Brennwert, also den Energiegehalt aus, der sich im Preis niederschlägt. Bei der Lieferung wird deshalb zwischen verschiedenen Qualitätsstufen unterschieden – zunächst unter Ansatz der groben Untergliederung H-Gas für hohen Brennwert und L-
Gas für niedrigkaloriges Gas. Gas aus Russland oder der Nordsee ist H-Gas, während Gas aus Holland oder Osthannover L-Gas ist.
III. Gasnetzanschluss
Der Anschluss an das Gasnetz richtet sich nach § 17 EnWG. Nach Absatz 1 haben
Kunden, Betreiber von Erzeugungsanlagen, Netzbetreiber von nachgelagerten Netzen, Betreiber von Direktleitungen und auch Betreiber von Speicheranlagen einen
Anspruch auf Netzanschluss. Der Anschluss kann gemäß § 17 Abs. 2 EnWG verweigert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
IV. Gasnetzzugang
Der Zugang zum Gasnetz richtet sich nach § 20 Abs. 1b EnWG. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nach einer schrittweisen Entwicklung72 ein netzübergreifendes Zweivertragsmodell festgelegt.
Zunächst wurde auf Grundlage der Verbändevereinbarung Gas I-II ein Transportpfadmodell oder Punkt-zu-Punkt-Modell praktiziert. Die Netzentgelte und Anzahl
der abzuschließenden Verträge richteten sich dabei nach einem „tatsächlichen“73
Transportweg (Transportpfadabhängigkeit).
Im Zuge des Marathonverfahrens74 haben BEB und E.ON Ruhrgas ein Einzelbuchungsmodell entworfen. Der Transportkunde musste danach für den Transport
durch eine Netzzone nur noch zwei Verträge mit dem jeweiligen transportierenden
Netzbetreiber abschließen (Entry-Exit-Modell)75 und für jeden Netzübertritt Einspei-
72 Dargestellt bei Neveling/Gewehr, in: Danner/Theobald, Energierecht, ENWG I B1 § 20 Abs.
1b, Rn. 3 ff.
73 In der Realität muss das Gas nicht von Punkt zu Punkt transportiert werden. Der Netzbetreiber
muss lediglich die gebuchten Kapazitäten an den jeweiligen Einspeisepunkten aufnehmen und
an den Ausspeisepunkten bereithalten können. Das Gas kann dafür mithilfe einer Durchleitung
aber auch durch Tauschgeschäfte (Swap) bereitgestellt werden.
74 Missbrauchsverfahren, das vom US-amerikanischen Unternehmen Marathon vor der Europäischen Kommission eingeleitet wurde (Comp/E-3/3 6.246) und schließlich gegen Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen BEB und Ruhrgas (heute E.ON Ruhrgas) eingestellt
wurde, Neveling/Gewehr, in: Danner/Theobald, Energierecht, ENWG I B1 § 20 Abs. 1b, S. 9
Fn. 3.
75 Gemäß der Legaldefinition des § 20 Abs. 1b S. 10 EnWG bedeutet ein Entry-Exit-System, die
Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden berechtigen,
Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt ihres Netzes [...]
bereitzustellen.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.