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mehr verwundert dies, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber hier eine Regelung
getroffen hat, die man vor der Schuldrechtsmodernisierung in AGB nicht hätte treffen können.1121
Insgesamt wird daher hier trotz der methodischen Schwierigkeiten1122 für die entsprechende Anwendung des § 632a plädiert, jedenfalls soweit es um die werktypischeren Fälle des § 651 S. 1 (also insbesondere Werklieferungsverträge über unvertretbare Sachen und Herstellungswerkverträge1123) geht. In der Praxis sollte aber
vertraglich vorgesorgt werden.1124
F) Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten, § 448 Abs. 1 BGB
Im Gegensatz zum Werkvertragsrecht enthält das Kaufrecht eine Regelung für die
Frage, wer die Kosten der Übergabe, der Abnahme und der Versendung der Sache
zu tragen hat (§ 448 Abs. 1). Praktische Bedeutung hat dies lediglich für den Herstellungswerkvertrag (Verträge, bei denen der Käufer/Besteller den Hauptstoffanteil
stellt1125), da für den Werklieferungsvertrag – auch über unvertretbare Sachen – entsprechendes schon im alten Recht galt (§ 651 Abs. 1 S 2 a.F. i.V.m. § 448 Abs. 1
a.F.).1126 Insoweit ergeben sich also keine Neuerungen. Beim Herstellungswerkvertrag ist die praktische Bedeutung jedoch ebenfalls gering, da § 448 Abs. 1 lediglich
eine besondere Vorschrift für den allgemeinen Grundsatz ist, dass der Schuldner
einer Leistung die für die Leistung erforderlichen Ausgaben zu bestreiten hat.1127
Der Unternehmer/Verkäufer trägt schon wegen dieses Grundsatzes die Kosten für
die Herstellung und die Lieferung. Die Vorschrift ist dispositiv, insbesondere sind
auch bei Verbrauchergeschäften (vorbehaltlich des AGB-Rechts) Abweichungen
möglich.1128
1121 Vgl. Staudinger/Peters § 632a Rn. 13.
1122 Eine Analogie aus diesem Grunde ablehnend Leistner JA 2007, 81, 84.
1123 Zu den Begriffen des Werklieferungsvertrags und des Herstellungswerkvertrags vgl. Teil 2 Kap. 1,
C) I.; zur Anwendbarkeit des § 651 S. 1 vgl. Teil 2 Kap. 1, B) IV. und C) IV. 2.
1124 Vgl. dazu Kap. 2, A) II. 3. b) bb).
1125 Zum Begriff des Herstellungswerkvertrags vgl. Teil 2 Kap. 1, C) I.; zur Anwendbarkeit des § 651
S. 1 vgl. Teil 2 Kap. 1, C) IV. 2.
1126 Zum Begriff des Werklieferungsvertrags vgl. Teil 2 Kap. 1, C) I.; zur Anwendbarkeit des § 651
S. 1 vgl. Teil 2 Kap. 1, B) IV.
1127 Vgl. Staudinger/Beckmann § 448 Rn. 1.
1128 Faust in Bamberger/Roth § 448 Rn. 2.
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G) Keine den §§ 642, 643, 645, 649, 650 BGB entsprechende Regeln im Kaufrecht
Das Kaufrecht enthält keine Regeln, die den §§ 642, 643, 645, 649, 650 entsprechen. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen wird dies durch
§ 651 S. 3 abgefangen. Dies führt aber nicht dazu, dass dieser Unterschied irrelevant
ist:
Zum einen muss genau geprüft werden, ob es sich bei einem Vertrag über die
Lieferung einer unvertretbaren Sache um einen Fall des § 651 S. 1 oder um einen
»normalen« Kauf handelt. Das ist deswegen erforderlich, weil bei einem »normalen« Kauf einer unvertretbaren Sache die in § 651 S. 3 aufgezählten Normen nicht
zur Anwendung kommen. Oben1129 wurde bereits erläutert, dass ein Fall des § 651
S. 1 nur dann vorliegt, wenn der entsprechende Vertrag eine »Herstellungspflicht«
enthält. Zum anderen stellt sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 651 S. 1
die Frage nach dem Inhalt des Begriffs der Unvertretbarkeit, denn dieser Begriff
entscheidet ja über die Anwendbarkeit der in § 651 S. 3 genannten Normen. Auch
auf diese Frage ist bereits an anderer Stelle eingegangen worden.1130
H) Kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund?
Vor der Schuldrechtsmodernisierung war anerkannt, dass ein Werkvertrag oder ein
Werklieferungsvertrag über unvertretbare Sachen jedenfalls dann aus wichtigem
Grunde gekündigt werden konnte, wenn er Ähnlichkeiten zu einem Dauerschuldverhältnis hatte.1131 Im Kaufrecht hingegen war ein Kündigungsrecht wegen der
typischerweise gegebenen Einmalleistung nur in Ausnahmefällen anerkannt, vor
allem bei Sukzessivlieferungsverträgen.1132
Die dogmatische Herleitung des außerordentlichen Kündigungsrechts war dabei
– auch in der Rechtsprechung – nicht einheitlich. Teils stellte man auf den dauerschuldähnlichen Charakter des jeweiligen Vertrags ab, teils auf eine teleologische
Reduktion des § 649 S. 2 (d.h. auf eine Anpassung der vergütungsrechtlichen
Rechtsfolge einer ordentlichen Kündigung), wobei aber auch in den letzteren Fällen
ein dauerschuldähnlicher Charakter des konkret zu beurteilenden Vertrags stets
vorlag.1133
1129 Vgl. Teil 2 Kap. 1, C) VIII.
1130 Vgl. Teil 2 Kap. 1, C) VIII.
1131 Palandt60/Sprau § 649 Rn. 2.
1132 Thewalt CR 2002, 1, 6.
1133 Vgl. RGZ 169, 203, 206 ff. (Begründung mit Dauerschuldcharakter, § 649 nur am Rande erwähnt);
BGHZ 31, 224, 229 (Architektenvertrag mit Planung und Bauaufsicht, Begründung hauptsächlich
mit teleologischer Reduktion des § 649 S. 2); BGH NJW 1993, 1972, 1973 (aufwendige Softwareanpassung, ebenfalls Begründung über eine teleologische Reduktion des § 649 S. 2).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
§ 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.