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Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts ausgenommen, die auf Grund eines
besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation oder die aufgrund der
Sicherheitsinteressen des Staates nicht dem Kartellvergaberecht unterfallen sollen.
Nach § 100 Abs. 2 GWB gibt es schließlich Ausnahmen für Sektorenaufträge und
konzerninterne Dienstleistungsverträge, für Aufträge an öffentliche Auftraggeber,
für Grundstücksverträge, Rundfunksendungen, Kommunikationsdienstleistungen,
Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen, Finanzdienstleistungen und für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen. Bei diesen Bereichsausnahmen handelt
es sich teilweise um Klarstellungen, die sich bereits unmittelbar aus der Definition
des öffentlichen Auftrages entnehmen lassen. Von einigen anderen Ausnahmen wird
kein nennenswerter grenzüberschreitender Austausch erwartet, so dass diese deshalb
aus dem Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts heraus fallen621. Bei einer
Beauftragung der Nachbarkommune mit Leistungen zur Abfallentsorgung handelt es
sich beispielsweise nicht um einen konzerninternen Dienstleistungsauftrag, weil
kein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht zur Erbringung
einer solchen Dienstleistung besteht622.
Schließlich kommt in engen Grenzen die öffentliche Gewalt im Sinne des Art. 45
EG als ungeschriebene Bereichsausnahme in Betracht.
II. Vergabetatsachen
Leider gibt es noch immer keine aktuellen differenzierten Vergabestatistiken für
Deutschland623. Die aktuellste Studie veröffentlichte das Statistische Bundesamt im
Jahr 1995624. Damals betrug das jährliche Vergabevolumen für Deutschland mehr
als 400 Milliarden DM. Im Rahmen dieses Volumens entfallen ca. 21 % auf Bauleistungen, ca. 21 % auf Dienstleistungen, ca. 20 % auf Lieferleistungen und auf
Aufträge im Sektorenbereich ca. 38 %. Davon beschafften Krankenhäuser und Sozialversicherungen Leistungen im Umfang von ca. 60 Milliarden DM. Die Bundesagentur für Arbeit plante für Eingliederungs- und Rehabilitationsmaßnahmen im
Jahr 2005 sogar ca. 14 Milliarden Euro ein625. Hinter der Frage, ob soziale Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen, steckt demnach ein Wirtschaftspotential
in Milliardenhöhe.
In der EU liegt das gesamte Vergabevolumen laut einer Vergabestatistik der EU-
Kommission aus dem Jahr 2001 bei ca. 1,054 Billionen Euro626. Diese Summe entspricht
in etwa 14 % des gesamten EU-Bruttoinlandsprodukts. Deutschland war an diesen Aus-
621 Byok/Jaeger-Hailbronner, § 100 Rn. 524; Bechtold, § 100 Rn. 7.
622 Kulartz/Kus/Portz-Eschenbruch/Röwekamp, Anwendungsbereich § 100 Rn. 47.
623 Vgl. zu den statistischen Angaben Immenga/Mestmäcker-Dreher, Vor §§ 97 ff. Rn. 62 ff.
624 Statistisches Bundesamt, Size and Structure of the German Public Procurement Market in
1995, Empirical Survey vom 25.08.1999.
625 Storost, NZS 2005, 82 (82).
626 Vgl. zu den statistischen Angaben Immenga/Mestmäcker-Dreher, Vor §§ 97 ff. Rn. 66 ff.
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schreibungen mit einer Summe von ca. 21,54 Milliarden Euro beteiligt. Das Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht jährlich eine statistische Gesamtaufstellung nach § 30 a
Nr. 2 VOL/A, welche für Deutschland die Anzahl und den Wert der öffentlichen Aufträge
und die konkreten öffentlichen Auftraggeber bezeichnet627. Allerdings beruht diese Statistik auf den dem Bundeswirtschaftsministerium von den öffentlichen Auftraggebern zur
Verfügung gestellten Daten. Sie erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Anzahl der Vergabeverfahren, welche unterhalb der Schwellenwerte vergeben
werden, die also die Schwellenwerte nicht erreichen oder überschreiten, liegt in Deutschland zwar bei ca. 80 bis 87 %628. Allein aufgrund der Tatsache, dass das öffentliche Beschaffungswesen große Geldsummen beansprucht, ist die Beantwortung der Frage, ob die
Erbringung sozialer Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegt, wirtschaftlich relevant
und daher auch praktisch bedeutsam.
III. Grundsätze der Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe des Kartellvergaberechts ist durch allgemeine Grundsätze
geprägt, die in jedem Vergabeverfahren, das in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fällt, beachtet werden müssen. Diese
allgemeinen Grundsätze sind in § 97 GWB geregelt. Dabei normiert Abs. 1 dieser
Vorschrift den Wettbewerbsgrundsatz und das Transparenzgebot. Abs. 2 regelt den
Grundsatz der Gleichbehandlung. In Abs. 3 wird klargestellt, dass mittelständische
Interessen angemessen zu berücksichtigen sind und Abs. 4 bestimmt die Kriterien,
die bei der Zuschlagserteilung zu beachten sind. Insbesondere wird der Zuschlag
nach Abs. 5 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dieser Absatz regelt damit den
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Schließlich wird die Bundesregierung nach Abs. 6
ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Vergabeverfahren zu treffen und Abs. 7
bestimmt, dass den Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Vergabevorschriften zusteht. Diese grundlegenden Regelungen werden im Einzelnen durch
die Verdingungsordnungen präzisiert.
1. Wettbewerbsgrundsatz und Transparenzgebot
Den Wettbewerbsgrundsatz und das Transparenzgebot regelt § 97 Abs. 1 GWB.
Danach beschaffen öffentliche Auftraggeber Waren, Bau- und Dienstleistungen
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. Die Vergabe im Rahmen des Wettbewerbsgrundsatzes ist ein
tragendes Prinzip bei der Beschaffungstätigkeit der öffentlichen Hand629. Es ist da-
627 Abrufbar auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.bmwi.de.
628 Dreher, NZBau 2002, 419 (420).
629 Kulartz/Kus/Portz-Brauer, Allgemeine Grundsätze § 97 Rn. 3; Weyand, § 97 GWB Rn. 94.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.