tritt das KWK-G gemäß § 13 Abs. 2 KWK-G mit Ablauf des Jahres 2010 außer
Kraft. Die Laufzeit des EEG ist dagegen nicht beschränkt.26
Der wesentliche Unterschied zum EEG ist aber die Selektion der geförderten Anlagen. Durch das EEG werden in erster Linie Neuanlagen mit bestimmten Leistungsmerkmalen gefördert, mit dem KWK-G dagegen Bestandsanlagen. Dabei differenziert das Gesetz zwischen alten, neuen und modernisierten Bestandsanlagen. Gemäß
§ 7 Abs. 1 KWK-G erhalten alte Bestandsanlagen eine am schnellsten sinkende Förderung, die auch schon 2006 auslief. Die Förderung neuer Bestandsanlagen (Inbetriebnahme ab 1. Januar 1990) ist etwas höher und läuft 2009 aus, § 7 Abs. 2 KWK-
G. Der Fördersatz modernisierter Bestandsanlagen ist am wenigsten degressiv und
läuft 2010 aus, § 7 Abs. 3 KWK-G.
Im engen tatbestandlichen Rahmen des § 5 Abs. 2 KWK-G werden auch Neuanlagen gefördert. Diese sind im Umkehrschluss aus § 5 KWK-G Anlagen, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes27 in Betrieb genommen wurden. § 5 Abs. 2 KWK-G beschränkt die geförderten Neuanlagen wiederum auf Kleinanlagen28 und Brennstoffzellentechnologien. Kleinanlagen werden bis 2010 gefördert, Brennstoffzellen für
einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inbetriebnahme, § 7 Abs. 4 und 5 KWK-G.
II. Bezweckte Auswirkungen hinsichtlich Umweltverträglichkeit
Um festzustellen, ob das KWK-G den Umweltverträglichkeitsbegriff des § 1 Abs. 1
EnWG konkretisiert, müssen die Auswirkungen betrachtet werden.
Die meiste Förderung durch das KWK-G erhalten neue Bestandsanlagen.29 Nach
Angaben des BAFA wurden 74 Anlagen mit Unterstützung des KWK-G modernisiert.30 Für den Bereich Kleinanlagen legen BMWi und BMU im gemeinsamen Bericht31 nur die Prognose vor, dass bis 2010 rund 200 Mio. € investiert werden sollen.
Brennstoffzellen, so der Bericht weiter, seien noch nicht wettbewerbsfähig.32 Somit
ist die Förderhöhe zu niedrig, als dass das Gesetz hier Anreize zum Neubau schaffen
konnte.
Es drängt sich die Frage auf, warum der Gesetzgeber die Förderungskriterien für
den Betrieb von Bestandsanlagen großzügiger gestaltet hat als für Neuanlagen. Ein
Umweltaspekt ist nicht ohne weiteres anzunehmen, da neuere Anlagen grundsätzlich
einen höheren Wirkungsgrad als Bestandsanlagen haben und die Umwelt mit gerin-
26 Allerdings wird das EEG regelmäßig geändert, indem Erfahrungen eingearbeitet werden. 2004
wurde es komplett novelliert. Wie auch beim KWK-G tritt eine weitere EEG-Novelle Anfang
2009 in Kraft.
27 In Kraft getreten am 1. April 2002 (§ 13 Abs. 1 KWK-G).
28 Gemäß § 3 Abs. 3 Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter 2 MW.
29 Blesl/Fahl/Voß, Wirksamkeit des KWK-G, ET 2006, S. 18, 23; BMWi/BMU, Zwischenüberprüfung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 2006, S. 7.
30 BMWi/BMU, Zwischenüberprüfung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 2006, S. 6.
31 Gemäß § 12 Abs. 1 KWK-G.
32 BMWi/BMU, Zwischenüberprüfung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 2006, S. 7.
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gerem Schadstoffausstoß beeinträchtigen. Nur die Förderung modernisierter Anlagen bietet einen gesetzlichen Anreiz, neue Technologie einzusetzen. Die Investitionsentscheidungen für die heutigen Bestandsanlagen wurden zu Zeiten der Monopolstrukturen getroffen, als die Weitergabe erhöhter Kosten unproblematisch war,
solange diese preis- und kartellrechtlich anerkannt wurde.33 Ein Wettbewerb im Erzeugungsbereich könnte heute aber dazu führen, dass KWK-Anlagen vom Markt
verdrängt würden.34 Eine Verdrängung durch Strom aus fossilen Energiequellen
würde die Schadstoff- und CO2-Emissionen verstärken. Die Förderung von Bestandsanlagen dient also Umweltverträglichkeitszielen und dem Schutz bestehender
Anlagen.
Natürlich hat die beschränkte Förderung wirtschaftliche Auswirkungen: Fördervolumen und damit die Belastung für den Strompreis sind aber begrenzt. Auch das
ist im Sinne des Gesetzgebers, der laut Gesetzesentwurf die Zahlungen aufgrund des
KWK-G auf 4,488 Mrd. € beschränken möchte.35 Für die Förderung von Neuanlagen sollen nicht mehr als rund 360 Mio. € aufgewendet werden.36 Deshalb endet gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 KWK-G die Förderung für Kleinanlagen, sobald bundesweit 11
TWh KWK-Strom produziert worden sind, mit Ablauf des folgenden Jahres. Zum
Teil wird behauptet, die Berechnung des Schwellenwerts sei schwer nachvollziehbar, womit die Deckelung zum Investitionshindernis wird.37 Dem ist aber entgegenzuhalten, dass das BAFA gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 KWK-G die seit Inkrafttreten des
Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge jährlich im Bundesanzeiger bekannt gibt.
Planungssicherheit für Anlagenbetreiber müsste somit im ausreichenden Maß gegeben sein.
III. Ergebnis – Umweltverträglichkeit des KWK-G
Da ein wesentlicher Teil der Förderung des KWK-G umweltverträglichen Bestandsanlagen gilt, stärkt das Gesetz zumindest deren Marktposition, was verbunden mit
der Abnahmegarantie zur Verdrängung von weniger effizienten Erzeugungstechnologien führt. Auch die Modernisierung bestehender Anlagen wie auch im geringen
Rahmen der Neubau kleinerer Anlagen, wird gefördert.38 Damit ist der Anreizeffekt
nicht so hoch wie beim EEG, dessen Förderung zum Bau von Neuanlagen anregt.
Da mit dem des KWK-G in erster Linie neue Bestandsanlagen gefördert werden, ist
das wesentliche Ziel der Investitionsschutz für Bestandsanlagen.39 In dieser begrenz-
33 Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, Einführung, Rn. 18.
34 Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, Einführung, Rn. 18.
35 BMWi/BMU, Zwischenüberprüfung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, 2006, S. 3; GesE
der BReg zum KWK-G, BT-Drucks, 14/7024, S. 9.
36 GesE der BReg zum KWK-G, BT-Drucks, 14/7024, S. 12.
37 Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 5 Rn. 66 f; Salje, KWKG, § 5 Rn. 59.
38 Auf eine zügige Novellierung und die stärkere Förderung von Neuanlagen dringt Mühlstein,
KWK auf dem Abstellgleis?, E&M 6/2007, S. 17.
39 So auch: Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, Einführung, Rn. 41.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.