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desrechtlichen Regelungen nicht abschließend sind – und damit einen rechtlich
einwandfreien Beitrag zum Stiftungsrecht leisten.
Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang die Stiftungsaufsicht. Soweit die Länder Fragen der behördlichen Überwachung regeln, wird
die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht ernsthaft bestritten603. Diese
Befugnis der Länder erstreckt sich jedoch nur so weit, wie tatsächlich nur Fragen
der Stiftungsaufsicht normiert werden. Sobald die Vorschriften aber den Pflichtenkatalog des Stiftungsvorstands berühren und diesen entweder inhaltsgleich
normieren oder sogar inhaltlich abändern, überschreiten die Länder ihre Gesetzgebungskompetenz, da die Regelung der Vorstandspflichten eine Frage des bürgerlichen Rechts und damit der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz i.S.v.
Art. 74 I Nr.1 GG ist.
II. Landesgesetzliche Pflichten des Stiftungsvorstands
1. Stiftungszweckerfüllung
Einige Landesstiftungsgesetze legen nochmals klarstellend fest, daß die oberste
Pflicht des Stiftungsvorstands die Erfüllung des Stiftungszwecks ist604. Dabei
treffen §§ 14 II StiftG Sachsen-Anhalt, StiftG Thüringen eine leicht veränderte
Regelung, die besagt, daß das Vermögen nur der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dient. In beiden Fällen normieren die Landesgesetzgeber einen Grundsatz des Stiftungsrechts, wonach der Stiftungszweck dauernd
und nachhaltig zu erfüllen ist. Obgleich die §§ 80 ff. BGB eine solche Aussage
nicht ausdrücklich treffen, ergibt sich diese Pflicht der Stiftungsorgane bereits
eindeutig aus den bundesrechtlichen Regelungen605. Es wird durch Landesrecht
eine völlige Selbstverständlichkeit des Stiftungsrechts und ein Strukturmerkmal
der Stiftung nochmals neu normiert. Konkreter läßt sich die Hauptaufgabe der
Stiftung, mithin die Erfüllung des Stiftungszwecks ohnehin nicht formulieren.
Die bundesrechtliche Regelung ist klar und abschließend. Für landesrechtliche
Konkretisierung besteht kein Raum. In den fraglichen Landesregelungen läge
überdies ohnehin keine Konkretisierung. Da auch die landesrechtlichen Normen
keine ausführenden oder weitergehenden Regelungen vorsehen, sondern nur die
bundesrechtliche Regelung wiederholen, bleibt es auch in den Landesgesetzen
bei der Generalklausel. Eine solche Normierung ist wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 I Nr.1 GG unwirksam.
603 Vgl. vor allem Achilles, ZRP 2002, 23, 29; vgl. auch Peiker, ZSt 2006, 86, 86 ff.
604 § 6 I StiftG Bremen; § 4 I StiftG Hamburg; § 5 StiftG Hessen; § 4 I StiftG NRW; § 7 I
StiftG Rheinland-Pfalz; § 14 I StiftG Sachsen-Anhalt; § 4 I StiftG Schleswig-Holstein;
§ 14 I StiftG Thüringen.
605 Vgl. dazu die Ausführungen zur Pflicht zur Stiftungszweckerfüllung unter B I, S. 19 ff.
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2. Auslegungsregel
Soweit Landesstiftungsgesetze als Auslegungsregel vorsehen, daß der Wille des
Stifters als oberste Richtschnur gelten müsse606, gibt diese Regel nur wieder, was
nach bundesrechtlicher Vorgabe sowieso Maßstab der Auslegung sein muß607.
Damit ist sie gleichfalls überflüssig und formell verfassungswidrig. Den Ländern
kommt nicht die Aufgabe zu, eine Auslegungsregel für den bundesrechtlich geregelten Stiftungszweck zu schaffen. Der Stiftungszweck basiert allein auf dem
Stiftungsgeschäft, welches nach vernünftiger Auslegung im Einzelfall zu konkretisieren ist608. Diese greift aber am Stifterwillen im Stiftungsgeschäft an609 und
wird bundesrechtlich gem. §§ 133, 157 BGB geregelt610, mithin ist ein anderer
Auslegungsmaßstab für die Stiftungsverwaltung gar nicht ersichtlich611. Das Landesrecht schafft mit diesen Normen keinen neuerlichen Erkenntnisgewinn und
keinen Konkretisierungsbeitrag, sondern erneut nur das, was nach Bundesrecht
ohnehin selbstverständlich ist. Einwände von Schulte/Risch, daß der absolut
selbstverständliche Charakter der Auslegung anhand des objektivierten Stifterwillens kein Grund dafür sei, dies nicht noch einmal zu erwähnen612, tragen nicht.
Den Landesgesetzgebern kommt die Aufgabe zu, bundesrechtliche Vorgaben zu
konkretisieren, um eine Regelung zu schaffen, die ohne das Landesrecht nicht in
dieser Form bestünde. Es ist keineswegs Aufgabe der Landesgesetzgeber »etwas
symbolische Politik zu betreiben und das Selbstverständliche noch einmal zu betonen.«613. Den Ländern kommt eben nicht die Aufgabe zu, Bundesrecht zu erklären, um dieses auch für Laien verständlich zu machen, sondern nur die Konkretisierung bundesrechtlicher Normen, also die Anpassung der bundesrechtlichen Grundsätze auf einzelne Besonderheiten der Länder614. Schulte/Risch führen
weiter an, eine effektive Lösung der Probleme zwischen Stiftungsaufsicht und
Stiftungsorganen könnte anhand eines ausdrücklich formulierten Primats des
Stifterwillens schneller erreicht werden615. Auch dieses Argument fußt auf der
symbolischen Bedeutung einer ausdrücklichen Normierung einer Tatsache, die
606 § 3 StiftG Bremen; § 5 StiftG Hessen; § 4 I StiftG Hamburg; § 4 I StiftG NRW; § 1 I StiftG
Rheinland-Pfalz; § 5 I StiftG Saarland.
607 Hüttemann/Rawert, ZIP 2002, 2019, 2022; BVerfGE 46, 73, 85 ff. = NJW 1977, 1148, 1148
f.; BVerwGE 40, 347 ff.; BGHZ 99, 344, 348 = NJW 1987, 2364, 2364 f.
608 Vgl. BVerfGE 46, 73, 85 ff. = NJW 1977, 1148, 1148 f.; BVerwGE 40, 347 ff.; BGHZ 99,
344, 348 = NJW 1987, 2364, 2364 f.; v. Rotberg, § 2 Nr.1.
609 Vgl. auch v.Rotberg, § 1, Anm.2.
610 Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 8, Rn. 15; Palandt/Heinrichs, § 85, Rn. 2; Staudinger/
Rawert, § 80, Rn. 9; Ebersbach, S. 89; Kilian, ZSt 2004, 171, 172; vgl. auch die Ausführungen zur Auslegung des Stiftungszwecks unter B I 4, S. 48.
611 Schulte/Risch, ZSt 2004, 11, 13, gestehen »unumwunden« zu »[…], daß die Beachtung
des Stifterwillens eine Selbstverständlichkeit ist.«.
612 Schulte/Risch, ZSt 2004, 11, 14.
613 So aber Schulte/Risch, aaO.
614 Hüttemann/Rawert, ZIP 2002, 2019, 2021.
615 Schulte/Risch, aaO.
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References
Zusammenfassung
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts wird vom Stiftungsvorstand als grundsätzlich einzigem Organ verwaltet. Die oft immensen Vermögensmassen der Stiftungen sind damit der zunächst alleinigen Verantwortung des Vorstands übergeben. Da dieser zentralen Einfluss auf die Geschicke der Stiftung hat, ist es notwendig, einen Pflichtenkatalog zu formulieren, der die Aufgaben und Spielräume des Stiftungsvorstands zusammenfasst und verständlich erläutert. Im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird daher mit diesem Buch geklärt, welche grundlegenden Pflichten der Stiftungsvorstand hat, wo diese ihre rechtlichen Grundlagen finden und welche haftungsrechtlichen Folgen sich bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands ergeben können.
Dabei ist es gelungen, Abstimmungsfehler zwischen Bundes- und Landesrecht aufzuzeigen, die zur formellen Verfassungswidrigkeit zahlreicher Landesnormen im Stiftungsrecht geführt haben. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit des Stiftungsvorstands als auch auf die Arbeit der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Mitgliederlosigkeit der Stiftung durch staatliche Kontrolle und Fürsorge auszugleichen.