76
oder die Interessen Dritter verfolgen570. Daher sind Insichgeschäfte i.S.v.
§ 181 BGB mit für die Stiftung nachteiligem Inhalt stets Pflichtverletzungen des
Stiftungsvorstands571.
Die Stiftung ist insolvenzfähig572. Der Stiftungsvorstand ist aus § 42 II BGB
verpflichtet573, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen,
sofern ein Insolvenzgrund vorliegt574. Diese Pflicht trifft nicht nur den Stiftungsvorstand als Gesamtheit, sondern jedes einzelne Vorstandsmitglied575. Dabei bleiben satzungsmäßige Vertretungsbefugnis und interne Kompetenz- und Zuständigkeitsverteilungen außer Betracht576. Sobald allerdings ein berechtigtes Organmitglied einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenverfahrens gestellt hat, entbindet
dies die anderen Organmitglieder von der Antragspflicht577.
IV. Zusammenfassung
Die bisherige Untersuchung zeigt, daß die bundesrechtlichen Vorgaben die essentiellen Bestandteile des Stiftungsrechts zumeist abschließend regeln, die wesentlichen Fragen in Bezug auf Vorstandspflichten lassen sich durch Auslegung des
Bundesrechts ermitteln. Die vielfach bereits als Selbstverständlichkeit hingenommenen Grundregeln des Stiftungsrechts bilden die Basis, auf der jede weitere
ergänzende Regelung fußen muß. Aus Bundesrecht stammt die Pflicht zur Stiftungszweckerfüllung ebenso wie die Pflicht zur Vermögenserhaltung. Wichtige
Erkenntnis ist dabei, daß Stiftungszweck und Stiftungsvermögen in einem Über-
Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Jegliche Pflicht zur Vermögenserhaltung steht immer im Schatten der Stiftungszweckerfüllung, d.h. sobald mit der
Vermögenserhaltung das Ziel der Stiftungszweckerfüllung nicht zumindest mittelbar erreicht wird, steht diese im Widerspruch zu den §§ 80 ff. BGB.
570 Schwintek, S. 164; Reuter, Non Profit Law Yearbook 2002, 157, 158 f.; Kiethe, NZG 2007,
810, 811.
571 Reuter, Non Profit Law Yearbook 2002, 157, 159.
572 Bach/Knof, ZInsO 2005, 729 ff.
573 Oepen, NZG 2001, 209, 210.
574 Prütting, Non Profit Law Yearbook 2002, 137, 142.
575 Prütting, Non Profit Law Yearbook 2002, 137, 142.
576 Stingl, S. 108; MüKo-InsO/Schmahl, § 15, Rn. 72.
577 Stingl, S. 109.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts wird vom Stiftungsvorstand als grundsätzlich einzigem Organ verwaltet. Die oft immensen Vermögensmassen der Stiftungen sind damit der zunächst alleinigen Verantwortung des Vorstands übergeben. Da dieser zentralen Einfluss auf die Geschicke der Stiftung hat, ist es notwendig, einen Pflichtenkatalog zu formulieren, der die Aufgaben und Spielräume des Stiftungsvorstands zusammenfasst und verständlich erläutert. Im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird daher mit diesem Buch geklärt, welche grundlegenden Pflichten der Stiftungsvorstand hat, wo diese ihre rechtlichen Grundlagen finden und welche haftungsrechtlichen Folgen sich bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands ergeben können.
Dabei ist es gelungen, Abstimmungsfehler zwischen Bundes- und Landesrecht aufzuzeigen, die zur formellen Verfassungswidrigkeit zahlreicher Landesnormen im Stiftungsrecht geführt haben. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit des Stiftungsvorstands als auch auf die Arbeit der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Mitgliederlosigkeit der Stiftung durch staatliche Kontrolle und Fürsorge auszugleichen.