212
vorstand nur für die Stiftung handelt und daher regelmäßig keine Basis für besonderes persönliches Vertrauen bestehen wird1429.
2. Haftung aus Deliktsrecht
a. § 823 I BGB
Grundsätzlich gelten die deliktischen Haftungsnormen gegenüber jedermann, somit auch im Verhältnis zwischen Vorstand und Destinatären. Die Haftung des
Stiftungsvorstands tritt dann ein, wenn er Destinatäre in einem Rechtsgut des
§ 823 I BGB verletzt1430. Die Stellung eines Dritten als Destinatär als solchem ist
allerdings kein »sonstiges Recht« i.S.v. § 823 I BGB1431, so daß alleine aus der
Mißachtung von Satzungsbestimmungen zugunsten der Destinatäre kein deliktischer Schadensersatz zu leisten ist1432. Dies gilt auch dann, wenn den Destinatären
ein klagbarer Anspruch auf Stiftungsleistungen zukommt.
b. § 823 II BGB
Für die deliktische Haftung des Stiftungsvorstands gegenüber den Destinatären
ist vor allem § 823 II BGB interessant. Eine derartige Haftung des Stiftungsvorstands kommt dann in Betracht, wenn Bundes- oder Landesnormen als Schutzgesetze zugunsten der Destinatäre fungieren. Schutzgesetze sind alle Rechtsnormen, die zumindest auch1433 dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen1434.
(1) Bundesrechtliche Schutzgesetze
Keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB sind die Vermögenserhaltungspflicht
und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Stiftungszweckerfüllung aus § 80 II BGB.
Da die Destinatäre keine eigenen Klagerechte besitzen, sofern ihnen diese nicht
1429 Hüttemann/Herzog, Non Profit Law Yearbook 2006, 33, 50.
1430 Hüttemann/Herzog, Non Profit Law Yearbook 2006, 33, 50.
1431 RGZ 57, 358; RG JW 1909, 160; Blydt-Hansen, S. 166; Ebersbach, S. 112.
1432 Schwintek, S. 206 m.w.N.
1433 RGZ 128, 298, 300; BGHZ 12, 146, 148; 19, 114, 125; 22, 293, 297; 29, 100, 102; 29,
344, 350; 46, 17, 23; 105, 121, 124; 106, 204, 206; 116, 7, 13; BGH NJW 1975, 47, 48;
RGRK/Steffen, § 823, Rn. 541; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G 19; Palandt/Sprau, § 823,
Rn. 56; Blydt-Hansen, S. 166.
1434 BGHZ 28, 359, 365; 39, 366, 368; 64, 232, 237; 66, 388, 390; 69, 1, 16; 84, 312, 314;
BGH NJW 1991, 418, 419; BFH NJW 1997, 1725, 1727; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G
19.
213
durch die Satzung eingeräumt werden1435, wird ihnen auch keine gesonderte
Rechtsposition zugebilligt. Ein Schutz der Destinatäre ist in den §§ 80 ff. BGB
nicht beabsichtigt. Die zentralen Pflichten des Stiftungsvorstand aus § 80 II BGB
schützen ausschließlich die Stiftung und sind als Schutzgesetze zugunsten der
Destinatäre daher ungeeignet1436.
Als bundesrechtliche Schutzgesetze, die vom Stiftungsvorstand zu Lasten der
Destinatäre verletzt sein können, kommen allenfalls strafrechtliche Vorschriften
in Betracht. Schwintek führt den Betrug (§ 263 StGB) z.B. für den Fall an, daß der
Stiftungsvorstand über die tatsächliche Ertragslage täuscht und damit ausschüttungsfähige Erträge vorenthält, so daß etwaige Ansprüche der Destinatäre nicht
geltend gemacht und damit vereitelt werden1437. Hierbei muß allerdings unterschieden werden zwischen Destinatären mit Anspruch auf Stiftungsleistungen
und Destinatären ohne Anspruch auf Stiftungsleistungen. Während erstere tatsächlich in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden und somit der für
§ 263 I StGB erforderliche Vermögensschaden eintritt, sind letztere durch
§ 263 StGB nicht geschützt1438. Bei letzteren fehlt es an einem kausalen Vermögensschaden, da sie nicht geltend machen können, daß sie ohne die Täuschung
mit Stiftungsleistungen bedacht worden wären.
Eine mögliche Untreue gem. § 266 StGB ist abzulehnen1439, da dem Stiftungsvorstand eine Vermögensbetreuungspflicht im Verhältnis zu den Destinatären
zukommen müßte, die sich nicht mit der Rechtsstellung derselben verträgt1440.
Die Destinatäre sind als Empfangsberechtigte des Vermögens nicht unmittelbar
vom Schutzbereich des § 266 StGB erfaßt. Eine Haftung aus § 823 II BGB
i.V.m. § 266 StGB zwischen Stiftungsvorstand und Destinatären scheidet daher
aus1441.
(2) Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft als Schutzgesetze
Satzungsbestimmungen und Bestimmungen im Stiftungsgeschäft scheiden wie
bereits gesehen1442 nach hM als Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB aus1443, da sie
dem Rechtsnormbegriff des § 823 II BGB i.V.m. Art. 2 EGBGB nicht genü-
1435 BGH, NJW 1957, 708, 708; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 451, 452 f.; OLG Hamm, MDR
1992, 949, 950.
1436 Blydt-Hansen, S. 167, der allerdings irrig diese Pflichten im Landesrecht verankert sieht.
1437 Schwintek, S. 208; zum haftungsrechtlichen Problemen bzgl. des Ausgleichs des Schadens
vgl. die Ausführungen unter D II 2 c, S. 216 f.
1438 Zur Frage, wann Destinatären Ansprüche auf Stiftungsleistungen zustehen, vgl. die Ausführungen unter B II 1 b (3), S. 65 f.
1439 Schwintek, S. 208; a.A. Hüttemann/Herzog, Non Profit Law Yearbook 2006, 33, 51.
1440 Blydt-Hansen, S. 168; Roth/Altmeppen/Altmeppen, § 43 Rn. 74; vgl. ausführlich zur
Untreue bei Stiftungen, Saliger, Non Profit Law Yearbook 2005, 362 ff.
1441 Blydt-Hansen, S. 167.
1442 Vgl. die Ausführungen unter D I 2 b (2), S. 202.
1443 Vgl. die Ausführungen unter D I 2 b, S. 201.
214
gen1444. Bei Satzungsbestimmungen handelt es sich um privat gesetztes Recht,
dem eine Schutzgesetzqualität nur dann zukommen kann, wenn eine staatliche
Ermächtigung dies ermöglicht, z.B. im Falle von Tarifverträgen1445. An einer solchen fehlt es im Stiftungsrecht; mithin genügen Satzungsbestimmungen und das
Stiftungsgeschäft nicht diesen qualifizierten Anforderungen. Anders als im Verhältnis zur Stiftung ist auch eine zweckbildende Satzungsbestimmung kein
Schutzgesetz i.S.d. § 80 II BGB, da die Pflicht zur Vermögenserhaltung eben gerade nicht dem Schutz der Destinatäre dient, sondern diese nur als Rechtsreflex
bevorteilt1446.
(3) Schutzgesetze in den Landesstiftungsgesetzen
Auch für landesrechtliche Vorschriften wird eine Schutzgesetzqualität von einigen Stimmen in der Literatur abgelehnt1447. Die Rechtsstellung der Destinatäre
sieht einen Drittschutz der landesrechtlichen Normen wie z.B. das landesrechtliche Vermögenstrennungsgebot1448 und die Informationspflichten des Stiftungsvorstands gegenüber der Aufsichtsbehörde1449 nicht vor; die jeweiligen Vorschriften dienen alleine dem Schutz der Stiftung vor ihren Organen1450 und schützen die
Destinatäre nur als Rechtsreflex, da ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Stiftung naturgemäß im Interesse der Destinatäre liegt.
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Es entspricht der gängigen Rechtsprechung,
daß Destinatäre aus sich heraus keine besondere Rechtsstellung gegenüber der
Stiftung einnehmen, weil ihnen grundsätzlich aus den §§ 80 ff. BGB keine Klagerechte auf Stiftungsleistungen zukommen1451. Die Landesstiftungsgesetze enthalten mit Ausnahme der unwirksamen § 21 II StiftG Sachsen-Anhalt, § 21 II
StiftG Thüringen1452 keine Sondervorschriften zugunsten der Destinatäre; der
1444 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 56; Schwintek, S. 207; RGRK/Steffen, § 823, Rn. 538; vgl. auch
für Vereinssatzungen RGZ 135, 242, 245; OLG Köln, OLGZ 1982, 228, 230; ; a.A. für
das Stiftungsgeschäft Kirchhof, S. 461 ff.
1445 LAG Düsseldorf, ZIP 2005, 999, 999; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G 13; Schwintek, S.
207.
1446 Blydt-Hansen, S. 163.
1447 Blydt-Hansen, S. 166 ff.; Schwintek, S. 207 f.; vgl. auch Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 8,
Rn. 150
1448 Art. 11 I 2 StiftG Bayern; § 4 II StiftG Schleswig-Holstein; § 6 I StiftG Saarland; § 14 II
StiftG Thüringen; § 4 III StiftG Sachsen; § 14 II StiftG Sachsen-Anhalt; § 7 II StiftG
Rheinland-Pfalz; § 7 II StiftG Bremen; § 6 II StiftG Hessen; § 4 II StiftG Hamburg; § 7
II StiftG Baden-Württemberg; § 6 I StiftG Niedersachsen.
1449 Vgl. dazu die obigen Ausführungen zu den landesrechtlichen Informationspflichten des
Stiftungsvorstands gegenüber der Aufsichtsbehörde unter C II 4 a (1), S. 99 ff.
1450 Blydt-Hansen, S. 167; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 62, hinsichtlich der
Schutzrichtung der Stiftungsaufsicht.
1451 BGH, NJW 1957, 708, 708; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 451, 452 f.; OLG Hamm, MDR
1992, 949, 950.
1452 Zur Schutzgesetzqualität dieser Normen vgl. weiter unten.
215
Begriff des Destinatärs taucht nicht einmal in den Landesgesetzen auf. Die Landesgesetzgeber geben deutlich zu verstehen, daß das Verständnis des Destinatärs,
wie es sich aus Bundesrecht ergibt, durch Landesrecht nicht verändert werden
soll. Ebenso wie ein eigenes Schuldverhältnis der Destinatäre zum Stiftungsvorstand abgelehnt wird, ist auch eine besondere Rechtsstellung der Destinatäre in
den Landesgesetzen zu verneinen. Dieses Ergebnis deckt sich mit dem Prinzip der
Kanalisierung der Organhaftung auf die Gesellschaft, das sich auch in den vergleichbaren Regelungen des § 43 GmbHG und § 93 AktG findet1453.
Die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen bei Satzungs-, insbesondere
Zweckänderungen nicht in die Rechte der Destinatäre eingegriffen werden
darf1454, werden ebenfalls nicht als Schutzgesetz anerkannt1455. Auch hier wird
zutreffend darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften nicht
die Rechtsstellung der Destinatäre stärken, sondern vielmehr die Funktionsfähigkeit der Stiftungsaufsicht hinsichtlich der Genehmigung von Satzungsänderungen sicherstellen1456 und die Kontinuität des Stifterwillens wahren wollte1457.
Auch würde der Grundsatz, daß die Stiftungsorgane allein gegenüber der Stiftung
für die Verwirklichung des Stifterwillens verantwortlich sind, durchbrochen1458.
Es wäre letztlich inkonsequent, eine schuldrechtliche Beziehung zwischen Stiftungsvorstand und Destinatären ebenso wie eine grundsätzliche schuldrechtliche
Beziehung zwischen Stiftung und Destinatären zu verneinen, dann aber die
Rechtspositionen der Destinatäre in einer Schutzgesetzqualität anzuerkennen.
Ohnehin hat die Frage der Schutzgesetzqualität entsprechender Landesnormen
keine Bedeutung, da die genannten landesrechtlichen Zweckänderungsbefugnisse mangels Gesetzgebungskompetenz der Länder unwirksam sind. Etwaigen
Schutzgesetzen fehlt es an der Geltung.
c. § 826 BGB
Ebenso wie im Verhältnis zur Stiftung kann auch im Verhältnis zu den Destinatären § 826 BGB Anwendung finden, wenn der Stiftungsvorstand vorsätzlich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit
vorsätzlich sittenwidrig zum Schaden der Destinatäre handelt1459. Wenn nach Gesamtwürdigung von Inhalt und Zweck der schädigenden Handlung und den Be-
1453 Blydt-Hansen, S. 167 f.
1454 § 21 II StiftG Sachsen-Anhalt; § 21 II StiftG Thüringen; § 9 III StiftG Sachsen.
1455 Schwintek, S. 208.
1456 Schwintek, S. 207.
1457 Vgl. auch Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 8, Rn. 150.
1458 Schwintek, S. 208 mit Verweis auf Blydt-Hansen, S. 167 f. m.w.N.; Roth/Altmeppen/Altmeppen, § 43 Rn. 74 ff.
1459 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 4; Nomos/Staudinger, § 826, Rn. 6; MüKo/Wagner (4. Auflage),
§ 826, Rn. 7.
216
weggründen des besonders verwerflich handelnden1460 Schädigers1461 ungeachtet
des § 138 BGB1462 ein Schaden bei den Destinatären eintritt, ist dieser gem.
§ 826 BGB zu ersetzen. Unmittelbare Schädigungen gem. § 826 BGB von Destinatären durch den Stiftungsvorstand werden allerdings nur in Ausnahmefällen relevant werden. Praktisch bedeutsamer sind vielmehr die von § 826 BGB erfassten
mittelbaren Schädigungen1463 der Destinatäre durch unmittelbare Schädigung der
Stiftung. Solche Schäden können nur dann kausal entstehen, wenn den Destinatären klagbare Ansprüche auf Stiftungsleistungen zukommen, die durch eine unmittelbare Schädigung der Stiftung beeinträchtigt werden. Erfaßt werden alle
Schädigungen, die eine Schadensersatzpflicht der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand aus § 826 BGB auslösen1464.
Blydt-Hansen wirft in diesem Zusammenhang das Problem des Doppelschadens auf1465. So sei diese Rechtsfolge nur dann interessengerecht, wenn der Stiftungsvorstand an die Stiftung Ersatz leiste. In diesem Fall würde nämlich auch der
Schaden bei den Destinatären vernichtet1466. Im umgekehrten Fall, wenn eine
Schadensersatzleistung an die Destinatäre erbracht würde, fiele der Schaden der
Stiftung jedoch nicht weg, obgleich die Schadensersatzpflicht des Schädigers mit
dieser Leistung erloschen sei1467. Blydt-Hansen plädiert daher für eine Unzulässigkeit des Ersatzes mittelbarer Schäden bei den Destinatären. Die Ersatzpflicht
solle nur dem unmittelbar Geschädigten gegenüber bestehen. Der Vergleich mit
dem Gesellschaftsrecht, wonach dem mittelbar Geschädigten gegen den Schädiger nur ein Schadensersatzanspruch auf Leistung an den unmittelbar Geschädigten zukommt1468, erbringe auch bei der Stiftung die korrekte Lösung1469.
Blydt-Hansen ist zuzustimmen. Im genannten Fall der mittelbaren Schäden
entsteht eine Gläubigermehrheit dergestalt, daß sowohl Stiftung als auch Destinatär die jeweilige Leistung als Schadensersatz zu fordern berechtigt sind. Eine
Lösung des Problems wäre im Fall der Annahme einer Gesamtgläubigerschaft
gem. § 428 BGB ersichtlich, da das Gesetz im Innenverhältnis Regelungen vorsähe. Eine Gesamtgläubigerschaft läge dann vor, wenn jeder Gläubiger selbständig über seine eigene Forderung verfügen könnte und der Schuldner nur einmal
zu leisten bräuchte. Dabei würde die Forderung des einen Gläubigers vom
Bestand der Forderung des anderen Gläubigers abhängig sein, d.h. das Erlöschen
1460 BGH NJW 2004, 2664, 2668.
1461 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 4; Nomos/Staudinger, § 826, Rn. 7.
1462 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3.
1463 OLG Hamm, NJW 1974, 2091, 2092; BGH NJW 1979, 1599, 1600; RGZ 157, 213, 219;
RGZ 79, 55, 59.
1464 Vgl. dazu die Ausführungen unter D I 2 c, S. 203.
1465 Blydt-Hansen, S. 174 ff.
1466 Blydt-Hansen, S. 174; Brandes, S. 13, 15.
1467 Blydt-Hansen, S. 174 f.
1468 BGH ZIP 1995, 819, 829; BGH NJW 1992, 368, 369; BGH ZIP 1987, 29, 32, 33; BGHZ
65, 15, 17 ff.; Brandes, S. 13, 15 ff; Blydt-Hansen, S. 175.
1469 Blydt-Hansen, S. 176 ff.
217
der einen Forderung durch Leistung hätte auch automatisch das Erlöschen der
Forderung des anderen Gläubigers zur Folge1470.
Die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft ist jedoch nur in Ausnahmefällen
gegeben, da es an einer gesetzlichen Vermutung wie im Falle des § 427 BGB
fehlt1471. Im Gesellschaftsrecht wird eine Gesamtgläubigerschaft zwischen
Gesellschaft und Vorstand für deliktische Schäden oder Ansprüche aus fehlerhafter Geschäftsführung abgelehnt1472. Daher taugt § 428 BGB für die Lösung dieser
Fallgruppe nicht. Auch eine Lösung nach Grundsätzen der Drittschadensliquidation1473 kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar liegt eine Drittschadensliquidation nach vertretener Ansicht tatsächlich in den Fällen vor, in dem der
geschäftsführende Gesellschafter deliktisch selbst geschädigt wird und dadurch
der Gesellschaft ein Schaden entsteht, so daß der mittelbar geschädigten Gesellschaft ein Anspruch nach Grundsätzen der Drittschadensliquidation zukäme1474.
Diese Konstellation ergibt sich für die Stiftung allerdings nicht: Im vorliegenden
Fall muß eine Anspruchsgrundlage der Stiftung nicht erst durch Drittschadensliquidation geschaffen werden, sondern das Verhältnis der bereits bestehenden
Anspruchsgrundlagen von Stiftung und Destinatären geklärt werden. Aus gleichem Grund kommen auch Grundsätze zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
nicht in Betracht.
Die Problematik der Doppelschäden wurde vom BGH in dieser Form nur für
die Aktiengesellschaft1475 und stille Gesellschaft1476 entschieden. Der einer Aktiengesellschaft zugefügte Schaden könne sich bei den Aktionären als Minderwert
der jeweiligen Aktien als eigener Schaden realiseren1477. Dieser Schaden stelle
sich aber lediglich als »Reflex« des Schadens der Aktiengesellschaft dar1478. Solche Reflexschäden seien dem Aktionär nicht als eigener Schaden durch Leistung
in sein Privatvermögen ersetzbar. Der Schaden sei vielmehr nur durch Ersatz an
die Aktiengesellschaft auzugleichen; ein Anspruch des Aktionärs könne sich
daher nur auf Leistung an diese richten. Begründet wird die Entscheidung vor
allem mit der allen Gesellschaften gemeinsamen Zweckwidmung des Gesellschaftsvermögens1479. Der BGH schließt sich dabei im Ergebnis ausdrücklich1480
der Ansicht von Mertens1481 an, der den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen
Grundsatz formuliert, daß das gesellschaftsrechtlich organisierte Sammelvermö-
1470 Staudinger/Noack, § 428, Rn. 8, 9.
1471 Staudiger/Noack, § 428, Rn. 17.
1472 Staudinger/Noack, § 428, Rn. 95, 96, m.w.N.
1473 Palandt/Heinrichs, Vorb. v. § 249, Rn. 112 ff.; MüKo/Oetker (5. Auflage), § 249, Rn.
277 ff.
1474 Hüffer, NJW 1977, 1285, 1285; ablehnend dazu MüKo/Oetker (5. Auflage), § 249, 275.
1475 BGHZ 65, 15, 15 ff.; BGH ZIP, 1987, 29, 32 f.; BGH ZIP 1995, 819, 829.
1476 BGH ZIP 1987, 1316, 1318.
1477 BGH ZIP 1995, 819, 829.
1478 BGH ZIP 1995, 819, 829.
1479 BGH ZIP 1987, 29, 32.
1480 BGH ZIP 1987, 29, 32 f.
1481 Mertens, ZGR 1972, 254, 279 f.
218
gen bei jeder Gesellschaftsform alle funktionell dem Gesellschaftszweck untergeordneten Vermögenswerte in sich aufzunehmen und zu binden hat. Das zweckgewidmete Gesellschaftsvermögen sei Anknüpfungspunkt für alle späteren
inhaltlich durch den Gesellschaftszweck präformierten Vermögensveränderungen1482. Dies müsse nicht nur für Fragen der Vermögensaufbringung und Vermögensverwendung, sondern ebenso für die Kompensationsleistung für eingetretene
Vermögensverluste gelten. Die Vernachlässigung des Individualinteresses sei vor
allem deswegen unerheblich, weil deren Eigeninteresse durch Befriedigung des
Kollektivinteresses gebührend berücksichtigt werde1483.
Für die Stiftung stellt sich die Problematik ähnlich dar. Die Schädigung der
Destinatäre ist ebenso reflexartig wie die Schädigung der Aktionäre im Fall der
Aktiengesellschaft. Wird der Schaden bei der Stiftung ausgeglichen, entfällt auch
der Schaden bei den Destinatären. Die Zweckwidmung des Vermögens ist zentraler Bestandteil des Stiftungsrechts. Zwar haben die Destinatäre ein schützenswertes Interesse am Ausgleich ihres Schadens. Diesen vorab zu befriedigen und die
Stiftung leer ausgehen zu lassen, hieße jedoch die Zweckwidmung des Stiftungsvermögens zugunsten der einzelnen Destinatäre auszuhöhlen. Dies ist umso mehr
abzulehnen, als die Destinatäre auch auf anderem Wege, nämlich durch Leistung
des Schädigers an die Stiftung selbst, in gleichem Umfang befriedigt werden. Die
Rechtsprechung des BGH zur Aktiengesellschaft und dem Ersatz mittelbarer
Schäden der Aktionäre durch Schädigung der Aktiengesellschaft ist daher in vollem Umfang auf die Stiftung übertragbar. Der Destinatär kann im Falle eines nur
mittelbar bei ihm eingetretenen Schadens nur Leistung an die Stiftung und nicht
Leistung an sich selbst verlangen.
3. Haftung aus § 42 II 2 BGB
Mit der Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags korrespondiert die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsvorstands gegenüber den Gläubigern
der Stiftung, im Regelfall den Destinatären, die durch einen verzögerten Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schaden erlitten haben1484. Die Destinatäre werden regelmäßig Gläubiger aus Zeiten vor der Überschuldung sein, daher
beschränkt sich die Schadensersatzpflicht auf den Quotenschaden1485, d.h. auf den
Betrag, um den sich ihre Quote nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch
die verzögerte Antragsstellung verringert hat. Gläubiger, die nach der Überschuldung aber vor dem pflichtwidrig zu spät gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinzugekommen sind, können dagegen verlangen vom Stif-
1482 Mertens, ZGR 1972, 254, 280.
1483 Mertens, ZGR 1972, 254, 280.
1484 Prütting, Non Profit Law Yearbook 2002, 137, 142 f.
1485 Vgl. BGHZ 126, 181, 181 ff. = NJW 1994, 2220, 2220 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts wird vom Stiftungsvorstand als grundsätzlich einzigem Organ verwaltet. Die oft immensen Vermögensmassen der Stiftungen sind damit der zunächst alleinigen Verantwortung des Vorstands übergeben. Da dieser zentralen Einfluss auf die Geschicke der Stiftung hat, ist es notwendig, einen Pflichtenkatalog zu formulieren, der die Aufgaben und Spielräume des Stiftungsvorstands zusammenfasst und verständlich erläutert. Im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird daher mit diesem Buch geklärt, welche grundlegenden Pflichten der Stiftungsvorstand hat, wo diese ihre rechtlichen Grundlagen finden und welche haftungsrechtlichen Folgen sich bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands ergeben können.
Dabei ist es gelungen, Abstimmungsfehler zwischen Bundes- und Landesrecht aufzuzeigen, die zur formellen Verfassungswidrigkeit zahlreicher Landesnormen im Stiftungsrecht geführt haben. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit des Stiftungsvorstands als auch auf die Arbeit der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Mitgliederlosigkeit der Stiftung durch staatliche Kontrolle und Fürsorge auszugleichen.