EEG nicht erfüllen. In diesem Fall hat der Anlagenbetreiber zwar weiterhin einen
Anspruch auf Anschluss der Anlage, sowie Abnahme, Übertragung und Verteilung
des Stroms aus erneuerbaren Energien, nicht jedoch auf eine Vergütung in Höhe des
EEG-Satzes.9
II. Erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes
Mit dem EEG wird nicht jede Anlage zur Produktion von Strom aus erneuerbaren
Energien gefördert, sondern nur diejenigen, die vom Gesetz bestimmt werden. Die
Auswahl ist also politisch. Es werden aber die wesentlichen in Deutschland zur Anwendung kommenden Formen erneuerbarer Energien gefördert: Wasserkraft, Windkraft, solare Strahlungsenergie, Klärgas, Deponiegas, der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie sowie der Geothermie.
Bemerkenswert ist, dass mit dem EEG auch Strom aus Grubengas gefördert wird.
Grubengas ist Ausgasung der Steinkohle, also eindeutig ein fossiler Brennstoff.10
Auch verbrennt Grubengas nicht CO2-neutral wie Biogas. Faktisch unterscheiden
sich Umwelteinwirkung und auch Gewinnungsart nicht von Erdgas.11 Trotzdem wird
die Stromerzeugung aus Grubengas durch das EEG gefördert. Nach der Gesetzesbegründung sei es umweltverträglicher, das Gas energetisch zu verwerten, als es ungenutzt in die Atmosphäre abzugeben.12 Ob die Förderung der energetischen Nutzung
von Grubengas durch das EEG systemwidrig ist, soll an dieser Stelle dahinstehen.13
Zumindest aus der ex-ante Perspektive ist der heutige Umgang umweltverträglicher,
weil der Energieträger vorher ungenutzt in die Atmosphäre abgegeben wurde. Damit
können durch die Verwendung von Grubengas nicht nur andere fossile Energieträger
substituiert, sondern auch der CO2 - und Methanausstoß (also der Treibhausgasausstoß) verringert werden.
III. Bezweckte Auswirkungen hinsichtlich Umweltverträglichkeit
Um festzustellen, ob das EEG den Umweltverträglichkeitsbegriff des § 1 Abs. 1
EnWG konkretisiert, muss untersucht werden, ob die Auswirkungen umweltverträglich im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 33 EnWG sind.
Aufgrund der Förderung durch das im Jahr 2000 dem StrEG folgende EEG hat
die Menge der Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien stark
zugenommen. So hat sich die installierte Leistung im Bereich Windenergie von
9 Salje, EEG, § 4 Rn. 8.
10 GesBegr der BReg zum EEG, BT-Drucks. 15/2864, S. 29; Böwing, in: Säcker (Hg.), Berliner
Kommentar EnR, § 4 EEG, Rn. 5; Salje, EEG, § 3 Rn. 50.
11 Böwing, in: Säcker (Hg.), Berliner Kommentar EnR, § 4 EEG, Rn. 5.
12 GesBegr der BReg zum EEG, BT-Drucks. 15/2864, S. 29.
13 Als systemwidrig erkennt dies Böwing, in: Säcker (Hg.), Berliner Kommentar EnR, § 4 EEG,
Rn. 5.
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6.112 MW (2000) auf 20.622 MW (2006) mehr als verdreifacht.14 Die installierte
Leistung bei der Wasserkraft stieg von 4.572 MW (2000) auf 4.700 MW (2006).15
Bei der Nutzung von Biomasse hat sich die installierte Leistung von 664 MW
(2000) auf 2.740 MW (2006) gut vervierfacht.16 Der Ausbau der Fotovoltaik begann
zwar auf deutlich niedrigerem Niveau, stieg aber von 100 MW (2000) um ein Vielfaches auf 2.831 MW (2006).17 Insgesamt hatten erneuerbare Energieträger im Jahr
2000 einen Anteil von 6,3 Prozent an der Stromerzeugung. Dieser Anteil stieg bis
zum Jahr 2006 auf 12 Prozent.18
Die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung ist sicherlich nicht allein auf das EEG zurückzuführen. Daneben existieren Förderprogramme, die Zuschüsse zu Anlagen und zinsgünstige Darlehen gewähren, sowie ein
Marktanreizprogramm.19 Außerdem wecken steigende Energiepreise das Interesse
von Verbrauchern und Investoren an erneuerbaren Energien.20 Jedenfalls ist das
EEG aber das zentrale Förderungsinstrument für erneuerbare Energien im Strommarkt.21 Die generelle Umweltverträglichkeit erneuerbarer Energien wurde dargelegt.22 Insofern ist die Auswirkung des EEG, den Anteil erneuerbarer Energien am
Stromangebot zu erhöhen, umweltfreundlich im Sinne des EnWG.
IV. Exkurs: Auswirkungen des EEG auf das Stromnetz
Das EEG fördert nicht nur den Bau neuer Anlagen, sondern hat auch Auswirkungen
auf die Struktur des Stromnetzes. So besteht ein Anspruch des Anlagenbetreibers auf
unverzüglichen Ausbau des Stromnetzes, wenn dieses die dargebotene Menge Strom
nicht aufnehmen kann, § 4 Abs. 2 S. 2 EEG. Gemäß § 13 Abs. 2 EEG muss der
Netzbetreiber die entstehenden Kosten tragen. Die Ausbauverpflichtung führt
zwangsläufig dazu, dass an Stellen, an denen das Angebot von Strom aus erneuerbaren Energien groß ist, das Netz aber zu schwach, Netzstrukturen angepasst werden
müssen. Somit entsteht eine an die Bedürfnisse der erneuerbaren Energien angepasste Netzinfrastruktur. Folgerichtig beschied das LG Münster, dass es ein Ziel des
EEG sei, ein leistungsfähiges Stromnetz für Erzeugung und Einspeisung regenerativ
erzeugter Energie herzustellen.23
14 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 15.
15 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 15.
16 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 15.
17 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 15.
18 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 13.
19 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 30.
20 Z. B. investiert E.ON in zahlreiche Biogasanlagen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Bayern und Thüringen. RWE baut ein Biomassekraftwerk. Versorger wie Gelsenwasser beobachten die Branche. So Heitker, Stromkonzerne entdecken Biogas, Lausitzer Rundschau vom
19. 7. 2006.
21 BMU, Erneuerbare Energien in Zahlen, S. 30.
22 Siehe oben S. 81 ff. unter § E.
23 LG Münster, ZNER 4/2004, 403.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.