des Rechts auf allgemeinen Anschluss nach § 18 EnWG Haushaltskunden und kleine Gewerbetreibende dazu motivieren, auf die genannten umweltverträglichen Formen der Energieversorgung zu verzichten. Da die allgemeine Anschlusspflicht wegen § 18 Abs. 2 S. 2 EnWG weiterhin gilt, ist die Norm eine Konkretisierung des
Umweltverträglichkeitsziels.
B. Effizienzmaßnahmen und dezentrale Erzeugung, § 14 Abs. 2 EnWG
Eine umweltverträgliche Energieversorgung verbraucht möglichst wenig endliche
Ressourcen. Ermöglicht wird dies unter anderem durch die Einsparung von Energie.
Insbesondere die effizientere Nutzung der Reserven ist eine wirksame Sparmaßnahme.
Netzbetreiber bei der Verteilerplanung müssen gemäß § 14 Abs. 2 EnWG dezentrale Optionen wie Energieeffizienzmaßnahmen, Nachfragesteuerungsmaßnahmen
und die Möglichkeit der Errichtung von dezentralen Erzeugungsanlagen berücksichtigen. Dies entspricht dem Leitbild eines „aktiven Netzbetreibers“.5 Nach der gesetzlichen Formulierung „haben Betreiber [...] zu berücksichtigen“ besteht eine Berücksichtigungspflicht. Genauer und deutlicher ist die europarechtliche Grundlage. Nach
Art. 14 Abs. 7 EltRL haben Verteilerbetreiber diejenigen der oben genannten Optionen zu berücksichtigen, durch die sich die Notwendigkeit eines Netzausbaus „erübrigen könnte“. Die Auslegung der europarechtlichen Grundlage ergibt also, dass die
Berücksichtigungspflicht nur der erste Schritt ist, Netzbetreiber dahin zu bewegen,
dezentrale Optionen statt eines Netzausbaus in Erwägung zu ziehen.6 Die Berücksichtigungspflicht ist der Ansatz, neue Pflichten von Verteilerbetreibern zu verlangen, die die Berücksichtigung dezentraler Angebots- und Nachfrageoptionen und deren gegenseitige Vernetzung zur Hebung von Effizienzpotenzialen beinhaltet. Damit
ist die Berücksichtigungspflicht eine Konkretisierung des Umweltverträglichkeitsziels.
C. Verpflichtung nach EEG und KWK bei Netzstörungen
Ist die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet
oder gestört, erlaubt § 13 EnWG in einem Stufensystem, Störungen vorzubeugen
bzw. sie zu verhindern. Zunächst werden gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EnWG netzbezogene Maßnahmen durchgeführt. Diese Maßnahmen betreffen den „internen“ Bereich
des Netzbetreibers, also zum Beispiel Entlastungsschaltungen durch das Heranziehen nicht benutzter Netzteile.7
5 Dazu Leprich/ Bauknecht, Anreizregulierung für aktive Stromnetzbetreiber, ET 6/2006, S. 32
und ausführlich Leprich u.a., Dezentrale Energiesysteme und aktive Netzbetreiber.
6 Neveling, in: Danner/Theobald, Energierecht, Ia B, Rn. 279.
7 Salje, EnWG, § 13 Rn. 15 und 19.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.