schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen soll somit als Grundsatz des
Ressourcenerhalts bezeichnet werden.
4. Abgrenzung zum Einsparungsgrundsatz
Fraglich ist, wie Einsparungsgrundsatz und der Grundsatz des Ressourcenerhalts des
§ 3 Nr. 33 EnWG voneinander abzugrenzen sind.
Die beiden Grundsätze könnten sich im Anwendungsbereich unterscheiden. Der
Einsparungsgrundsatz umfasst den Umgang mit Elektrizität und Gas. Der Grundsatz
des Ressourcenerhalts hat einen anderen Ansatz, da er sich auf die Ressourcen im
Sinne des EnWG bezieht, also auf sämtliche Primärenergieträger. Auch geht der
Grundsatz des Ressourcenerhalts insofern über den Einsparungsgrundsatz hinaus, da
er die strategische Planung betrifft, welche Primärenergiereserven genutzt werden.
Beide Grundsätze führen zu einer längeren Nutzbarkeit der Ressourcen. Der Einsparungsgrundsatz setzt aber am Energieverbrauch an, differenziert nicht zwischen
verschiedenen Stromgewinnungsarten und vermeidet es damit, nach Energiequellen
differenzierende Verhaltensgebote aufzustellen. Das ist auch durchaus sinnvoll, da
der Stromverbrauch aus dem öffentlichen Netz erfolgt und damit keiner Erzeugungsart zugeordnet werden kann. Da weniger Energieverbrauch grundsätzlich zur weniger Ressourcenverbrauch führt, ist der Einsparungsgrundsatz Mittel, um Ressourcen
zu erhalten. Aber auch andere Umweltbeeinträchtigungen wie verminderte Emissionen, werden durch den Einsparungsgrundsatz gemindert.
Schließlich ist die Einsparung von Gas der einzige Umgang mit Primärenergie,
der dem Einsparungsgrundsatz unterfällt. Dagegen ist im Rahmen des Grundsatzes
des Ressourcenerhalts nicht nur Gas, sondern auch alle anderen endlichen Energieträger sind schonend zu verwenden. Somit wird die oben genannte Ungleichbehandlung aufgefangen. Eine Korrektur des Einsparungsgrundsatzes ist somit nicht erforderlich.67
Alle endlichen Energieträger sind schonend zu verwenden (Grundsatz des Ressourcenerhalts), mit Strom und Gas ist sparsam umzugehen (Einsparungsgrundsatz).
Gas ist von beiden Grundsätzen erfasst.
III. Belastungsminimierungsgrundsatz
Schließlich bedeutet Umweltverträglichkeit nach § 3 Nr. 33 EnWG, dass die Umwelt
möglichst wenig belastet wird. Die Bestimmung wie auch der zu bestimmende Begriff beziehen sich somit auf den Begriff Umwelt. Verträglich ist demnach, was
möglichst wenig belastet. Die Bedeutungen von möglichst wenig Belastung und der
damit erklärte Begriff Verträglichkeit sind einander sehr ähnlich, weshalb die reine
Bestimmung aufgrund des Wortlauts in die Nähe einer Tautologie rückt. Systema-
67 Siehe dazu S. 66 unter Nr. 3.
68
tisch ist der Angriffspunkt des Belastungsminimierungsgrundsatzes allerdings weiter
gefasst als der von Einsparungsgrundsatz und Grundsatz des Ressourcenerhalts, da
die möglichst geringe Belastung nicht beschränkt wird: Es sollen nicht nur die Ressourcen vor Belastungen geschont werden, sondern die Umwelt.
Es ist Gegenstand des speziellen Umweltrechts, Umweltbelastungen zu minimieren. Insofern macht sich das EnWG damit teilweise die Zielsetzung des Fachrechts
wie BImSchG oder BNatSchG zu eigen.68 Insbesondere das BImSchG ist hinsichtlich der „klassischen“ -durch BImSchG geregelten- Emissionen spezieller als das
EnWG. Somit geht das BImSchG dem EnWG hinsichtlich dieser Emissionen als lex
specialis vor. Ohnehin dürfte eine weitergehende Regelung durch das EnWG vom
Gesetzgeber nicht angestrebt worden sein, da die Zweckbestimmung durch den Begriff möglichst abgemildert wird. Damit bleibt für Energiebehörden in den Fällen
kein Anwendungsspielraum, in denen das Fachrecht greift und die zuständigen Behörden tätig werden.69
An Anwendungsmöglichkeiten ist trotzdem zu denken: Zum einen könnte bei der
Entscheidung zwischen alternativen, die Umwelt unterschiedlich belastenden Maßnahmen der Belastungsminimierungsgrundsatz den Energiebehörden einen gewissen
Ermessensspielraum geben. Des Weiteren könnte sich ein Anwendungsbereich hinsichtlich der Reduzierung von Emissionen ergeben, deren Reduzierung nicht durch
das BImSchG abschließend geregelt ist. In Frage kommen Treibhausgase, deren Reduktion nicht nur mithilfe des BImSchG, sondern auch mit Hilfe von TEHG, EEG,
KWK-G oder EnergieeffizienzV erreicht werden soll. Treibhausgase führen zum
Anstieg der globalen Erwärmung und haben somit Einfluss auf das Klima beziehungsweise die Umwelt. Von einer abschließenden Regelung dieser Materie durch
BImSchG und TEHG kann also nicht ausgegangen werden. Damit bleibt dem Belastungsminimierungsgrundsatz die Anwendbarkeit für Treibhausgase und, im gewissen Rahmen, für den Schutz der Umwelt (zum Beispiel der Landschaft) vor Beeinträchtigungen.
IV. Die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen
1. Fiktion
Der Nutzung erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung kommt gemäß § 3
Nr. 33 EnWG im Rahmen der umweltverträglichen Energieversorgung besondere
Bedeutung zu. Fraglich ist, ob die Nennung spezifischer Energieträger eine Fiktion
normiert.
68 Büdenbender, EnWG 98, § 2 Rn. 65; Kuxenko, Umweltverträgliche Energieversorgung im
Planfeststellungsverfahren, NuR 2003, S. 332, 334.
69 Büdenbender, EnWG 98, § 2 Rn. 65; Salje, EnWG, § 3 Rn. 233.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.