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Trotz der gebotenen Zurückhaltung ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nationale Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang eine Auslegungshilfe sein können. Allerdings erscheint dies hier von vornherein als weniger wahrscheinlich, da im wesentlichen nur das UN-Kaufrecht als Vorbild gedient hat. Daher
wird in dieser Arbeit auf ausführlichere Bezüge zu solchen Vorschriften verzichtet.
III. Die (eingeschränkte) Bedeutung des »Effet utile« als Auslegungsgrundsatz
Eine Besonderheit der Europäischen Methodenlehre ist der sog. Grundsatz des
»effet utile«. Demnach sind Gemeinschaftsnormen so auszulegen und anzuwenden,
dass ihr praktischer Nutzen am größten ist und sich ihre Wirkung am besten entfaltet.151 Diese Formel darf aber nicht missverstanden werden: Es geht nicht um einen
Freibrief für eine möglichst weite Interpretation einer gemeinschaftsrechtlichen
Norm und eine Zurückdrängung der übrigen Auslegungskriterien. Die Anwendung
des Grundsatzes des »effet utile« setzt voraus, dass vorher ermittelt wurde, welchen
praktischen Nutzen eine Norm erzielen soll und welche Wirkung sie entfalten soll,
sie knüpft mithin an das Telos einer Norm an und hat auch dessen Grenzen zu
respektieren.152 Mithin geht es eher um einen Anwendungs- als einen Auslegungsgrundsatz, der seine Basis in der teleologischen Auslegung hat und nach dem diesem Telos zum »bestmöglichen Erfolg« zu verhelfen ist.153 Dies zeigt sich auch an
den typischen Fallgruppen, bei denen mit dem Grundsatz des »effet utile« argumentiert wurde: Vornehmlich geht es um Themen wie die Direktwirkung von Richtlinien, um die Sicherung des Grundsatzes der autonomen Auslegung (Verhinderung
von mitgliedsstaatlichen Alleingängen), um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts
vor dem mitgliedsstaatlichen Recht und um sonstige Themen des Verhältnisses zwischen (Primär-)EG-Recht und dem Recht der Mitgliedsstaaten154, während der
Grundsatz des »effet utile« auf der Ebene der Auslegung des Sekundärrechts eine
weit geringere Rolle spielt, sondern auch hier eher dessen Verwirklichung
betrifft.155
Für die Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bedeutet dies zweierlei:
Erstens ist es nicht statthaft, bei einzelnen Sachproblemen mit dem Verweis auf den
»effet utile« die Anwendbarkeit der Richtlinie zu bejahen, anstatt vorher untersucht
zu haben, welche Grenzen der Anwendungsbereich der Richtlinie nach den übrigen
Methoden hat. Zweitens ist – was aber an sich selbstverständlich ist und sich ohne
151 Vgl. dazu Buck S. 208 ff.; Streinz in FS Everling S. 1491 ff.
152 Vgl. Buck S. 211; Pechstein/Drechsler in Riesenhuber, Methodenlehre, S. 91, 103; Heiderhoff
S. 178 f.
153 Ähnlich Buck S. 211.
154 Vgl. die Analyse von Streinz in FS Everling S. 1491, 1496 ff.
155 Vgl. z.B. Riesenhuber in Riesenhuber, Methodenlehre, S. 186 ff., der in seiner ausführlichen Erörterung zur Auslegung des Sekundärrechts den Grundsatz des effet utile gar nicht erwähnt. Zum
»effet utile« als »Verwirklichungsmotor« vgl. auch Heiderhoff S. 178 f.; Buck S. 211.
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einen Rückgriff auf den Grundsatz des »effet utile« auch bei einer »normalen« Auslegung ergeben müsste – umgekehrt eine einschränkende Auslegung der Richtlinie
nur statthaft, wenn dadurch die durch sie verfolgten Ziele – die vorher festzustellen
sind – nicht unbegründet (d.h. aus Gründen des Europarechts inklusive der Rechtsgrundsätze, welche das Verhältnis zu den Mitgliedsstaaten betreffen) gefährdet werden. Der Grundsatz des »effet utile« wirkt mithin sozusagen als grundsätzliches
Argument gegen eine einschränkende Auslegung, aber nicht als grundsätzliches
Argument für eine weite Auslegung.
IV. In dubio pro consumatore?
Eine ähnliche Gefahr wie bei der Argumentation mit dem Grundsatz des »effet
utile« besteht bei einer Argumentation mit dem Verbraucherschutz.156 Hier besteht
das Risiko, das durch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes als Argument dafür zu verwenden, die Richtlinie weit auszulegen. Das
wäre jedoch ein Zirkelschluss, denn der Verbraucherschutz wird nur innerhalb des
durch eine verbraucherschützende Richtlinie geregelten Bereichs verfolgt, ferner
bedarf es der vorherigen Erörterung, inwiefern und auf welche Weise der Verbraucherschutz überhaupt angestrebt werden soll. Der Verbraucherschutz findet also
seine Grenzen im Anwendungsbereich der Richtlinie, kann also nicht als bestimmendes Argument zur Definition dieses Anwendungsbereichs dienen. Natürlich ist
der Verbraucherschutz als ein für die konkrete Richtlinie maßgebliches Telos ein
bei der interpretatorischen Gesamtabwägung zu berücksichtigender Faktor und hat
damit auch Einfluss auf den Anwendungsbereich.157 Eine Sonderstellung kommt
dem Verbraucherschutz bei der Auslegung aber nicht zu, insbesondere gibt es keine
Regel, dass bei schwierigen Auslegungsfragen stets die den Verbraucher am meisten schützende Auslegungsvariante vorzuziehen sei.158
V. Zulässigkeit von Analogien
Richtlinien werden sehr häufig mit einer charakteristischen Technik verfasst: Die
Anwendbarkeit der Normen mit den einzelnen Rechtsfolgen hängt von allgemeinen
Anwendungsbereichsbestimmungen ab.
Auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ist nach dieser Technik aufgebaut. Art. 1
VerbrGKRL enthält eine Anwendungsbereichsbestimmung mit unbestimmten
Rechtsbegriffen und Legaldefinitionen, in den folgenden Normen werden dann die
156 Vgl. zum folgenden die ausführliche Erörterung zum europäischen Privatrecht von Riesenhuber JZ
2005, 829 ff.
157 Riesenhuber JZ 2005, 829, 835.
158 Riesenhuber JZ 2005, 829, 831 ff.
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References
Zusammenfassung
§ 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.