltverträglicher sind als Bestandsanlagen und darüber hinaus den Wettbewerb anregen.43 Dem hat der Gesetzgeber mit einer Vorrangregelung in § 7 Kraft-
NAV Rechnung getragen. Anschlussnehmer haben im Falle eines Engpasses einen
Anspruch auf bevorzugten Netzzugang, wenn sie bis zum 31. Dezember 2007 ein
vollständiges Anschlussbegehren an den Netzbetreiber gerichtet haben und die projektierte Anlage zwischen 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012 an das Netz angeschlossen wird. Gemäß Absatz 3 ist der Anspruch auf bevorzugte Einspeisung auf
zehn Jahre befristet. Indem grundsätzlich umweltverträglichen neuen Kraftwerken
vorrangiger Netzzugang gewährt wird, ist § 7 KraftNAV eine Konkretisierung des
Umweltverträglichkeitsziels.
40 Leprich, Intelligente Anreizregulierung, ZfE 2006, S. 195, 199.
41 Siehe dazu § 18 des Regierungsentwurfs einer StromNEV vom 14. 4. 2005.
42 Siehe S. 104 ff. unter Nr. IV.
43 Siehe S. 103 unter Nr. III.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.