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B. Pflichten des Stiftungsvorstands aus Bundesrecht
I. Erfüllung des Stiftungszwecks
Am Beginn des Pflichtenkatalogs des Stiftungsvorstands steht unbestritten die
Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Motivation, ein bestimmtes Ziel zu fördern,
bildet den Mittelpunkt jeder Überlegung zur Errichtung einer Stiftung9. So werden Stiftungen gegründet, um z.B. die Bildung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen oder auch um sich für Kultur, Sport, Wohlfahrts- oder Denkmalpflege
einzusetzen. Die Gründung einer Stiftung dient immer einem bestimmten Zweck,
d.h. die Stiftung soll die Erfüllung einer vom Stifter bestimmten Aufgabe anstreben. Dieser Zweck ist der Kern der Stiftung10 und seine Verfolgung stets die oberste und erste Aufgabe der Stiftungen11 und damit des Stiftungsvorstands12. Der
Zweck legt auf Dauer die Existenz der Stiftung fest13 und wird auch das Herz oder
die Seele der Stiftung genannt14. Dieses wichtigste Element des Stiftungsrechts15
ergibt sich bereits aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Stiftungswesen. Der
Stiftungszweck ist essentielle Voraussetzung des Stiftungsgeschäfts gem. § 81 I 1
BGB. Nach § 80 II BGB ist die Sicherung der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks wesentliche Anerkennungsvoraussetzung16. Diese Normen zeigen, daß der Erfüllung des Stiftungszwecks eine zentrale Stellung im Aufgabenbereich des Stiftungsvorstands zukommt17. Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist darüber hinaus eine solche Selbstverständlichkeit, daß sie bereits aus
dem Stiftungsbegriff selbst folgt18. Der Stiftungszweck ist indessen nicht notwendig deckungsgleich mit dem Stifterwillen oder den Motiven des Stifters bei der
Stiftungserrichtung19, obgleich beides häufig übereinstimmen dürfte20. Der Stif-
9 Mecking, S. 1: »Die Stiftung ist, plakativ ausgedrückt, die Verbindung von Geld und Idee.«
10 Vgl. Schlüter, S. 324.
11 Seifart/v. Campenhausen/Hof, § 8 Rn. 1; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 6;
Soergel/Neuhoff, Vor. § 80, Rn. 10; Bamberger/Roth/Schwarz (1. Auflage), Vor § 80, Rn.
4; Bamberger/Roth/Schwarz/Backert (2. Auflage), § 80, Rn. 4; Andrick/Suerbaum, § 2, Rn.
7; MüKo/Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 48 ff.
12 Wernicke, ZEV 2003, 301, 302; Reuter, Non Profit Law Yearbook 2002, 157, 160.
13 BVerfG, Beschluß v. 11.10.1977, BVerfGE 46, 73, 85 ff.; Voll/Störle, Art. 2, Rn. 1.
14 Bamberger/Roth/Schwarz/Backert (2. Auflage), § 80, Rn. 4 m.w.N.; Rawert (Diss.), S. 13;
Freundl, DStR 2004, 1509, 1510.
15 Blydt-Hansen, S. 28; Burgard, S. 115.
16 Andrick, DVBl. 2003, 1246, 1249: »[…] ein Strukturmerkmal der Stiftung«.
17 Gebel/Hinrichsen, § 4, Anm.3.
18 Seifart/v. Campenhausen/v. Campenhausen, § 1, Rn. 6; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu
§§ 80 ff., Rn. 4 m.w.N.; BayObLG NJW 1973, 249 f. = Leisner, Bd. II, S. 95; zum Stiftungsbegriff vgl. auch Schlüter, ZSt 2006, 51, 51 ff.
19 Schlüter, S. 324; Kronke, S. 56.
20 Rawert (Diss.), S. 14.
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tungszweck ist der objektivierte Stifterwille, wie er in der Satzung als Stiftungszweck formuliert und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens berücksichtigt
worden ist. Der Zweck muß inhaltlich bestimmt sein21, d.h. eine zu freie Fassung
desselben22 ist nicht anerkennungsfähig, da es dem Stiftungsvorstand dann kaum
möglich ist, einem konkreten Handlungsauftrag zu folgen23. Vielmehr würde ein
solcher Stiftungszweck jede Form konkreter Handlungsweisen gestatten, so daß
eine Begrenzung auf bestimmte Ziele nicht stattfände. Im Ergebnis käme dies
dem Fehlen einer Zweckbindung des Vermögens gleich24. Daraus folgt der Bestimmtheitsgrundsatz des Stiftungszwecks25, d.h. der Stiftungszweck muß inhaltlich so genau bestimmt sein, daß der Stifterwille konkret erkennbar ist und die gedachte Förderung von nicht zu fördernden Zwecken deutlich abgrenzbar sein
muß26. Umgekehrt kann allerdings mit einer zu eng gefaßten Zweckbindung des
Vermögens eine Gefahr für den Bestand der Stiftung auf lange Sicht verbunden
sein, da konkret gefaßte Stiftungszwecke eher unmöglich werden als weit gefaßte
Zwecke27.
1. Dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung
Dieser Stiftungszweck muß dauernd und nachhaltig erfüllt werden, wie der Wortlaut des § 80 II BGB zeigt28. Dies setzt voraus, daß der Stiftungszweck grundsätzlich dauerhaft29 angelegt sein muß30, d.h. die Stiftung darf in ihrem Zweck nicht
auf nur kurzfristige Ziele gerichtet sein31. Nach Reuter folgt aus dem Wortlaut
des § 80 II BGB allerdings nur, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks dauernd
und nachhaltig sein muß, über den Stiftungszweck selbst sage die Norm nichts
aus32. Nach dem Wortlaut sei auch ein eher kurzfristiger Zweck erlaubt, sofern nur
21 MüKo/Reuter (5. Auflage), §§ 80, 81, Rn. 27; Rawert, Bürgerstiftungen, S. 299.
22 Z.B. die allgemeine Formulierung »Gutes zu tun« oder auch »Die Förderung des Wohls
der Menschheit«.
23 Schwarz, DStR 2002, 1718, 1723.
24 Rawert, Bürgerstiftungen, S. 299 f.
25 Nissel, Rn. 95; Burgard, S. 120.
26 MüKo/Reuter (5. Auflage), §§ 80, 81, Rn. 27.
27 Schwarz, DStR 2002, 1718, 1723.
28 »Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.«
29 Schwintek, S. 32; Blydt-Hansen, S. 29; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 8;
Soergel/Neuhoff, Vor. §§ 80 ff., Rn. 13.
30 Bamberger/Roth/Schwarz/Backert (2. Auflage), § 80, Rn. 4; Palandt/Heinrichs, Vorb. v.
§ 80, Rn. 6.
31 Pohley, Art. 1, Anm.1.1.
32 MüKo/Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 49, obgleich er aus der Gesetzesbegründung in
BT-Drucks. 14/8765 S. 13 f. die Absicht des Gesetzgebers, die Dauerhaftigkeit in § 80 II
BGB aufzunehmen, anerkennt.
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für dessen Dauer die Erfüllung gesichert sei. Dafür leitet Reuter33 die Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks aus einem systematischen Vergleich mit den rechtlich
verselbständigten Zweckorganisationen mit Personenverband in BGB und Handelsrecht ab, welche jeweils unterschiedlichen Anforderungen unterworfen sind.
Das bürgerlich-rechtliche Modell, dem die Stiftung nach hM folgt34, setze wie
beim Verein die Dauerhaftigkeit des Zwecks voraus. Im Ergebnis stimmt damit
auch Reuter der hM35 zu, daß der Stiftungszweck auf Dauer angelegt sein muß.
Daß dies aus § 80 II BGB abgeleitet werden soll, ergibt sich aus der Begründung
des Gesetzentwurfs36. Soweit der Gesetzgeber diesbezüglich redaktionell unsauber gearbeitet hat, ändert sich am unstrittigen Ergebnis der grundsätzlichen Dauerhaftigkeit der Stiftungszweckerfüllung also nichts.
Der Stiftungszweck muß zwar dauerhaft sein, eine unbefristete Stiftung ist
dennoch nicht notwendig37. Die meisten Stiftungen sind in der Praxis zwar unbefristet angelegt38, das Merkmal der Dauerhaftigkeit aus § 80 II BGB soll jedoch
nur eine Beständigkeit der Stiftung charakterisieren39, die den Willen des Stifters
nicht nur kurzfristig als bloße Laune, sondern als langfristiges Ziel verfolgt. Die
Dauerhaftigkeit des Stiftungszwecks ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt
der Rechtssicherheit geboten40, da der Rechtsverkehr mangels persönlich haftender Mitglieder der Stiftung von einer gewissen Unwandelbarkeit der Stiftung ausgehen können muß41. Rechtssicherheit könnte auch bei einer befristeten Stiftung42
gewährleistet sein43, sofern diese Stiftung immer noch auf eine gewisse Dauer
33 MüKo/Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 49.
34 Soergel/Neuhoff, Vor § 80, Rn. 13; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 7; MüKo/
Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 49.
35 Soergel/Neuhoff, Vor. § 80, Rn. 13, Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 7; Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 8, Rn. 52.
36 BT-Drucks. 14/8765 S. 13 f.
37 MüKo/Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 50; Blydt-Hansen, S. 29; Achilles, ZevKR 47
(2002), 683, 685; Lutter, Non Profit Law Yearbook 2004, 45, 47; Hüttemann, ZHR 167
(2003), 35, 54; Burgard, NZG 2002, 697, 699; Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 4, Rn. 64;
ausdrücklich auch BT-Drs. 14/8894, S. 10.
38 Schlüter, S. 308; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff. BGB; auch Schmidt, ZEV 2003,
316.
39 Soergel/Neuhoff, Vor. § 80, Rn. 13 führt aus, daß die Dauerhaftigkeit weniger als Zeitbestimmung, denn als Zeichen der Beständigkeit gegenüber dem Wandel der Verhältnisse zu
verstehen sei.
40 Palandt/Heinrichs, § 80, Rn. 5.
41 Bamberger/Roth/Schwarz (1. Auflage), § 80, Rn. 11.
42 Ausführlicher zur sog. Stiftung auf Zeit Soergel/Neuhoff, Vor § 80, Rn. 13 f. m.w.N.
43 Vgl. bereits Ebersbach, S. 80 f.
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angelegt wäre44 (sog. Stiftung auf Zeit45 bzw. Verbrauchsstiftung46). Die vom
Gesetzgeber ebenfalls angenommene Zulässigkeit solcher Stiftungen auf Zeit47
wird rechtspolitisch damit begründet, daß Stiftungen mit der anerkannten Zweckbindung etwa der Unterstützung von Kriegsverwundeten oder Unglücksopfern
notwendigerweise keine unbefristete Existenz genießen können, da die genannten
Zwecke der Natur der Sache nach irgendwann wegfallen48. Befristete Stiftungen
auf nur kurzfristiger Basis verstoßen allerdings gegen den Grundsatz der Dauerhaftigkeit des § 80 II BGB49. Eine konkrete Mindestlebensdauer läßt sich nicht
fixieren50. Eine Laufzeit der Stiftungen von weniger als 10 Jahren dürfte aber
schon als bedenklich einzustufen sein51.
Aus dem Prinzip der Dauerhaftigkeit folgt, daß der Wille des Stifters in einer
für die Zukunft grundsätzlich unveränderlichen Weise festgelegt wurde und mittels des Stiftungszwecks verwirklicht wird52. So wie Neuhoff53 richtig sagt, ist die
Stiftung als unempfindlich gegenüber dem Wandel der Verhältnisse angelegt54.
Sie soll nicht der Willkür einzelner Personen ausgeliefert sein, der einmal formulierte Wille des Stifters soll die Richtschnur der Stiftung sein und als oberste
Maxime das Handeln der Organe bestimmen. Diese oberste Maxime muß damit
auch in ihrem Bestand unveränderlich sein, d.h. der Vorstand darf den Stiftungszweck weder ausdrücklich noch stillschweigend ändern oder sich von ihm im
Wege der Auslegung contra rationem entfernen55.
44 BMJ, Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht vom 19.10.2001, S. 42; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 8; Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 7, Rn. 32;
Bamberger/Roth/Schwarz (1. Auflage), § 81, Rn. 13 weist daraufhin, daß das Merkmal
»dauerhaft« in § 80 II BGB schon deshalb keine unbefristete Stiftung verlangen könne,
weil es in engem Kontext zum Begriff »nachhaltig« zu lesen sei und erklärend darauf hinwirke, daß »nachhaltig« nicht als »besonders intensiv« mißverstanden werde, sondern
vielmehr die anhaltende Zwecksetzung und Beständigkeit während des Bestehens der Stiftung verdeutlichen solle.
45 Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 7, Rn. 32; Schauhoff, DStR 2004, 471, 472; Schwintek,
S. 33 m.w.N.; Lutter, Non Profit Law Yearbook 2004, 45, 50.
46 Vgl. auch Reuter, NZG 2005, 649, 653.
47 BT-Drs. 14/8765, S. 8.: «[Die Zweckerfüllung kann] auf längere Dauer gerichtet, aber dennoch mit einem zeitlichen Ende verbunden sein.«
48 Schlüter, S. 309; Staudinger/Coing, § 80, Rn. 7.
49 Achilles, ZevKR 47 (2002), 683, 685.
50 Lutter, Non Profit Law Yearbook 2004, 45, 47; v.Rotberg, § 7, Anm.2b aa, bezeichnet die
notwendige Dauer als von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
51 Schindler, DB 2003, 297, 300; a.A. dagegen Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 4, Rn. 64, der
eine Lebensdauer von mindestens 5 Jahren für ausreichend hält; ebenso Peiker, § 6,
Anm. 1.
52 Wochner, BB 1999, 1441, 1441.
53 Soergel/Neuhoff, Vor. § 80, Rn. 13.
54 Ebenso Schlüter, S. 309.
55 Vgl. die Ausführungen zu Stiftungszweckänderungen unter C II 4 a (3) (c), S. 118 ff.
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2. Fremdnützigkeit
Der Stiftungszweck muß fremdnützig sein56. Dies bedeutet, daß eine Stiftung, deren einziger Begünstigter der Stifter selbst ist, nicht anerkennungsfähig ist57 (sog.
Stiftung für den Stifter58). Dies folgt aus der Struktur, die den §§ 80 ff. BGB zugrunde liegt59. Schlüter behauptet, daß ein Verbot der Stiftung für den Stifter nach
der Stiftungsrechtsreform nicht auf den ausdrücklichen Wortlaut der §§ 80 ff.
BGB gestützt werden kann, und führt aus, die Rechtmäßigkeit einer solchen Stiftung sei nach der Reform vor dem weiten Feld möglicher Stiftungszwecke neu anhand § 87 I BGB zu beurteilen60. Dementsprechend könne eine Stiftung für den
Stifter nur noch dann abgelehnt werden, wenn die Stiftung gemeinwohlgefährdend sei. Dem stimmt Schröder61 mit dem Argument zu, es sei jeder Stiftungszweck erlaubt, der nicht gegen die Rechtsordnung verstoße.
Die Problematik solcher Stiftungen ist im Ergebnis aber auch nach jetziger
Rechtslage nicht anders zu beurteilen als vor der Neufassung der §§ 80 ff. BGB.
Der Grund, weshalb eine solche Stiftung unzulässig ist, wird – wie Schlüter selbst
richtig argumentiert – darin gesehen, daß die Stiftung mangels pfändbarer Mitgliedschaftsrechte und nicht einklagbarer Destinatärspositionen nach Ablauf der
isolvenzrechtlichen Anfechtungsfristen vollstreckungssicher und damit gläubigerfrei wäre62. Somit könnte der Stifter mit einer Stiftung, deren einziger Destinatär er selbst ist, ein Sondervermögen bilden, dessen Stamm dem Zugriff seiner
Gläubiger entzogen wäre. Da dieses Ergebnis in den §§ 80 ff. BGB keineswegs
beabsichtigt ist, läßt sich sowohl aus der historischen Entwicklung des Stiftungswesens wie auch aus teleologischen und systematischen Gründen ein Verbot der
Stiftung für den Stifter ableiten63. Somit ist Schröder durchaus soweit zuzustimmen, daß eine Stiftung jeden Zweck verfolgen kann, der nicht gegen die Rechtsordnung verstößt64; ein nicht fremdnütziger Stiftungszweck verstößt aber gerade
gegen das System der §§ 80 ff. BGB und damit gegen die Rechtsordnung. Eine
56 Andrick, DVBl. 2003, 1246, 1250; MüKo/Reuter (5. Auflage), Vor § 80, Rn. 52; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 9 m.w.N.; Hüttemann, ZHR 167 (2003), 35, 58; Riehmer, S. 47; a.A.: Kronke, 140, 225; bzgl. der Stiftung für den Stifter Seifart/v.Campenhausen/Hof, § 8, Rn. 54.
57 Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 9 m.w.N.; Seifart/v. Campenhausen/Hof, § 8,
Rn. 54; Soergel/Neuhoff, § Vorbem. zu § 80, Rn. 8; bereits Wochner, BB 1999, 1441, 1441;
Schwintek, S. 33 m.w.N.; Happ, S. 15.
58 Schwarz, BB 2001, 2381, 2382.
59 Andrick/Suerbaum, NWVBl. 1999, 329, 329; »begrifflich ausgeschlossen« sind diese
Rechtsformen nach Rawert (Diss.), S. 15.
60 Schlüter, S. 330.
61 Schröder, DVBl. 2007, 207, 214.
62 Schlüter, S. 330; Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 ff., Rn. 9 m.w.N.
63 Vgl. Strickrodt, S. 166; Rawert, BB-Beilage 6/1991, 13, 15; a.A. Seifart/v.Campenhausen/
Hof, § 8, Rn. 54; Kronke, S. 140, 225; Reuter, AcP 207 (2007), 1, 21; nach Soergel/Neuhoff,
Vorbem. zu § 80, Rn. 8, folgt dieses Verbot bereits aus dem Stiftungsbegriff; ebenso Staudinger/Rawert, Vorbem. zu § 80, Rn. 9.
64 Schröder, DVBl. 2007, 207, 214.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Stiftung des bürgerlichen Rechts wird vom Stiftungsvorstand als grundsätzlich einzigem Organ verwaltet. Die oft immensen Vermögensmassen der Stiftungen sind damit der zunächst alleinigen Verantwortung des Vorstands übergeben. Da dieser zentralen Einfluss auf die Geschicke der Stiftung hat, ist es notwendig, einen Pflichtenkatalog zu formulieren, der die Aufgaben und Spielräume des Stiftungsvorstands zusammenfasst und verständlich erläutert. Im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Untersuchung wird daher mit diesem Buch geklärt, welche grundlegenden Pflichten der Stiftungsvorstand hat, wo diese ihre rechtlichen Grundlagen finden und welche haftungsrechtlichen Folgen sich bei Pflichtverletzungen des Stiftungsvorstands ergeben können.
Dabei ist es gelungen, Abstimmungsfehler zwischen Bundes- und Landesrecht aufzuzeigen, die zur formellen Verfassungswidrigkeit zahlreicher Landesnormen im Stiftungsrecht geführt haben. Dies hat Auswirkungen sowohl auf die Arbeit des Stiftungsvorstands als auch auf die Arbeit der Stiftungsaufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, die Mitgliederlosigkeit der Stiftung durch staatliche Kontrolle und Fürsorge auszugleichen.