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Schlussbemerkung
Die Arbeit hat gezeigt, dass es für viele Probleme des § 651 mittels Auslegung und
Rechtsfortbildung Lösungen gibt, die auch aus rechtspolitischer Sicht (zumindest
nach hier vertretener Auffassung) einigermaßen befriedigen können. Bei vielen Problemen bleibt jedoch aus rechtspolitischer Sicht ein »Beigeschmack«, und auch die
Tatsache, dass einige Probleme nur durch die Anwendung »komplizierter« methodischer Werkzeuge gelöst werden können, befriedigt nicht ganz. Damit stellt sich
die Frage, ob der Gesetzgeber aufgerufen ist, die Abgrenzung zwischen Kauf- und
Werkvertragsrecht noch einmal zu reformieren.
Wie aber könnte eine solche Gesetzesänderung mit Rücksicht auf den europäischen Hintergrund aussehen?
Das wichtigste Kriterium ist sicherlich, dass das Gesetz richtlinienkonform sein
muss, was einer rechtspolitisch befriedigenden Lösung solange und soweit Grenzen
setzt, als die umzusetzende Richtlinie selbst rechtspolitisch nicht überzeugt. Ein
Beispiel hierfür ist das Wahlrecht bei der Nacherfüllung, für das es aus wirtschaftlicher Sicht keine wirklich überzeugende Begründung gibt.1365 Die Umsetzungspflicht setzt dem Gesetzgeber aber nun einmal zwingend zu beachtende Spielraumgrenzen. Dies bedeutet auch, dass Alternativvorschäge aus der Wissenschaft im
Vorfeld eines Gesetzesvorhabens nur dann eine wirkliche Chance auf Berücksichtigung haben, wenn sie diesen zwingenden Umstand berücksichtigen. Die Diskussion
im Vorfeld der Schuldrechtsmodernisierung ist hierfür – jedenfalls soweit es die
Umsetzung des Art. 1 Abs. 4 VerbrGKRL betrifft – (leider) nicht in jeder Hinsicht
ein gutes Beispiel.1366 Ein weiteres Kriterium ist aber auch die Tatsache, dass die
Umsetzungspflicht des nationalen Gesetzgebers im Anwendungsbereich einer
Richtlinie ihre Grenzen findet, so dass einige der Probleme zumindest für Nichtverbraucherverträge hätten vermieden werden können. Auch hierfür ist das Wahlrecht
bei der Nacherfüllung ein Beispiel. Schließlich ist auch berücksichtigenswert, dass
der Gesetzgeber die Möglichkeit hat, sinnvolle Richtlinienkonzepte autonom auf
weitere Sachverhalte auszudehnen, worauf er insbesondere dann zurückgreifen
sollte, wenn aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten eine Differenzierung zwischen
dem Anwendungsbereich der Richtlinie und sonstigen Sachverhalten nicht angezeigt ist.
Ein diese Gesichtspunkte vereinigender Weg könnte vielleicht doch das schon
von der Schuldrechtskommission im Jahre 1992 in Betracht gezogene Konzept sein,
Werklieferungsverträge über unvertretbare Sachen und Herstellungswerkver-
1365 Vgl. Teil 3 Kap. 1, A) III.
1366 Vgl. hierzu die Einleitung dieser Arbeit.
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träge1367 dem Werkvertragsrecht zuzuordnen.1368 Damit wäre der Werktypik dieser
Verträge zunächst einmal Genüge getan. Erforderlich wäre bei diesem Konzept aber
eine Anpassung des Werkvertragsrecht an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, jedenfalls soweit es den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 4 VerbrGKRL betrifft. Dies
klingt aber möglicherweise nur auf den ersten Blick kompliziert: Es wäre zu untersuchen, ob hierfür nicht ähnlich wie im Kaufrecht ein besonderer Abschnitt des
Werkvertragsrechts ausreichen würde, welcher die Besonderheiten des »Verbraucherwerkvertrags« betrifft. Dies würde zum einen die Möglichkeit eröffnen, außerhalb und innerhalb dieses Abschnitts die zum Teil nur wenig überzeugende Differenzierung zwischen beweglichen Sachen und sonstigen Gegenständen sowie zwischen Herstellung und Veränderung auf das nach der Richtlinie erforderliche und
rechtspolitisch sinnvolle Maß zu reduzieren. Zum anderen ergäbe sich die Möglichkeit, solche Konzepte der Richtlinie, die auch für (Verbraucher-)Verträge außerhalb
des § 651 S. 1 zumindest aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten sinnvoll sind,
autonom zu erweitern. Denkbar ist etwa, in dem Abschnitt über Verbraucherwerkverträge die Unabdingbarkeit einiger Gewährleistungsvorschriften (vgl. § 651 S. 1
i.V.m. § 475) auf sonstige Verbraucherwerkverträge auszudehnen.
Aufgrund der Vielzahl der selbst bei dieser Lösung zu ändernden und zu ergänzenden Normen macht eine solche Reform aber nur in Verbindung mit einer Überarbeitung des Kauf- und Werkvertragsrechts Sinn, die auch sonstige noch verbesserungsbedürftige Punkte betrifft. Die schon in der Einleitung erwähnte Diskussion
um ein gesetzliches Bauvertragsrecht ist hierfür ein Beispiel, zumal diese Diskussion, soweit es um individuell angefertigte Bauteile1369 und Lieferungsverträge mit
Montageverpflichtung1370 geht, mit der Problematik des § 651 in Berührung steht.
Mithin bleibt einstweilen wohl nur eine die wichtigsten Gesichtspunkte berücksichtigende Änderung des § 651, etwa eine Ergänzung der in § 651 S. 3 erwähnten Normen um weitere Vorschriften des Werkvertragsrechts, die mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht in Konflikt stehen.
1367 Zu den Begriffen des Werklieferungsvertrags und des Herstellungswerkvertrags vgl. Teil 2 Kap. 1,
C) I.; zur Anwendbarkeit des § 651 S. 1 vgl. Teil 2 Kap. 1, B) IV. und C) IV. 2.
1368 Vgl. hierzu die Einleitung dieser Arbeit.
1369 Vgl. Teil 2 Kap. 1, B) III. 3.
1370 Vgl. Teil 2 Kap. 3.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
§ 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.