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2. Haftung aus Deliktsrecht
a. § 823 I BGB
Die allgemeine deliktische Haftung erfährt im Verhältnis zwischen Stiftung und
Vorstand keine Besonderheiten1342. Es gelten hier die allgemeinen Deliktsrechtsgrundsätze, der Stiftungsvorstand haftet danach der Stiftung, wenn er schuldhaft
die Rechtsgüter der Stiftung i.S.d. § 823 I BGB verletzt1343. Als verletztes
Rechtsgut kommt bei der Stiftung grundsätzlich das Eigentum in Betracht. Das
Stiftungsvermögen kann sich schließlich auch aus Sachen zusammensetzen, welche vom Vorstand beschädigt werden könnten. Die Substanzverletzung genügt
i.S.d. § 823 I BGB ebenso wie die Sachentziehung1344. Bedeutsam ist dies vor allem bei Sachbeschädigungen am Stiftungsvermögen, beim Diebstahl oder auch
bei der eigenmächtigen Veräußerung von Wertgegenständen durch den Stiftungsvorstand. Auch die nicht nur kurzfristige Verhinderung des bestimmungsgemä-
ßen Gebrauchs ist eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 I BGB1345, ebenso wie
die nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit einer Sache oder Sachgesamtheit1346. Letzteres ist denkbar in Fällen des Durcheinanderbringens von Briefmarkensammlungen, Bibliotheken, Archiven oder einer Münzsammlung1347. Neben
dem Eigentum sind auch die sonstigen dinglichen Rechte wie das Erbbaurecht,
Dienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Reallasten, Grundpfandrechte und
Pfandrechte geschützt, soweit sie der Stiftung eingeräumt sind1348. Ebenfalls geschützt werden dingliche Anwartschaftsrechte1349 und der Besitz1350. Für etwaige
Haftungserleichterungen gelten die obigen Ausführungen entsprechend1351.
Im Stiftungsrecht werden derartige Rechtsgutsverletzungen jedoch sehr viel
seltener vorkommen als reine Vermögensschäden der Stiftung aus pflichtwidrigem Verhalten der Stiftungsorgane. Insofern kommt der Haftung aus § 823 I BGB
nur eingeschränkte Bedeutung zu1352.
1342 Schwintek, S. 199; ders., ZSt 2005, 108, 109.
1343 Burgard, S. 593; Hüttemann/Herzog, Non Profit Law Yearbook 2006, 33, 36.
1344 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 7.
1345 BGH NJW-RR 1990, 1172, 1172 ff.; Palandt/Sprau, § 823, Rn. 7.
1346 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 7.
1347 BGH NJW 1980, 1518, 1518 ff.
1348 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 12.
1349 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 12.
1350 Palandt/Sprau, § 823, Rn. 12.
1351 Vgl. die Ausführungen unter D I 1 c, S. 191 ff.
1352 Härtl, S. 91; Stengel, HessStiftG, § 8, Anm.4.3; Schwintek, S. 199; ders., ZSt 2005, 108,
109.
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b. § 823 II BGB
Größere Bedeutung im Verhältnis zwischen Stiftung und Vorstand hat dagegen
die deliktische Haftung aus § 823 II BGB aufgrund der Verletzung von Schutzgesetzen. Schutzgesetze sind alle Rechtsnormen, die zumindest auch1353 dazu dienen sollen, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen1354. Dabei muß neben der allgemeinen
Ordnungsfunktion der Schutz des Einzelnen auch im gewollten Aufgabenbereich
der Norm liegen1355. Solche Gesetze, die dem individuellen Schutz der Stiftung
dienen, finden sich im Bundesrecht und dem zulässig erlassenen Landesrecht.
(1) Schutzgesetze in Bundes- und Landesrecht
Mögliches Schutzgesetz ist § 80 II BGB aufgrund der dort normierten Pflicht zur
Vermögenserhaltung1356. Diese dient gerade dem Schutz der Stiftung, da nur mit
einem intakten Vermögen der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Verluste am Stiftungsvermögen bedrohen die Stiftung individuell in ihrer Substanz, ihrer Existenz und in ihrer Zwecksetzung. Die Vermögenserhaltungspflicht aus § 80 II BGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB. Diesem
Ergebnis folgend, sind alle zulässigen landesrechtlichen Ausformungen der Vermögenserhaltungspflicht Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB zum individuellen
Schutz der Stiftung, wie z.B. die Pflicht zur Vermögenstrennung1357 oder die landesrechtlich zulässig normierten Informationspflichten des Vorstands gegenüber
der Stiftungsbehörde1358. Mit diesen soll neben Sicherstellung der ordnungsgemä-
ßen Stiftungszweckerfüllung auch das Stiftungsvermögen überwacht und vor
Verlusten geschützt werden. Es entspricht schließlich gerade dem Sinn der staat-
1353 RGZ 128, 298, 300; BGHZ 12, 146, 148; 19, 114, 125; 22, 293, 297; 29, 100, 102; 29,
344, 350; 46, 17, 23; 105, 121, 124; 106, 204, 206; 116, 7, 13; BGH NJW 1975, 47, 48;
RGRK/Steffen, § 823, Rn. 541; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G 19.
1354 BGHZ 28, 359, 365; 39, 366, 368; 64, 232, 237; 66, 388, 390; 69, 1, 16; 84, 312, 314;
BGH NJW 1991, 418, 419; BFH NJW 1997, 1725, 1727; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G
19.
1355 Jauernig/Teichmann, § 823, Rn. 44; Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 195; Prütting/Wegen/
Weinreich, § 823, Rn. 218; Nomos/Staudinger, § 823, Rn. 147; ausführlich dazu MüKo/
Wagner (4. Auflage), § 823, Rn. 317 ff.
1356 Blydt-Hansen, S. 167, allerdings im Hinblick auf die Destinatäre; Stengel, S. 86.
1357 Art. 11 I 2 StiftG Bayern; § 4 II StiftG Schleswig-Holstein; § 6 I StiftG Saarland; § 14 II
StiftG Thüringen; § 4 III StiftG Sachsen; § 14 II StiftG Sachsen-Anhalt; § 7 II StiftG
Rheinland-Pfalz; § 7 II StiftG Bremen; § 6 II StiftG Hessen; § 4 II StiftG Hamburg; § 7
II StiftG Baden-Württemberg; § 6 I StiftG Niedersachsen.
1358 Vgl. dazu die obigen Ausführungen zu den landesrechtlichen Informationspflichten des
Stiftungsvorstands gegenüber der Aufsichtsbehörde unter C II 4 a (1), S. 99 ff.
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lichen Aufsicht über Stiftungen, diese in ihren Belangen zu fördern und vor Mißbrauch durch die Stiftungsorgane zu schützen1359.
Die Beantwortung der Frage, ob die Pflicht zur Stiftungszweckerfüllung aus
§ 80 II BGB einen Schutzgesetzcharakter des § 80 II BGB zum Schutz der Stiftung i.S.d. § 823 II BGB begründen kann, hängt davon ab, ob der Stiftung ein
Recht auf Stiftungszweckerfüllung zukommt. Dies ist zu bejahen. Die Stiftung
basiert auf dem zentralen Element der Stiftungszweckerfüllung. Die Verfolgung
und Erfüllung des Stiftungszwecks macht die Stiftung aus. Da ihr aus
§ 80 II BGB ebenso wie dem Stiftungsvorstand die Pflicht zur Stiftungszweckerfüllung zukommt, muß ihr erst recht das Recht zur Stiftungszweckerfüllung
zustehen. Würde also der Stiftungsvorstand die Erfüllung des Stiftungszwecks
verweigern oder durch zweckwidrige Mittelverwendung Nutznießer des Stiftungsvermögens bedenken, die nicht vom Stiftungszweck gedeckt sind, könnte
die Stiftung gem. § 823 II, 80 II BGB den ihr daraus entstehenden Schaden
ersetzt verlangen. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn Mittel für zweckfremde Vorhaben verwandt werden. In diesem Fall hat der Stiftungsvorstand die
Stiftung gem. § 249 BGB so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden, er
muß mithin die zweckfremd verwandten Mittel der Stiftung ersetzen.
Strafrechtliche Vorschriften erfüllen zumeist den Charakter eines Schutzgesetzes; für die Stiftung sind hier vor allem die Untreue gem. § 266 StGB1360 und die
Unterschlagung gem. § 246 StGB1361 zu nennen1362. Die für § 266 StGB notwendige Vermögensbetreuungspflicht kommt dem Stiftungsvorstand gegenüber der
Stiftung aus § 80 II BGB zu.
(2) Stiftungssatzung als Schutzgesetz
Einfache Satzungsbestimmungen können keine Schutzgesetzwirkung entfalten,
da es sich hier um rechtsgeschäftliche Regelungen handelt, die nicht als Rechtsnormen i.S.d. § 823 II BGB, Art. 2 EGBGB gelten1363. Die Schaffung eines
Schutzgesetzes durch private Rechtssetzung ist nur im Rahmen einer zulässigen
staatlichen Ermächtigung möglich1364, welche im Stiftungsrecht für einfache Satzungsfragen nicht existiert. Insbesondere § 81 I 3 BGB, welcher die Ermächtigung zur Schaffung einer Satzung vorsieht, genügt nicht als staatliche Ermächti-
1359 Vgl. dazu die Ausführungen unter C II 4, S. 93 ff.
1360 Von der Rechtsprechung als Schutgesetz anerkannt in RGZ 116, 7, 13; BGHZ 8, 276, 284;
100, 190, 192; BGH NJW 1995, 1369, 1370; BAG NJW 1998, 2923, 2924; OLG Celle,
WM 1996, 1951, 1953.
1361 Von der Rechtsprechung als Schutgesetz anerkannt in BGH 1996, 1535, 1536; OLG Celle
WM 1996, 1951, 1953.
1362 Staudinger/Hager, § 823, Rn.G42; Blydt-Hansen, S. 160; Schwintek, S. 200; Stengel,
HessStiftG, § 8, Anm.4.3.
1363 OLG Köln OLGZ 1982, 228, 330; Staudinger/Hager, § 823, Rn. G13, 70; Schwintek, S.
207; a.A.: Kirchhof, S. 461 ff.
1364 Vgl. Staudinger/Hager, § 823, Rn. G13; Schwintek, S. 207.
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gung zur Schaffung von Schutzgesetzen. Auch im Vereinsrecht existiert mit
§ 25 BGB eine korrelierende Norm, welche von der Rechtsprechung ebenfalls
nichts als entsprechende Ermächtigung angesehen wurde1365. § 85 BGB erfüllt
diese Voraussetzungen auch nicht1366, da dort nur die Verfassung der Stiftung der
Stiftungssatzung zugänglich gemacht wird. Die Schaffung von Schutzgesetzen
setzt jedoch eine Rechtssetzung unabhängig von der Organisation der Stiftung
voraus.
Dennoch können Satzungsbestimmungen Schutzgesetzqualität entfalten, wenn
der Stifter sie mit der Erfüllung des Stiftungszwecks verknüft und als Bestandteil
des Stiftungszwecks formuliert bzw. als eigenen Nebenzweck definiert. Die
Schutzgesetzqualität folgt dabei aus § 80 II BGB und nicht aus privater Rechtssetzung. Lediglich der konkrete Inhalt des geschützten Rechts wird ähnlich wie
der Umfang der Vermögensbetreuungspflicht bei § 266 StGB durch privaten
Rechtsakt bestimmt.
Dennoch wird eine deliktische Haftung aus § 823 II BGB eher sekundäre
Bedeutung haben1367, da sie immer dann in Betracht kommt, wenn die Hauptpflichten des Stiftungsvorstands verletzt werden. Insofern trifft eine Haftung aus
§ 823 II BGB immer mit der Haftung aus dem stiftungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen Stiftung und Vorstand i.S.d. §§ 280, 281 BGB zusammen.
c. § 826 BGB
Eine Haftung des Vorstands gegenüber der Stiftung aus § 826 BGB ist dann gegeben, wenn der Stiftungsvorstand vorsätzlich gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstößt und damit vorsätzlich sittenwidrig zum
Schaden der Stiftung handelt1368. Die Sittenwidrigkeit erschließt sich dabei aus einer Gesamtwürdigung von Inhalt und Zweck der schädigenden Handlung sowie
den Beweggründen des Schädigers1369. Es ist unerheblich, ob die sittenwidrige
Handlung rechtliche Wirkungen entfaltet; eine Nichtigkeit des sittenwidrigen
Rechtsgeschäfts gem. § 138 BGB schadet mithin nicht1370. Nach der Rechtsprechung ist zudem eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens zu fordern, die
sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann1371.
1365 RGZ 135, 242, 245; OLG Köln OLGZ 1980, 228, 230; vgl. Palandt/Sprau, § 823, Rn. 56;
Soergel/Spickhoff, § 823, Rn. 186.
1366 So auch Schwintek, S. 207.
1367 Schwintek, S. 200; ders., ZSt 2005, 108, 109; Stengel, S. 86.
1368 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3 ff.; Nomos/Staudinger, § 826, Rn. 6; MüKo/Wagner (4. Auflage), § 826, Rn. 7.
1369 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3 ff.; Nomos/Staudinger, § 826, Rn. 7.
1370 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3 ff.
1371 BGH NJW 2004, 2664, 2668.
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Der Schaden aus § 826 BGB muß sich kausal bei der Stiftung realisieren; es
gilt § 249 BGB1372. Eine Haftung aus § 826 BGB kommt wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vor allem bei Verletzung der o.g. strafrechtlichen Normen in Betracht, mithin in Fällen der strafrechtlichen Untreue1373 oder Unterschlagung oder auch im Falle des Mißbrauchs der Vertretungsmacht1374, insbesondere wenn das jeweilige Vorstandsmitglied und der Vertragspartner zum Nachteil
der Stiftung kollusiv zusammenwirken1375. Denkbar ist auch der Fall, wenn der
Stiftungsvorstand die Stiftung absichtlich »herunterwirtschaftet«, um z.B. der
Stiftung Schaden zuzufügen, den Namen des Stifters herabzuwürdigen oder um
Destinatärsansprüche zu vereiteln.
3. Haftung aus § 426 I BGB
Bei einer Haftung des Stiftungsvorstands gegenüber den Destinatären oder gegenüber Dritten aufgrund von Deliktsrecht ist § 31 BGB für die Stiftung gem.
§ 86 S. 1 BGB anwendbar1376, so daß der Stiftung deliktische Schadenszufügung
bei Dritten durch ihre Organe gem. § 31 BGB zugerechnet wird1377. Eine Abdingung des § 31 BGB ist nicht möglich1378. Im Ergebnis haftet die Stiftung selbst
aus §§ 86, 31 BGB i.V.m. der deliktischen Anspruchsgrundlage1379. Da sowohl
die Stiftung als auch der Stiftungsvorstand aus Delikt dem Dritten gegenüber haften, findet § 840 I BGB Anwendung; Stiftung und Vorstand sind damit Gesamtschuldner im Verhältnis zum Dritten. Es gilt § 426 I BGB, der eine eigene Anspruchsgrundlage im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern bildet1380.
Die Haftungsverteilung zwischen mehreren Schädigern bestimmt sich nur dann
nach § 426 I BGB, wenn jeder andere Vergleichsmaßstab fehlt1381. Bei Schadensersatzansprüchen findet vielmehr § 254 BGB Anwendung1382. Es ist primär das
Maß der Verursachung und sekundär die Verschuldensverteilung maßgeblich1383.
1372 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 14; Nomos/Staudinger, § 826, Rn. 11; MüKo/Wagner (4. Auflage), § 826, Rn. 32.
1373 LG Saarbrücken NJW-RR 1987, 500 f.; Blydt-Hansen, S. 161; MüKo/Wagner (4. Auflage),
§ 826, Rn. 102, nennt als Beispiel, daß ein Organmitglied lukrative Geschäftschancen verstreichen läßt, um sie von einem persönlich verbundenen Unternehmen wahrnehmen zu
lassen.
1374 Palandt/Sprau, § 826, Rn. 21; MüKo/Wagner (4. Auflage), § 826, Rn. 102.
1375 BGH NJW 1996, 658, 658 f.; RGZ 145, 311, 314 ff.; Schwintek, S. 201.
1376 § 31 BGB gilt für alle juristischen Personen, vgl. Palandt/Heinrichs, § 31, Rn. 3; MüKo/
Reuter (5. Auflage), § 31, Rn. 11.
1377 Allgemein Nomos/Dörner, § 31, Rn. 1 f.; Jauernig/Jauernig, § 31, Rn. 1 f.; MüKo/Reuter
(5. Auflage), § 31, Rn. 1 ff.
1378 Palandt/Heinrichs, § 31, Rn. 4; MüKo/Reuter (5. Auflage), § 31, Rn. 46.
1379 Küntzel, DB 2004, 2303, 2303.
1380 Palandt/Grüneberg, § 426, Rn. 1; Jauernig/Stürner, § 426, Rn. 14 ff.
1381 Palandt/Grüneberg, § 426, Rn. 7 ff.
1382 Jauernig/Stürner, § 426, Rn. 9; Palandt/Grüneberg, § 426, Rn. 10 m. w. N.
1383 Palandt/Heinrichs, § 254, Rn. 59 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts wird vom Stiftungsvorstand als grundsätzlich einzigem Organ verwaltet. Die oft immensen Vermögensmassen der Stiftungen sind damit der zunächst alleinigen Verantwortung des Vorstands übergeben. Da dieser zentralen Einfluss auf die Geschicke der Stiftung hat, ist es notwendig, einen Pflichtenkatalog zu formulieren, der die Aufgaben und Spielräume des Stiftungsvorstands zusammenfasst und verständlich erläutert. Im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird daher mit diesem Buch geklärt, welche grundlegenden Pflichten der Stiftungsvorstand hat, wo diese ihre rechtlichen Grundlagen finden und welche haftungsrechtlichen Folgen sich bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands ergeben können.
Dabei ist es gelungen, Abstimmungsfehler zwischen Bundes- und Landesrecht aufzuzeigen, die zur formellen Verfassungswidrigkeit zahlreicher Landesnormen im Stiftungsrecht geführt haben. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit des Stiftungsvorstands als auch auf die Arbeit der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Mitgliederlosigkeit der Stiftung durch staatliche Kontrolle und Fürsorge auszugleichen.