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wahl lediglich exemplarisch und insofern selektiv ist und nicht den Anspruch erheben
kann, die vollständige Bandbreite kultur- und rechtspluralistischer Kon? ikte und deren
Lösung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erfassen.
B. Kultur- und rechtspluralistische Kon? ikte im Verfahren vor dem EGMR
I. Einbringen von Kultur- und Rechtspluralismus durch den Antragsteller
Um die Vielzahl an rechtspluralistischen Kon? ikten, die von Seiten des Antragstellers
in das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht
wird, zu ordnen und einer anschließenden Auswertung zugänglich zu machen, werden
verschiedene Schritte der Systematisierung bei der Darstellung der Kon? ikte vorgenommen. Angelehnt an den weiten ethnologischen Rechtsbegriff soll im Rahmen dieser systematisierten Darstellung zunächst zwischen drei „Quellen“ nicht-staatlicher,
gesellschaftlicher Normativität differenziert werden, auf die in den Individualanträgen
implizit oder explizit Bezug genommen wird: Religiöse Normativität als spezi? scher
Ausdruck gesellschaftlicher Normativität (vgl. 2. Teil B. I. 1.), traditions-/gewohnheitsrechtliche Normativität als spezi? scher Ausdruck gesellschaftlicher Normativität
(vgl. 2. Teil B. I. 2.) und sonstige Formen gesellschaftlicher Normativität (vgl. 2. Teil
B. I. 3.). In allen dargestellten Fallbeispielen gibt es eine spezi? sche „Antriebsfeder“,
eine Motivation für das Verhalten des Antragstellers, der vor den nationalstaatlichen
Gerichten erfolglos durchzusetzen versucht hat, dieses Verhalten auf staatlich legalem
oder staatlich legalisiertem Wege zu beginnen oder fortzuführen. Diese Antriebsfedern
sind in Verhaltenskodizes verankert, die soziale Akteure, verschiedene gesellschaftliche Gruppen und Institutionen konstituieren. Ungeachtet der Frage, ob die Grenzen
und die Zugehörigkeiten zu der sozialen Gruppe oder der einschlägige Verhaltenskodex klar benennbar und de? nierbar sind, emp? ndet der Antragsteller in allen dargestellten Fällen ein spezi? sches soziokulturelles Verhaltenspostulat als handlungsanleitend und gegenüber dem staatlich gesetzten und durchgesetzten Recht vorrangig. Das
Emp? nden des Antragstellers, dass das nationalstaatliche Recht ein Verhalten verbietet, das seine Legitimation in einer staatsfremden und staatsfernen „Rechtsquelle“ ? ndet, provoziert im konkreten Einzelfall den Kon? ikt – den rechtspluralistischen Kon-
? ikt.
Das Zusammenspiel von staatlichem und nicht-staatlichem Recht funktioniert, von
nationalstaatlicher Ebene auf die Ebene des europäischen Konventionsschutzes angehoben, nach besonderen Determinanten: Allen Fällen ist grundsätzlich gemeinsam,
dass im Vertragsstaat ein statisches Verständnis von „Recht“ als Bestandteil der rein
staatlichen Regelungsdomäne vorherrscht. Staatliches Recht ist auf nationalstaatlicher
Ebene in Anlehnung an ein positivistisches Rechtsverständnis sonstiger Normativität,
d.h. soziokultureller Legitimität, grundsätzlich übergeordnet. Normativität, die ihre
Legitimation nicht im staatlich gesetzten Recht erlebt, kann insofern nur dann im
staatlichen Raum zulässigerweise manifestiert werden, wenn sie mit der Auslegung
und Anwendung des staatlichen Rechts kompatibel ist, sich insofern „einfügt“. Diese
150
generalisierte Übergeordnetheit des staatlichen Rechts ? ndet im Kontext des europäischen Menschenrechtsschutzes seine Grenzen, indem der rechtspluralistische Kon-
? ikt zum konventionsrechtlichen Kon? ikt erwächst: Jene staatsferne Normativität, die
auf nationalstaatlicher Ebene nur dann Berücksichtigung ? ndet, wenn sie mit staatlicher Legalität vereinbar ist, erlangt auf europäischer Ebene in Gestalt der Konventionsrechte und -freiheiten einen positivrechtlichen Status. Soziokulturelle Legitimität
kann vom Schutz der (ebenfalls staatlich) positivierten europäischen Menschenrechte
umfasst sein und emanzipiert sich in diesem Geschützsein auf europäischer Ebene von
der generellen Untergeordnetheit gegenüber staatlich kodi? ziertem Recht, die den
Rechtspluralismus auf nationalstaatlicher Ebene prägt. Soziokulturelle Legitimität und
staatliche Legalität begegnen sich, solange der Schutz des soziokulturell motivierten
Verhaltens des Antragstellers in Frage steht, im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „auf Augenhöhe“. Der rechtspluralistische Kon? ikt wird
im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichsam übersetzt in einen Prüfungskomplex, der die Auslegung und Anwendung der Europäischen
Menschenrechtskonvention zum Gegenstand hat. Im Kontext der Etablierung einer
europäischen Menschenrechtsordnung ist der EGMR insofern mit der Geltungsanerkennung nicht-staatlicher Rechtssysteme und mit der Abgrenzung der Geltungssphären von nationalstaatlichem positiven Recht und soziokulturellen Rechtssystemen
konfrontiert und de? niert im Rahmen dieser Grenzziehung zumindest mittelbar die
of? zielle rechtliche Bedeutung von nicht-staatlichem Recht im öffentlichen Raum des
Vertragsstaats.
In der anschließenden systematischen Darstellung gilt es, rechtspluralistische Kon-
? ikte und ihre „Übersetzung“ in konventionsrechtliche Kategorien auf verständliche
Art und Weise erkennbar zu machen. Die Fälle werden deshalb nach einem immer
gleichen Grundschema mit dem Ziel eines Erkennbarmachens des jeweiligen rechtspluralistischen Kon? ikts geordnet („SOZIOKULTURELLE LEGITIMITÄT – STAAT-
LICHE LEGALITÄT – KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ“). Die Darstellung des Lebenssachverhalts, der einschlägigen nationalen Gesetze, des innerstaatlichen Rechtswegs und der Argumentationslinie von Antragsteller und Vertragsstaat vor
dem EGMR ist bewusst auf den jeweiligen zentralen Aussagegehalt reduziert, um den
rechtspluralistischen Kon? ikt zu pointieren. Auf das Niveau des europäischen Menschenrechtsschutzes angehoben, ? nden die drei Quellen der nicht-staatlichen Normativität in den verschiedenen Konventionsrechten und -freiheiten Niederschlag. Zur
Verdeutlichung der Bandbreite einschlägiger Konventionsnormen soll innerhalb der
Quellen nicht-staatlicher Normativität zwischen den Konventionsrechten und –freiheiten unterschieden werden, die den Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle begründen. Im ersten Schritt der Darstellung rechtspluralistischer Kon? ikte soll das Prüfungsergebnis des EGMR kurz erwähnt, jedoch nicht weiter erläutert werden. Dementsprechend soll auch auf die Relevanz der materiellen Inhalte der einschlägigen
Konventionsrechte und -freiheiten, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erarbeitet wurden, erst im Kontext der gerichtlichen
Kon? iktlösung näher eingegangen werden.
151
1. Religiöse Normativität als Ausdruck gesellschaftlicher Normativität
im Kon? ikt mit staatlicher Legalität
a) Systematische Darstellung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext religiöser
Normativität
Der Fokus ist in der folgenden Darstellung von Fallbeispielen aus der Rechtsprechung
des EGMR auf Kon? ikte zwischen religiöser Normativität und staatlicher Legalität
gesetzt. Religiöse Normativität meint hierbei, dass das menschliche Denken, Handeln
und Verhalten, ebenso wie die dem Verhalten zugrundeliegenden Wertvorstellungen,
Formen der Weltanschauung und Arten der Sinndeutung auf vorschreibende Weise
religiös beein? usst werden, wobei sich die inhaltliche Ausfüllung dieser Beein? ussung aus übernatürlichen, nicht-weltlichen Vorstellungen von der Existenz eines transzendenten Wesens, eines Gottes, und dessen Anforderungen an das weltliche Leben
gewinnt. Verschiedene Formen der Kon? ikte zwischen religiöser Normativität und
staatlicher Legalität im Kontext des europäischen Menschenrechtsschutzes sollen exempli? ziert werden.
b) Art. 8 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Der Regelungszweck von Art. 8 EMRK548, der ein „Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens“549 schafft, ist der Schutz der Privatsphäre im umfassenden Sinne. Im
Fall Hoffmann v. Austria steht Art. 8 in Verbindung mit Art. 14, der auf konventionsrechtlichem Niveau ein Diskriminierungsverbot550 etabliert, im rechtspluralistischen
Spannungsfeld und begründet den Prüfungsschwerpunkt des EGMR.
548 Im Folgenden beziehen sich alle Artikel ohne Gesetzesangabe auf die der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Zusatzprotokolle und Protokolle in der Fassung von September 2003.
549 Art. 8 in der rechtsverbindlichen französischen Konventionsfassung: « (1) Toute personne a
droit au respect de sa vie privée et familiale, de son domicile et de sa correspondance. (2) Il ne
peut y avoir ingérence d‘une autorité publique dans l‘exercice de ce droit que pour autant que
cette ingérence est prévue par la loi et qu‘elle constitue une mesure qui, dans une société démocratique, est nécessaire à la sécurité nationale, à la sûreté publique, au bien-être économique du
pays, à la défense de l‘ordre et à la prévention des infractions pénales, à la protection de la
santé ou de la morale, ou à la protection des droits et libertés d‘autrui. » ; Art. 8 in der rechtsverbindlichen englischen Konventionsfassung: “(1) Everyone has the right to respect for his
private and family life, his home, and his correspondence. (2) There shall be no interference by
a public authority with the exercise of this right except such as is in accordance with the law
and is necessary in a democratic society in the interests of national security, public safety or the
economic well-being of the country, for the prevention of disorder or crime, for the protection
of health or morals, or for the protection of the rights and freedoms of others.“
550 Art. 14 in der französischen Konventionsfassung: « La jouissance des droits et libertés reconnus
dans la présente Convention doit être assurée, sans distinction aucune, fondée notamment sur
le sexe, la race, la couleur, la langue, la religion, les opinions politiques ou toutes autres opinions, l‘origine nationale ou sociale, l‘appartenance à une minorité nationale, la fortune, la naissance ou toute autre situation. » ; Art. 14 in der englischen Konventionsfassung: “The enjoyment of the rights and freedoms set forth in this Convention shall be secured without discrimination on any ground such as sex, race, colour, language, religion, political or other opinion,
national or social origin, association with a national minority, property, birth or other status.”
152
Hoffmann v. Austria551
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin schließt sich, zunächst römisch-katholisch getauft, der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an und begehrt, dass ihr nach der Scheidung von ihrem Ehemann die sog. „Elternrechte“ über
ihre beiden katholisch getauften Kinder gerichtlich zugesprochen werden. Sie beabsichtigt, ihre Kinder nach den Glaubensprinzipien und -regeln der Zeugen Jehovas
zu erziehen. Ein Glaubenspostulat, das aus einer wörtlichen Befolgung der hebräischen und griechischen Version der heiligen Schrift – als Ausdruck der offenbarten
Wahrheit des Gottes Jehova – resultiert, sieht beispielsweise die grundsätzliche Verweigerung von Bluttransfusionen vor („A central feature of Jehovah’s Witness doctrine is the belief that the Holy Scriptures in the original Hebrew and Greek are the
revealed word of Jehovah God and must therefore be taken as literal truth.”552)
STAATLICHE LEGALITÄT: Gestützt auf bürgerlich-rechtliche Normen sowie die
einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung553
werden die Elternrechte höchstinstanzlich alleine dem Vater der Kinder übertragen.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin erkennt ihre Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihre Absicht, die
Kinder nach den Glaubensprinzipien und -regeln der Zeugen Jehovas zu erziehen,
als ausschlaggebend für die gerichtliche Verweigerung der Elternrechte über ihre
Kinder und macht eine Verletzung von Art. 8, Art. 9 und Art. 8 und Art. 9 in Verbindung mit Art. 14 geltend. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der Gesundheit und der Rechte der Kinder als legitime Eingriffsziele; die Übertragung der Elternrechte an die Mutter und deren Erziehung nach Maßgabe einer religiösen Minderheit könnten negative Auswirkungen auf das soziale Leben der Kinder haben, die
mögliche Verweigerung von Bluttransfusionen könnte das Leben oder zumindest die
Gesundheit der Kinder gefährden554.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 8 in Verbindung mit Art. 14, keine eigenständige
Prüfung von Art. 9, Art. 9 iVm Art. 14, Art. 2, 1. ZP.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 287)
aa) Art. 9 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
In den Fällen Leyla ?ahin v. Turkey, Cha’are Shalom ve Tsedek v. France, Kosteski v.
”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”, Metropolitan Church of Bessarabia
and others v. Moldova sowie Manoussakis and others v. Greece begründen die Auslegung und Anwendung von Art. 9, der die „Gedanken-, Gewissens- und Religions-
551 EGMR, Hoffmann v. Austria (Nr. 12875/87), 23. Juni 1993.
552 Hoffmann v. Austria, §§ 16 f.
553 Hoffmann v. Austria, § 15.
554 Hoffmann v. Austria, §§ 32, 34.
153
freiheit“555 garantiert, bisweilen iVm Art. 14, den Prüfungsschwerpunkt des EGMR und
sind ausschlaggebend für die europäische Lösung des rechtspluralistischen Kon? ikts.
Leyla ?ahin v. Turkey556
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist Mitglied einer traditionellen
Familie praktizierender Muslime. Sie emp? ndet es als ein im Koran verankertes religiöses Gebot und als Manifestierung ihres strengen Gehorsams gegenüber dem
P? ichtenprogramm des islamischen Glaubens, das islamische Kopftuch in der Öffentlichkeit zu tragen. Die Antragstellerin ist Medizinstudentin an der medizinischen
Fakultät der Universität Istanbul.
STAATLICHE LEGALITÄT: Gestützt auf ein Rundschreiben des Vizepräsidenten
der Universität Istanbul („Circular of 23 February 1998”557) werden Studenten mit
Kopfbedeckung (das islamische Kopftuch einschließend) sowie Bartträger von universitären Veranstaltungen (Vorlesungen, Prüfungen, etc.) ausgeschlossen. Der Antragstellerin, die weiterhin in der Universität das islamische Kopftuch trägt, wird die
Zulassung zu Veranstaltungen der Universität verweigert; basierend auf disziplinarrechtlichen Vorschriften („Article 6(a) of the Students Disciplinary Procedure
Rules“558) wird wegen des Verstoßes gegen die universitäre Kleiderordnung ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin fühlt sich durch
das Verbot, das islamische Kopftuch an der Hochschule zu tragen, in ihrem Recht
aus Art. 9 (ferner: Art. 2, Satz 1, 1. ZP, Art. 8, Art.10, Art. 14) verletzt. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sowie der öffentlichen Ordnung als legitime Eingriffsziele559; das Tragen des islamischen Kopftuchs
sei eine Ausdrucksform des religiösen, politisch motivierten Fundamentalismus, der
555 Art. 9 in der französischen Konventionsfassung: « (1) Toute personne a droit à la liberté de pensée, de conscience et de religion ; ce droit implique la liberté de changer de religion ou de
conviction, ainsi que la liberté de manifester sa religion ou sa conviction individuellement ou
collectivement, en public ou en privé, par le culte, l‘enseignement, les pratiques et l‘accomplissement des rites. (2) La liberté de manifester sa religion ou ses convictions ne peut faire l‘objet
d‘autres restrictions que celles qui, prévues par la loi, constituent des mesures nécessaires, dans
une société démocratique, à la sécurité publique, à la protection de l‘ordre, de la santé ou de la
morale publiques, ou à la protection des droits et libertés d‘autrui. » ; Art. 9 in der englischen
Konventionsfassung: “(1) Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion; this right includes freedom to change his religion or belief and freedom, either alone or in
community with others and in public or private, to manifest his religion or belief, in worship,
teaching, practice and observance. (2) Freedom to manifest one‘s religion or beliefs shall be
subject only to such limitations as are prescribed by law and are necessary in a democratic society in the interests of public safety, for the protection of public order, health or morals, or for
the protection of the rights and freedoms of others.”
556 EGMR (Große Kammer), Leyla ?ahin v. Turkey (Nr. 44774/98), 10. November 2005.
557 Leyla ?ahin v. Turkey (Große Kammer), § 16.
558 Leyla ?ahin v. Turkey (Große Kammer), §§ 21 ff.
559 Leyla ?ahin v. Turkey (Große Kammer), § 99.
154
die Prinzipien des Säkularismus und der Geschlechtergleichheit bedrohe, die Rechte
der Frauen beschneide und ferner gegenüber Studierenden, die das religiöse Symbol
nicht trügen, sozialen Druck erzeuge560.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß561.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 295 f.)
Cha’are Shalom ve Tsedek v. France562
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Vereinigung, die den Antrag auf Konventionsschutz stellt, ist eine Abspaltung des Zentralrats der Juden in Paris („Jewish Central
Consistory of Paris”563), die ihren Glauben nach der strengsten Orthodoxie praktiziert. In Anwendung der jüdischen Speisegesetze, die aus der Tora, d.h. den ersten
fünf Büchern der hebräischen Bibel, abgeleitet werden, begehrt die Vereinigung,
entsprechend der striktesten Auslegung dieser jüdischen Speisegesetze, die traditionelle Schlachtung zur Erlangung von koscherem Fleisch vornehmen zu dürfen. Die
Schlachtungsbedingungen, die die Antragsteller-Vereinigung als biblisch postuliert
erachtet, sind strenger als die Bedingungen, die die vom Zentralrat der Juden in Paris
religiös durch das „Joint Rabbinical Committee“ autorisierten und staatlich zugelassenen Schlachter einhalten. Nach Auffassung der Antragsteller-Vereinigung sind beispielsweise genaue Krankheitskontrollen der Lunge der Tiere zur Erlangung von
Fleisch, das im Sinne der jüdischen Speisegesetze „glatt” ist, vorzunehmen, die von
den bereits autorisierten Schlachtern nicht vorgenommen werden.
STAATLICHE LEGALITÄT: Der Antragsteller-Vereinigung wird die staatliche Genehmigung zur Ausübung des traditionellen jüdischen Schlachtens, gestützt auf das
„Decree no. 80-791 of 1 October 1980“564, wonach einzig das dem Zentralrat der
Juden in Paris zugeordnete „Joint Rabbinical Committee“ das Gremium ist, das traditionelle Schlachter zur Durchführung des Schlachten nach den Vorschriften der
jüdischen Religion benennen darf, verweigert.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller-Vereinigung sieht
in der staatlichen Verweigerung, der Vereinigung die Genehmigung zur Schlachtung
nach der strengeren Auslegung der jüdischen Speisegesetze zu erteilen, eine Verletzung von Art. 9 und Art. 9 iVm Art. 14. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz
der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit als legitime Eingriffsziele565; das ritu-
560 Im Urteil der Großen Kammer wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer verwiesen; vgl. EGMR (Vierte Sektion), Leyla ?ahin v. Turkey (Nr. 44774/98), 29. Juni
2004, §§ 90 ff.
561 Vgl. ferner zum Tragen von religiösen Symbolen: EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Phull v.
France (Nr. 35753/03), 11. Januar 2005; EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Kurtulmu? v. Turkey (Nr. 65500/01), 24. Januar 2006.
562 EGMR (Große Kammer), Cha’are Shalom ve Tsedek v. France (Nr. 27417/95), 27. Juni 2000.
563 Cha’are Shalom ve Tsedek v. France (Große Kammer), § 22 ff.
564 Cha’are Shalom ve Tsedek v. France (Große Kammer), §§ 41 ff, §§ 48 ff.
565 Cha’are Shalom ve Tsedek v. France (Große Kammer), § 68.
155
elle jüdische Schlachten begründe grundlegende Abweichungen von sonstigen nationalen und internationalen Vorschriften zum Tierschutz, zur öffentlichen Hygiene und
öffentlichen Gesundheit – daher sei die strenge Beschränkung von rituellem Schlachten auf staatlich und religiös autorisierte Schlachthäuser gerechtfertigt. Insbesondere
garantiere die Beteiligung der religiösen Autorität die ausreichende Berücksichtigung der Religionsfreiheit.
Erg. EGMR: Kein Eingriff in Art. 9 (wegen der legalen Beschaffungsmöglichkeit
von Fleisch, das auch von ultra-orthodoxen Juden und deren Auslegung der jüdischen Speisegesetze als „glatt“ gilt).
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 256 f.)
Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”566
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller erscheint an einem Werktag trotz
des für alle Mitarbeiter geltenden Urlaubsstopps wegen übermäßiger Arbeitsbelastung in der „Electricity Company of Macedonia”567 nicht an seinem Arbeitsplatz. Er
erklärt sein Fernbleiben dadurch, dass er als gläubiger Muslim einen muslimischen
Feiertag habe begehen müssen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Zugehörigkeit des Antragstellers zum muslimischen Glauben wird vom Arbeitgeber des Antragstellers in Frage gestellt; gegen den
Antragsteller wird von seinem Arbeitgeber gestützt auf die einschlägigen disziplinarrechtlichen Regeln568 ein Disziplinarverfahren wegen nicht autorisierten Fernbleibens vom Arbeitsplatz durchgeführt (3-monatige Gehaltskürzung als Bußgeld), das
von den vertragsstaatlichen Gerichten bestätigt wird.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt in der gerichtlich bestätigten Disziplinarmaßnahme seines Arbeitsgebers, die erlassen wurde,
weil er einen muslimischen Feiertag respektierte, eine Verletzung von Art. 9 und Art.
9 iVm Art. 14. Der Vertragsstaat erkennt die Religionszugehörigkeit des Antragstellers als nicht bewiesen an und beruft sich auf den Schutz der Rechte anderer (Funktionieren des Kraftwerks) als legitimes Eingriffsziel, das das Erfordernis einer Genehmigung, vom Arbeitsplatz fernzubleiben, rechtfertigte569.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 257 f.)
566 EGMR, Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia” (Nr. 55170/00), 13. April
2006.
567 Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”, § 8.
568 Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”, § 9.
569 Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”, §§ 34 ff.
156
Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova570
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind die „Metropolitan Church of
Bessarabia“ und Mitglieder der Kirche, die 1992 als autonome orthodoxe Kirche
geschaffen werden soll. Die Kirche soll nach kanonischem Recht die bis 1944 existierende „Metropolitan Church of Bessarabia“ in der moldawischen Republik fortführen und an das orthodoxe Patriarchat in Bukarest angegliedert sein. Der Antragstellerkirche, von allen orthodoxen Patriarchaten mit Ausnahme des Patriarchats in
Moskaus anerkannt, gehören ungefähr eine Million moldawischer Staatsangehörige
und 160 Geistliche an. In ihrem Statut571 verp? ichtet sich die Antragstellerkirche der
Bindung an moldawisches und internationales Recht und Gesetz und dazu, keinerlei
politische Aktivitäten zu betreiben.
STAATLICHE LEGALITÄT: Der Antragstellerkirche wird die staatliche Anerkennung als Kirche durch eine Regierungsentscheidung, die nach dem “Religious Denominations Act” („Law no. 979-XII of 24 March 1992“572) erforderlich ist, um auf
dem moldawischen Staatsgebiet religiöse Aktivitäten zu betreiben, verweigert.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller sehen in der Verweigerung der staatlichen Anerkennung als of? zielle Kirche eine Verletzung von Art.
9 und Art. 9 iVm Art. 14 (ferner: Art. 13, Art. 6, Art. 11). Der Vertragsstaat beruft
sich auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung als legitime Eingriffsziele; die Bevölkerung der Republik Moldawien sei durch die wechselnde Zugehörigkeit des Staatsgebietes zu Rumänien und Russland ethnisch und
linguistisch divers – ein vereinender Faktor sei, dass die Mehrheit der Bevölkerung
als orthodoxe Christen und Mitglieder der dem Patriarchat Moskaus untergeordneten
„Moldovan Orthodox Church“ angehörten. Die Anerkennung der Antragsteller-Kirche bedeute den Verlust dieses vereinenden Bands, das Au? eben von alten russischrumänischen Rivalitäten und gefährde dadurch die soziale Stabilität und territoriale
Integrität Moldawiens573.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 9 und Art. 13, keine eigenständige Prüfung von Art.
9 iVm Art. 14, Art. 6, Art. 11.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 294 f.)
570 EGMR, Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova (Nr. 45701/99), 13. Dezember 2001.
571 Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova, § 11.
572 Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova, §§ 90 ff.
573 Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova, § 111.
157
Manoussakis and others v. Greece574
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller sind auf Kreta ansässige Zeugen
Jehovas, die in einer privat angemieteten Wohnung eine religiöse Begegnungsstätte
zum Abhalten von Treffen jeglicher Art, Hochzeiten, etc., für Zeugen Jehovas schaffen möchten.
STAATLICHE LEGALITÄT: Auf Hinwirken der „Ghazi Orthodox Parsih Church”575
wird gegen die Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet, weil diese in den privat
angemieteten Räumen eine religiöse Andachtsstelle ohne die nach „section 1 of Law
no. 1363/1938 implementing decree of 20 May/2 June 1939”576 erforderliche staatliche und kirchliche Genehmigung geschaffen hätten577. Diese war den Antragstellern trotz mehrfacher Beantragung nicht erteilt worden. Die Antragsteller werden zu
Geld- und Haftstrafen verurteilt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller fühlen sich durch
die strafrechtliche Verurteilung, beruhend auf der Nutzung der privaten Wohnräume
zu religiösen Zwecken ohne vorherige staatliche Genehmigung, in Art. 9 verletzt.
Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer als legitime Eingriffsziele; obwohl der Begriff der öffentlichen Ordnung in den demokratischen Gesellschaften Europas Gemeinsamkeiten
aufweise, variiere dessen wesentlicher Inhalt jedoch in Abhängigkeit zu den nationalen Charakteristika. So gehöre fast die gesamte griechische Bevölkerung dem
christlich orthodoxen Glauben an, der insofern für die Nation von besonderer Bedeutung sei, als er das Nationalbewusstsein und den Patriotismus der Griechen während
der Besetzung des Landes aufrechterhalten habe. Ferner verlangten gesetzeswidrige,
sozial gefährliche und betrügerische Aktivitäten von Sekten die regulierende Intervention des Staates zum Schutz der öffentlichen Ordnung578.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 9.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 293 f.)
574 EGMR, Manoussakis and others v. Greece (Nr. 18748/91), 26. September 1996.
575 Manoussakis and others v. Greece, § 10.
576 Manoussakis and others v. Greece, §§ 21 ff.
577 Manoussakis and others v. Greece, § 12.
578 Manoussakis and others v. Greece, § 39.
158
cc) Art. 10 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Im Fall Gündüz v. Turkey obliegt es dem EGMR, die Grenzen der in Art. 10 garantierten „Freiheit der Meinungsäußerung“579, die im rechtspluralistischen Spannungsfeld
steht, zu benennen.
Gündüz v. Turkey580
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller, Anführer der „Tarikat Aczmendi“ (einer Gemeinschaft, die sich selbst als islamische Sekte bezeichnet,) wird zu
einer live ausgestrahlten Fernseh-Diskussionsrunde eingeladen, um seine Glaubensgemeinschaft vorzustellen; diese hatte in der Vergangenheit wegen ihrer Kleidungsvorschriften und Gebetspraktiken die öffentliche Aufmerksamkeit geweckt. Die Gesprächsteilnehmer diskutieren im Laufe der Debatte über Missstände, Vorzüge und
Probleme der Staatsprinzipien des Säkularismus, der Demokratie und des Kemalismus und deren Zusammenhang zu sozialer Harmonie, Menschenrechten und Meinungsfreiheit. In diesem Kontext kommentiert der Antragsteller im Namen des Islams ablehnend die Staatsprinzipien der Demokratie und des Säkularismus, die weltliche, nicht-islamische Lebensführung der Bevölkerung und äußert sich positiv zur
Einführung der Sharia als Gesellschafts- und Rechtskonzept (vgl. die Zitate zur Stellungnahme des Antragstellers, auf die das verurteilende türkische Gericht Bezug
nimmt, § 12: „‚anyone calling himself a democrat, secularist ... has no religion ...
Democracy in Turkey is despotic, merciless and impious [dinsiz] ... This secular ...
system is hypocritical [ikiyüzlü ve münaf?k] ...; it treats some people in one way and
579 Art. 10 in der französischen Konventionsfassung: « (1) Toute personne a droit à la liberté d‘expression. Ce droit comprend la liberté d‘opinion et la liberté de recevoir ou de communiquer
des informations ou des idées sans qu‘il puisse y avoir ingérence d‘autorités publiques et sans
considération de frontière. Le présent article n‘empêche pas les Etats de soumettre les entreprises de radiodiffusion, de cinéma ou de télévision à un régime d‘autorisations. (2) L‘exercice de
ces libertés comportant des devoirs et des responsabilités peut être soumis à certaines formalités, conditions, restrictions ou sanctions prévues par la loi, qui constituent des mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité nationale, à l‘intégrité territoriale ou à la
sûreté publique, à la défense de l‘ordre et à la prévention du crime, à la protection de la santé
ou de la morale, à la protection de la réputation ou des droits d‘autrui, pour empêcher la divulgation d‘informations con? dentielles ou pour garantir l‘autorité et l‘impartialité du pouvoir
judiciaire. » ; Art. 10 in der englischen Konventionsfassung: “(1) Everyone has the right to freedom of expression. This right shall include freedom to hold opinions and to receive and impart
information and ideas without interference by public authority and regardless of frontiers. This
article shall not prevent States from requiring the licensing of broadcasting, television or cinema
enterprises. (2) The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by
law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial
integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or
morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of
information received in con? dence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.”
580 EGMR, Gündüz v. Turkey (Nr. 35071/97), 04. Dezember 2003.
159
others in another way ... I am saying these words while fully aware that they constitute a crime under the laws of tyranny ... Why would I stop speaking? Is there any
other way than death? ...‘ On page 27 [he states]: ‚if [a] person has his wedding
night after being married by a council of? cial authorised by the Republic of Turkey,
the child born of the union will be a piç ...‘ [In addition,] Mr Bedri Baykam told Mr
Gündüz that the aim of the latter‘s supporters was to ‚destroy democracy and set up
a regime based on sharia‘, and the defendant replied: ‚Of course, that will happen,
that will happen.‘ [Furthermore,] the defendant acknowledged before this Court that
he had made those comments, and stated that the regime based on sharia would be
established not by duress, force or weapons but by convincing and persuading the
people.”581)
STAATLICHE LEGALITÄT: Wegen seiner Äußerungen in der Fernsehdebatte wird
gegen den Antragsteller ein Strafverfahren eingeleitet; der Antragsteller wird wegen
des Verstoßes gegen „Article 312 §§ 2 and 3 of the Criminal Code”582, d.h. wegen
seiner „öffentlichen Hassrede“, die andere zu Hass und Feindseligkeit basierend auf
einer religiösen Zweiteilung der Gesellschaft anstachelt (“(…) by making statements
during the television programme that incited the people to hatred and hostility on the
basis of a distinction founded on religion.”583), zu einer Geld- und Haftstrafe verurteilt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller sieht in der strafrechtlichen Verurteilung eine Verletzung von Art. 10. Der Vertragsstaat beruft sich
auf die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verbrechensverhütung, den Schutz der
Moral und den Schutz der Rechte anderer als legitime Eingriffsziele584; der Antragsteller habe durch seine Äußerungen einen Großteil der türkischen Bevölkerung
schwer beleidigt und diesem dadurch einen beträchtlichen Schaden zugefügt, dass er
deren zivilen, säkularen Lebensstil als unmoralisch und gegen den islamischen Glauben verstoßend bezeichnet habe. Dadurch habe er die soziale Stabilität im Land gefährdet585.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 10.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 303 f.)
dd) Art. 11 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Im Fall Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey konzentriert sich der
Kon? ikt zwischen religiöser Normativität und staatlicher Legalität auf Ebene des
581 Gündüz v. Turkey, § 15.
582 Gündüz v. Turkey, § 18.
583 Gündüz v. Turkey, § 13.
584 Gündüz v. Turkey, § 28.
585 Gündüz v. Turkey, § 29 ff.
160
Konventionsschutzes auf den Schutz nach Art. 11, der die Garantie der „Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit“586 zum Gegenstand hat.
Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey587
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind die 1983 gegründete politische
Partei „Refah Partisi“ (the Welfare Party – „Refah”588) sowie deren Vorsitzender und
Vize-Vorsitzender (vgl. zum anwachsenden politischen Gewicht der Partei auf lokaler und nationaler Ebene die Ausführungen im Urteil der Großen Kammer589). In der
Zeit des politischen Wirkens der Partei machen deren Vorsitzender und führende
Parteimitglieder religiös fundierte Äußerungen zur Durchführung eines friedlich
oder gewaltvoll veranlassten sozialen Wandels im Staat: Das Tragen des islamischen
Kopftuchs in öffentlichen Schulen und Universitäten und staatlichen Verwaltungsbehörden sei wiedereinzuführen; das Staatsprinzip des Säkularismus sei zugunsten
eines theokratischen Staatssystems abzuschaffen, in dem statt der einheitlichen Geltung des staatlichen Rechts auf pluralistische Art und Weise das spezi? sche Religionsrecht für die jeweiligen Religionsangehörigen zu gelten habe; die Vormachtstellung des Korans, errungen durch den heiligen Krieg, sei dadurch zu sichern, dass
sich gläubige Muslime einzig der Refah-Partei anschließen und diese ? nanziell zu
unterstützen. Der Vorsitzende und einige führende Parteimitglieder p? egen Kontakte zu islamistischen, terroristischen Bewegungen (vgl. hierzu die Beweise, die im
Verfahren vor dem türkischen Verfassungsgericht vorgetragen und vom EGMR in
ihrer Richtigkeit nicht bestritten werden590).
586 Art. 11 in der französischen Konventionsfassung: « (1) Toute personne a droit à la liberté de
réunion paci? que et à la liberté d‘association, y compris le droit de fonder avec d‘autres des
syndicats et de s‘af? lier à des syndicats pour la défense de ses intérêts. (2) L‘exercice de ces
droits ne peut faire l‘objet d‘autres restrictions que celles qui, prévues par la loi, constituent des
mesures nécessaires, dans une société démocratique, à la sécurité nationale, à la sûreté publique,
à la défense de l‘ordre et à la prévention du crime, à la protection de la santé ou de la morale,
ou à la protection des droits et libertés d‘autrui. Le présent article n‘interdit pas que des restrictions légitimes soient imposées à l‘exercice de ces droits par les membres des forces armées, de
la police ou de l‘administration de l‘Etat. » ; Art. 11 in der englischen Konventionsfassung: “(1)
Everyone has the right to freedom of peaceful assembly and to freedom of association with
others, including the right to form and to join trade unions for the protection of his interests. (2)
No restrictions shall be placed on the exercise of these rights other than such as are prescribed
by law and are necessary in a democratic society in the interests of national security or public
safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals or for the
protection of the rights and freedoms of others. This article shall not prevent the imposition of
lawful restrictions on the exercise of these rights by members of the armed forces, of the police
or of the administration of the State.”
587 EGMR (Große Kammer), Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Nr. 41340/98,
41342/98, 41343/98 and 41344/98), 13. Februar 2003.
588 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), § 10.
589 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), § 11.
590 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), §§ 27 ff., §§ 109 ff.
161
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Partei wird in einem Verfahren vor dem Verfassungsgericht als verfassungswidrig und als Zentrum für Aktivitäten, die gegen das
Staatsprinzip des Säkularismus verstoßen, eingestuft und aufgelöst („(…) the Constitutional Court ruled that, regard being had to Article 69 § 6 of the Constitution, the
second paragraph of section 103 of the Law on the regulation of political parties was
unconstitutional and declared it null and void.”591) Als zusätzliche Strafmaßnahme
werden dem Vorsitzenden und den für die Stellungnahmen, die zur Au? ösung der
Partei geführt haben, Verantwortlichen ihr Status als Parlamentsabgeordnete abgesprochen und ein 5-jähriges Verbot ausgesprochen, als Gründer oder in leitender
Verantwortlichkeit einer politischen Partei mitzuwirken592.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller erkennen in der
Parteiau? ösung (und den in diesem Kontext ausgesprochenen Strafmaßnahmen gegen die Parteimitglieder) eine Verletzung von Art. 11 (ferner: Art. 9, 10, 14, 17, 18,
Art. 1 und Art. 3 des 1. ZP). Der Vertragsstaat beruft sich auf die nationale und öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verbrechensverhütung
und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer als legitime Eingriffsziele593; die
Antragsteller-Partei habe im Streben um die Einführung einer „gerechten Ordnung“,
die in einem theokratischen Staat auf der Sharia beruht, grundlegende Fundamente
der Demokratie – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – wie das Diskriminierungsverbot und das Prinzip des Säkularismus gefährdet, die unterstützende
Haltung gegenüber radikal islamistischen terroristischen Gruppierungen begründeten, angesichts der politischen und sozialen Lage zur Zeit der Au? ösung im Land,
eine unmittelbare Bedrohung.
Erg. EGMR: Kein Verstoß gegen Art. 11, keine eigenständige Prüfung der ansonsten
geltend gemachten Konventionsrechte.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 311 f.)
ee) Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK etabliert auf Ebene des europäischen Menschenrechtsschutzes ein „Recht auf Bildung“594, das in den Fällen Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark und Valsamis v. Greece für den Kon? ikt zwischen religi-
öser Normativität und staatlicher Legalität entscheidungserheblich ist.
591 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), § 22.
592 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), § 42.
593 Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Große Kammer), § 65.
594 Art. 2, 1. ZP in der französischen Fassung: „Nul ne peut se voir refuser le droit à l’instruction.
L’Etat, dans l’exercice des fonctions qu’il assumera dans le domaine de l’éducation et de l’enseignement, respectera le droit des parents d’assurer cette éducation et cet enseignement conformément à leurs convictions religieuses et philosophiques. » ; Art. 2, 1. ZP in der englischen
Fassung: “No person shall be denied the right to education. In the exercise of any functions
which it assumes in relation to education and teaching, the state shall respect the right of parents
to ensure such education and teaching in conformity with their own religious and philosophical
convictions.”
162
Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark595
RELGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller sind drei Elternpaare schulp? ichtiger Kinder. Die Antragsteller sind christlichen Glaubens.
STAATLICHE LEGALITÄT: Durch ein Parlamentsgesetz („Danish State Schools
Act of 27 May 1970”596) wird Sexualkundeunterricht in staatlichen Grundschulen
zum Schulp? ichtfach erklärt. Die Antragsteller beantragen bei den zuständigen
Schulbehörden die Befreiung ihrer Kinder von dem verp? ichtenden Sexualunterricht
an staatlichen Schulen, um sie nach ihren Glaubensprinzipien zuhause zu unterrichten. Die Befreiung wird abgelehnt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller fühlen sich durch
die P? icht zur Teilnahme ihrer Kinder am staatlichen Schulp? ichtfach „Sexualkundeunterricht“, dessen Inhalte gegen ihre Glaubensprinzipien verstoße, in Art. 2, 1. ZP
und Art. 2, 1. ZP iVm Art. 14 (ferner: Art. 8, Art. 9) verletzt. Der Vertragsstaat beruft
sich auf den Regelungszweck des einschlägigen Gesetzes, das Sexualkundeunterricht zum staatlichen Schulp? ichtfach macht; demnach sei es das materielle Ziel des
Gesetzes, das Wissen über Sexualität, das sich Kinder und Jugendliche außerhalb der
Schule angeeignet hätten, zu korrigieren, zu präzisieren und nach wissenschaftlichen
Maßstäben zu objektivieren597 – ein Anliegen, das dem öffentlichen Interesse entspräche.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 333 f.)
Valsamis v. Greece598
RELIGIÖSE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller, ein Elternpaar und ihre schulp? ichtige Tochter, sind Zeugen Jehovas. Als solche fühlen sie sich in ihrem gelebten
Alltag dem Pazi? smus verp? ichtet und lehnen jegliche direkt oder indirekt mit Gewalt oder Krieg verbundene Aktivität ab (bspw. Wehrdienst/Teilnahme an Veranstaltungen mit militärischem Hintergrund).
STAATLICHE LEGALITÄT: Die schulp? ichtige Antragstellerin nimmt, nachdem
sie den Verantwortlichen der Schulbehörde über die religiöse Motivation ihres Handelns informiert hat, nicht an einer Parade teil, die an einem griechischen Nationalfeiertag – in Form einer Schul- und Militärparade – zum Andenken an den Ausbruch
des Krieges zwischen Griechenland und dem faschistischen Italien im Jahr 1940 abgehalten wird. Gestützt auf „Circular no. C1/1/1 of 2 January 1990 issued by the
Ministry of Education and Religious Affairs”599, das die Befreiungsvoraussetzungen
595 EGMR, Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark (Nr. 5095/71; 5920/72; 5926/72),
7. Dezember 1976.
596 Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark, §§ 22 ff.
597 Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark, § 54.
598 EGMR, Valsamis v. Greece (Nr. 21787/93), 18. Dezember 1996.
599 Valsamis v. Greece, § 13.
163
von Schulveranstaltungen für Kinder, die Zeugen Jehovas sind, regelt, wird die
schulp? ichtige Antragstellerin wegen ihres Fernbleibens vom Schulleiter für einen
Tag von der Teilnahme am Schulunterricht suspendiert.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller machen geltend,
dass die schuldisziplinarische Strafe der eintägigen Suspendierung wegen des Fernbleibens der schulp? ichtigen Antragstellerin von einer Militärparade einen Verstoß
gegen Art. 2, Satz 2, 1. ZP (ferner: Art. 9, Art. 3 und Art. 13 iVm den geltend gemachten Konventionsrechten) begründet. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, dass
die Militärparaden am Nationalfeiertag mit einer pazi? stischen Haltung vereinbar
seien, werde am Nationalfeiertag doch das Gedenken an Demokratie, Freiheit und
Menschenrechte als Fundament der Nachkriegsordnung gefeiert; der Glaube der Antragsteller-Eltern sei ferner nicht von Art. 2, 1. ZP geschützt600.
Erg. EGMR: Bloßer Verstoß gegen Art. 13 iVm Art. 2, 1. ZP und iVm Art.9, ansonsten kein Verstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 258 f.)
b) Auswertung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext religiöser Normativität
Die Ethnologie benennt beispielhaft Lebensbereiche, übersetzt in juristische Regelungsbereiche, innerhalb derer sich die bewusste Re? exion des Rechtpluralismus, d.h.
die of? zielle Anerkennung oder Ablehnung nicht-staatlicher Normativität, die Abgrenzung von Bedeutungssphären und die Festlegung von Vorrangigkeiten normativer
Systeme, abspielen könnten. So öffneten sich insbesondere die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Staat und Kirche, zwischen Individuum und Gemeinschaft, die Abgrenzung von privatem und öffentlichem Raum, die Regelung von Geschlechtergleichheit601, die Anerkennung von Minderheitsrechten oder Sonderrechten sowie die
Ausgestaltung von Sprachgesetzgebung und Bildungssystem602 einer Grenzziehung
zwischen pluralistischen normativen Systemen, weil diese Lebens- und Rechtsbereiche als Plattform für die Manifestierung von Kultur und sozialer Repräsentation dienten.
Die dargestellten Fallbeispiele aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Kon? ikt zwischen religiöser Normativität und staatlicher Legalität dienen der Konkretisierung dieser ethnologischen Erwägungen: Religiöse Normativität – im Sinne von überweltlich fundierten Wertvorstellungen, Formen
600 Valsamis v. Greece, § 23.
601 Shweder u.a. (Hrsg.), Engaging Cultural Differences, Introduction, S. 12. Grundlegend hierzu
aus rechtswissenschaftlicher Sicht: Schuster, Gender-neutral family institutions from metalaw
to law, unveröffentlichte Dissertation, Trento/Straßburg 2006.
602 Giordano, Monoethnisches Ideal und multikultureller Regenbogen. Zwei Wege, mit der Differenz zu leben, in: Giordano/Patry (Hrsg.), Multikulturalismus und Multilingualismus – Ein
Symposium, S. 99 ff.
164
der Weltanschauung und Arten der Sinndeutung – beein? usst und motiviert das Verhalten des Einzelnen in den verschiedensten Lebensbereichen und Facetten seines
Alltagslebens. Ein betroffener Lebensbereich ist die Ausgestaltung der innersten Familienbeziehungen zwischen Eltern und deren Kindern. Im Fall Hoffmann v. Austria603 beein? usst die Zugehörigkeit der Mutter zu der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas Inhalte und Lebensumstände der Erziehung ihrer Kinder und dadurch die Frage,
in welcher Konstellation die Familie nach der Scheidung der Ehepartner fortgeführt
werden soll. Die Realisierung eines an die Antragstellerin gerichteten Glaubenspostulats, das auf einer wörtlichen Befolgung der hebräischen und griechischen Version der
heiligen Schrift basiert, setzt im Kontext der Kindererziehung die Zuweisung eines
staatlichen Rechts, der Erziehungsrechte über ihre Kinder, voraus. Die Erfüllung ihrer
religiösen P? icht, die sich unter anderem in Form von Verboten an sie richtet (bspw.
die Verweigerung von Bluttransfusionen), wird erst durch die Zuweisung eines staatlichen Rechts möglich.
Beschränkt sich die Wirkung des Glaubenspostulats im Fall Hoffmann auf den privaten, familieninternen Raum, so erstrecken sich die Effekte der religiösen Handlungsmotivation im Fall Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark604 auf den öffentlichen Raum. In Frage stehen ebenfalls die Eltern-Kind-Beziehung, im Speziellen
die Erziehungsinhalte, die die Eltern ihren Kindern zu vermitteln beabsichtigen und
die inhaltlich von der Zugehörigkeit der Eltern zum christlichen Glauben geprägt sind.
Die hier einschlägige religiöse P? icht, die Sexualaufklärung nach der Lehre der christlichen Sexualmoral auszugestalten, berührt insofern den öffentlichen Raum, als die
Befolgung des religiösen Gebots die Befreiung von der staatlichen Schulp? icht voraussetzt. Die Befolgung einer religiösen P? icht erfordert nach Ansicht der Antragsteller die Nichtbefolgung einer staatlichen P? icht. Eine ähnliche Problematik prägt den
Fall Valsamis v. Greece605, in dem die Frage der religiös beein? ussten Gestaltung von
Eltern-Kind-Beziehung und Kindererziehung den zunächst rein privaten Lebensraum
der Betroffenen verlässt und das Verhalten der einer der Antragstellerinnen im öffentlichen Raum beein? usst; postuliert die gegenüber den Antragstellern als Zeugen Jehovas geltende P? icht zum uneingeschränkten Pazi? smus doch in deren Emp? nden die
Befreiung von einer staatlich fundierten Teilnahmep? icht an einer militärischen Schulparade.
Stehen im Vorangegangenen maßgeblich die staatlich und privat, von Seiten der
Antragsteller, verfolgten Erziehungs- und Bildungsinhalte als betroffener Lebensbereich im Kon? ikt, so berührt der Fall Leyla ?ahin v. Turkey606 den Kontext, d.h. die
äußeren Umstände, in denen ihre universitäre Ausbildung staatlich reglementiert statt-
? nden soll. Die Antragstellerin emp? ndet es als ihre aus dem Koran hergeleitete
P? icht, als gläubige Muslimin im öffentlichen Raum ein Kopftuch zu tragen; eine der-
603 EGMR, Hoffmann v. Austria (Nr. 12875/87), 23. Juni 1993.
604 EGMR, Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark (Nr. 5095/71; 5920/72; 5926/72), 7.
Dezember 1976.
605 EGMR, Valsamis v. Greece (Nr. 21787/93), 18. Dezember 1996.
606 EGMR (Große Kammer), Leyla ?ahin v. Turkey (Nr. 44774/98), 10. November 2005.
165
art empfundene P? icht, die mit der gegenläu? gen staatlichen P? icht (ausgedrückt in
einem Verbot), im öffentlichen Raum, d.h. an staatlichen Universitäten, kein Kopftuch
zu tragen, kon? igiert.
Beschränkt sich die Respektierung von religiöser Normativität in den vorangegangenen Fallbeispielen auf den Rückzug des Antragstellers aus dem staatlich ausgestalteten Raum hinein in den privaten Raum, auf ein Streben nach Nichtteilnahme, so begehrt
die Antragstellerin im Fall Leyla ?ahin v. Turkey, ihre religiöse P? icht auch und gerade
im staatlich reglementierten Raum erfüllen zu dürfen. Die Befolgung eines religiösen
Postulats (der Manifestierung einer Glaubenssymbolik), dem sich die Antragstellerin
verp? ichtet fühlt, und ihre gesetzeskonforme Teilnahme am staatlich reglementierten
öffentlichen Leben (ihrer Universitätsausbildung) schließen sich – in Ermangelung einer Befreiung von der staatlichen Reglementierung – gegenseitig aus. Die Befolgung
der einen P? icht bedingt notwendigerweise die Verletzung der anderen.
Steht in diesen Fallbeispielen die individuelle Befolgung religiöser Normativität im
Kon? ikt zur staatlich de? nierten Legalität, so haben die Fälle Cha’are Shalom ve Tsedek v. France607, Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova608, Manoussakis and others v. Greece609 sowie Refah Partisi (the Welfare Party) and others
v. Turkey610 in Abweichung hierzu – trotz unterschiedlicher sozialer Kontexte – gemeinsam, dass sie eine kollektive Dimension aufweisen, d.h., dass eine Gemeinschaft
an Individuen eine religiöse Handlungsmotivation teilt und diese in der Gemeinschaft
auszuleben versucht. Vergleichbar mit dem Tragen des islamischen Kopftuchs steht im
Hinblick auf den betroffenen Lebensbereich auch im Fall Cha’are Shalom ve Tsedek
v. France die Ausübung einer spezi? schen Glaubenspraxis, des Schächtens nach Maßgabe einer streng orthodoxen Auslegung der jüdischen Speisegesetze und abgeleitet
aus der hebräischen Fassung der ersten fünf biblischen Bücher, in Frage. Im Gegensatz
zur Problematik im Fall Leyla ?ahin v. Turkey ist die generelle Ausübung dieser Glaubenspraxis, die die jüdische Antragstellergemeinschaft als handlungsanleitend emp? ndet, hier an das Vorliegen einer staatlichen Genehmigung gebunden. Dem entspricht
die Problematik in den Fällen Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova und Manoussakis and others v. Greece, in denen der religiös verankerte Wille der
Gemeinschaft der Antragsteller, ihren Glauben in einem institutionalisierten Rahmen
zu manifestieren, von dem Erfordernis einer staatlichen Anerkennung bzw. einer staatlichen Genehmigung abhängen. Der Staat de? niert durch die Zuweisung oder Verweigerung einer derartigen Anerkennung, inwiefern das Ausleben religiöser Normativität
– in Gestalt des Rechtsstatus einer Kirche oder in Gestalt einer rechtmäßig eingerichteten religiösen Begegnungsstätte – kollektiviert, institutionalisiert und dadurch mittelbar intensiviert wird.
607 EGMR (Große Kammer), Cha’are Shalom ve Tsedek v. France (Nr. 27417/95), 27. Juni 2000.
608 EGMR, Metropolitan Church of Bessarabia and others v. Moldova (Nr. 45701/99), 13. Dezember 2001.
609 EGMR, Manoussakis and others v. Greece (Nr. 18748/91), 26. September 1996.
610 EGMR (Große Kammer), Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey (Nr. 41340/98,
41342/98, 41343/98 and 41344/98), 13. Februar 2003.
166
Derartige Effekte religiöser Normativität auf das öffentliche Leben prägen auch die
Fälle Refah Partisi (the Welfare Party) and others v. Turkey und Gündüz v. Turkey611.
In beiden Fallbeispielen beanspruchen die Antragsteller, im Namen des Islams und
gestützt auf ihre Interpretation des Korans, die gegenwärtig vorherrschende gesellschaftliche, politische, rechtliche und soziale Ordnung im Staat anzuprangern und einen gesellschaftlichen Wandel einzufordern. Die Besonderheit dieser Fälle liegt darin,
dass die religiöse Verhaltensmotivation die Antragsteller veranlasst, mehr oder weniger unmittelbar auf den öffentlichen Raum einzuwirken zu versuchen, um dadurch den
staatlich reglementierten Raum nach religiösen Prämissen zu verändern, – ein Versuch, auf den von staatlicher Seite mit die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens
sowie eines Strafverfahrens, d.h. durch Strafe und Verbote, reagiert wird. Vergleichbaren Sanktionscharakter haben die disziplinarrechtlichen Konsequenzen, die im Fall
Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia”612 aus der Nichtbefolgung
seiner Arbeitsp? icht, begründet mit der Begehung eines islamischen Feiertags, resultieren (diziplinarrechtlich wurden zudem die Antragsteller in den Fällen Leyla ?ahin
v. Turkey und Valsamis v. Greece verfolgt; die Antragsteller im Fall Manoussakis and
others v. Greece wurden im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt).
In der Erarbeitung des ethnologischen Analyserahmens wird festgestellt, dass das
Individuum durch die Heterogenität der Rechtssysteme, denen es ausgesetzt ist, bei
einem Divergieren der Regelungsinhalte in eine „durch Bilateralität der Referenzen
geprägten „Zwischenwelt“, die sich durch eine kon? iktuelle Ambivalenz zwischen
staatlicher Legalität und sozio-kultureller Legitimität auszeichnet“613, versetzt werden
kann. Die verschiedenen Kontexte und Lebensbereiche, in denen das Individuum im
Kon? ikt zwischen divergierenden normativen Systemen steht, das Ausmaß der inhaltlichen Ambivalenz und Divergenz sowie die Unterschiedlichkeit der Kon? iktformen
werden am Beispiel kon? igierender religiöser Normativität deutlich: Die hier beispielhaft aufgezeigten Fälle bestätigen die ethnologische Annahme, wonach die Ausgestaltung der Beziehung zwischen Staat und Kirche, die Abgrenzung zwischen privatem
und öffentlichem Raum, die Anerkennung von Sonderrechten sowie die Ausgestaltung
des Bildungssystems von rechtspluralistischer Brisanz sind.
Religiöse Normativität richtet sich in Form von religiösen Postulaten, Geboten oder
Verboten, an das Individuum, die das Verhalten des Einzelnen – je nach Lebensbereich, in denen jene Ge- oder Verbote einschlägig sind – in unterschiedlichem Maße,
sei es im privaten Lebensraum des Individuums in der Beziehung zu anderen Privatpersonen beein? ussen oder sei es im öffentlichen, maßgeblich staatlich ausgestalteten
und reglementierten, Raum anleiten. Verschiedene Kon? iktsituationen stehen sich gegenüber, die auf unterschiedliche Rangverhältnisse zwischen religiöser Legitimität
und staatlicher Legalität rückschließen lassen: Religiöse Verbote und Gebote in der
611 EGMR, Gündüz v. Turkey (Nr. 35071/97), 04. Dezember 2003.
612 EGMR, Kosteski v.”The Former Yugoslav Republic of Macedonia” (Nr. 55170/00), 13. April
2006.
613 Giordano, Inkompatibilität von Normen – Der Ethnologe als forensischer Gutachter, in: Institut
für Ethnologie der Universität Hamburg (Hrsg.), ETHNOSCRIPTS Jahrgang 2, Heft 2, S. 12.
167
Beziehungsgestaltung zwischen Privatpersonen stehen dem Erfordernis, zur Befolgung des Ge- oder Verbots ein staatliches Recht zugewiesen zu bekommen, gegenüber
(Hoffmann v. Austria). Der Auslebung religiöser P? ichten im öffentlichen Raum stehen staatliche Verbote gegenüber, deren expliziter Regelungszweck die (zumindest
partielle) Verhinderung der Befolgung einer als verbindlich empfundenen religiösen
P? icht ist (Leyla ?ahin v. Turkey). Die Befolgung religiöser P? ichten setzt das Vorliegen einer staatlichen Genehmigung voraus (Cha’are Shalom ve Tsedek v. France).
Dem aktiven religiös motivierten Einwirken auf den öffentlichen Raum zur Etablierung einer religionskonformen öffentlichen Ordnung wird mit staatlicher Bestrafung
begegnet (Gündüz v. Turkey). Die Formen religiöser Postulate, die den Einzelnen – ist
er doch zugleich an das staatliche und religiöse Recht gebunden – in eine „Zwischenwelt hybrider Interlegalität“ versetzen, sind in inhaltlicher Hinsicht und in ihrer kon-
? iktgeladenen Beziehung zum staatlichen Recht divers. Der Einzelne hängt in unterschiedlichem Maße zur Befolgung eines religiösen P? ichtenkanons von der Gewähr
staatlicher Rechte und Genehmigungen ab oder steht vor der Wahl, entweder religiöse
oder staatliche P? ichtenprogramme zu befolgen, was notwendigerweise zumindest die
Verletzung eines der einschlägigen Rechtssysteme nach sich zieht.
2. Traditions- und gewohnheitsrechtliche Normativität als Ausdruck
gesellschaftlicher Normativität im Kon? ikt mit staatlicher Legalität
a) Systematische Darstellung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext
traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität
Sind Kon? ikte zwischen traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität und
staatlicher Legalität Gegenstand der anschließenden Darstellung, so ist der Begriff des
Gewohnheitsrechts von dem gleichlautenden völkerrechtlichen Terminus614 abzugrenzen und in seiner im Folgenden gemeinten Bedeutung zu konkretisieren: Im Kontext
soziokultureller Legitimität auf überlieferte „Traditionen und Gewohnheiten“ abzustellen, entspricht wohl dem „klassischen“, ethnologisch ungeschulten Verständnis
von „Kultur“; drehen sich die folgenden Fallbeispiele doch um verschiedene Formen
sozialer Rituale, Brauchtümer, Lebensgewohnheiten und -praktiken, Formen der
Sprachp? ege und des Erinnerns an historische Ereignisse, die von Individuen oder
Gemeinschaften von Individuen praktiziert werden und deren Durchführung in unterschiedlichem Maße im Kon? ikt zur staatlichen Legalität steht.
614 Grundlegend zum Entstehungsprozess von Völkergewohnheitsrecht und den beiden konstitutiven Elementen der Staatenpraxis (der allgemeinen Übung) und der übereinstimmenden „opinio
iuris“: Villiger, Customary International Law and Treaties – A Manual on the Theory and Practice of the Interrelation of Sources, Second Edition, The Hague/London/Boston 1997. Vgl. zu
den Normen des Völkergewohnheitsrechts, die von der Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als unabdingbar, als „ius cogens“, anerkannt werden: Kadelbach, Zwingendes Völkerrecht,
Berlin 1992.
168
aa) Art. 8 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
In den Fallbeispielen Chapman v. the United Kingdom und Noack et autres contre
l’Allemagne wird der Kon? ikt zwischen traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität und staatlicher Legalität maßgeblich im Kontext des Art. 8 und der Frage eines
Rechts der Antragsteller auf „Achtung des Privat- und Familienlebens“ aufgeworfen.
Chapman v. the United Kingdom615
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist eine geborene Sinti und Roma, die zeitlebens mit ihrer Familie und später mit ihrem Ehemann
in der Gegend um Hertfordshire auf der Suche nach Arbeit „auf Wanderschaft“ lebt
und in einem Wohnwagen umherzieht. Aufgrund der Belästigungen, die die Familie
der Antragstellerin, die ihren Wohnwagen auf inof? ziellen und nur übergangsweise
nutzbaren Abstellplätzen abstellt, erleidet, und um ihren Kindern einen gesunden
Lebenswandel und eine ununterbrochene Schulbildung zu ermöglichen, erwirbt die
Antragstellerin ein Grundstück im „Three Rivers District Council in Hertfordshire“616,
um dort in ihrem auf dem Grundstück geparkten Wohnwagen zu leben. Ein of? zieller Abstellplatz für Wohnwagen existiert in der näheren Umgebung nicht.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragstellerin beantragt bei der zuständigen Planungsbehörde eine Genehmigung (sog. „planning permission“617), um ihren Wohnwagen auf dem erworbenen Grundstück abstellen zu dürfen. Ihr Antrag wird vom
zuständigen „District Council” abgelehnt, die Antragstellerin wird, nachdem sie
nach 15-monatiger Frist die Räumung des Grundstücks verweigert, zu Strafzahlungen verp? ichtet618.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin beruft sich auf
den Konventionsschutz nach Art. 8 (ferner: Art. 1, 1. ZP, Art. 6 und Art. 14), der von
den zuständigen Behörden bei der Verweigerung der „planning permission“ und den
anschließenden Strafzahlungen zur Durchsetzung der Räumung des Grundstücks
nicht beachtet worden sei. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, durch den Eingriff
die Durchsetzung der staatlichen Kontrolle von Stadt- und Landplanung/Raumordnung („town and country planning”) erzielt haben zu wollen, die im Interesse des
wirtschaftlichen Wohls des Landes sei und dem Schutze der Umwelt diene619.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 290 f.)
615 EGMR (Große Kammer), Chapman v. the United Kingdom (Nr. 27238/95), 18. Januar 2001.
Am selben Tag fällt die Große Kammer die Urteile in den Fällen Coster v. the United Kingdom
(Nr. 24876/94), Beard v. the United Kingdom (Nr. 24882/94), Lee v. the United Kingdom (Nr.
25289/9418) und Jane Smith v. the United Kingdom (Nr. 25154/94), die ähnliche Problematiken
und Fragestellungen aufwerfen wie der Fall Chapman v. the United Kingdom.
616 Chapman v. the United Kingdom (Große Kammer), § 12.
617 Chapman v. the United Kingdom (Große Kammer), § 13.
618 Chapman v. the United Kingdom (Große Kammer), § 15.
619 Chapman v. the United Kingdom (Große Kammer), §§ 80, 82.
169
Noack et autres contre l’Allemagne620
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind unter anderem
sorbische Bewohner des Dorfes Horno, das in Brandenburg liegt; ein Drittel der ca.
350 Bewohner betragenden Bevölkerung des Dorfes gehört einer sorbischen Minderheit slawischer Herkunft an, die ihre eigene Sprache und Kultur p? egt und sorbische Brauchtümer in Form von sorbischen Gesangsgruppen, dem Tragen traditioneller sorbischer Kleider sowie durch die Veranstaltungen von Literaturzirkeln und Theateraufführungen aufrechterhält und an jüngere Generationen tradiert.
STAATLICHE LEGALITÄT: Wegen einer geplanten Ausweitung des Braunkohleabbaus in der Region und in unmittelbarer Nähe zum Dorf Horno wird die Umsiedlung des Dorfes, gestützt auf das einschlägige Braunkohlegrundlagengesetz, staatlich angeordnet.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller erkennen in der
auf das Braunkohlegrundlagengesetz gestützten Entscheidung der nationalen Gerichte, den Braunkohleabbau auf dem Grund des Dorfes Horno zu betreiben, eine
Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 (ferner: Art. 14 iVm Art. 8, Art. 1, 1. ZP, Art. 2, 4.
ZP, Art. 9). Die Au? ösung der Dorfstruktur hätte zur Folge, dass die sorbische Minderheit der Chance beraubt würde, ihre Sprache zu sprechen und Bräuche zu p? egen,
der Zwang der sorbischen Dorfbevölkerung, sich in eine neue Gemeinschaft einzufügen, hätte insofern die endgültige Zerstörung der sorbischen Kultur zur Folge. Der
Vertragsstaat beruft sich darauf, mit der Umsiedlung legitime Ziele, im Speziellen
das wirtschaftliche Wohlergehen des Landes durch die Langzeitgewähr von kostengünstiger Energieversorgung sowie die Erschaffung von Arbeitsplätzen, zu verfolgen
und erkennt den expliziten Schutz der sorbischen Kultur als in der Landesverfassung
ausreichend staatlich gesichert.
Erg. EGMR: Unzulässigkeit des Antrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 289 f.)
Johtti Sapmelaccat Ry and others v. Finland621
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind eine Vereinigung zum Schutz der Kultur der Samen und ? nnische Staatsangehörige samischen
Ursprungs. Die Samen p? egen als indigenes Volk in Finnland ihre eigene Sprache
und Kultur, wozu unter anderem traditionelle Arten der Nahrungsversorgung durch
das Hüten von Rentieren, Fischen und Jagen zählen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Bis zu einer Änderung der Gesetzeslage zur Verteilung von Fischereirechten hatten die samischen Antragsteller in den von ihnen be-
620 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Noack et autres contre l’Allemagne (Nr. 46346/99), 25.
Mai 2000.
621 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Johtti Sapmelaccat Ry and others v. Finland (Nr.
42969/98), 18. Januar 2005.
170
siedelten Gebieten als Grundstückseigentümer das alleinige Fischrecht (sog. „private ? shing right”), während ihnen auf Staatsgrund von jeher auf gewohnheitsrechtlicher Grundlage Fischrechte zugesprochen waren (sog. „special ? shing rights“).
Diese speziellen, gewohnheitsrechtlich hergeleiteten Fischrechte genießen zivilrechtlich und verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz. In Folge einer Gesetzesänderung werden die Fischrechte in dem maßgeblich von Samen besiedelten
Staatsgebiet in öffentliche Fischrechte (sog. „public ? shing rights“) umgewandelt,
so dass die Fischerei jedem, der dauerhaft in der betroffenen Kommune lebt, d.h.
auch Nicht-Samen, offensteht.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller fühlen sich durch
die Gesetzesänderung zur Verteilung von Fischereirechten in Art. 8 (ferner: Art. 1, 1.
ZP, Art. 6, Art. 13, Art. 14, Art. 14 iVm Art. 1, 1. ZP) verletzt. Als nationale Minderheit und indigenes Volk hätten die Antragsteller die rechtlich zu gewährende Erwartung, dass ihr spezieller Lebensstil zu respektieren sei; zu diesem Lebensstil und der
samischen Tradition sei auch das ungestörte Fischen als Mittel der Nahrungsbeschaffung zu zählen.
Erg. EGMR: Unzulässigkeit des Antrags wegen offensichtlicher Unbegründetheit.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 255 f.)
bb) Art. 11 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Eine große Anzahl von Kon? ikten zwischen traditions- und gewohnheitsrechtlicher
Normativität und staatlicher Legalität wird, wie in den Fallbeispielen Sidiropoulos and
Others v. Greece, Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, Yazar and others v. Turkey, Gorzelik and Others v. Poland sowie Ouranio Toxo
and Others v. Greece, im konventionsrechtlichen Kontext der „Versammlungs- und
Vereinigungsfreiheit“ im Sinne des Art. 11 ausgetragen.
Sidiropoulos and Others v. Greece622
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller leben in Florina, Nordgriechenland, an der Grenze zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, fühlen sich als mazedonische ethnische Minderheit und von mazedonischem Nationalbewusstsein. Zusammen mit 49 anderen gründen die Antragsteller
die nicht gewinnbringende Vereinigung „Home of Macedonian Civilisation” (Stegi
Makedonikou Politismou). Gemäß ihrer Satzung ist es das Ziel der Vereinigung, die
kulturelle, intellektuelle und künstlerische Entwicklung ihrer mazedonischen Mitglieder und der Einwohner Florinas zu fördern und einen Geist der Zusammenarbeit,
der Solidarität und Liebe zu stärken. Dies soll durch eine „kulturelle Dezentralisierung“, d.h. durch eine Wahrung der speziellen regionalen Traditionen und deren folkloristischer Kultur, erfolgen.
622 EGMR, Sidiropoulos and Others v. Greece (Nr. 57/1997/841/1047), 10. Juli 1998.
171
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragsteller beantragen die nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften623 erforderliche Eintragung der Vereinigung unter
dem Namen „Home of Macedonian Civilisation”, die von den nationalen Gerichten
verweigert wird.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller sehen in der gerichtlichen Ablehnung einer Eintragung der Vereinigung eine Verletzung von Art. 11
(ferner: Art. 6 § 1, Art. 9, Art. 10, Art. 14). Der Vertragsstaat beruft sich darauf, durch
den Eingriff der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Verbrechensverhütung, der Aufrechterhaltung von Griechenlands kulturellen Traditionen sowie dem
Schutz von historischen und kulturellen Symbolen gedient zu haben624.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art.11, keine eigenständige Überprüfung der ansonsten
geltend gemachten Konventionsrechte.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 262 f.)
Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria625
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind die 1990 im
Südwesten Bulgariens gegründete Vereinigung „The United Macedonian Organisation Ilinden“ und deren Vorsitzender. Ihrer Satzung und ihrem Programm nach ist es
das Ziel der Vereinigung, alle Mazedonier in Bulgarien auf einer regionalen und kulturellen Basis zu vereinigen und die rechtliche Anerkennung des Status einer mazedonischen Minderheit in Bulgarien zu erlangen, wobei hierbei die territoriale Integrität Bulgariens gewahrt und gewaltsame, brutale oder inhumane Realisierungsmittel
abgelehnt werden626. Insbesondere fordert die Vereinigung im Rahmen öffentlicher
Veranstaltungen die staatliche Anerkennung und Realisierung von Minderheitenrechten, wozu sie unter anderem die Einführung der mazedonischen Sprache, Geschichte und Kultur in Schuleinrichtungen und die völlige politische, wirtschaftliche
und kulturelle Autonomie in „Pirin Macedonia“, das Recht, Radio- und Fernsehsendungen in mazedonischer Sprache zu produzieren, das Ende des Assimilationsprozesses und die Unabhängigkeit der mazedonischen Kirche zählt627.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die nationalen Gerichte lehnen die Eintragung der
Vereinigung, ebenso wie die Autorisierung von Treffen bzw. Feierlichkeiten, die die
Vereinigung zum Gedenken an historische Ereignisse von mazedonischer Bedeutung
organisiert, ab und verhindern deren Realisierung durch Polizeieinsätze628.
623 Sidiropoulos and Others v. Greece, §§ 18 ff.
624 Sidiropoulos and Others v. Greece, § 37.
625 EGMR, Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria (Nr. 29221/95
und 29225/95), 2. Oktober 2001.
626 Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, § 10.
627 Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, § 16.
628 Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, § 11, §§ 19 ff.
172
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller erkennen in der
staatlichen Haltung gegenüber der Vereinigung einen Verstoß gegen ihr Recht aus
Art. 11. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung, der territorialen Integrität, der Rechte und Freiheiten anderer
und der Verbrechensverhütung als legitime Eingriffsziele629; die Antragsteller-Vereinigung, die lediglich 3.000 der 360.000 in der Region lebenden Bürger repräsentiere, gefährde durch ihre anti-bulgarischen Stellungnahmen, ihre verfassungsfeindlichen Aktivitäten und die Bewaffnung einiger Mitglieder einen Großteil der in der
Region lebenden Bürger, denen die mazedonische Identität von der Antragsteller-
Vereinigung aufgezwungen werden solle. Die besondere Gefahr der Vereinigung, die
angesichts ihrer separatistischen Tendenzen die Sezession der Region „Pirin“ von
Bulgarien anstrebe, sei im besonderen historischen und politischen Kontext zu sehen: Die Phase des Umbruchs von einem totalitären zum demokratischen System
sowie die politische und wirtschaftliche Krise im Land verlangten nach der Au? ösung der Vereinigung.
Spezi? sche Kollektivrechte seien in einem Land, das jedem Bürger alle Rechte zuspreche, nicht zu gewähren630.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 11.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 308 f.)
Yazar and others v. Turkey631
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind der Vorsitzende, der Vize-Vorsitzende und der Generalsekretär der politischen Partei „People‘s
Labour Party“ (Halk?n Eme?i Partisi – “the HEP”632), deren Ziel unter anderem die
Förderung der kurdischen Kultur und Sprache, das Ende von staatlicher Unterdrückung und militärischer Bekämpfung und die Gewähr eines Selbstbestimmungsrechts der Kurden sowie die Einführung eines Sozialsystems, das auf der Gleichheit
von Türken und Kurden aufbaut, ist. So sei der türkische Staat von zwei ethnischen
Gruppen, den Kurden und den Türken, gegründet worden, was deren Gleichheit zur
Folge haben müsse – eine Gleichheit, deren Realisierung die Voraussetzung für das
Funktionieren von Demokratie in der Türkei sei633.
STAATLICHE LEGALITÄT: Das türkische Verfassungsgericht löst die Partei, gestützt auf Verfassungsnormen und einfachgesetzliche Normen zur Regulierung von
629 Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, §§ 70, 83.
630 Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria, §§ 66–75.
631 EGMR, Yazar and others v. Turkey (Nr. 22723/93, 22724/93 und 22725/93), 9. April 2002.
632 Yazar and others v. Turkey, § 9.
633 Ausführlich zu den Stellungnahmen von Parteimitgliedern zur Unterdrückung der kurdischen
Kultur und zum Gewalteinsatz von Seiten der PKK: Yazar and others v. Turkey, § 26.
173
Parteien634, auf und begründet diese Au? ösung mit der Gefährdung der territorialen
Integrität und nationalen Einheit, die von der Partei ausginge635.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller sehen in der Auflösung der Partei einen Verstoß gegen Art. 11 (ferner: Art. 9, Art. 10, Art. 14). Der
Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der öffentlichen und nationalen Sicherheit
und der Rechte anderer sowie auf die Aufrechterhaltung der territorialen Integrität
als legitime Ziele zur Eingriffsrechtfertigung636; die „Unteilbarkeit der Nation“ sei
ein absoluter Wert, auf dem die Verfassungsordnung aufbaue und der durch die Antragsteller-Partei angegriffen worden sei. Die Forderung nach einem „Recht auf
Selbstbestimmung“ der kurdischen Bevölkerung provoziere eine Diskriminierung
innerhalb der türkischen Bevölkerung, basierend auf der ethnischen Abstammung.
Vielmehr seien alle Bürger der Türkei, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit,
durch die gemeinsame türkische Kultur vereint. Ferner habe die Antragsteller-Partei
eine unterstützende Haltung gegenüber terroristischen Vereinigungen im Land eingenommen und begründe angesichts der gegenwärtigen angespannten politischen
Lage im Land eine Gefährdung637.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 11, keine eigenständige Prüfung der ansonsten geltend gemachten Konventionsrechte.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 310 f.)
Gorzelik and Others v. Poland638
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller, die sich selbst
als Schlesier bezeichnen, sind Gründer der Vereinigung „Union of People of Silesian
Nationality”639, deren maßgebliches Ziel es ist, im Rahmen verschiedenartiger Aktivitäten (Vorlesungen, Publikationen, etc.) das Einheitsbewusstsein der Schlesier in
Polen zu stärken, die schlesische Kultur und Sprache zu fördern und die ethnischen
Rechte von Personen schlesischer Nationalität zu schützen. Die Vereinigung soll als
Organisation der schlesischen „nationalen Minderheit“ (§ 30 der Satzung der Vereinigung: „The Union is an organisation of the Silesian national minority.”640) konzipiert sein, die ordentliche Mitgliedschaft steht jeder Person von „schlesischer Nationalität“ offen (§§ 9, 10 der Satzung der Vereinigung: „Any person of Silesian nationality may become an ordinary member of the Union.”641)
STAATLICHE LEGALITÄT: Gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des Vereinigungsrechts642 verweigern die nationalstaatlichen Behörden die Eintragung der
634 Yazar and others v. Turkey, §§ 27, 28.
635 Yazar and others v. Turkey, §§ 16 ff.
636 Yazar and others v. Turkey, § 36.
637 Yazar and others v. Turkey, §§ 42 ff.
638 EGMR (Große Kammer), Gorzelik and Others v. Poland (Nr. 44158/98), 17. Februar 2004.
639 Gorzelik and Others v. Poland (Große Kammer), § 16.
640 Gorzelik and Others v. Poland (Große Kammer), § 22.
641 Gorzelik and Others v. Poland (Große Kammer), § 20.
642 Gorzelik and Others v. Poland (Große Kammer), §§ 39 ff.
174
Vereinigung, weil diese in ihrer Satzung nicht auf den besonderen Schutz der Schlesier als ethnische Minderheit abstellt, sondern diese vielmehr als „schlesische Nation“ und „nationale Minderheit“ bezeichnet.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller berufen sich auf
Art. 11, den sie durch die Verweigerung einer staatlichen Eintragung der Vereinigung
verletzt sehen. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der nationalen Rechtsordnung (Aufrechterhaltung der Ordnung) und der Rechte anderer als legitime Eingriffsziele643; die Eintragung der Vereinigung als „Vereinigung einer nationalen Minderheit“ würde zu einer Diskriminierung sonstiger ethnischer Minderheiten im Staat
führen, weil die Antragsteller-Vereinigung als Repräsentantin einer nationalen Minderheit gewisse wahlrechtliche Privilegien und einen besonderen Status bei Parlamentswahlen genießen würde (Befreiung von der 5 %-Klausel zum Einzug in das
nationale Parlament). Der rechtlich relevante Status einer „nationalen Minderheit“
stünde der ethnischen Minderheit schlesischen Ursprungs dagegen nicht zu.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 313)
Ouranio Toxo and Others v. Greece644
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind die 1994 gegründete politische Partei „Ouranio Toxo” („vino-zito”, „Rainbow“) und zwei Mitglieder des politischen Sekretariats der Partei, deren erklärtes Ziel „die Verteidigung
der mazedonischen Minderheit in Griechenland“645 ist. 1995 eröffnet die Partei eine
Niederlassung in der griechischen Stadt Florina; die Antragsteller befestigen auf dem
Grundstück der Parteiniederlassung ein Plakat, das den Namen der Partei in griechischer und mazedonischer Sprache anzeigt.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Befestigung des zweisprachigen Plakats führt zu
mehrmaligen Gewaltausschreitungen gegen die Parteiniederlassung, gegen die die
örtliche Polizei nicht einschreitet und aufgrund derer die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Begründung der mangelnden Beweislage keine Strafverfolgung einleitet; auf Initiative der lokalen Kirche und des „Florina town council“ wird zu Protesten gegen die Partei aufgerufen, in deren Verlauf die Antragsteller beleidigt und
angegriffen werden. Die Entfernung des Schildes wird angeordnet, weil die Antragsteller hierdurch gegen ein Strafgesetz („Incitement of citizens to discord“646) verstießen647.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Nach Ansicht der Antragsteller begründen die Übergriffe gegen sie und die Parteiniederlassung, die Beteiligung der
643 Gorzelik and Others v. Poland (Große Kammer), §§ 75, 76.
644 EGMR, Ouranio Toxo and Others v. Greece (Nr. 74989/01), 20. Oktober 2005.
645 Ouranio Toxo and Others v. Greece, § 9.
646 Ouranio Toxo and Others v. Greece, § 23.
647 Ouranio Toxo and Others v. Greece, §§ 11 ff.
175
kirchlichen und staatlichen Behörden im Rahmen dieser Übergriffe und das Untätigbleiben der zuständigen Polizei während der Übergriffe einen Verstoß gegen Art. 11.
Der Vertragsstaat beruft sich zur Rechtfertigung auf die besondere historische Konnotierung des im slawischen Alphabet geschriebenen Parteinamens „vino-zito“, der
während des Bürgerkriegs in Mazedonien nach Ende des Zweiten Weltkrieges als
Kampfschrei für die Eroberung der Stadt Florina verwendet worden sei. Die Erinnerung an den Verlust von Leben und Eigentum während dieses Krieges, verursacht
durch die bloße Erwähnung des Begriffs, führe in der griechischen Bevölkerung zu
Missstimmung. Ferner sei die Entfernung des Schildes rechtmäßig, das Untätigbleiben der Polizei wegen der Unvorhersehbarkeit der Ausschreitungen gerechtfertigt648.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 11.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 332 f.)
cc) Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Der grundlegende sog. „Belgische Sprachenfall“ wirft einen rechtspluralistischen
Kon? ikt zwischen traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität und staatlicher
Legalität auf, dessen europäische Klärung maßgeblich vom Schutzumfang des in Art.
2, 1. ZP garantierten „Rechts auf Bildung“ in Verbindung mit dem in Art. 14 normierten Diskriminierungsverbot abhängt.
Case “Relating to certain aspects of the Laws of the Use of Languages in Education in Belgium” v. Belgium649
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller in eigener Angelegenheit und in der Angelegenheit ihrer vertretungsbedürftigen Kinder sind die wallonischen, französischsprachigen Eltern von ca. 800 französischsprachigen Schulkindern belgischer Nationalität, die in Regionen Belgiens leben, die gesetzlich als
niederländisch-sprachige Regionen eingestuft sind650. Französisch ist für die Antragsteller die Sprache, zu der sie eine emotionale Beziehung p? egen und in der sie sich
in ihrem Alltag ausdrücken.
STAATLICHE LEGALITÄT: Das belgische Recht zur Regelung des Sprachgebrauchs in Schulen baut auf einer „territorialen Lösung“651 der Sprachproblematik
der insgesamt drei Sprachen sprechenden Bevölkerung Belgiens auf und schreibt
648 Ouranio Toxo and Others v. Greece, § 32.
649 EGMR, Case “Relating to certain aspects of the Laws of the Use of Languages in Education in
Belgium” v. Belgium (Nr. 1474/62; 1677/62; 1691/62; 1769/63; 1994/63; 2126/64), 23. Juli
1968 (kurz: Belgischer Sprachenfall).
650 Belgischer Sprachenfall, § 2.
651 Belgischer Sprachenfall, § 11.
176
unter anderem vor, dass der staatliche Schulunterricht in der Sprache der Mehrheit
der Bevölkerung in der entsprechenden Region abzuhalten ist652.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller begehren, dass
ihre schulp? ichtigen Kinder ihre Schulbildung in ihrer Region im Rahmen des staatlichen Schulsystems in französischer Sprache genießen können und beschweren sich
über den Umstand, dass der belgische Staat in den Gemeinden, in denen die Antragsteller ansässig sind, entsprechend der einschlägigen Gesetze keine oder keine ausreichende Schulbildung in französischer Sprache ermöglicht653; darin und in der
Tatsache, dass einigen Schülern die Teilnahme an französischsprachiger Schulbildung verboten würde oder dass diese an weiter entfernt liegende französischsprachige Schulen verwiesen würden, dass Schulen, die in den entsprechenden Regionen
entgegen der geltenden Sprachregelung Schulunterricht in französischer Sprache ermöglichen, keine staatlichen Zuschüsse erhielten und dass der Staat deren Abschlusszeugnisse nicht anerkenne, sehen die Antragsteller eine Verletzung von Art. 2, 1. ZP,
Art. 8 iVm Art. 14. Die „territoriale“ Lösung der Sprachproblematik führe in bilingualen Regionen zu einem „demographischen Imperialismus“. Nach Ansicht des
Vertragsstaats reicht seine Verp? ichtung aus Art. 2, 1. ZP nicht soweit, dass er seinen
Bürgern im positiven Sinne ein Schulsystem ermöglichen müsse, das in Konformität
mit deren sprachlichen und kulturellen Präferenzen sei. Dieser rein negative Effekt
beziehe sich auch auf Art. 8, der den Staat nicht dazu verp? ichte, sein Schulsystem
in einer Art und Weise einzurichten, die jegliche Form von Einschränkung oder Unbequemlichkeit des Einzelnen in seinem Privat- und Familienleben verhindere.
Erg. EGMR: Kein Verstoß gegen Art.2, 1. ZP und gegen Art. 8 iVm Art. 14 (lediglich
„Section 7 (3) of the Act of 2nd August 1963” begründe einen Verstoß gegen Art. 2,
Satz 1, 1. ZP iVm Art. 14).
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 247 f.)
dd) Art. 3, 1. Zusatzprotokoll der EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK begründet das „Recht auf freie Wahlen“654,
das in den Fällen Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium und Podkolzina v. Latvia für
die Lösung des rechtspluralistischen Kon? ikts entscheidungserheblich ist.
652 Vgl. ausführlich zur Gesetzeslage: Belgischer Sprachenfall, §§ 8 ff.
653 Belgischer Sprachenfall, § 3.
654 Art. 3, 1. ZP in der französischen Konventionsfassung: « Les Hautes Parties contractantes s’engagent à organiser, à des intervalles raisonnables, des élections libres au scrutin secret, dans les
conditions qui assurent la libre expression de l’opinion du peuple sur le choix du corps legislatif. » Art. 3, 1. ZP in der englischen Fassung: “The High Contracting Parties undertake to hold
free elections at reasonable intervals by secret ballot, under conditions which will ensure the
free expression of the opinion of the people in the choice of the legislature.”
177
Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium655
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller sind französischsprachige belgische Staatsbürger, die in ? ämischen Regionen656, die dem Wahlbezirk Brüssel zugeordnet sind, leben und Mitglieder des nationalen Parlaments
sind. Die Antragsteller haben ihren Parlamentseid in französischer Sprache abgeleistet.
STAATLICHE LEGALITÄT: Dass die Antragsteller ihren parlamentarischen Eid in
französischer Sprache abgeleistet haben, hat gemäß des einschlägigen Gesetzes zur
Organisation der Parlamentsgremien zur Folge, dass sie der „französischen Sprachgruppe“ des Parlaments angehören und Mitglieder des „French Community Council“ sind, der jedoch keine Verantwortlichkeit über ihren ? ämischen Wahlbezirk hat;
zudem sind sie von der mitwirkenden Teilnahme an bestimmten ? ämischen Parlamentsgremien ausgeschlossen657. In Folge dessen können die französischsprachigen
Wähler der betroffenen rechtlich als ? ämisch deklarierten Wahlbezirke nur dann in
bestimmten ? ämischen Parlamentsgremien repräsentiert sein, wenn ihre Abgeordneten den Parlamentseid in niederländischer Sprache abgeleistet haben.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller erkennen in der
Regelung der Parlamentsorganisation eine Verletzung von Art. 3, 1. ZP und von Art.
3, 1. ZP iVm Art. 14. Nach Ansicht des Vertragsstaats liege schon wegen der Möglichkeit, dass betroffene französischsprachige Wähler französischsprachige Kandidaten wählen, die bereit sind, den Parlamentseid in niederländischer Sprache abzuleisten, keine Verletzung von Art. 3, 1. ZP658
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 335 f.)
Podkolzina v. Latvia659
TRADITIONSRECHTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist lettische
Staatsangehörige, gehört der russischsprachigen Minderheit in Lettland an und kandidiert auf der Wahlliste der „National Harmony Party” für die lettischen Parlamentswahlen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Zum Zeitpunkt der Registrierung der Wahlliste liegt
der zentralen Wahlkommission eine nach der lettischen Verfassung und dem Wahlgesetz für Parlamentswahlen („Parliamentary Elections Act”660) erforderliche, korrekt zerti? zierte und von einer zuständigen Behörde ausgestellte Bestätigung vor,
dass die Antragstellerin die erforderlichen Kenntnisse der of? ziellen Staatssprache,
655 EGMR, Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium (Nr. 9267/81), 2. März 1987.
656 Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium, § 12.
657 Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium, § 39.
658 Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium, § 56.
659 EGMR, Podkolzina v. Latvia (Nr. 46726/99), 9. April 2002.
660 Podkolzina v. Latvia, §§ 18 ff.
178
Lettisch, habe. Trotzdem werden die mündlichen und schriftlichen Sprachfähigkeiten der Antragstellerin unangemeldet durch einen Mitarbeiter des „State Language
Inspectorate“, das dem „State Language Centre“661 angehört, erneut überprüft. Weil
die Antragstellerin, so das Ergebnis dieser erneuten Sprachkontrolle, nicht den „dritten Grad“ der erforderlichen Sprachkompetenzen aufweist, wird sie von der zentralen Wahlkommission von der Wahlliste gestrichen662.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin beruft sich auf
den Konventionsschutz nach Art. 3, 1. ZP (ferner: Art. 3, 1. ZP iVm Art. 14; Art. 3,
1. ZP iVm Art. 13), der ihr, indem ihr Name wegen des Nichterreichens des höchsten
Niveaus der lettischen Sprache gestrichen wurde, verwehrt worden sei. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, dass die Erfüllung von Sprachanforderungen als Voraussetzung der Wählbarkeit für das nationale Parlament im Anschluss an die erste Parlamentswahl, nach Erlangung der Unabhängigkeit Lettlands im Jahr 1993, als Reaktion auf die sprachlichen De? zite einiger Mitglieder des Parlaments eingeführt worden
sei. Legitimes Ziel des Eingriffs seien die Arbeitsfähigkeit des Parlaments (der Mandatierung durch die Bevölkerung entsprechend) und die Kommunikationsfähigkeit
der Mandatsträger mit der zu repräsentierenden Bevölkerung663.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 3, 1. ZP (wegen Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall), keine eigenständige Prüfung von Art. 3, 1. ZP iVm Art. 14/Art. 3, 1. ZP iVm
Art. 13.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 336 f.)
b) Auswertung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext traditions- und
gewohnheitsrechtlicher Normativität
Die im ethnologischen Teil der Arbeit erarbeiteten juristischen Herausforderungen, die
aus Kultur- und Rechtspluralismus resultieren, verbieten, die Kulturproblematik bei der
Rechtsprechungsanalyse vorschnell auf Fragen des ethnischen Minderheitenschutzes
im Kontext des europäischen Menschenrechtsschutzes zu reduzieren. Eine solche eindimensionale Betrachtung der Kulturproblematik widerspräche der Tatsache, dass im
ethnologischen Re? ektieren um das Individuum und dessen Kulturprägung die Mehrdimensionaltiät des Individuums, das neben der schematischen, d.h. gruppengeprägten
und -abhängigen, Dimension eine individualistische Dimension aufweist, betont wird.
Die Integration in eine spezi? sche Kulturgruppe und die damit verbundene Kulturadaption bedeuten demnach schon deshalb nicht den Verlust von Individualität oder Selbstre? exivität im Sinne einer „Kulturgefangenschaft“, als der Einzelne auch bei Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit einer Vielzahl an sonstigen sozialen Gruppen
(Alters-, Berufs-, Religions-, Sprachgruppen, etc.) angehören kann, deren interne Verhaltenskodizes sein Verhalten mitbeein? ussen und normativ lenken. Ungeachtet dieser
661 Podkolzina v. Latvia, § 10.
662 Podkolzina v. Latvia, §§ 10–13.
663 Podkolzina v. Latvia, §§ 26 ff.
179
bewussten Ablehnung einer allzu reduzierten Betrachtung der Kulturproblematik demonstrieren die vorangehenden Fallbeispiele, dass Kon? ikte zwischen traditions- und
gewohnheitsrechtlicher Normativität und staatlicher Legalität maßgeblich dann entstehen, wenn die soziale Gruppe, die diese nicht-staatliche Normativität als handlungsanleitend erklärt, auf dem Territorium eines Staates als ethnische Minderheit lebt664.
Der Kon? ikt zur staatlichen Legalität ist in allen Fallbeispielen Ergebnis des
gefühlten Andersseins der Betroffenen, ein Anderssein, das in deren ausdrücklich formuliertem Zusammengehörigkeitsgefühl als Gruppe und der damit zum Ausdruck
kommenden Abgrenzung von der ethnischen Mehrheit sichtbar wird. In der Ausschließlichkeit, in der der rechtspluralistische Kon? ikt zwischen traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität und staatlicher Legalität in den dargestellten Fallbeispielen auf die Minderheitenproblematik zugespitzt ist, liegt ein Unterschied zur
kon? igierenden religiösen Normativität; zeigten doch zumindest die Fallbeispiele
Kjeldsen, Busk Madsen, Pedersen v. Denmark, Leyla ?ahin v. Turkey sowie Gündüz v.
Turkey, dass auch die Zugehörigkeit zu der Religion, der die gesellschaftliche Mehrheit angehört, das Entstehen rechtspluralistischer Kon? ikte nicht verhindert.
Die Lebensbereiche, in denen sich das Anderssein im Kontext traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität auswirkt, sind verschiedenartig: Traditionen und
überlieferte Gewohnheiten bestimmen in einer ersten Fallgruppe, der die Fallbeispiele Chapman v. the United Kingdom665 und Johtti Sapmelaccat v. Finland666 angehören, Ablauf und Gestaltung des Lebensalltags, d.h. der Praxis des Wohnens und der
Nahrungsbeschaffung, der Antragsteller. Im Fall Chapman v. the United Kingdom ist
es der über Generationen gep? egte Brauch der Antragstellerin und ihrer Familie als
Angehörige der Sinti und Roma, in einem Wohnwagen auf Wanderschaft zu leben. Die
Befolgung des von der Antragstellerin empfundenen traditionsrechtlichen Postulats,
auch auf einem Eigentumsgrundstück in einem Wohnwagen zu leben, steht insofern
im Spannungsfeld zur staatlichen Legalität, als sie eine staatliche Genehmigung voraussetzt. Um diese zu erlangen und ihre Lebensart fortführen zu können, fordert die
Antragstellerin im planungsrechtlichen Abwägungsprozess des Staates einen Sonderrechtsstatus ein, indem sie die Aufrechterhaltung ihrer tradierten Minderheitenlebensgewohnheit als generell schützenswerter erachtet als staatlich vorgebrachte wirtschaftliche oder umweltrechtliche Interessen. Die alltägliche Lebenspraxis berührt auch das
traditionelle Fischen, das die Antragsteller im Fall Johtti Sapmelaccat v. Finland als
664 Zur Umstrittenheit des Minderheitenbegriffs im internationalen Recht fasst Julie Ringelheim
unter Verweis auf weiterführende Literatur den erreichten Konsens zur Begriffsbestimmung
zusammen: „(…) (L)a dé? nition de la notion de la minorité reste controversée en droit international. Il est communément admis, cependant, qu’il s’agit d’un groupe numériquement inférieur
au reste de la population, en position non dominante, qui se différencie par des caractéristiques
religieuses, linguistiques ou ethniques et dont les membres manifestent le désir de conserver ces
traits qui les distinguent.“, Ringelheim, Diversité culturelle et droits de l’homme – La protection
des minorités par la Convention européenne des droits de l’homme, S. 4.
665 EGMR (Große Kammer), Chapman v. the United Kingdom (Nr. 27238/95), 18. Januar 2001.
666 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Johtti Sapmelaccat v. Finland (Nr. 42969/98), 18. Januar
2005.
180
Mittel zur Nahrungsbeschaffung betreiben. Nach Ansicht der Antragsteller setzt die
Aufrechterhaltung dieses an sie gerichteten traditions- und gewohnheitsrechtlichen
Postulats, des traditionellen Fischens, voraus, dass die Fischereirechte von staatlicher
Seite in den von Samen besiedelten Gebieten nicht auch an Nicht-Samen vergeben
werden, d.h., dass der gegenüber den Samen als Mitgliedern eines indigenen Volkes
einmal von staatlicher Seite zugestandene Sonderrechtsstatus nicht aufgehoben und
der ethnischen Mehrheit zugänglich gemacht wird.
So verstanden verlangt die kulturelle Tradition, dass staatliche Privilegien, die den
Angehörigen eines Kulturkreises erteilt wurden, exklusiv bleiben und nicht auch Kulturexternen gewährt werden. Den Fallbeispielen ist gemeinsam, dass gegenüber dem
Staat eine kulturell begründete Anspruchshaltung eingenommen wird, obliegt es doch
dem Staat nach Ansicht der Antragsteller, den Fortbestand der Lebensgewohnheiten
eines Kulturkreises auf positive Weise zu ermöglichen. Kulturschutz setzt demnach
nicht nur das Ausbleiben von staatlicher Verhinderung, sondern vielmehr staatliche
Aktion voraus. Betreffen die Wohn- und Nahrungsbeschaffungsgewohnheiten einen
Teilaspekt dessen, was die Antragsteller als „Kultur“ der Sinti und Roma sowie der
Samen verstehen, so berührt eine zweite, zentrale Fallgruppe den kulturellen Teilsaspekt des Schutzes einer Minderheitensprache. Der Schutz und die Praxis einer Minderheitensprache steht im Belgischen Sprachenfall667 sowie in den Fällen Mathieu-
Mohin and Clerfayt v. Belgium668 und Podkolzina v. Latvia669 sowie Ouranio Toxo and
Others v. Greece670 im Vordergrund. Im Belgischen Sprachenfall begehren Mitglieder
der wallonischen, französischsprachigen Minderheit in Belgien, dass ihren Kindern
ungeachtet der Sprache, die mehrheitlich in einer Region gesprochen wird, von staatlicher Seite die Schulbildung in ihrer Muttersprache ermöglicht wird. Traditionsrechtliches Postulat ist die aus der Sprachtradition abgeleitete Forderung, die sich an die
wallonische Minderheit richtet, ihre Sprache in allen Lebensbereichen, im privaten
und staatlich reglementierten Raum (staatlichen Schulen), zu sprechen. Dieses Postulat wird als rechtliche Forderung der Antragsteller an den Staat weitergeleitet. Auch
im Fall Ouranio Toxo and Others v. Greece wird von Seiten der Antragsteller eine
Forderung nach aktivem Schutz an den Staat gerichtet, provoziert die Befestigung eines Parteischildes, das in einer Minderheitensprache verfasst ist, doch gewaltsame
Ausschreitungen gegen die Antragsteller und in Folge dessen deren staatlich zu garantierendes Schutzbedürfnis. Aus der Sprachtradition resultierende Bedürfnisse der Minderheit setzen demnach nicht nur das schützende Aktivwerden des Staates im staatlich
reglementierten Raum, d.h. im Verhältnis Staat – Bürger, voraus, sondern auch in der
horizontalen Beziehung zwischen Privaten.
667 EGMR, Case “Relating to certain aspects of the Laws of the Use of Languages in Education in
Belgium” v. Belgium (Nr. 1474/62; 1677/62; 1691/62; 1769/63; 1994/63; 2126/64), 23. Juli
1968 (kurz: Belgischer Sprachenfall).
668 EGMR, Mathieu-Mohin and Clerfayt v. Belgium (Nr. 9267/81), 2. März 1987.
669 EGMR, Podkolzina v. Latvia (Nr. 46726/99), 9. April 2002.
670 EGMR, Ouranio Toxo and Others v. Greece (Nr. 74989/01), 20. Oktober 2005.
181
Von andersartiger politischer Relevanz ist das Begehren der Antragsteller im Fall
Mohin and Clerfayt v. Belgium, ihre Minderheitensprache bei der Ableistung ihres
Parlamentseids sprechen zu können, ohne dadurch aus bestimmten Repräsentationsgremien ausgeschlossen zu werden. Die Wahrung der Sprachtradition der Antragsteller setzt hier das Fehlen einer Gesetzeslage voraus, die an die sprachspezi? sche Ableistung des Eids negative Konsequenzen für die parlamentarische Mitwirkung knüpft.
Steht insofern die politische Mitwirkung in der Minderheitensprache als Ausdruck
traditions- und gewohnheitsrechtlicher Normativität im Kon? ikt zur staatlichen Legalität, so dreht sich der Kon? ikt um die politische Mitwirkung im Fall Podkolzina v.
Latvia um das Beherrschen der Sprache der Mehrheit. Die Antragstellerin praktiziert
als Mitglied der russischsprachigen Minderheit im Land im Alltag maßgeblich die
Sprache ihrer Minderheit und p? egt, vergleichbar mit den belgischen Fallbeispielen,
insofern eine Sprachtradition. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Sprachfällen
begehrt sie keine staatlich gewährte Gleichheit von Minderheiten- und Mehrheitensprache im Kontext der parlamentarischen Mitwirkung, sondern vielmehr das Ausbleiben einer staatlichen Einschränkung; sie strebt danach, auch dann als Volksvertreterin
im Parlament mitwirken zu können, wenn sie die Sprache der Mehrheit nicht auf einem Niveau beherrscht, das höchsten Anforderungen entspricht. Diesen sprachbezogenen Fallbeispielen ist gemeinsam, dass nicht die P? ege einer Minderheitensprache
in der Privatsphäre des Einzelnen im Kon? ikt steht, sondern die Effekte, die diese
Sprachp? ege für das Auftreten und Mitwirken des Einzelnen im öffentlichen, staatlich
reglementierten Raum hat.
Konstituieren die Wahrung von Wohntraditionen, von überlieferten Formen der
Nahrungsbeschaffung und die Praxis von Minderheitensprachen Teilaspekte dessen,
was die Antragsteller als ihre „Kultur“ bezeichnen, so behandelt eine dritte Fallgruppe
den Schutz der Minderheitenkultur in ihrer Gesamtheit. In unterschiedlicher Ausprägung steht die Bewahrung der Kultur, die die Antragsteller als ihre handlungsanleitende P? icht emp? nden, in den Fällen Noack et autres contre l’Allemagne671 Sidiropoulos
and Others v. Greece672, Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v.
Bulgaria673, Yazar and others v. Turkey674 sowie Gorzelik and Others v. Poland675 im
Kon? ikt zur staatlichen Legalität. „Die Kultur“ der Minderheit (im Speziellen die
„sorbische Kultur“, die „mazedonische Kultur“, die „kurdische Kultur“ und die „schlesische Kultur“) wird von den Antragstellern als in sich abgeschlossenes und benennbares System wahrgenommen, gegenüber dem Staat als solches dargestellt und als
Vorbedingung zur Wahrung eines Einheitsbewusstseins und Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder des jeweiligen Kulturkreises perzipiert. Immer wiederkehrende
671 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Noack et autres contre l’Allemagne (Nr. 46346/99), 25.
Mai 2000.
672 EGMR, Sidiropoulos and Others v. Greece (Nr. 57/1997/841/1047), 10. Juli 1998.
673 EGMR, Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria (Nr. 29221/95
und 29225/95), 2. Oktober 2001.
674 EGMR, Yazar and others v. Turkey (Nr. 22723/93, 22724/93 and 22725/93), 9. April 2002.
675 EGMR (Große Kammer), Gorzelik and Others v. Poland (Nr. 44158/98), 17. Februar 2004.
182
Details konstituieren in den Fallbeispielen diese Kultursysteme: die in der Literatur,
in Theaterstücken oder in der alltäglichen Sprachpraxis (unter den Mitgliedern / im
Rahmen von Vorträgen und Vorlesungen/in Schuleinrichtungen/Radio und Fernsehen)
zu p? egende und zu bewahrende Minderheitensprache, die Praxis einer Minderheitenreligion, traditionelle Formen des Gesangs, der Kleidung, der Festivitäten und künstlerischer Erzeugnisse, das Erinnern an historische Ereignisse und deren feierliche Begehung, die für die Minderheit von besonderer Relevanz sind, sowie die Wahrung von
Folklore, d.h. das Überliefern von Brauchtümern an jüngere Generationen.
Ist die Handlungsmotivation der Schutz dieser „Kultur“ in ihrer Gesamtheit und
bestreben die Antragsteller in allen Fällen, diesen Schutz im Kollektiv von Kulturangehörigen (in einer Vereinigung oder in einer politischen Partei) zu betreiben, so unterscheiden sich die Auswirkungen dieses Kulturschutzes auf das System staatlicher
Legalität doch grundlegend: Im Fall Noack et autres contre l’Allemagne setzt der Kulturschutz nach Ansicht der Antragsteller voraus, dass die staatlich angeordnete Umsiedlung eines Dorfes ausbleibt – sehen die Antragsteller in der Au? ösung der Dorfstruktur doch eine „Zerstörung ihrer Kultur“. Im Umkehrschluss verlangt der Kulturerhalt, dass der Rechtsposition der Antragsteller im staatlichen Abwägungsprozess
ein kulturrechtlicher Sonderstatus eingeräumt wird. Kultur konkurriert und kon? igiert
mit staatlich vorgetragenen ökonomischen Interessen. In den Fällen Sidiropoulos and
Others v. Greece, Stankov and the United Macedonian Organisation Ilinden v. Bulgaria und Gorzelik and Others v. Poland hängt der im Kollektiv praktizierte Kulturschutz von der staatlichen Eintragung der Vereinigung ab, die die Antragsteller
gründen, um die P? ege von Traditionen und Gewohnheiten zu institutionalisieren. Im
Kon? ikt zur staatlichen Legalität stehen der institutionalisierte Schutz einer Minderheitenkultur an sich (Sidiropoulos and Others v. Greece) sowie die Effekte und Implementierungsformen, die die Minderheitenkultur auf den öffentlichen Raum und das
staatliche Rechtssystem haben sollen: Im Fall Stankov and the United Macedonian
Organisation Ilinden v. Bulgaria postulieren die Antragsteller die staatliche Anerkennung und Realisierung von Minderheitenrechten durch die Einführung der mazedonischen Sprache, Geschichte und Kultur in Schuleinrichtungen und die völlige politische, wirtschaftliche und kulturelle Autonomie in der Region der Minderheit (durch
das Recht, Radio- und Fernsehsendungen in mazedonischer Sprache zu produzieren
sowie durch die Unabhängigkeit der mazedonischen Kirche). Vergleichbar ist das
Streben im Fall Gorzelik and Others v. Poland, in dem die Vereinigung den Schutz von
ethnischen Rechten innerhalb des staatlichen Raums als ihre handlungsanleitende
P? icht sieht. Der Schutz der Minderheitenkultur ist keine private Angelegenheit ihrer
Mitglieder, sondern bedarf des staatlichen Zugeständnisses, innerhalb des staatlich
reglementierten Raums – im Kontext der Sprach- und Schulregulierung – Raum für
kulturelle Autonomie und kulturelle Selbstbestimmung zu schaffen. Dem entspricht
das Bestreben der politischen Minderheitenpartei im Fall Yazar and others v. Turkey676, ein kurdisches Selbstbestimmungsrecht zur Erlangung von Gleichheit zwi-
676 EGMR, Yazar and others v. Turkey (Nr. 22723/93, 22724/93 and 22725/93), 9. April 2002.
183
schen ethnischer Minderheit und Mehrheit zu etablieren – ein Bestreben, das die staatliche Reglementierung in Form der Au? ösung der Partei zur Folge hat.
Aus den dargestellten Lebenssachverhalten und Kon? iktkonstellationen, denen gemeinsam ist, dass eine Minderheitengruppe einen eingrenzbaren, überlieferten Verhaltenskodex als handlungsanleitend emp? ndet, lässt sich eine Unterscheidung im Hinblick auf den „Postulats-Charakter“ von Tradition und Gewohnheit ableiten: Gewohnheiten und Traditionen der Gruppe können einzelne Handlungen und konkrete
Verhaltensweisen im Alltag und in der Konfrontation mit der ethnischen Mehrheit anleiten und insofern gegenüber dem Individuum in einer spezi? schen Lebenssituation
direkten Postulatscharakter aufweisen („Lebe auf einem Eigentumsgrundsstück im
Wohnwagen!“ oder „Sprich deine Minderheitensprache im gesamten öffentlichen
Raum!“), der mit staatlicher Legalität kon? igiert. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit religionsrechtlichen Postulaten, die dem Einzelnen konkrete Verhaltensgebote und -verbote auferlegen. Daneben begründet gewohnheits- und traditionsrechtliche
Normativität – in Abgrenzung zu einer die einzelne Handlung des Individuums anleitenden kulturellen Instruktion – das generelle und generalisierte Postulat gegenüber
dem Einzelnen und seiner Kulturgruppe, die Kultur in ihrer Gesamtheit in der Konfrontation mit einer kulturell andersartigen Mehrheit zu schützen und zu bewahren.
Abhängig von den Arten des Schutzes der Minderheitenkultur variiert die Betroffenheit des öffentlichen, staatlich reglementierten Raums und der staatlichen Legalität; so
ist die Etablierung und die Institutionalisierung einer Minderheitensprache im öffentlichen Raum von größerem Kon? iktpotential als die P? ege traditioneller Tänze im
privaten Raum.
Dementsprechend verschiedenartig sind die Konstellationen der Kon? ikte zur staatlichen Legalität, denen jedoch im Kern gemeinsam ist, dass der Schutz der „Kultur“
untrennbar mit einer Anspruchshaltung gegenüber dem Staat auf Gewähr eines positiven Kulturschutzes verbunden ist: Die Wahrung einer Tradition setzt die Gewähr
einer staatlichen Genehmigung voraus. Ist diese an einen Abwägungsprozess kon? igierender Interessen geknüpft, so verlangen die Antragsteller in dieser Abwägung das
Zugeständnis einer Sonderrechtsposition, indem die Kultur als eigenständige Größe
im Abwägungsprozess berücksichtigt und als generell vorzugswürdig perzipiert wird
(Chapman v. the United Kingdom). Die Wahrung einer Tradition setzt den positiven
staatlichen Schutz in Form des Zugeständnisses von Sonderrechten voraus, wobei
zwischen exklusiv an Kulturinterne zugestandenen Sonderrechten, die in das staatliche Rechtssystem integriert sind (Johtti Sapmelaccat v. Finland), und dem Zugeständnis einer autonomen, ethnischen Minderheitenrechtsordnung in Konkurrenz zur gesamtstaatlichen Rechtsordnung (Stankov and the United Macedonian Organisation
Ilinden v. Bulgaria/Gorzelik and Others v. Poland) zu unterscheiden ist; der positive
Schutz erfasst auch den Schutz vor Übergriffen zwischen Privaten (Ouranio Toxo and
Others v. Greece). Die Wahrung einer Tradition setzt die rechtliche Möglichkeit einer
Kollektivierung und Institutionalisierung von Mitgliedern des „Kulturkreises“ voraus
(Yazar and others v. Turkey). Die Wahrung einer Tradition setzt die rechtliche Angleichung von Minderheiten- und Mehrheiten-Rechtspositionen im staatlichen Rechtssystem voraus (Belgischer Sprachenfall).
184
Der Kulturbegriff, der in den Fallbeispielen zur traditions- und gewohnheitsrechtlichen Normativität im Kon? ikt zur staatlichen Legalität von den Antragstellern propagiert und zum rechtspluralistischen Entscheidungsgegenstand des EGMR erhoben
wird, ist von ethnologischer Brisanz: Gegenwärtige ethnologische Kulturtheorien677
widerlegen den „Mythos von kultureller Homogenität“678, indem sie den Kulturbegriff
einer Dekonstruktion unterwerfen. Kultur ist, in Abgrenzung zu einem holistischen
Kulturverständnis, das in den Fallbeispielen vertreten wird, keine integrative, in sich
harmonische, konsensuale, statische und eingrenzbare Einheit, sondern fragmentarisch und dynamisch. „Die Kultur“ entzieht sich als Allgemeinbegriff aufgrund dieser
Dynamik und multiplen Gruppenzugehörigkeit des Individuums der eindeutigen
De? nierbarkeit, der quantitativ messbaren Vereinheitlichung und der räumlichen Abgrenzbarkeit. Kultursysteme sind in ihrer Abhängigkeit von Institutionalisierungsformen der Gesellschaft historisch produziert und daher zukünftig gestaltbar und wandlungsfähig, was die Notwendigkeit einer juristischen Dekonstruktion von kulturbezogenen Forderungen bei der menschenrechtskonformen Lösung rechtspluralistischer
Kon? ikte grundsätzlich zur Debatte stellt.
3. Sonstige Formen gesellschaftlicher Normativität im Kon? ikt mit
staatlicher Legalität
a) Systematische Darstellung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext
gesellschaftlicher Normativität i.w.S.
Die vorangegangenen Beispiele rechtspluralistischer Kon? ikte zwischen religiöser
und gewohnheitsrechtlicher, traditionsrechtlicher Normativität und staatlicher Legalität erlauben, die im Kon? ikt stehenden Erscheinungsformen von Kultur, d.h. die nach
Ansicht der Antragsteller konventionsrechtlich zu schützenden sozialen Praktiken
(systems of action / social practices), einer bestimmten sozialen Gruppe oder Institution, die ein Zusammengehörigkeitsgefühl verbindet, zuzuordnen: im Kontext religionsrechtlicher Normativität einer bestimmten Glaubensgemeinschaft, im Kontext gewohnheits- und traditionsrechtlicher Normativität einer bestimmten sozialen Gruppe,
die sich als ethnische Minderheit wahrnimmt. Der „nicht-staatliche Gesetzgeber“ und
die geschriebenen oder tradierten Quellen, denen sich das Individuum zur Rechtfertigung seines Verhaltens zuschreibt, sind bei der Möglichkeit einer solchen Zuordnung
konkretisierbar. Diesen Aspekten von Kultur- und Rechtspluralismus ist ein weiterer
hinzuzufügen, der die weite Spannbreite der nicht sichtbaren Elemente gesellschaftlicher Kultursysteme (systems of beliefs: der Symbolbedeutungen, moralischen
677 Vgl. hierzu die Ausführungen zu den Kennzeichen von „Kultur“ im 1. Teil B. I. 3.
678 Hoekema, European Legal Encounters between Minority and Majority Culture: Cases of Interlegality, in: Woodman (Hrsg.), The Journal of Legal Pluralism and Unof? cial Law, Nr. 51, 2005,
S. 25.
185
Verhaltensmuster, Wertvorstellungen und Sinnhorizonte) aufzeigt, die nicht dem eingrenzbaren Verhaltenskodex einer spezi? zierbaren sozialen Gruppe zugeordnet werden können.
Die nachfolgenden Fallbeispiele zur gesellschaftlichen Normativität im Kon? ikt
zur staatlichen Legalität erfassen insofern die Bandbreite der von der Ethnologie thematisierten Unterschiedlichkeit und Gegensätzlichkeit von Wertesystemen innerhalb
einer Gesellschaft sowie das Spannungsverhältnis zwischen abstrakten, von der Mehrheitsgesellschaft erwarteten Werten und der Variabilität an individuellen Reaktionsmöglichkeiten in konkreten Situationen, eine Variabilität, die Ausdruck der unbestimmten Anzahl von kulturadäquaten Lebensmodellen, Identitätsreferenzen und sozialen Ressourcen innerhalb einer pluralistischen Gesellschaft ist.
aa) Art. 2 und Art. 3 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Das in Art. 2 kodi? zierte „Recht auf Leben“679 und das in Art. 3 kodi? zierte „Verbot
der Folter“680 begründen Fundamentalgarantien des Grundrechtskatalogs der Konvention, was bereits an ihrer Normierungsposition an der „Spitze des Katalogs der
Menschenrechte“681 zum Ausdruck kommt. In den Fällen Campbell and Cosans v. the
United Kingdom, Pretty v. the United Kingdom und Vo v. France steht der Kon? ikt
zwischen gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität maßgeblich im
Spannungsfeld zu Art. 2 und Art. 3.
679 Art. 2 in der französischen Konventionsfassung: « (1) Le droit de toute personne à la vie est
protégé par la loi. La mort ne peut être in? igée à quiconque intentionnellement, sauf en exécution d‘une sentence capitale prononcée par un tribunal au cas où le délit est puni de cette peine
par la loi. (2) La mort n‘est pas considérée comme in? igée en violation de cet article dans les
cas où elle résulterait d‘un recours à la force rendu absolument nécessaire: a. pour assurer la
défense de toute personne contre la violence illégale; b. pour effectuer une arrestation régulière
ou pour empêcher l‘évasion d‘une personne régulièrement détenue; c. pour réprimer, conformément à la loi, une émeute ou une insurrection. » ; Art. 2 in der englischen Konventonsfassung: “(1) Everyone‘s right to life shall be protected by law. No one shall be deprived of his life
intentionally save in the execution of a sentence of a court following his conviction of a crime
for which this penalty is provided by law. (2) Deprivation of life shall not be regarded as in-
? icted in contravention of this article when it results from the use of force which is no more than
absolutely necessary: (a) in defence of any person from unlawful violence; (b) in order to effect
a lawful arrest or to prevent escape of a person lawfully detained; (c) in action lawfully taken
for the purpose of quelling a riot or insurrection.”
680 Art. 3 in der französischen Konventionsfassung: « Nul ne peut être soumis à la torture ni à des
peines ou traitements inhumains ou dégradants. » ; Art. 3 in der englischen Konventionsfassung: “No one shall be subjected to torture or to inhuman or degrading treatment or punishment.”
681 Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Au? age, S. 130.
186
Campbell and Cosans v. the United Kingdom682
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller sind Mütter und
ihre schulp? ichtigen Söhne. Die schulfp? ichtigen Antragsteller besuchen in Schottland staatliche Schulen, in denen als disziplinarische Maßnahme die Prügelstrafe
praktiziert wird (indem die Hand? äche des Schülers mit einem Lederband geschlagen wird). Die Antragsteller lehnen die Praxis körperlicher Züchtigung ab.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die erste Antragstellerin begehrt von der Schule, die
ihr Sohn besucht, die of? zielle Bestätigung, dass ihr Sohn in der Zukunft keinerlei
körperlicher Züchtigung unterworfen wird; diese Bestätigung wird von der Schule
nicht erteilt (der Sohn wird im Laufe seiner Schulzeit keiner Prügelstrafe unterworfen683). Dem Sohn der zweiten Antragstellerin wird (nachdem er seinen Schulweg
verbotenerweise über einen Friedhof abgekürzt hat), als Bestrafung die Anwendung
der Prügelstrafe angekündigt, deren Durchführung er zuzustimmen hat. Infolge seiner, von seinen Eltern unterstützten, Ablehnung wird er von der Schule suspendiert,
in die er, mit Beendigung seiner Schulp? icht, nicht mehr zurückkehrt. Zuvor hatten
die Eltern um eine schulische Bestätigung gebeten, dass ihr Sohn bei einer Rückkehr
in die Schule keinerlei körperlicher Züchtigung unterworfen werde; diese Bestätigung wird ihnen nicht erteilt684.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerinnen sehen in der
Androhung und Ausübung der Prügelstrafe an den Schulen ihrer Söhne eine Verletzung von Art. 3 und Art. 2, 1. ZP, weil das Recht der Eltern, ihre Kinder in Konformität mit ihren philosophischen Überzeugungen – ohne Anwendung körperlicher
Gewalt – zu erziehen, missachtet werde.
Erg. EGMR: Kein Verstoß gegen Art. 3, Verstoß gegen Art. 2, 1. ZP Satz 2 hinsichtlich der Antragstellerinnen, Verstoß gegen Art. 2, 1. ZP Satz 1 hinsichtlich des Sohns
der zweiten Antragstellerin.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 254 f.)
682 EGMR, Campbell and Cosans v. the United Kingdom (Nr. 7511/76;7743/76), 25. Februar
1982.
683 Campbell and Cosans v. the United Kingdom, § 9.
684 Campbell and Cosans v. the United Kingdom, § 10 f. Vgl. zur Ermächtigung von Lehrern zur
Ausübung der Prügelstrafe: „The teacher’s power of chastisement, like that of a parent, derives
from his relationship with the children under his care and is therefore not in the nature of a power delegated by the State. Thus, the administration of corporal punishment as a disciplinary
measure is, subject to the limitations imposed by the common law as described above and to
any conditions incorporated in the teacher’s contract with the education authority employing
him, left to the discretion of the teacher.”, § 12.
187
Pretty v. the United Kingdom685
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist in einem fortgeschrittenen Stadium an „MND“ („motor neurone disease“ 686) erkrankt. In Folge
der unheilbaren Erkrankung des zentralen Nervensystems kann der Tod als Folge
einer Schwächung der Muskeln durch eine Lungenentzündung oder durch ein Versagen der Atemmuskeln erfolgen. Zum Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde
ist die Antragstellerin halsabwärts gelähmt, hat ihre Sprachfähigkeiten verloren und
wird künstlich ernährt. Ihre geistigen / intellektuellen Fähigkeiten sind von der
Krankheit nicht angegriffen, ihre Lebenserwartung wird auf einige Wochen bzw.
Monate eingeschätzt. Ein von ihr selbst durchgeführter Suizid ist angesichts ihres
fortgeschrittenen Krankheitsstadiums ausgeschlossen, weshalb sie die Beihilfe ihres
Ehemanns zu einer Selbsttötung benötigen würde.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragstellerin begehrt angesichts des schmerzhaften und von ihr als würdelos empfundenen Endstadiums der Krankheit, selbst die
Kontrolle darüber zu haben, wie und wann sie stirbt. Ihr gegenüber den nationalen
Behörden gestellter Antrag687, in dem sie um die Bestätigung der zuständigen Staatsanwaltschaft bittet, dass gegen den Ehemann der Antragstellerin – sollte dieser ihr
entsprechend ihrer Wünsche am Suizid teilnehmen – keine Strafverfolgung eingeleitet wird, wird gestützt auf die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften des „Suicide Act 1961”688 abgelehnt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin beruft sich auf
das ihrer Ansicht nach konventionsrechtlich in Art. 2 und Art. 3 geschützte „Recht
auf Sterben“ und ihr „Selbstbestimmungsrecht“ aus Art. 8 und sieht in der Verweigerung der zuständigen Behörden, die Straffreiheit ihres Ehemanns zuzusichern sowie
in der nationalen Gesetzeslage, die die Teilnahme an einer Selbsttötung pönalisiert,
einen Verstoß gegen ihre Rechte aus Art. 2, Art. 3, Art. 8, Art. 9 und Art. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, dass sich die aus dem Konventionsschutz erwachsenden positiven staatlichen Schutzp? ichten nur auf den Schutz und die Unversehrtheit, nicht
dagegen auf die Beendigung des menschlichen Lebens bezögen689. Im Verfahren vor
dem EGMR treten die „Voluntary Euthanasia Society“690 und die „Catholic Bishops‘
685 EGMR, Pretty v. the United Kingdom (Nr. 2346/02), 29. April 2002.
686 Pretty v. the United Kingdom, § 7: „This is a progressive neuro-degenerative disease of motor
cells within the central nervous system. The disease is associated with progressive muscle
weakness affecting the voluntary muscles of the body. As a result of the progression of the disease, severe weakness of the arms and legs and the muscles involved in the control of breathing
are affected. Death usually occurs as a result of weakness of the breathing muscles, in association with weakness of the muscles controlling speaking and swallowing, leading to respiratory
failure and pneumonia. No treatment can prevent the progression of the disease.”
687 Pretty v. the United Kingdom, § 10.
688 Pretty v. the United Kingdom, § 16.
689 Pretty v. the United Kingdom, § 36; §§ 47, 48; §§ 60, 69.
690 Pretty v. the United Kingdom, §§ 25–27.
188
Conference of England and Wales”691 als Drittparteien auf und sprechen sich jeweils
zugunsten und zuungunsten des Begehrens der Antragstellerin aus.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 242 f.)
Vo v. France692
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist vietnamesischer Herkunft. Im 6. Schwangerschaftsmonat begibt sie sich zu einer Kontrolluntersuchung in das Hauptkrankenhaus Lyons, in dem zum gleichen Zeitpunkt eine
Frau, die den gleichen Nachnamen wie die Antragstellerin trägt, einen Termin zur
Entfernung einer empfängnisverhütenden Spirale hat. Es kommt, infolge desselben
Nachnamens, zu einer Verwechslung der Krankenakten. Der behandelnde Arzt versucht, bei der schwangeren Antragstellerin, die der französischen Sprache nur unzureichend mächtig ist, ohne weitere Voruntersuchungen die Entfernung der empfängnisverhütenden Spirale vorzunehmen und verletzt dabei ihre Fruchtblase, so dass die
Antragstellerin einen erheblichen Verlust an Fruchtwasser erleidet. Infolge dieses
Eingriffs muss die Schwangerschaft aus Gesundheitsgründen abgebrochen werden.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragstellerin erhebt, zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Strafanzeige (in Verbindung mit dem Antrag, in dem Strafverfahren
als Zivilpartei aufzutreten) gegen den behandelnden Arzt wegen der fahrlässigen
Tötung des ungeborenen Kindes („unintentional homicide of her child”), zudem wegen der fahrlässigen Verletzungen, die der Antragstellerin selbst zugefügt wurden
und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit693. Bei der Anwendung der strafrechtlichen Normen zu Tötungsdelikten694 sind die nationalen Gerichte mit der Auslegung des Rechtsbegriffs des „anderen“ als Tatobjekt einer Tötung und der damit
verbundenen Frage, ab welchem Zeitpunkt ein Embryo als menschliche Person und
Rechtssubjekt zu bewerten ist, betraut. Der behandelnde Arzt wird von dem strafrechtlichen Vorwurf einer fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil ein 20-21 Wochen alter Embryo nicht „another“ / „human person“ im Sinne der nationalen Strafgesetze sei.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin sieht in der Verweigerung der nationalen Strafgerichte, den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung
auch auf Verletzungen, die einem ungeborenen Kind zugefügt werden, anzuwenden,
einen Verstoß gegen Art. 2; das nationale Strafrechtssystem sehe keinen ausreichenden Schutz gegen Verletzungen der geschehenen Art vor, weshalb der Staat seinen
Schutzp? ichten aus Art. 3 nicht nachkäme. Der den Konventionsschutz begründende
Rechtsbegriff „everyone” / „toute personne” sei nicht an das Vorliegen eines geborenen Individuums mit Rechtspersönlichkeit zu beschränken, sondern auf das unge-
691 Pretty v. the United Kingdom, §§ 28–31.
692 EGMR (Große Kammer), Vo v. France (Nr. 53924/00), 8. Juli 2004.
693 Vo v. France (Große Kammer), § 13.
694 Vo v. France (Große Kammer), § 19; §§ 23 ff.
189
borene Leben, das mehr als eine bloße Ansammlung von Zellen sei, anzuwenden.
Der Vertragsstaat beruft sich darauf, dass sowohl in der Metaphysik, als auch in der
Medizin eine de? nitive Antwort auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Foetus ein
„Mensch“ („human being“ / „everyone“695) sei, fehle. Der strafrechtliche Umgang
mit dem ungeborenen Leben sei der Einschätzung des Nationalstaats zu überlassen,
der Genuss des Konventionsschutzes setze darüber hinaus das Vorliegen eines geborenen, bereits begonnen Lebens voraus. Im Verfahren vor dem EGMR treten der
„Center for Reproductive Rights”696 und die „Family Planning Association“697 als
Drittparteien auf und sprechen sich zuungunsten bzw. zugunsten des Begehrens der
Antragstellerin aus.
Erg. EGMR: Kein Verstoß gegen Art. 2.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 244 f.)
bb) Art. 8 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Steht die gesellschaftliche Variabilität von Wertvorstellungen und Lebensmodellen im
Fokus der Fallauswahl, so begründet das Fallmaterial um Art. 8 einen Schwerpunkt
der Kon? ikte zwischen gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität,
schafft Art. 8 doch im konventionsrechtlichen Menschenrechtsschutz gegenüber dem
Individuum „einen Freiraum (…), innerhalb dessen es seine Persönlichkeit entwickeln
und verwirklichen kann.“698 Die Fallbeispiele Evans v. the United Kingdom, Marckx
v. Belgium, Keegan v. Ireland, X., Y., Z. v. the United Kingdom, Odièvre v. France,
Dudgeon v. the United Kingdom, Von Hannover v. Germany und Peck v. the United
Kingdom zeigen unterschiedliche Facetten dieses Freiheitsraums auf, die der Einzelne
im Verhältnis zur staatlichen Legalität als kon? iktgeladen erkennt.
Evans v. the United Kingdom699
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin und ihr Partner
entscheiden sich im Jahre 2000, nachdem der Antragstellerin diagnostiziert wird,
dass ihr wegen eines Tumors beide Eileiter entfernt werden müssen, für die Entnahme von Eizellen zur Durchführung einer Befruchtung „in-vitro“. Die Antragstellerin
und ihr Partner unterzeichnen eine Einverständniserklärung zur Durchführung der
„in-vitro“-Befruchtung mit den Spermien des Partners der Antragstellerin, die – entsprechend der einschlägigen Bestimmungen des „Human Fertilisation and Embryology Act 1990“700 – das Recht der beiden begründet, vor der Einp? anzung der befruchteten Eizellen das Einverständnis zu widerrufen. Die Bedenken der Antragstel-
695 Vo v. France (Große Kammer), §§ 51 ff.
696 Vo v. France, §§ 60–66.
697 Vo v. France, §§ 67–73.
698 Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Au? age, S. 353.
699 EGMR (Große Kammer), Evans v. the United Kingdom (Nr. 6339/05), 10. April 2007.
700 Evans v. the United Kingdom (Große Kammer), § 37.
190
lerin, die verbleibenden Eizellen für den Fall eines Scheiterns der Beziehung mit
ihrem Lebensgefährten auf sonstige Weise befruchten und sichern zu lassen, werden
von ihrem Lebensgefährten als haltlos ausgeräumt. Durch die künstliche „in-vitro“-
Befruchtung werden 6 Embryonen geschaffen, die aus medizinischer Indikation erst
2 Jahre nachdem der Antragstellerin die tumorerkrankten Eileiter entfernt wurden,
eingep? anzt werden sollen. Im Jahre 2002 beenden die Antragstellerin und ihr Partner ihre Beziehung, der Partner widerruft daraufhin sein Einverständnis zur Einp? anzung der befruchteten Eizellen und beantragt deren Vernichtung. Die Antragstellerin möchte die Einp? anzung durchführen und ein gemeinsames Kind auch ohne
das verbleibende Einverständnis ihres Partners und ohne den Fortbestand der Beziehung zur Welt bringen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragstellerin wird von der behandelnden Klinik
darüber informiert, dass diese in Folge des widerrufenen Einverständnisses des Partners der Antragstellerin und in Befolgung der einschlägigen Vorschriften des „Human Fertilisation and Embryology Act 1990“ die Rechtsp? icht habe, die befruchteten Eizellen zu vernichten. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Verfügung,
dass das Einverständnis ihres Partners nicht widerrufen werden könne und dass die
Einp? anzung durchzuführen sei. Der Antrag der Antragstellerin wird von den nationalen Gerichten abgelehnt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die einschlägigen nationalen Vorschriften, die ihrem Partner den Widerruf
seines Einverständnisses ermöglichten und sie dadurch der einzigen Chance beraubten, ein genetisch verwandtes Kind zur Welt zu bringen, unter anderem mit dem Lebensschutz der EMRK unvereinbar sei. Die Antragstellerin macht insofern ihren
Konventionsschutz und den Konventionsschutz der in-vitro gezeugten Embryos geltend und erkennt in der gerichtlichen Entscheidung, den Widerspruch ihres Partners
aufrechtzuerhalten und dadurch die in-vitro gezeugten Embryos zu vernichten, eine
Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat-, Familienleben), Art. 8 iVm Art. 14 und Art.
2 (das Berufen auf Art. 2 wird im Verfahren vor der Großen Kammer von der Antragstellerin nicht aufrecht erhalten, die Große Kammer widmet sich trotzdem, Bezug nehmend auf das Kammer-Urteil701, dieser Frage702). Der Vertragsstaat beruft
sich auf die legitimen Regelungszwecke, die das einschlägige Gesetz, der „Human
Fertilisation and Embryology Act 1990“, verfolge703: Demnach diene das Erfordernis eines weiterhin bestehenden Einverständnisses zur Einp? anzung unter anderem
dem Selbstbestimmungsrecht der Frau hinsichtlich einer Schwangerschaft, dem
Grundsatz, wonach medizinische Eingriffe die freie und informierte Zustimmung
des Betroffenen voraussetzten, dem Schutz des aus einer „in-vitro“-Befruchtung geborenen Kindes sowie der Rechtssicherheit zwischen den Parteien.
Erg. EGMR: Kein Verstoß gegen Art. 2, kein Verstoß gegen Art. 8, Art. 8 iVm
Art. 14.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 330 f.)
701 EGMR (Vierte Sektion), Evans v. the United Kingdom (Nr. 6339/05), 7. März 2006.
702 Evans v. the United Kingdom (Große Kammer), §§ 53 ff.
703 Evans v. the United Kingdom (Große Kammer), § 68.
191
Marckx v. Belgium704
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Antragstellerinnen sind eine Mutter
und ihre unehelich geborene Tochter.
STAATLICHE LEGALITÄT: Nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften705 wird die Mutterschaft bei unehelich geborenen Kindern in Abkehr zum Grundsatz „mater semper certa est“ nicht durch die Geburt des Kindes oder die Eintragung
des Namens der Mutter in die Geburtsurkunde, sondern erst durch eine freiwillige
Anerkennung der Mutterschaft oder durch eine gerichtliche Erklärung bestätigt,
während die Mutterschaft bei einem ehelich geborenen Kind in Folge des Nachweises, den die Geburt selbst schafft, bei Ausstellung der Geburtsurkunde bestätigt wird.
Das unehelich geborene Kind steht ferner zu den engen Verwandten (wie den Großeltern) nicht automatisch durch die Geburt in einem Rechtsverhältnis und ist nicht
als Erbe der Familie mütterlicherseits vorgesehen – eine Aufbesserung der Rechtsposition des unehelich geborenen Kindes setzt, verbleibt die Mutter unverheiratet,
die Adoption des Kindes durch seine eigene Mutter voraus.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin sieht in den geltenden zivilrechtlichen Vorschriften zur Etablierung der Mutterschaft, der Rechtsstellung des unehelich geborenen Kindes und der Notwendigkeit einer Adoption
durch die leibliche Mutter zur Verbesserung der Rechtsstellung einen Verstoß gegen
den Schutz, den sie und ihre Tochter gemäß Art. 8, Art. 8 iVm Art. 14, (ferner: Art.
1, 1. ZP, Art. 3 und Art. 12) geltend machen können. Der Vertragsstaat erklärt die
unterschiedliche rechtliche Behandlung von ehelich und unehelich geborenen Kindern dadurch, dass der Wille zur Sorge für das ehelich geborene Kind durch die Ehe,
die die Eltern verbinde, bewiesen sei – während dieser Wille bei einer alleinstehenden Frau, die ihr Kind unehelich zur Welt bringt, einer expliziten Bestätigung durch
die Mutter bedürfe706. Die vom Vertragsstaat unbestrittene Bevorzugung der „traditionellen Familie“ durch das geltende Recht ziele darauf ab, die Entstehung/Entwicklung des Konzepts der Familie abzusichern; insofern seien der Schutz der Moral
und der öffentlichen Ordnung die Eingriffsziele707.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 8 und Art. 8 iVm Art. 14 gegenüber beiden Antragstellerinnen; kein Verstoß gegen Art. 1, 1. ZP, Art. 3 und Art. 12.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 324 f.)
Keegan v. Ireland708
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller beschließt mit seiner Lebensgefährtin nach einjährigem Zusammenleben, zu heiraten und ein Kind zu
bekommen. Kurz nach der Bestätigung der Schwangerschaft wird die Beziehung
704 EGMR, Marckx v. Belgium (Nr. 6833/74), 13. Juni 1979.
705 Marckx v. Belgium, §§ 14–19.
706 Marckx v. Belgium, § 39.
707 Marckx v. Belgium, § 40.
708 EGMR, Keegan v. Ireland (Nr. 16969/90), 26. Mai 1994.
192
beendet, die Lebensgefährtin des Antragstellers bringt ihr gemeinsames Kind zur
Welt, das sie kurz nach der Geburt ohne das Einverständnis des Antragstellers zur
Adoption freigibt. Der Antragsteller begehrt, sein leibliches Kind, ohne mit seiner
früheren Lebensgefährtin weiter liiert zu sein, großzuziehen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Gestützt auf die einschlägigen Vorschriften des „Guardianship of Infants Act 1964“709 leitet der Antragsteller ein gerichtliches Verfahren
ein, um als Erziehungsberechtigter das Sorgerecht über seine leibliche Tochter zu
erlangen und die von der Mutter des Kindes eingeleitete Fremdadoption zu stoppen.
Gemäß der für die Regelung von Adoptionen einschlägigen Vorschriften des „Adoption Act 1952”710 setzt eine Adoption das Einverständnis der Mutter des Kindes und
von dessen Erziehungsberechtigtem voraus; während ein verheirateter Mann automatisch Erziehungsberechtigter ist, wird ein unverheirateter Mann erst durch eine
gerichtliche Benennung zum Erziehungsberechtigten seines leiblichen Kindes – der
Antragsteller ist insofern nicht Erziehungsberechtigter seines Kindes. Nach einem
Verfahren vor dem „High Court“ wird das Kind gegen das Einverständnis seines
leiblichen Vaters zur Fremdadoption freigegeben711.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt darin, dass
sein leibliches Kind ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis zur Adoption
freigegeben wurde, und darin, dass das nationale Recht ihm keine ausreichende
Rechtsposition zuspricht, Erziehungsberechtigter seines leiblichen Kindes zu werden,
eine Verletzung von Art. 8 (ferner habe er im geltenden nationalen Recht keinen „locus standi“ im Adoptionsverfahren, weshalb sein Recht auf Zugang zu den Gerichten
nach Art. 6 Abs. 1 verletzt sei). Er beruft sich zudem auf Art. 8 iVm Art. 14 und Art.
6 Abs. 1 iVm Art. 14, weil seine Rechtsposition als unverheirateter leiblicher Vater
gegenüber der eines verheirateten leiblichen Vaters nachteilig sei. Zur Rechtfertigung
des Eingriffs in Art. 8 beruft sich der Vertragsstaat auf den Schutz der Rechte und
Freiheiten des Kindes als legitimes Eingriffsziel712. Für das Wohlergehen des Kindes,
das in der Adoptionsfamilie einen höheren Lebensstandard und eine längere Schulbildung genießen könne, sei in der Adoptionsfamilie besser gesorgt; ferner würde das
Kind von der Sicherheit, das ihr diese klassische, verfassungsrechtlich geschützte Familie – im Vergleich zu einem Aufwachsen bei ihrem alleinerziehenden Vater – mehr
pro? tieren und bei einer Trennung von seinen P? egeeltern traumatische psychische
Erlebnisse erleiden.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 8 und Art. 6 Abs. 1; keine eigenständige Prüfung
iVm Art. 14713.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 287 f.)
709 Keegan v. Ireland, §§ 23 ff.
710 Keegan v. Ireland, §§ 17 ff.
711 Keegan v. Ireland, § 15.
712 Keegan v. Ireland, § 53, §§ 10–14.
713 Eine ähnliche Problematik, das Begehren des leiblichen Vaters nach dem Sorgerecht über sein
unehelich geborenes Kind, prägt den Fall: EGMR, Görgülü v. Germany (Nr. 74969/01), 26.
Februar 2004.
193
X., Y., Z. v. the United Kingdom714
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind X, ein Transsexueller (eine Frau, die durch eine Geschlechtsumwandlung und Hormonbehandlung als
Mann lebt), dessen Lebensgefährtin Y und das Kind, Z, das die Lebensgefährtin des
Antragstellers nach einer künstlichen Befruchtung durch Samenspende zur Welt
bringt. X und Y begehren, als Vater (X) und Mutter (Y) in die Geburtsurkunde des
Kindes eingetragen und staatlich als Eltern anerkannt zu werden.
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Eintragung von X in die Geburtsurkunde als Vater
des Kindes wird, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften zur Regelung von Geschlechtszugehörigkeit und der rechtlichen Lage von Kindern, die in Folge einer
künstlichen Befruchtung geboren werden715, von den zuständigen Behörden verweigert, weil nur ein Mann, der im biologischen Sinne als Mann geboren wurde, als
Vater eines Kindes eingetragen und staatlich anerkannt werden könne716.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller erkennen in der
Unmöglichkeit nach Maßgabe des geltenden Rechts, zwischen X und Z eine Rechtsbeziehung als staatlich anerkannter Vater und Kind zu etablieren, eine Verletzung
von Art. 8 und Art. 8 iVm Art. 14. Der Vertragsstaat beruft sich auf das generelle
Fehlen eines europäischen Konsenses zu Fragen des rechtlichen Umgangs mit Transsexualität und fordert einen weiten Einschätzungsspielraum in diesbezüglichen
rechtlichen Problemfragen717.
Erg. EGMR: Keine Verletzung von Art. 8, keine eigenständige Prüfung von Art. 8
iVm Art. 14.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 326 f.)
Odièvre v. France718
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Mutter der Antragstellerin entscheidet sich bei der Geburt ihrer Tochter für eine sog. „anonyme Geburt“, die zur
Folge hat, dass die Identität der Mutter des Kindes von den staatlichen Behörden
geheim gehalten wird, die Mutter ihre Sorgerechte über das Kind an das „Health and
Social Security Department“ überträgt, die Sorge über das Kind von dem „Children’s
Welfare and Youth-Protection Service“ ausgeübt und das Kind zur Adoption freigegeben wird719. Die Antragstellerin wächst bei Adoptiveltern auf und begehrt als Erwachsene, zur Rekonstruktion ihrer eigenen Familiengeschichte, über die Identität
ihrer Mutter informiert zu werden.
714 EGMR (Große Kammer), X., Y., Z. v. the United Kingdom (Nr. 21830/93), 22. April 1997.
715 X., Y., Z. v. the United Kingdom (Große Kammer), §§ 20 ff.
716 X., Y., Z. v. the United Kingdom (Große Kammer), §§ 17 ff.
717 X., Y., Z. v. the United Kingdom (Große Kammer), § 39.
718 EGMR (Große Kammer), Odièvre v. France (Nr. 42326/98), 13. Februar 2003
719 Odièvre v. France (Große Kammer), §§ 10, 11.
194
STAATLICHE LEGALITÄT: Die Antragstellerin erhält nach Beantragung der Offenlegung ihrer Abstammungsdetails gegenüber dem „Health and Social Security
Department“ allgemeine Informationen zu ihren leiblichen Eltern (Beziehung zwischen den leiblichen Eltern, deren äußeres Erscheinungsbild, Existenz von Geschwistern, Beruf der Eltern, etc.), die eine genaue Identi? zierung ihrer leiblichen
Eltern jedoch nicht zulassen. Ihrem gegenüber dem „Tribunal de grande instance”720
in Paris gestellten Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Offenlegung geburtsund familienbezogener Details (Geburtsurkunde, Identität ihrer Geschwister, etc.)
wird nicht Folge geleistet; vielmehr wird die Antragstellerin mit dem gerichtlichen
Hinweis, dass eine derartige Offenlegung gegen das einschlägige zivilrechtliche Gesetz zur Regelung anonymer Geburten („Law no. 93-22 of 8 January 1993“721) und
der darin enthaltenen Unzulässigkeit von Offenlegungsanträgen bei vereinbarter Anonymität der Geburt verstoße, an den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin sieht in dem gesetzlich festgelegten Ausschluss, Details zur Identi? zierung ihrer leiblichen Familie
zu erhalten, einen Verstoß gegen den in Art. 8 normierten Schutz von Privat- und
Familienleben und gegen das in Art. 14 normierte Diskriminierungsverbot. Der gesetzliche Ausschluss verhindere eine Rekonstruierung ihrer Familiengeschichte,
habe insofern – indem die rechtliche Fiktion geschaffen werde, dass ihre leibliche
Mutter nicht existiere – schädliche Auswirkungen auf ihre Persönlichkeitsentwicklung und begründe zudem eine Ungleichbehandlung basierend auf der Geburt. Der
Vertragsstaat beruft sich auf das legitime Eingriffsziel des Gesetzes, das jene Mütter
zu schützen beabsichtige, denen es aus Gründen persönlichen Leids/persönlicher
Bedrängnis unmöglich sei, ihr Kind aufzuziehen. Ferner schütze das Gesetz die Gesundheit von Mutter und Kind, indem eine medizinisch begleitete Geburt ermöglicht
würde, indem das Privatleben der Mutter geschützt werde, zudem die Rechte und
Freiheiten anderer722.
Erg. EGMR: Keine Verletzung von Art. 8, keine Verletzung von Art. 8 iVm Art. 14.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 327 f.)
Dudgeon v. the United Kingdom723
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller ist homosexuell.
STAATLICHE LEGALITÄT: Nach dem in Nordirland geltenden Recht wird der
einvernehmliche Sexualverkehr zwischen homosexuellen Volljährigen bei Vorliegen
von sog. „gross indecency between males and buggery” pönalisiert und verfolgt
(„Offences against the Person Act 1861“, „the Criminal Law Amendment Act
720 Odièvre v. France (Große Kammer), § 13.
721 Odièvre v. France (Große Kammer), § 15.
722 Odièvre v. France (Große Kammer), § 36.
723 EGMR, Dudgeon v. The United Kingdom (Nr. 7525/76), 22. Oktober 1981.
195
1885“724). Der Antragsteller wird, in Folge einer Hausdurchsuchung wegen Drogenkonsums, polizeilich zu seiner Homosexualität befragt (von einer Strafverfolgung
wird abgesehen).
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller fühlt sich durch
die geltende Rechtslage, die manche homosexuellen Handlungen pönalisiert, und
durch die polizeiliche Befragung zu seiner Homosexualität in seinem Recht auf die
Achtung des Privatlebens nach Art. 8 und in Art. 8 iVm Art. 14 verletzt. Der Vertragsstaat beruft sich auf den Schutz der Moral und der Rechte und Freiheiten anderer als legitime Eingriffsziele; die Pönalisierung sei Ausdruck der besonderen, konservativen Sexualmoral der nordirischen Gesellschaft, die sich – ungeachtet der Aufhebung der Pönalisierung bei konsensual handelnden Erwachsenen über 21 in
England, Schottland und Wales –, unter anderem religiös motiviert, gegen eine Lockerung der gesetzlich verankerten Sexualmoral ausgesprochen hätte725.
Erg. EGMR: Verletzung von Art. 8, keine eigenständige Prüfung von Art. 8 iVm
Art. 14.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 285 f.)
Von Hannover v. Germany726
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragstellerin ist die Tochter
von Prinz Rainier III von Monaco. In Zeitschriften, die von zwei deutschen Verlagshäusern herausgegeben werden, werden Artikel über die Antragstellerin veröffentlicht. Die Artikel werden durch Fotos illustriert, die die Antragstellerin in alltäglichen Situationen (nicht in Ausübung einer of? ziellen, repräsentativen Funktion) zeigen: während privater Essen im Restaurant, während sportlicher Aktivitäten mit
Bekannten, mit ihrem Mann und ihren Kindern (Reiten, Radfahren, Tennisspielen),
während des Einkaufens, während privater Urlaube (Skiurlaub sowie in einem privaten Strandclub im Badeanzug) und vor ihrem Privathaus in Paris.
STAATLICHE LEGALITÄT: In verschiedenen gerichtlichen Verfahren727 begehrt
die Antragstellerin eine gerichtliche Anordnung, wonach den deutschen Verlagshäusern weitere Veröffentlichungen von Fotos in privaten Situationen untersagt ist und
beruft sich auf den Schutz ihres Persönlichkeitsrechts (garantiert durch Art. 2 Abs. 1
und Art. 1 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes728) und auf ihr Recht am eigenen
Bild, garantiert durch das deutsche Kunsturhebergesetz729. Unter Verweis auf § 23
Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes lehnen die nationalen Gerichte den Antrag
der Antragstellerin auf ein gerichtliches Veröffentlichungsverbot ab, weil diese eine
724 Dudgeon v. The United Kingdom, §§ 14 ff.
725 Dudgeon v. The United Kingdom, §§ 45 ff.
726 EGMR, Von Hannover v. Germany (Nr. 59320/00), 24. Juni 2004.
727 Von Hannover v. Germany, §§ 18 ff.
728 Von Hannover v. Germany, §§ 39 ff.
729 Von Hannover v. Germany, §§ 40, 41.
196
„absolute Person der Zeitgeschichte“ sei, über deren alltägliches Leben (mit Ausnahme von Fotos mit Kindern wegen grundgesetzlichem Familienschutz und mit Ausnahme von erkennbar abgeschiedenen Aufenthaltsorten) die Öffentlichkeit mit legitimem Interesse informiert werden dürfe; daher habe sie derartige Veröffentlichungen zu tolerieren730.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragstellerin fühlt sich durch
die Entscheidungen der nationalen Gerichte in ihrem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 verletzt und beklagt, dass ihr im nationalen Rechtssystem und in
der Rechtspraxis kein ausreichender Schutz gewährt worden sei. Der Vertragsstaat
sieht im Vorgehen der nationalen Gerichte einen konventionskonformen Ausgleich
zwischen dem Schutz, den die Antragstellerin aus Art. 8 genieße, und der Freiheit
der Presse, garantiert durch Art. 10731.
Erg. EGRM: Verstoß gegen Art. 8.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 328 f.)
Peck v. the United Kingdom732
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller begibt sich, an Depressionen erkrankt, auf eine öffentliche Straße und schneidet sich dort in suizidärer
Absicht mit einem Messer in sein Handgelenk. Ohne dies zu wissen, wird der Antragsteller von einer Videoüberwachungskamera des „Brentwood Borough
Council“733 dabei ge? lmt, wie er mit einem Messer auf der öffentlichen Straße läuft
(nicht jedoch bei dem versuchten Suizid). Die Polizei wird aufgrund der Videoüberwachung über die Geschehnisse informiert, der Antragsteller wird in unmittelbarem
Anschluss an seinen versuchten Suizid in Polizeigewahrsam genommen und medizinisch behandelt. Bilder des Filmmaterials, auf denen die Identität des Antragstellers – mit einem Messer in der Hand – nicht anonymisiert wird, werden mit dem
Hinweis, wonach eine potentiell gefährliche Situation dank der Videoüberwachung
habe verhindert werden können, in Zeitungen veröffentlicht und sowohl anonymisiert, als auch nicht-anonymisiert in Fernsehprogrammen ausgestrahlt. Der Antragsteller wird von Freunden und Familienmitgliedern auf den Bildern identi? ziert und
auf die Geschehnisse angesprochen.
STAATLICHE LEGALITÄT: Der Antragsteller begehrt, nach ergebnislosen Beschwerden gegenüber „The Broadcasting Standards Commission“, „The Independent Television Commission“ und „The Press Complaints Commission“734 eine gerichtliche Überprüfung der Preisgabe des aus der Videoüberwachung gewonnenen
Bildmaterials durch den „Brentwood Borough Council“ an Zeitungen und Fernsehprogramme. Diese wird verweigert, weil die Ausstrahlung der Bilder in korrekter
730 Von Hannover v. Germany, §§ 19 ff.
731 Von Hannover v. Germany, § 45.
732 EGMR, Peck v. the United Kingdom (Nr. 44647/98), 28. Januar 2003.
733 Peck v. the United Kingdom, § 9.
734 Peck v. the United Kingdom, §§ 24 ff.
197
Anwendung der einschlägigen Vorschriften aus dem „Local Government Act 1972“
und dem „The Criminal Justice and Public Order Act 1994“735 erfolgt sei und dem
allgemeinen Zweck der Videoüberwachung, d.h. der Verbrechensvorbeugung und
-bekämpfung, gedient hätten, indem ein Erfolg der Überwachung öffentlich gemacht
worden sei – ungeachtet dessen, dass der Antragsteller in concreto in keinerlei Verbrechen involviert gewesen sei.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt in der
Preisgabe der aus der Videoüberwachung gewonnenen Bilder zur Veröffentlichung
und Ausstrahlung eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 (und Art. 13). Der Vertragsstaat beruft darauf, dass die Installation und die Betreibung des Videoüberwachungssystems, ebenso wie die Preisgabe von Bildmaterial an die Medien, dem
Zweck der Emittlung und Prävention von Verbrechen gedient habe und insofern dem
Schutz der öffentlichen Sicherheit und des privaten Eigentums als legitime Eingriffsziele gegolten habe736.
Erg. EGMR: Verletzung von Art. 8 und Art. 8 iVm Art. 13.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 291 f.)
cc) Art. 10 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
In den Fallbeispielen Wingrove v. the United Kingdom, Open Door and Dublin Well
Woman v. Ireland, Norwood v. the United Kingdom sowie Aydin Tatlav c. Turquie wird
der Kon? ikt zwischen gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität im
Kontext der „Freiheit der Meinungsäußerung” entscheidungserheblich.
Wingrove v. the United Kingdom737
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller ist Drehbuchautor
und Regisseur des Video? lms „Visions of Ecstasy”, bei dessen Erarbeitung er sich
an Leben und Schriften der Heiligen Teresa von Avila, einer Nonne des 16. Jahrhunderts, orientiert, die Visionen von Jesus Christus gehabt haben soll. Handlung des
Video? lms ist die ekstatische, sexuelle und erotische Erfahrung einer fast nackten
jungen Frau, die die heilige Teresa darstellen soll, mit einer anderen fast nackten
jungen Frau, ihrer Psyche, und dem am Kreuz dargestellten Jesus.
STAATLICHE LEGALITÄT: Das nach dem einschlägigen „Video Recordings Act
1984“738 für den gesetzmäßigen Vertrieb und die Vermarktung des Videos erforderliche Zerti? kat wird dem Antragsteller durch das „British Board of Film Classi? cation“ nicht erteilt739, weil der Video? lm einen Verstoß gegen den „Obscene Publi-
735 Peck v. the United Kingdom, §§ 35 ff.
736 Peck v. the United Kingdom, § 64.
737 EGMR, Wingrove v. the United Kingdom (Nr. 17419/90), 25. November 1996.
738 Wingrove v. the United Kingdom, §§ 23 ff.
739 Wingrove v. the United Kingdom, § 13.
198
cations Acts 1959 and 1964“740 begründe und eine Form strafrechtlich pönalisierter
Blasphemie darstelle.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt in der Verweigerung des Zerti? kats und in der geltenden Rechtslage zur Pönalisierung von
Blasphemie einen Verstoß gegen Art. 10. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, durch
die Verweigerung der Zerti? kation das legitime Ziel verfolgt zu haben, die Rechte
anderer, im Speziellen die religiösen Gefühle der gläubigen Christen, zu schützen,
die durch die Veröffentlichung des blasphemischen Videos verletzt worden wären741.
Erg. EGMR: Kein Konventionsverstoß.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 301 f.)
Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland742
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Antragsteller sind zwei nach irischem
Recht gegründete nicht gewinnbringende Unternehmen, deren Aufgabe die Beratung
von schwangeren Frauen in Irland ist, einige Mitarbeiterinnen der Unternehmen und
repräsentative Frauen im schwangerschaftsfähigen Alter. Beratungsgegenstand ist
unter anderem die Option, die Schwangerschaft durch einen Abbruch zu beenden;
sollte die Schwangere von dieser Option Gebrauch machen wollen, beraten die Antragsteller über legale Optionen der Abtreibung in Großbritannien, helfen bei der
Reiseplanung und bei der Auswahl der Klinik (in Form von sog. „non-directive
counselling“743).
STAATLICHE LEGALITÄT: Eingeleitet durch die „Society for the Protection of
Unborn Children (Ireland)”744 wird gegen die Antragsteller-Unternehmen ein gerichtliches Verfahren eröffnet, in dessen Ergebnis die Rechtswidrigkeit der Beratungsaktivitäten der Antragsteller-Unternehmen festgestellt und die Beratung für die
Zukunft verboten wird745. Demnach verstoße die Informationserteilung über Möglichkeiten der Abtreibung im Ausland gegen „Article 40.3.3o of the Constitution of
Ireland“746, der das ungeborene Leben schütze, und gegen „sections 58 and 59 of the
Offences against the Person Act 1861“747, wonach die Durchführung einer Abtreibung oder die Beihilfe zur Durchführung einer Abtreibung strafbar sind.
740 Wingrove v. the United Kingdom, §§ 26 ff.
741 Wingrove v. the United Kingdom, § 46.
742 EGMR, Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland (Nr. 14234/88;14235/88), 29. Oktober
1992.
743 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, § 13.
744 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, § 11.
745 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, § 15.
746 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, § 28.
747 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, § 29.
199
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Das gegenüber den Antragsteller-
Unternehmen erklärte Verbot, in Irland Informationen über Abtreibungsmöglichkeiten im Ausland zu verbreiten, und das damit verbundene Verbot, als betroffene Frau
(Berufen der Antragstellerinnen im schwangerschaftsfähigen Alter) derartige Informationen zu erhalten, begründet nach Ansicht der Antragstellerinnen einen Verstoß
gegen Art. 10 (ferner Art. 8 iVm Art. 14). Der Vertragsstaat beruft sich auf den Regelungszweck der einschlägigen nationalen Gesetze, die auf den Schutz der Rechte
anderer, im Speziellen des ungeborenen Kindes, den Schutz der Moral und die Verbrechensverhütung abzielten. Demnach sei die moralische Verwer? ichkeit von Abtreibungen und das darin zum Ausdruck kommende besondere Schutzbedürfnis des
ungeborenen Lebens eine von der Mehrheit der irischen Bevölkerung vertretene Ansicht748.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 10, keine eigenständige Prüfung der sonstigen Konventionsrechte.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 299 f.)
Norwood v. the United Kingdom749
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller ist regionaler Betreuer einer rechtsextremistischen politischen Partei („Regional Organiser for the
British National Party ‚BNP’“) und hängt in dem Fenster seiner Wohnung ein von
der Partei bereitgestelltes Poster auf, auf dem ein Foto des brennenden New Yorker
World Trade Centers, ein gezeichnetes Verbotszeichen von Halbmond und Stern und
der Text „Islam raus aus Groß Britannien! Schützt die britischen Bürger!“ abgebildet
sind.
STAATLICHE LEGALITÄT: Auf Hinwirken eines Bürgers wird das Poster von der
Polizei entfernt, der Antragsteller wird in einem Strafverfahren wegen des Zurschaustellens eines religionsfeindlichen Schildes (sog. „aggravated offence under section
5 of the Public Order Act 1986, of displaying, with hostility towards a racial or religious group, any writing, sign or other visible representation which is threatening,
abusive or insulting, within the sight of a person likely to be caused harassment,
alarm or distress by it.”) verurteilt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt in der
Strafverfolgung und anschließenden Verurteilung eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 10 iVm Art. 14.
Erg. EGMR: Unzulässigkeit des Antrags wegen „ratione materiae“.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 245 f.)
748 Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland, §§ 61, 63, 65.
749 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Norwood v. the United Kingdom (Nr. 23131/03), 16. November 2004.
200
Aydin Tatlav c. Turquie750
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller ist Journalist und
Autor der aus 5 Bänden bestehenden Veröffentlichung „Die Realität des Islams“, die
in der 5. Au? age erscheint. Der erste Band der Veröffentlichung „Der Koran und die
Religion“ befasst sich mit dem Anspruch, eine kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung und eine historische Studie darzustellen, unter anderem mit dem Gottesbeweis im Koran, den Charakteristika Allahs, der Darstellung von Paradies und
Hölle im Koran, etc. Der Antragsteller kritisiert insbesondere das politische Modell,
einen Staat im Namen einer Religion zu führen, und die damit verbundene „Politik
des Islams“, zu deren Charakteristika er die Unterdrückung der Gedankenfreiheit,
die Einschüchterung durch körperliche Strafen und Drohungen und das Mittel der
Gewalt als Herrschaftskonzept zählt751.
STAATLICHE LEGALITÄT: Im Anschluss an die 5. Au? age der Veröffentlichung
und gestützt auf die einschlägige strafrechtliche Norm, die die Profanierung der islamischen Religion und die Beleidigung Allahs pönalisiert („l’article 175 § 3 du code
pénal, inculpa le requérant pour avoir ‚fait une publication destinée à profaner l’une
des religions’“752), wird der Antragsteller zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt.
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller erkennt in seiner
Verurteilung einen Verstoß gegen Art. 10. Der Vertragsstaat beruft sich darauf, mit
der Verurteilung die Moral und die Rechte anderer geschützt zu haben753, die durch
die den islamischen Glauben beleidigende Haltung, die der Antragsteller in seinen
Veröffentlichungen eingenommen habe, verletzt worden seien.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 10.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 306)
dd) Art. 12 EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Art. 12 begründet ein „Recht auf Eheschließung“754, das den rechtspluralistischen
Kon? ikt in den Fällen Johnston and others v. Ireland und F. v. Switzerland prägt.
750 EGMR, Aydin Tatlav c. Turquie (Nr. 50692/99), 2. Mai 2006.
751 Aydin Tatlav c. Turquie, §§ 9, 12, 13.
752 Aydin Tatlav c. Turquie, § 18.
753 Aydin Tatlav c. Turquie, § 21.
754 Art. 12 in der französischen Konventionsfassung: « A partir de l‘âge nubile, l‘homme et la
femme ont le droit de se marier et de fonder une famille selon les lois nationales régissant
l‘exercice de ce droit. » ; Art. 12 in der englischen Konventionsfassung: „Men and women of
marriageable age have the right to marry and to found a family, according to the national laws
governing the exercise of this right.“
201
Johnston and others v. Ireland755
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller sind ein unverheiratet zusammenlebendes Paar und ihre unehelich geborene Tochter (dritte Antragstellerin). Der erste Antragsteller, Vater des Kindes, ist zum Zeitpunkt des Zusammenlebens mit der zweiten Antragstellerin und ihrer gemeinsamen Tochter mit einer anderen Frau verheiratet, mit der er drei ehelich geborene Kinder hat. Diese Ehe wird nicht
gelebt, beide Ehepartner leben – in Kenntnis und im Einverständnis des jeweils anderen Ehepartners – mit anderen Partnern zusammen. Die beiden ersten Antragsteller
wollen heiraten.
STAATLICHE LEGALITÄT: Nach Maßgabe der irischen Verfassung fehlt es an einer einfachgesetzlichen Regelung, die es dem ersten Antragsteller ermöglicht, sich
in Irland von seiner Ehefrau scheiden zu lassen, um die zweite Antragstellerin zu
heiraten und mit ihr und der dritten Antragstellerin eine gesetzlich anerkannte Familie zu gründen, wodurch sich insbesondere die Rechtsposition der dritten Antragstellerin verbessern würde (vgl. die verfassungsrechtliche Vorschrift zum Verbot einer
einfachgesetzlichen Regelung von Scheidungen: „41.3.2o No law shall be enacted
providing for the grant of a dissolution of marriage“756).
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller fühlen sich durch
den Ausschluss einer Scheidung zur Ermöglichung einer Wiederheirat im geltenden
Recht in ihren Rechten aus Art. 8 (gesondert und iVm Art. 14), Art. 12 und Art. 9
verletzt.
Erg. EGMR: Kein „Recht auf Scheidung“ aus Art. 8, Art. 12, daher keine Verletzung
bezüglich der ersten beiden Antragsteller (lediglich Verletzung von Art. 8 bezüglich
der dritten Antragstellerin wegen deren nachteilhafter Rechtsposition als Kind nichtverheirateter Eltern).
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 246 f.)
F. v. Switzerland757
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Der Antragsteller ist zum vierten Mal
verheiratet.
STAATLICHE LEGALITÄT: Im Anschluss an seine dritte Scheidung wird dem Antragsteller mit der Begründung, dass dessen inakzeptable Haltung zur Institution der
Ehe die alleinige Verantwortung für das Scheitern der Ehe begründe, von dem für die
Scheidung zuständigen Zivilgericht (gestützt auf „Article 150 – The Swiss Civil
Code“758) ein dreijähriges Verbot einer Wiederheirat auferlegt759.
755 EGMR , Johnston and others v. Ireland (Nr. 9697/82), 18. Dezember 1986.
756 Johnston and others v. Ireland, §§ 16, 17.
757 EGMR , F. v. Switzerland (Nr. 11329/85), 18. Dezember 1987.
758 F. v. Switzerland, § 22.
759 F. v. Switzerland, § 13.
202
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Der Antragsteller fühlt sich durch das
dreijährige Verbot einer Wiederheirat in seinem Recht aus Art. 12 verletzt. Nach Ansicht des Vertragsstaats ist es das legitime Ziel der gesetzlichen Reglementierung und
des zeitlichen Verbotes von Wiederheiraten, das Institut der Ehe sowie die Rechte anderer (des Geschiedenen, dem eine Phase der Re? exion gegenüber der Institution der
Ehe auferlegt wird und dessen zukünftigen Lebens-/Ehepartnerinnen) zu schützen760.
Erg. EGMR: Verstoß gegen Art. 12.
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 315)
ee) Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der EMRK im rechtspluralistischen Spannungsfeld
Die Variabilität von gesellschaftlicher Normativität, die mit staatlicher Legalität kon-
? igiert, wird im Kontext des „Rechts auf Bildung“ aus Art. 2, 1. ZP deutlich, das den
Prüfungsschwerpunkt des Fallbeispiels Folgero and others v. Norway begründet.
Folgero and others v. Norway761
GESELLSCHAFTLICHE NORMATIVITÄT: Die Antragsteller, Mitglieder der
„Norwegian Humanist Association (Human-Etisk Forbund)”762, lehnen jegliche religiös fundierte oder motivierte Normativität ab und fühlen sich an eine an geteilten
humanistischen Grundwerten orientierte Lebensführung und Kindererziehung gebunden. Die Antragsteller sind Eltern von schulp? ichtigen Kindern, die eine staatliche Grundschule besuchen; diese sind ebenfalls Antragsteller.
STAATLICHE LEGALITÄT: Nach einer Änderung des Lehrplans für norwegische
Grundschulen werden die bislang getrennt gelehrten Schulfächer „christliche Religion“ und „Lebensphilosophie“763 abgeschafft und durch ein einziges Schulfach, „KRL
(kristendomskunnskap med religions- og livssynsorientering)“764, ersetzt, das – mit
dem Zweck des verbesserten Verständnisses und Respekts zwischen unterschiedlichen Glaubensrichtungen – eine ganzheitliche Vermittlung von Lerninhalten zu
„Christenheit, Religion und Philosophie“ umfasst. Während Eltern ihre Kinder nach
Maßgabe des vorher geltenden Lehrplans gänzlich vom Unterricht zur christlichen
Religion befreien lassen konnten, ist eine Befreiung vom Unterrichtsfach „KRL“ nur
zum Teil und unter Erfüllung eines zwingenden Befreiungsgrunds durch die Eltern
möglich. Die Anträge der Antragsteller-Eltern, ihre Kinder vollständig von der Teilnahme am Unterrichtsfach „KRL“ zu befreien, werden von den zuständigen Schulbehörden unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des „Education Act
1998“ abgelehnt.
760 F. v. Switzerland, §§ 35, 37.
761 EGMR (Große Kammer), Folgero and others v. Norway (Nr. 15472/02), 29. Juni 2007.
762 Folgero and others v. Norway (Große Kammer), § 7.
763 Folgero and others v. Norway (Große Kammer), §§ 11 ff.
764 Folgero and others v. Norway (Große Kammer), §§ 47 ff.
203
KONFLIKT UND KONVENTIONSSCHUTZ: Die Antragsteller fühlen sich durch
die Einführung des einheitlichen Schulfachs „KRL“, der damit verbundenen religiösen
Erziehung ihrer Kinder, der erschwerten Voraussetzungen für eine partielle Unterrichtsbefreiung und durch den Ausschluss einer gänzlichen Unterrichtsbefreiung der
schulp? ichtigen Antragsteller in ihrem Recht aus Art. 2, 1. ZP (ferner: Art. 8, Art. 9
alleine und iVm Art. 14) verletzt. Der Vertragsstaat beruft sich auf die konventionskonforme ratio legis, deren Ziel es sei, Kindern aus den unterschiedlichsten sozialen und
religiösen Herkunftsfamilien ein Grundverständnis für fremde Religionen oder atheistische Haltungen zu verschaffen, um in der Schule einen interkulturellen Dialog zu
p? egen765.
Erg. EGMR: Verletzung von Art. 2, 1. ZP (keine eigenständige Prüfung der ansonsten geltend gemachten Konventionsrechte).
(Zur Kon? iktlösung durch den EGMR siehe unten S. 334 f.)
b) Auswertung rechtspluralistischer Kon? ikte im Kontext gesellschaftlicher
Normativität i.w.S.
Der Kulturpluralismus erwächst in Gestalt des Rechtspluralismus zur juristischen Herausforderung. Die Kultur nimmt dabei in sichtbaren sozialen Praktiken und nichtsichtbaren moralischen Verhaltensmustern, Wertvorstellungen und Sinnhorizonten
Gestalt an. In allen drei Kategorien soziokultureller Normativität im Kon? ikt zur staatlichen Legalität steht eine soziale Praxis zur nationalen und internationalen gerichtlichen Entscheidung, die ihrerseits eine spezi? sche Werteordnung und Weltsicht repräsentiert. Die Fallbeispiele zur religiösen und gewohnheitsrechtlichen Normativität teilen dabei die Gemeinsamkeit, dass sich der Einzelne durch seine explizit formulierte
Zugehörigkeit zu einer de? nierbaren und abgrenzbaren sozialen Gruppe (Religionsgemeinschaft oder ethnischen Minderheit) der Wertordnung, dem Verhaltenskodex und
den Traditionen zuschreibt und in variierender Intensität unterwirft, die diese soziale
Gruppe als handlungsanleitend perzipiert. Die Gemeinschaft, der sich der Einzelne
zuordnet, dient als soziale Ressource und Identitätsreferenz und schafft durch die Vorgabe von Wertvorstellungen und Sinnhorizonten für das Individuum Muster „kulturadäquater“ Lebensmodelle. Variiert im Einzelnen die Urquelle der Normativität (zwischen Gott und der überlieferten Tradition), so kommt doch zum Ausdruck, dass eine
Konnexität und Interdependenz zwischen gefühlter Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe und der Akzeptanz von deren soziokultureller Normativität existiert.
Die Existenz einer derartigen Konnexität und Interdependez steht in den Fallbeispielen zum Kon? igieren gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität dagegen in Frage. Es ist unklar und unklärbar, ob alle schwangeren Frauen, alle Väter
unehelicher Kinder und alle Transsexuellen insofern eine vereinheitlichbare soziale
Gruppe konstituieren, als sie ein Gemeinschaftsgefühl und einen aus diesem Zugehö-
765 Folgero and others v. Norway (Große Kammer), §§ 72 ff.
204
rigkeitsgefühl resultierenden ebenso vereinheitlichbaren Verhaltenskodex teilen. Den
Eindruck dieser Vereinheitlichbarkeit schaffen die Antragsteller jedoch in den vorangegangenen Fallbeispielen zu religiöser und traditionsrechtlicher Normativität durch
den expliziten Rekurs auf ihre Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, die Verhaltenskodizes formuliert und deren Einhaltung gegenüber dem Antragsteller postuliert.
War es in den Fallbeispielen zur religiösen und gewohnheitsrechtlichen Normativität somit möglich, die soziale Praxis des Antragstellers auf ein „religiös oder gewohnheits- und traditionsrechtliches Postulat“ zurückzuführen, das seine Legitimität in der
Anerkennung der größeren sozialen Gruppe ? ndet, so ist diese Zuordnung im Kontext
gesellschaftlicher Normativität erschwert: Inhalt und Intensität des kulturellen Postulatscharakters und die Zuordnung zur sozialen Referenzgruppe sind unklar. Klar ist in
den Fallbeispielen zur kon? igierenden gesellschaftlichen Normativität im weiteren
Sinne lediglich, dass die Antragsteller einer bestimmten Wertung oder einem bestimmten Lebensmodell, das das staatliche Rechtssystem etabliert und gerichtlich institutionalisiert, widersprechen, weshalb es in einer konkreten Lebenssituation des Individuums zum Kon? ikt kommt. Individuelle Wertung, aus der Weite gesellschaftlich anerkannter Normativität geschöpft und in einer im Streit stehenden sozialen Praxis
verkörpert, stehen staatlich legalisierter Wertung in Gesetzesform entgegen.
Die einschlägigen Lebensbereiche sind vielfältig: In den Fällen Pretty v. the United
Kingdom766, Vo v. France767, Evans v. the United Kingdom768 und Open Door and
Dublin Well Woman v. Ireland769 weicht die subjektive Vorstellung des Antragstellers
bezüglich des staatlich zu garantierenden Schutzumfangs des Lebens von der Wertung
ab, die im staatlichen Gesetzessystem begründet wird. Im Fall Pretty v. the United
Kingdom strebt die Antragstellerin danach, ein „Recht auf Sterben“ selbstbestimmt zu
einem von ihr gewählten Zeitpunkt unter Mithilfe ihres Ehemanns auszuleben, erkennt
sie dieses doch als Äquivalent zum „Recht auf Leben“ und dem darin verankerten
Würdeprinzip. Die Realisierung dieses Würdeprinzips und die Respektierung des
Selbstbestimmungsrechts des Individuums setzen nach Ansicht der Antragstellerin,
soll die konkrete Verwirklichung dieses „Rechts auf Sterben“ doch unter Mitwirkung
eines Dritten erfolgen, das Ausbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung desjenigen
voraus, der die Tötung auf Verlangen durchführt. Im Umkehrschluss verlangt die Realisierung dieser individuellen Wertung zur würdevollen Beendigung des Lebens den
positiven staatlichen Schutz durch die Erschaffung einer „gelockerten“ Rechtslage, die
die Tötung auf Verlangen legalisiert. Ein vergleichbares Ausbleiben staatlicher Restriktion prägt auch das Streben der Antragsteller im Fall Open Door and Dublin Well
Woman v. Ireland, in dem die Haltung, die die Antragstellerunternehmen gegenüber
dem ungeborenen Leben einnehmen, der verfassungsrechtlichen Wertung eines absoluten Lebensschutzes widerspricht. Dieser Wertungswiderspruch hat zur Folge, dass
766 EGMR, Pretty v. the United Kingdom (Nr. 2346/02), 29. April 2002.
767 EGMR (Große Kammer), Vo v. France (Nr. 53924/00), 8. Juli 2004.
768 EGMR (Große Kammer), Evans v. the United Kingdom (Nr. 6339/05), 10. April 2007.
769 EGMR, Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland (Nr. 14234/88;14235/88), 29. Oktober
1992.
205
die beratende Tätigkeit, die die Antragstellerunternehmen gegenüber schwangeren
Frauen, die sich für einen legalen Schwangerschaftsabbruch im Ausland interessieren,
staatlich verboten wird.
Hierzu konträr ist die rechtliche Forderung der Antragstellerin im Fall Vo v. France,
die insofern eine Ausweitung, Verschärfung und Intensivierung staatlicher, in concreto strafrechtlicher, Schutzstandards verlangt, als sie es als Ausdruck der staatlichen
P? icht zum Schutz des Lebens erkennt, dass auch das ungeborene Leben im staatlichen Rechtssystem als Rechtsubjekt und mögliches strafrechtliches Tatobjekt einer
fahrlässigen Tötungshandlung beurteilt wird. Die in diesem Kontext aufgeworfene
Frage, wann schützenswertes Leben beginnt und in welcher Rechtsposition sich die an
der Zeugung Beteiligten be? nden, charakterisiert auch den Fall Evans v. the United
Kingdom, der den rechtlichen Umgang mit der künstlichen Zeugung von Leben berührt. Nach Ansicht der Antragstellerin hat der Staat ihr durch eine gerichtliche Verfügung die Einp? anzung von in-vitro befruchteten Eizellen auch dann zu ermöglichen,
wenn dies dem Willen des betroffenen Samenspenders widerspricht. Der seitens des
Staates positiv zu garantierende Familienschutz reicht demzufolge soweit, dass die
Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf biologisch verwandte Nachkommen zu haben glaubt, was mittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung von in-vitro
befruchteten Embryonen hat. Diese erste Fallgruppe zum staatlichen Schutz des Lebens zeigt die gesellschaftlichen Wertungsdivergenzen und Wertungsfacetten zum
„richtigen“ Umgang mit dem Beginn und der Beendigung von geborenem und ungeborenem Leben auf, die in allen Fallbeispielen der im staatlichen Recht verankerten
De? nition von Lebensschutz widersprechen. Die „gesellschaftsnormativen Postulate“,
deren Durchsetzung die Antragstellerinnen im System staatlicher Legalität zu etablieren versuchen, reichen von der Forderung nach einem absoluten Schutz des natürlich
und künstlich gezeugten ungeborenen Lebens bis hin zu der Forderung nach einer absoluten Freiheit, auch Dritte involvierend, bei der Beendigung des eigenen Lebens.
Diesen Postulaten liegt ein subjektives Urteil über die im Streit stehenden Dimensionen des menschlichen Lebens und dessen Würde zugrunde, aus dem die Antragstellerinnen für sich individuelle Regeln, Normen und Verhaltensvorschriften ableiten, die
derart im staatlichen Rechtssystem nicht verankert sind, ein Fehlen, das den rechtspluralistischen Kon? ikt provoziert.
Eine zweite Fallgruppe, zu der die Fallbeispiele Marckx v. Belgium770, Keegan v.
Ireland771, X., Y., Z. v. the United Kingdom772, Odièvre v. France773, Campbell and
Cosans v. the United Kingdom774 sowie Folgero and others v. Norway775 zu zählen
sind, zeigt die Spannbreite divergierender Wertungen zur Ausgestaltung von Eltern-
770 EGMR, Marckx v. Belgium (Nr. 6833/74), 13. Juni 1979.
771 EGMR, Keegan v. Ireland (Nr. 16969/90), 26. Mai 1994.
772 EGMR (Große Kammer), X., Y., Z. v. the United Kingdom (Nr. 21830/93), 22. April 1997.
773 EGMR (Große Kammer), Odièvre v. France (Nr. 42326/98), 13. Februar 2003
774 EGMR, Campbell and Cosans v. the United Kingdom (Nr. 7511/76;7743/76), 25. Februar
1982.
775 EGMR (Große Kammer), Folgero and others v. Norway (Nr. 15472/02), 29. Juni 2007.
206
Kind-Beziehungen auf. Im Fall Marckx v. Belgium strebt die Antragstellerin danach,
dass innerhalb des staatlichen Rechtssystems ein Rechtsstatus für ihre unehelich geborene Tochter etabliert wird, der sich von dem Status ehelich geborener Kinder nicht
unterscheidet. In Gestalt dieser Forderung widerspricht die Antragstellerin der staatlichen Wertung, wonach sich ehelich geborene Kinder von unehelich geborenen Kindern insofern unterscheiden, als die Mutter-Kind-Beziehung und die Beziehung zwischen Kind und Verwandten im Falle unehelich geborener Kinder einer ausdrücklichen Bestätigung bedürften, die Ehe insofern ein Garant für die Intensität von
familiärer Bindung sei.
Die Realisierung des Wertemodells der Antragstellerin, das eine Unterscheidung
der Bindungsintensität je nach Familienstand der Mutter verbietet, setzt die Angleichung der Rechtspositionen von ehelich und unehelich geborenen Kindern und insofern ein staatliches Aktivwerden voraus. Ein staatliches Aktivwerden in Form einer
Offenlegung der Identität ihrer leiblichen Mutter verlangt die Antragstellerin im Fall
Odièvre v. France, der insofern der Problematik im Fall Marckx v. Belgium ähnelt, als
die Wertung des staatlichen Gesetzesrechts zur Regelung anonymer Geburten eine geringere Bindungsintensität zwischen Mutter und Kind vorsieht als von der Antragstellerin empfunden. Diese erkennt ihr Recht auf ausreichende Information zu ihrer eigenen Familiengeschichte als unverzichtbare Vorbedingung für die Ausbildung ihrer eigenen Identität, insofern als staatlich zu garantierendes Recht und im staatlich
vorzunehmenden Abwägungsprozess der kon? igierenden Interessen zwischen Mutter
und Kind als vorrangige und schützenswertere Position.
Die staatliche, im Rechtssystem verankerte Wertung zur Intenstiät familiärer Bindungen charakterisiert auch den rechtspluralistischen Kon? ikt im Fall Keegan v. Ireland, in dem der Vater eines unehelich geborenen Kindes den staatlichen Zuspruch
einer Rechtsposition begehrt, die ihm den Widerspruch zur Fremdadoption seines leiblichen Kindes und den Zuspruch des Sorgerechts ermöglicht. Fühlt er sich somit als
leiblicher Vater verp? ichtet und verantwortlich, sein unehelich geborenes Kind auch
ohne die Mitwirkung der leiblichen Mutter aufzuziehen, so widerspricht dieser Wille
der staatlichen Wertung, wonach er in Ermangelung der Eigenschaft eines Erziehungsberechtigten in keinerlei Rechtsbeziehung zu seinem Kind steht. Die Realisierung des
subjektiven Urteils des Antragstellers setzt die Angleichung der Rechtsposition von
verheirateten und unverheirateten Vätern im System staatlicher Legalität voraus. Die
in diesem Zusammenhang erkennbar werdende gesetzesrechtliche Ausfüllung von Vater- und Mutterrolle ist auch Gegenstand des Kon? ikts im Fall X., Y., Z. v. the United
Kingdom, in dem die Antragsteller die Vater? gur nicht an das biologische Geschlecht
geknüpft sehen.
Dem subjektiven Urteil der Antragsteller nach kann auch eine Frau, die nach einer
Geschlechtsumwandlung und Hormonbehandlung als Mann lebt, gegenüber einem
künstlich gezeugten Kind die Rolle des Vaters ausfüllen. Begehren die Antragsteller,
dass dieses Familienkonzept auch im System staatlicher Legalität Anerkennung erlangt, so hängt diese Anerkennung von der Eintragung des Transsexuellen als Vater in
die Geburtsurkunde des Kindes und mittelbar von der gesetzesrechtlichen Angleichung des Status von biologisch als Mann geborenen Männern und transsexuellen
207
Männern ab. Die klassische Rollenverteilung steht im Spannungsfeld divergierender
Normativitäten. Die Fallbeispiele Campbell and Cosans v. the United Kingdom und
Folgero and others v. Norway zeigen auf, dass auch im Kontext klassischer Familien
Kon? iktpotential zwischen gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität
besteht. Die Antragsteller fällen in beiden Beispielen ein subjektives Urteil über die
für sie richtige Art der Kindererziehung (Freiheit von körperlicher Züchtigung der
Kinder/Freiheit von jeglicher Form der religionsorientierten Erziehung), das der staatlichen Wertung widerspricht. Die Realisierung dieses subjektiven Urteils der Antragsteller setzt jeweils die Befreiung von einer staatlichen P? icht voraus. Nicht die
Ausfüllung der Familienrollen, sondern die Ausgestaltung der Familienbeziehung
zwischen Eltern und Kindern steht hier im Spannungsfeld divergierender Normativitäten.
Eng verknüpft mit der staatlichen Ausformung von Familienbeziehungen ist die
dritte Fallgruppe um die Fälle Johnston and others v. Ireland776 und F. v. Switzerland777, die die staatlich de? nierte Auffassung von „richtiger“ Eheführung im Kontext
des Scheidungsrechts zum Gegenstand hat. Die Antragsteller im Fall Johnston and
others v. Ireland begehren die staatliche Gewähr eines „Rechts auf Scheidung“, um
einer nicht praktizierten Ehe staatlich anerkannt ein Ende zu setzen und einer tatsächlich, de facto gelebten Familienbeziehung durch eine Wiederheirat staatliche Anerkennung zu verschaffen. Der verfassungsrechtlich de? nierte absolute Gehalt der Ehe kon-
? igiert mit der lebenspraktischen Relativität der Ehe im Emp? nden und im Lebensalltag der Antragsteller. Von dementsprechender relativer Dauer erkennt auch der
Antragsteller im Fall F. v. Switzerland seine Ehen, der sich gegen ein staatliches temporäres Verbot einer Wiederheirat wehrt. Die derart deutlich werdende staatliche Vorstellung von einer dauerhaften, auf ausgewogener Re? exion basierenden Eheführung
und Wiederheirat steht mit dem Bedürfnis des Antragstellers, nach einem Ehescheitern
schnell wieder heiraten zu können, im Kon? ikt, weshalb der Antragsteller die Freiheit
von staatlicher Restriktion begehrt. Der Staat gibt eine Wertung darüber ab, wie die
Institution der Ehe funktionieren sollte und widerspricht dabei den Wertungsmodellen
der individuellen Antragsteller.
Schon der rechtspluralistische Kon? ikt im Fallbeispiel X., Y., Z. v. the United Kingdom dreht sich im Kern um den gesetzesrechtlichen Umgang mit Transsexualität und
ist insofern auch einer vierten Fallgruppe zuzuordnen, die den Schutz des Privatlebens, in concreto des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und des Schutzes der Privatsphäre, zum Gegenstand hat und der die Fallbeispiele Dudgeon v. the United Kingdom778, Von Hannover v. Germany779 und Peck v. the United Kingdom780 zugehören.
Die strafrechtlich verankerte Sexualmoral des Staates widerspricht der sexuellen
Selbstbestimmung des Antragstellers im Fall Dudgeon v. the United Kingdom, der in-
776 EGMR, Johnston and others v. Ireland (Nr. 9697/82), 18. Dezember 1986.
777 EGMR, F. v. Switzerland (Nr. 11329/85), 18. Dezember 1987.
778 EGMR, Dudgeon v. The United Kingdom (Nr. 7525/76), 22. Oktober 1981.
779 EGMR, Von Hannover v. Germany (Nr. 59320/00), 24. Juni 2004.
780 EGMR, Peck v. the United Kingdom (Nr. 44647/98), 28. Januar 2003.
208
sofern an den Staat das Postulat einer Aufhebung von strafrechtlicher Pönalisierung
richtet. Im Gegensatz hierzu streben die Antragsteller in den Beispielen Von Hannover
v. Germany und Peck v. the United Kingdom zur Realisierung ihrer Auffassung von
einer erstrebenswerten Lebensführung in der Öffentlichkeit nach einer Anhebung und
Verschärfung rechtlicher Standards; erkennen sie ihre Privatsphäre doch nur dann als
gesichert, wenn der Staat in der Realisierung seiner positiven Schutzp? icht gegenüber
dem Individuum Veröffentlichungsverbote ausspricht und ihnen insofern innerhalb
des öffentlichen Raums einen Raum der selbstzubestimmenden Privatheit garantiert.
Divergiert die betroffene Lebenssituation zwischen der von der Presse verfolgten
Tochter des Prinzen von Monacco und des suizidgefährdeten Videoüberwachten
grundlegend, so teilen sie doch das Bedürfnis nach Ungestörtheit in einem öffentlichen Raum, dessen Ausgestaltung dem Staat obliegt.
Diese Betroffenheit des öffentlichen Raums, die bereits im Kon? ikt um die Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags im Rahmen der Schulp? icht relevant wird,
prägt maßgeblich die letzte Fallgruppe um die Fälle Wingrove v. the United Kingdom781, Norwood v. the United Kingdom782 und Aydin Tatlav c. Turquie783. Die Antragsteller fällen ein subjektives künstlerisches, politisches und religionskritisches Urteil, das sie durch dessen Artikulation (in Form eines Video? lms, in Form einer Plakats
und in Form einer Buchveröffentlichung) in der Öffentlichkeit zur Debatte stellen und
zu etablieren versuchen; ein Versuch, der in allen Fallbeispielen auf staatliche Restriktion stößt: Im Fall Wingrove v. the United Kingdom wird die Vermarktung und der
Vertrieb des Video? lms des Antragstellers wegen dessen – von staatlicher Seite – als
blasphemisch beurteilten Dimension verhindert, indem ein staatliches Zerti? kat nicht
erteilt wird. In den Fällen Norwood v. the United Kingdom und Aydin Tatlav c. Turquie
reagiert der Staat auf das subjektive Urteil der Antragsteller mit deren strafrechtlicher
Verfolgung und Verurteilung; widerspricht im Fall Norwood v. the United Kingdom
doch die rechtsextremistische politische Haltung des Antragstellers gegenüber einer
verallgemeinerten Verantwortlichkeit der Glaubensrichtung des Islams für Terroranschläge dem staatlichen Urteil über die Haltung, die gegenüber einer Glaubensrichtung zulässigerweise einzunehmen ist, und widerspricht im Fall Aydin Tatlav c. Turquie die religionskritische Haltung und Handlung des Antragstellers dem staatlichen
Urteil über die Haltung, die gegenüber der Religion des Islams zulässigerweise einzunehmen ist. Es wird deutlich, dass der Staat selbst eine spezi? sche künstlerische, gesellschaftspolitische und religionskritische Haltung einnimmt, die im Konkreten dem
Urteil des Individuums bezüglich des rechtmäßig Artikulierbaren und im öffentlichen
Raum Etablierbaren widerspricht.
Die Fallbeispiele zu Kon? ikten zwischen gesellschaftlicher Normativität und staatlicher Legalität erlauben Schlussfolgerungen: Im rechtspluralistischen Spannungsfeld
781 EGMR, Wingrove v. the United Kingdom (Nr. 17419/90), 25. November 1996.
782 EGMR (Zulässigkeitsentscheidung), Norwood v. the United Kingdom (Nr. 23131/03), 16. November 2004.
783 EGMR, Aydin Tatlav c. Turquie (Nr. 50692/99), 2. Mai 2006.
209
steht in allen Fällen die Frage nach einer angemessenen, richtigen Lebensführung, deren Relevanz sich zum Teil auf den rein privaten Raum beschränkt und sich zum Teil
auf den öffentlichen Raum erstreckt. Das subjektive Urteil über die angemessene und
richtige Lebensführung berührt Fragen wie „Was ist Leben?“, „Ab welchem Zeitpunkt
ist das menschliche Leben schützenswert?“, „Wer kann die Vaterrolle ausfüllen?“,
„Wer kann die Mutterrolle ausfüllen?“, „Wie ist ein Sexualleben zu führen?“, „Wie ist
eine Ehe zu führen?“, „Wie sind Kinder zu erziehen und zu bilden?“, „Wie viel Privatheit habe ich in der Öffentlichkeit?“, „Was ist Kunst?“, „Was ist politisch richtig und
gesellschaftlich nützlich?“ Auf all diese Fragen, zu denen der individuelle Antragsteller, ohne dass seine Referenzgröße wie im Kontext religiöser oder gewohnheitsrechtlicher Normativität transparent gemacht würde, eine wertende Haltung einnimmt und
daraus für sich Regeln und Verhaltensvorschriften ableitet, gibt auch das staatliche
Gesetzesrecht eine wertende Antwort.
Der Staat zeichnet in seinem Gesetzesrecht ein Bild von der „richtigen“, staatlich
förderungswürdigen Familie, Elternschaft, Ehe, Sexualität, Kunst und politischen
Meinung und versetzt das Individuum bei einem Wertungswiderspruch in verschiedene Formen jener „Zwischenwelt hybrider Interlegalität“, die den Rechtspluralismus
kennzeichnen: Die Realisierung individueller Normativität setzt den positiven staatlichen Schutz durch die Etablierung von Rechtsansprüchen gegenüber dem Staat,
(Odièvre v. France), durch die Verschärfung oder Lockerung strafrechtlicher Schutzstandards (Pretty v. the United Kingdom, Vo v. France), durch den Zuspruch staatlicher
Anerkennung (X., Y., Z. v. the United Kingdom) oder durch die Angleichung von
Rechtspositionen (Marckx v. Belgium) voraus. Die Realisierung individueller Normativität setzt das Ausbleiben staatlicher Restriktionen (F. v. Switzerland/Aydin Tatlav c.
Turquie) und die Befreiung von staatlichen P? ichten voraus (Folgero and others v.
Norway).
Der Überblick rechtspluralistischer Kon? ikte in der Rechtspraxis des EGMR bestätigt, was ethnologisch im ersten Teil der Arbeit als Charakteristika der Beziehung von
Recht und Kultur benannt wird: Der Staat produziert – als ein sozialer Akteur unter
vielen – durch die Ausgestaltung seines Gesetzesrechts Kultur. Der Staat entscheidet
über die Gesetzmäßigkeit von sozialen Praktiken und de? niert dadurch mittelbar moralische Verhaltensmuster, Wertvorstellungen und Sinnhorizonte, Ideale sowie gesellschafts- und geschlechtsspezi? sche Rollenbilder. Je nach Lebensumstand und bevorzugter individueller Reaktion in einer konkreten Situation be? ndet sich in Folge dessen jedes Individuum, ungeachtet der explizit formulierten Zugehörigkeit zu einer
vereinheitlichbaren sozialen Minderheiten- oder Mehrheitengruppe, im rechtspluralistischen Kon? ikt; ein rechtspluralistischer Kon? ikt, der insofern Ausdruck eines Kulturkon? ikts ist, als das Individuum aus einer handlungsanleitenden und ordnungsstiftenden (Kultur-)Wertung für sich spezi? sche Regeln und Verhaltensvorschriften ableitet und in einer sozialen (Kultur-)Praxis zu verkörpern beabsichtigt, die der „staatlichen
Kultur“ widersprechen. Eine Zusammenschau der drei Kategorien kon? igierender soziokultureller Legitimität macht die ethnologisch konstatierte Mehrdimensionaliät des
Individuums, das neben der schematischen, d.h. gruppengeprägten und –abhängigen,
Dimension eine „kulturell nicht vereinheitlichbare“ individualistische Dimension auf-
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weist, verständlich. Zugleich bestätigen die Fallbeispiele die Annahme, dass sich Gesellschaften in eine Vielzahl sozialer Subgruppen unterteilen, die sich einer klaren
Grenzziehung und Identi? zierung entziehen. Die Mehrdimensionalität des Individuums und die Fragmentierung von Gesellschaften stellen den Staat im regulativen Umgang mit Kultur- und Rechtspluralismus insofern vor eine Herausforderung.
II. Einbringen von Kultur- und Rechtspluralismus durch den Vertragsstaat
Es wurde im Vorangegangenen festgestellt, dass den Fällen vor dem EGMR grundsätzlich gemeinsam ist, dass im Vertragsstaat ein statisches Verständnis von Recht als
Bestandteil der rein staatlichen Regelungsdomäne vorherrscht; dass staatliches Recht
auf staatlicher Ebene in Anlehnung an ein positivistisches Rechtsverständnis sonstiger
Normativität, d.h. soziokultureller Legitimität, grundsätzlich übergeordnet ist und diese insofern nur dann im staatlichen Raum zulässigerweise manifestiert werden kann,
wenn sie mit der staatlichen Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts kompatibel erscheint. Von einem derartigen positivistischen Rechtsverständnis und einer
generalisierten Übergeordnetheit des staatlichen Rechts ausgehend, erheben sich
Zweifel, ob und inwiefern der Vertragsstaat selbst kultur- und rechtspluralistische
Kon? ikte in das Verfahren vor dem EGMR einbringt – bedeutete dies doch eine Marginalisierung jener Übergeordnetheit, die das staatliche Recht im öffentlichen Raum
beansprucht.
Erneut sind es die Spezi? ka der Europäischen Menschenrechtskonvention und die
ethnologischen Erkenntnisse zur Beschaffenheit von Rechtskonzepten784, die die Herausforderungen von Kultur- und Rechtspluralismus auch und gerade in Rekursen des
Nationalstaats sichtbar machen: Die inhaltliche Ausfüllung des staatlich gesetzten
Rechts wirft, wie demonstriert, Wertungsfragen auf und setzt ein zumindest implizit
formuliertes Bekenntnis zu einem System nicht-staatlich determinierter Normativität
und sozialer Repräsentation voraus. Ein staatliches Ehemodell oder der rechtliche Umgang mit ungeborenem Leben können beispielsweise auf einer religiösen Fundierung
aufbauen (vgl. die diesbezügliche staatliche Positionierung in den Fällen Johnston and
others v. Ireland785 und Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland786). Pluralistische Rechtssysteme sind angesichts dieser wechselseitigen inhaltlichen Durchdringung von Interlegalität geprägt. Staatliches Gesetzesrecht ? ndet seine Inspiration in
Wertungen nicht-staatlicher Normativitätssysteme und umgekehrt.
784 Vgl. hierzu die Ausführungen im 1. Teil B. I. 4. b).
785 EGMR, Johnston and others v. Ireland (Nr. 9697/82), 18. Dezember 1986.
786 EGMR, Open Door and Dublin Well Woman v. Ireland (Nr. 14234/88;14235/88), 29. Oktober
1992.
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References
Zusammenfassung
Der Kulturpluralismus, der gegenwärtige Gesellschaften prägt, stellt Staat, Individuum und EGMR vor Herausforderungen: Der Staat ist angehalten, das Spannungsfeld, das bisweilen zwischen staatlichem Recht und den Verhaltenspostulaten soziokultureller Normativität (Beispiel muslimisches Kopftuch) besteht, in seinem Rechtssystem zu lösen – ohne allein der ethnischen oder sozialen Mehrheit gerecht zu werden. Das Individuum befindet sich bei einem Widerspruch zwischen staatlichem Recht und „seiner Kultur“ in einem „Kulturkonflikt“, der notwendigerweise die Verletzung einer der anwendbaren Handlungsnormen – staatlicher oder nicht-staatlicher Art – bedingt. Der EGMR ist in derartigen Fällen herausgefordert, über den Konventionsschutz von Antragstellern zu entscheiden, deren Kulturwerte und -praktiken auf nationaler Ebene Restriktionen ausgesetzt sind.
Die Untersuchung zeigt systematisch verschiedene Formen kulturpluralistischer Konflikte nationaler und internationaler Natur auf. Sie erarbeitet, auf welche methodische Art und Weise der EGMR durch die Anwendung der EMRK eine „europäische Kulturordnung“ schafft, die das Zusammenspiel von staatlichem Recht und pluralistischer gesellschaftlicher Kultur auf nationaler Ebene prägt.