Schadstoffausstoß im Gegensatz zur Energiegewinnung aus fossilen Quellen gering
ist und sie den Treibhausgasaus-stoß der Energiewirtschaft reduzieren.
Nach Salje wäre deshalb die fast vollständige Energieversorgung aus einer Kombination von erneuerbaren Energien die umweltfreundlichste Art der Energieversorgung. Zwar würde in einer Übergangsphase die Umwelt belastet, da veränderte Anforderungen an das Netz Trassenbauten notwendig machten. Doch schließlich sei
diese Energieversorgung „fast vollständig umweltverträglich“.222 Im Vordergrund
steht also die mit den in § 3 Nr. 33 EnWG beschriebenen Grundsätzen konforme
ressourcen- und klimaschonende sowie schadstoffarme Energiegewinnung.223
II. Umweltverträglichkeit der Kraft-Wärme-Kopplung
Der Begriff der Kraft-Wärme-Kopplung wird in § 3 Abs. 1 KWK-G als gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme bestimmt. Da die Definition mit dem in der Energiewirtschaft verwendeten Begriff
übereinstimmt, ist sie auch für die Auslegung des § 3 Nr. 33 EnWG heranzuziehen.224 KWK-Anlagen haben einen besonders hohen Wirkungsgrad. Mit modernen
Anlagen können etwa 85 bis 90 Prozent der eingesetzten Primärenergie nutzbar gemacht werden.225 Der Wirkungsgrad eines neuen Steinkohleblocks liegt dagegen bei
ca. 40 Prozent.226 Wenn KWK-Anlagen mit fossilen Energiequellen betrieben werden, sind sie zwar ressourcenschonend, endliche Energieressourcen werden jedoch
weiterhin verbraucht.227 Als Primärenergiequelle für KWK-Anlagen kommen aber
gemäß § 2 S. 1 KWK-G nicht nur fossile Energieträger wie Kohle oder Erdgas, sondern auch Biomasse oder Biogas in Betracht.228
KWK-Anlagen benötigen vergleichsweise wenig Primärenergie pro erzeugter
Energiemenge und nutzen somit Ressourcen effizient aus. Im Verhältnis zur erzeugten Leistung ist der CO2-Ausstoß auch vergleichsweise gering.229 Die Interministerielle Arbeitsgruppe (IMA) „CO2-Reduktion“ rechnet mit CO2-Einsparungen in Höhe
222 Salje, Umweltaspekte der EnWG-Reform, UPR 1998, S. 201, 204.
223Büdenbender, Umweltschutz in der Novelle des EnWG, DVBl 2005, S. 1161, 1162; Enquete-
Kommission Nachhaltige Energieversorgung, BT-Drucks. 14/9400, Tz. 932; Kloepfer, Umweltrecht, § 16 Rn. 65; Theobald/Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, S. 334.
224 Salje, EnWG, § 3 Rn. 235.
225Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, S. 325 Rn. 486; Lehmann
(ISUSI), Erneuerbare Energien und Energieeinsparung, S. 20.
226Büdenbender/Heintschel von Heinegg/Rosin, Energierecht I, S. 326 Rn. 488.
227Büdenbender, Recht der KWK und der erneuerbaren Energien, in: FS Kutscheidt, S. 225, 235.
228Die Aufbereitung von Biogas auf Erdgasqualität ist technisch möglich. Begrenzt wird die Aufbereitung bisher durch höhere Kosten und ggf. durch einen niedrigeren Brennwert, Graßmann,
Vorrangige Einspeisung von Biogas in Erdgasnetze, ZNER 2006, S. 12, 17 m.w.N.
229Topp, in: Säcker (Hg.), Berliner Kommentar EnR, Einf. KWKModG, Rn. 10.
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von 23 Mio. t pro Jahr bis zum Jahre 2010,230 das Bremer Energie Institut konstatiert
ein Einsparungspotential von 54 Mio. t pro Jahr.231
Für KWK-Anlagen gilt also das Gleiche wie für die Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien: Im Vergleich zur konventionellen Energiegewinnung aus fossilen Energieträgern ist KWK ressourcen- und klimaschonend sowie schadstoffarm.
Dies gilt eingeschränkt selbst beim Einsatz fossiler Energieträger, da KWK-Anlagen
wegen ihrer Effizienz Ressourcen schonen.
III. Ergebnis
Auch KWK und erneuerbare Energien belasten die Umwelt. Erneuerbare Energien
tragen also zum globalen Umweltschutz bei, lokal sind aber Umweltkonflikte nicht
ausgeschlossen.232 Dies ist jedoch kein Alleinstellungsmerkmal erneuerbarer Energieträger. Auch die fossile Energieversorgung beeinträchtigt die Umwelt am Ort der
Umwandlung, zum Beispiel durch Emissionen, Erwärmung von Flusswasser für die
Kühlung oder Lärm. Im Vergleich zur Energieerzeugung aus fossilen Energieträgern
werden bei der Verwendung erneuerbarer Energien weniger Schadstoffe ausgesto-
ßen, insbesondere weniger CO2, und weniger Energieressourcen verbraucht.233 KWK
und erneuerbare Energien erfüllen somit die in § 3 Nr. 33 EnWG festgehaltenen Kriterien für Umweltverträglichkeit, wie die nachhaltige Nutzung von Ressourcen oder
eine möglichst geringe Belastung der Umwelt.
F. Ergebnis der Untersuchung des Umweltverträglichkeitsbegriffs
In diesem Kapitel wurde der Begriff Umweltverträglichkeit im Rahmen des EnWG
definiert und die Verankerung des Begriffs im deutschen Verfassungsrecht und europäischen Recht aufgezeigt. Zwar ist der Nachhaltigkeitsbegriff bei der Untersuchung von Maßnahmen der Energiewirtschaft nicht heranzuziehen, weil nicht präzise zu bestimmen ist, ob eine Maßnahme nachhaltig ist – die Anwendbarkeit scheitert
also letztlich an der fehlenden Bestimmbarkeit für den Bereich des Energiewirtschaftsrechts. Umweltverträglichkeit im Sinne des EnWG bedeutet vor allem zweierlei: Die endlichen Ressourcen zu schonen und Beeinträchtigungen der Umwelt zu
vermeiden.
230 5. Bericht der IMA (gleichzeitig Nationales Klimaschutzprogramm der BReg), BT-Drucks
14/4729.
231 Eikmeier/Schulz/Krewitt/Nast, Nationales Potenzial für hocheffiziente KWK, EuroHeat&Power 6/2006, S. 2, 10.
232Roßnagel/Hentschel, Gewährleistung des Umweltschutzes bei Erneuerbaren Energien, UTR
2003, S. 319.
233Büdenbender spricht davon, dass bei der Energiegewinnung mit KWK und aus erneuerbaren
Energien klassische Emissionen vermieden würden, Büdenbender, Recht der KWK und der erneuerbaren Energien, in: FS Kutscheidt, S. 225, 226.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.