aus umweltverträglichen Anlagen aufzunehmen. Oder eine Gasleitung kann einen
Durchschnitt haben, der die Einspeisung von Biomethan erleichtert. Des Weiteren
können Netze so gesteuert werden, dass die Lastprofile der angeschlossenen Anbieter und Abnehmer effizient in Einklang gebracht werden, womit Energie gespart
wird. Die Möglichkeit, umweltverträgliche Energieanlagen anzuschließen und Energieeffizienzmaßnahmen vornehmen zu können, kann die Umweltverträglichkeit von
Netzen bestimmen.
Ziel dieser Untersuchung ist es festzustellen, was unter dem Begriff Umweltverträglichkeit des EnWG zu verstehen ist, ob sich daraus konkrete Rechtsfolgen ergeben können und wenn ja, welche Auswirkungen auf die Struktur und Steuerung der
Energienetze denkbar sind.
B. Zentrale Fragestellungen
Die rechtliche Bedeutung des Umweltverträglichkeitsziels im EnWG wird herkömmlich vor allem aus zwei Gründen als eingeschränkt betrachtet. Einerseits sei es
zu konturenlos um es anwenden zu können, andererseits fänden sich kaum Anwendungsmöglichkeiten im Rahmen des Energiewirtschaftsrechts, weil Umweltverträglichkeitsaspekte durch spezielles Umweltrecht geregelt würden.
Hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Ziels stellt sich zunächst die Frage, wie bestimmt ein Gesetzesziel sein muss, damit es Rechtswirkung entfalten kann. Damit
verbunden ist die Frage, in welchem Zusammenhang ein Gesetzesziel überhaupt Anwendung finden kann. In Betracht kommt vor allem die zwingende Beachtung des
Gesetzeszwecks im Rahmen der teleologischen Auslegung. Letztlich muss also festgestellt werden, ob das Umweltverträglichkeitsziel bestimmt genug ist, um bei der
Auslegung herangezogen werden zu können.
Des Weiteren muss untersucht werden, inwieweit spezielles Umweltrecht im
Rahmen der Netzstruktur und -steuerung zu beachten ist. Sind spezielle umweltrechtliche Normen anwendbar, könnte eine darüber hinausgehende Auslegung des
EnWG schwer zu vertreten sein. Dies könnte insbesondere für den Bereich der Planung und der Anlagenzulassung zutreffen.
Dagegen könnten sich Anwendungsmöglichkeiten in Bereichen ergeben in denen
Umweltauswirkungen zwar spürbar sind, diese aber nicht durch spezielle Normen
schon begrenzt werden. In Betracht kommt unter anderem die Beachtung von Umweltverträglichkeitsaspekten bei der Planung von Referenznetzen im Rahmen der
Anreizregulierung, der Nutzung energieeffizienter dezentraler Optionen und der Optimierung des Netzbetriebs. Würde das Umweltverträglichkeitsziel bei Entscheidungen in diesem Rahmen anwendbar sein und die Auslegung beeinflussen können,
wäre dessen rechtliche Bedeutung nachgewiesen.
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C. Gang der Untersuchung
Am Beginn steht eine Einführung in die Grundlagen der Struktur und Steuerung von
Strom- und Gasnetzen. Neben der technischen Seite sind rechtliche Aspekte zu betrachten: Wie erfolgt der Zugang, wie werden Netze geplant, wie reguliert?
Ausgehend von der Definition des Umweltbegriffs wird dann der Rechtsbegriff
Umweltverträglichkeit des § 1 EnWG bestimmt. Daran schließt sich eine Untersuchung an, inwieweit europäisches Recht und deutsches Verfassungsrecht Vorgaben
dahingehend machen, dass die Energieversorgung umweltweltverträglich sein muss.
Da erneuerbare Energien und die Kraft-Wärme-Kopplung bei der gesetzlichen Bestimmung des Umweltverträglichkeitsbegriffs in § 3 Nr. 33 EnWG besondere Beachtung finden, sind diese Formen der Energieproduktion auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu untersuchen.
Als nächstes werden die Umweltauswirkungen von Netzen in den Blick genommen. Einerseits die direkten Auswirkungen: tatsächliche Emissionen und Beeinträchtigungen, die vom Netz an sich ausgehen. Andererseits „indirekte Auswirkungen“: Hier wird dargestellt, wie Energienetze aussehen müssten, wenn sie hinsichtlich ihrer Kapazität und Steuerung den Anschluss und Betrieb umweltverträglicher
Erzeugungsanlagen und Verbraucher ermöglichen sollen. Dabei muss auch der effiziente Umgang mit Energie durch den Netzbetreiber untersucht werden.
Anschließend wird beschrieben, wie das Umweltverträglichkeitsziel in einzelnen
Vorschriften konkretisiert wurde. Bestimmte im vorherigen Kapitel festgestellte
Umweltverträglichkeitsaspekte haben durchaus schon Niederschlag in Einzelnormen
gefunden.
Das darauf folgende Kapitel widmet sich dem Rechtscharakter des Begriffs Umweltverträglichkeit im Energiewirtschaftsrecht. Insbesondere das Verhältnis zu den
anderen Gesetzeszielen des § 1 EnWG und die Adressaten finden Beachtung. Hier
muss untersucht werden, ob das Umweltverträglichkeitsziel konkret genug ist, um
rechtliche Wirksamkeit entfalten zu können. Um beurteilen zu können, ob und inwieweit die Adressaten zur Berücksichtigung von Umweltverträglichkeitsaspekten
verpflichtet sind, bedarf es einer Analyse der Rechtsqualität des Umweltverträglichkeitsziels. Maßgeblich ist dafür die Feststellung, ob Umweltverträglichkeit eine
Norm, ein Rechtsprinzip oder nur ein umweltpolitisches Leitprinzip ist. Dafür ist der
Gesetzeszweck des EnWG zu analysieren und dessen Rechtswirkung auf die beteiligten Akteure.
In einem letzten Schritt werden die praktischen Auswirkungen untersucht, die der
festgestellte Rechtscharakter des Begriffs Umweltverträglichkeit nach sich zieht. Es
wird erläutert, wie Netzstruktur und -steuerung unter Beachtung der dargestellten
Gewichtung verändert werden können oder müssen. In diesem letzten Schritt kann
deutlich werden, ob das Gesetzesziel Umweltverträglichkeit praktische Auswirkungen haben kann oder ob stets spezielles Umweltrecht Anwendung findet.
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Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.