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G) Keine den §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB entsprechende Regeln im Kaufrecht
Das Kaufrecht enthält keine Regeln, die den §§ 642, 643, 645, 649, 650 entsprechen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen wird dies durch
§ 651 S. 3 abgefangen. Dies führt aber nicht dazu, dass dieser Unterschied irrelevant
ist:
Zum einen muss genau geprüft werden, ob es sich bei einem Vertrag über die
Lieferung einer unvertretbaren Sache um einen Fall des § 651 S. 1 oder um einen
»normalen« Kauf handelt. Das ist deswegen erforderlich, weil bei einem »normalen« Kauf einer unvertretbaren Sache die in § 651 S. 3 aufgezählten Normen nicht
zur Anwendung kommen. Oben1129 wurde bereits erläutert, dass ein Fall des § 651
S. 1 nur dann vorliegt, wenn der entsprechende Vertrag eine »Herstellungspflicht«
enthält. Zum anderen stellt sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 651 S. 1
die Frage nach dem Inhalt des Begriffs der Unvertretbarkeit, denn dieser Begriff
entscheidet ja über die Anwendbarkeit der in § 651 S. 3 genannten Normen. Auch
auf diese Frage ist bereits an anderer Stelle eingegangen worden.1130
H) Kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund?
Vor der Schuldrechtsmodernisierung war anerkannt, dass ein Werkvertrag oder ein
Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen jedenfalls dann aus wichtigem
Grunde gekündigt werden konnte, wenn er Ähnlichkeiten zu einem Dauerschuldverhältnis hatte.1131 Im Kaufrecht hingegen war ein Kündigungsrecht wegen der
typischerweise gegebenen Einmalleistung nur in Ausnahmefällen anerkannt, vor
allem bei Sukzessivlieferungsverträgen.1132
Die dogmatische Herleitung des außerordentlichen Kündigungsrechts war dabei
– auch in der Rechtsprechung – nicht einheitlich. Teils stellte man auf den dauerschuldähnlichen Charakter des jeweiligen Vertrags ab, teils auf eine teleologische
Reduktion des § 649 S. 2 (d.h. auf eine Anpassung der vergütungsrechtlichen
Rechtsfolge einer ordentlichen Kündigung), wobei aber auch in den letzteren Fällen
ein dauerschuldähnlicher Charakter des konkret zu beurteilenden Vertrags stets
vorlag.1133
1129 Vgl. Teil 2 Kap. 1, C) VIII.
1130 Vgl. Teil 2 Kap. 1, C) VIII.
1131 Palandt60/Sprau § 649 Rn. 2.
1132 Thewalt CR 2002, 1, 6.
1133 Vgl. RGZ 169, 203, 206 ff. (Begründung mit Dauerschuldcharakter, § 649 nur am Rande erwähnt);
BGHZ 31, 224, 229 (Architektenvertrag mit Planung und Bauaufsicht, Begründung hauptsächlich
mit teleologischer Reduktion des § 649 S. 2); BGH NJW 1993, 1972, 1973 (aufwendige Softwareanpassung, ebenfalls Begründung über eine teleologische Reduktion des § 649 S. 2).
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References
Zusammenfassung
§ 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.