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umfassenden Auslegung der Richtlinie trotz der damit verbunden Schwierigkeiten
nicht entziehen und muss sich dabei eben mit den vorhandenen Anhaltspunkten
begnügen – und zu einem Ergebnis kommen. Weiterhin muss damit gelebt werden,
dass spätestens der EuGH diese Aufgabe erfüllen und eine eindeutige Entscheidung
treffen wird.134 Auch dieser hat dabei nur die wenigen Anhaltspunkte zur Verfügung. Hält man daher eine bestimmte Auslegung einer nationalen Umsetzungsnorm
für vorzugswürdig, so sollte man sich zumindest die Alternativlösung für den Fall
vergegenwärtigen, dass diese Auslegung doch im Widerspruch zur Richtlinie
steht.135
II. UN-Kaufrecht als Vorbild
Wie sich auch aus den Materialien ergibt, hat sich der Richtliniengeber bei Art. 1
Abs. 4 VerbrGKRL an Art. 3 CISG136 orientiert.137 Auch hinsichtlich vieler anderer
Normen und Prinzipien findet die Richtlinie im UN-Kaufrecht ihr Vorbild.138 Daher
stellt sich die Frage, inwiefern dieser Einfluss des UN-Kaufrechts methodisch zu
berücksichtigen ist.
Orientiert sich ein Normengeber an Normen aus anderen Rechtsordnungen, so
bleibt der Grundsatz der autonomen Auslegung unberührt. Die Vorbildnorm kann
deshalb keine verbindliche Vorgabe für die Auslegung sein.139 Dies schließt jedoch
einen mittelbaren Einfluss der Vorbildnorm nicht aus. Gemäß den Grundsätzen der
»wertenden Rechtsvergleichung« können die Erkenntnisse über die Vorbildnormen
als Auslegungshilfe dienen, soweit sie sich in die Ziele und Ordnungsmuster der
auszulegenden Normen einpassen.140
Es erscheint naheliegend, dass diese Grundsätze auch für die Auslegung von
europarechtlichen Normen hilfreich sein können.141 Betrachtet man jedoch die
134 Auch im nationalen Recht kann sich der Richter nicht einer Entscheidung enthalten, wenn er das
Gesetz für unpräzise hält. Im Europäischen Recht ist dies (natürlich) nicht anders.
135 Diese Arbeit stellt daher bei einigen Einzelproblemen Alternativlösungen vor, vgl. Teil 2 Kap. 4,
C) III. 4. und Teil 2 Kap. 5, C) III.
136 Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf von 1980, UN-Kaufrecht).
137 Vgl. Stellungnahme der Kommission zu der Abänderung des Europ. Parlaments des gemeinsamen
Standpunkts des Rates, KOM (1999) 16 endg., Begr. II. 2.; Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040
S. 268; Staudenmayer (an der Richtliniengebung beteiligt) NJW 1999, 2393 f.; Thode NZBau
2002, 360, 362.
138 Allgemeine Begründung der Kommission zum Richtlinienentwurf vom 18. 6. 1996, KOM (95)
520 endg., I. A. 5., abgedruckt in ZIP 1996, 1845, 1847; vgl. auch Staudenmayer NJW 1999, 2393
f.; Reich NJW 1999, 2397, 2398; Schlechtriem in Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt S. 71 ff., 82 f.;
Pfeiffer ZGS 2002, 23, 24.
139 EuGH Rs. 64/81 (»Corman«), Slg. 1982, 12, 24 Rz. 8.; Everling ZGR 1992, 376, 386.
140 Grundlegend zur Rechtsvergleichung als Erkenntnisquelle Zweigert RabelsZ 15 (1949), 5 ff.; zum
Begriff der wertenden Rechtsvergleichung vgl. z.B. Schulze ZfRV 1997, 183, 190.
141 Daig FS Zweigert S. 395, 405 ff.; Schulze ZfRV 1997, 183, 188 ff.; Grundmann FS Fikentscher
S. 671, 672 ff.; Grundmann/Riesenhuber JuS 2001, 529, 533 f.; Anweiler S. 277 ff.; Leible in Martiny/Witzleb S. 53, 73 ff.
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Rechtsprechung des EuGH, so gewinnt man auf den ersten Blick den Eindruck, dass
dieser der wertenden Rechtsvergleichung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht.142 Daraus wird zum Teil gefolgert, dass die wertende Rechtsvergleichung bei
Richtlinien unzulässig sei.143
Nach dem Selbstverständnis einiger seiner Richter wird der EuGH aber durchaus
rechtsvergleichend tätig, er legt dies nur nicht immer offen dar.144 Dies passt sich
gut in die allgemeine Tendenz des EuGH ein, nur die wirklich wichtigen Argumente
in den Entscheidungsgründen niederzuschreiben.145 Betrachtet man die Rechtsprechung des EuGH unter diesem Gesichtspunkt, so lässt sich die scheinbar ablehnende
Haltung auch anders erklären: Rechtsvergleichende Erwägungen fehlen insbesondere dann, wenn als Bezugspunkt nur nationale Vorschriften in Betracht kommen.146 Dies erscheint nachvollziehbar, denn es muss ja angesichts des Grundsatzes
der autonomen Auslegung auch vermieden werden, dass nationale Regeln »durch
die Hintertür« zum Auslegungsmaßstab werden, so dass ein Einfluss auf das Urteil
gerade in solchen Fällen von vornherein seltener zu erwarten ist. Wenn rechtsvergleichende Aspekte dagegen bedeutsam werden, so finden sich auch entsprechende
Erwägungen in den Urteilsbegründungen.147
In die Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie muss mithin auch eine wertende Rechtsvergleichung mit den Vorbildnormen des UN-Kaufrechts einfließen.148
Daraus kann allerdings nicht pauschal abgeleitet werden, dass das UN-Kaufrecht
einen ganz bestimmten Einfluss hat.149 Es kommt auf das jeweilige Auslegungsproblem an.
Beim Vergleich mit dem UN-Kaufrecht ist noch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass in vielerlei Hinsicht Normen(teile) des UN-Kaufrechts gerade nicht in der
Richtlinie übernommen wurden. Im Rahmen der wertenden Rechtsvergleichung ist
dies ein Indiz dafür, dass der Inhalt der nicht übernommenen Normen(teile) nicht in
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hineininterpretiert werden kann. Diese zunächst
banal klingende »negative Vorbildwirkung« wird im weiteren Verlauf der Arbeit
ebenso relevant werden wie die Vorbildwirkung übernommener Normen(teile).150
142 Vgl. die Analysen von Franzen S. 454 f., 465 ff.
143 Lutter JZ 1992, 593, 601 f., 603: »la recherche de la paternité est interdite«; ähnlich auch Frisch
S. 30 ff.
144 Everling ZGR 1992, 376, 386; Iglesias NJW 1999, 1, 8; vgl. auch Möllers S. 58.
145 Vgl. Frisch S. 13 f.; Anweiler S. 75; Lutter in Schulze S. 83.
146 Vgl. z.B. EuGH Rs. 64/81 (»Corman«), Slg. 1982, 12, 24 Rz. 8.; Everling ZGR 1992, 376, 386 f.;
vgl. auch die Analysen von Franzen S. 454 f., 465 ff. Ob diese Vorgehensweise gerade bei der
Rechtsvergleichung glücklich ist, ist eine andere Frage, vgl. dazu kritisch Franzen aaO, Hommelhoff in Schulze S. 29, 38 ff.
147 Vgl. die Analysen von Anweiler S. 333 ff. und Iglesias NJW 1999, 1, 6 ff.
148 So auch Doehner S. 96 f.; i. Erg. auch Pfeiffer ZGS 2002, 23, 24 f.; ähnlich auch (zur Umsetzung
der VerbrGKRL in Österreich) Jud in Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001, 205, 209;
zurückhaltender (in der Sache aber wohl doch ähnlich) MünchKomm/Lorenz vor § 474 Rn. 8; Riesenhuber, System, S. 478.
149 Zu weitgehend daher Mittmann S. 12 f. (Richtlinie solle in Anlehnung an das UN-Kaufrecht ausgelegt werden, soweit sie diesem nachgebildet sei).
150 Vgl. z.B. Teil 2 Kap. 1 C) IV. 2. a) cc) [Irrelevanz der Stoffherkunft]; Teil 2 Kap. 2 B) [Schiffe].
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Trotz der gebotenen Zurückhaltung ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass nationale Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang eine Auslegungshilfe sein können. Allerdings erscheint dies hier von vornherein als weniger wahrscheinlich, da im wesentlichen nur das UN-Kaufrecht als Vorbild gedient hat. Daher
wird in dieser Arbeit auf ausführlichere Bezüge zu solchen Vorschriften verzichtet.
III. Die (eingeschränkte) Bedeutung des »Effet utile« als Auslegungsgrundsatz
Eine Besonderheit der Europäischen Methodenlehre ist der sog. Grundsatz des
»effet utile«. Demnach sind Gemeinschaftsnormen so auszulegen und anzuwenden,
dass ihr praktischer Nutzen am größten ist und sich ihre Wirkung am besten entfaltet.151 Diese Formel darf aber nicht missverstanden werden: Es geht nicht um einen
Freibrief für eine möglichst weite Interpretation einer gemeinschaftsrechtlichen
Norm und eine Zurückdrängung der übrigen Auslegungskriterien. Die Anwendung
des Grundsatzes des »effet utile« setzt voraus, dass vorher ermittelt wurde, welchen
praktischen Nutzen eine Norm erzielen soll und welche Wirkung sie entfalten soll,
sie knüpft mithin an das Telos einer Norm an und hat auch dessen Grenzen zu
respektieren.152 Mithin geht es eher um einen Anwendungs- als einen Auslegungsgrundsatz, der seine Basis in der teleologischen Auslegung hat und nach dem diesem Telos zum »bestmöglichen Erfolg« zu verhelfen ist.153 Dies zeigt sich auch an
den typischen Fallgruppen, bei denen mit dem Grundsatz des »effet utile« argumentiert wurde: Vornehmlich geht es um Themen wie die Direktwirkung von Richtlinien, um die Sicherung des Grundsatzes der autonomen Auslegung (Verhinderung
von mitgliedsstaatlichen Alleingängen), um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts
vor dem mitgliedsstaatlichen Recht und um sonstige Themen des Verhältnisses zwischen (Primär-)EG-Recht und dem Recht der Mitgliedsstaaten154, während der
Grundsatz des »effet utile« auf der Ebene der Auslegung des Sekundärrechts eine
weit geringere Rolle spielt, sondern auch hier eher dessen Verwirklichung
betrifft.155
Für die Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bedeutet dies zweierlei:
Erstens ist es nicht statthaft, bei einzelnen Sachproblemen mit dem Verweis auf den
»effet utile« die Anwendbarkeit der Richtlinie zu bejahen, anstatt vorher untersucht
zu haben, welche Grenzen der Anwendungsbereich der Richtlinie nach den übrigen
Methoden hat. Zweitens ist – was aber an sich selbstverständlich ist und sich ohne
151 Vgl. dazu Buck S. 208 ff.; Streinz in FS Everling S. 1491 ff.
152 Vgl. Buck S. 211; Pechstein/Drechsler in Riesenhuber, Methodenlehre, S. 91, 103; Heiderhoff
S. 178 f.
153 Ähnlich Buck S. 211.
154 Vgl. die Analyse von Streinz in FS Everling S. 1491, 1496 ff.
155 Vgl. z.B. Riesenhuber in Riesenhuber, Methodenlehre, S. 186 ff., der in seiner ausführlichen Erörterung zur Auslegung des Sekundärrechts den Grundsatz des effet utile gar nicht erwähnt. Zum
»effet utile« als »Verwirklichungsmotor« vgl. auch Heiderhoff S. 178 f.; Buck S. 211.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
§ 651 BGB ist durch die Schuldrechtsreform grundlegend verändert worden. Während zuvor für die Anwendbarkeit des Kaufrechts letztlich entscheidend war, ob der Vertrag im Schwerpunkt kauftypisch ist, scheint nunmehr nur maßgeblich zu sein, ob eine bewegliche Sache zu liefern ist, selbst wenn sie nach individuellen Vorgaben herzustellen ist. Diese Abgrenzung wird vielfach als unbefriedigend empfunden, gerade weil sie nicht typologisch, sondern nur anhand von (nur scheinbar einfach zu bestimmenden) Äußerlichkeiten erfolgt. Der Autor untersucht zum einen den Anwendungsbereich der neuen Norm. Die Probleme liegen hier u.a. im Baurecht, bei komplexen Maschinen (Anlagenbau) und bei der Abgrenzung zu geistigen Leistungen. Problematisch sind wegen Bezügen zum Sachenrecht auch Fälle, bei denen der maßgebliche Stoffanteil vom Besteller gestellt wird. Zum anderen untersucht der Autor die z.T. praktisch sehr gravierenden Rechtsfolgen und inwiefern vertragliche Abweichungen möglich sind. Dabei legt er vor dem europäischen Hintergrund (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dar, welche methodischen Grenzen einer restriktiven Auslegung gesetzt sind. Das Werk ist damit zugleich ein wichtiger Beitrag zur Dogmatik der (überschießenden) Richtlinienumsetzung.