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Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet
haben und voll erwerbsgemindert sind, über die Leistungsvoraussetzungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII. Die Information
entspricht der allgemeinen Auskunft nach § 13 SGB I und die Beratung derjenigen
nach § 14 SGB I404. Die Information und die Beratung sind soziale Dienstleistungen.
5. Leistungen an Berechtigte im Ausland
Die §§ 110 bis 114 SGB VI regeln die Leistungen an Berechtigte im Ausland. Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten grundsätzlich
nach § 110 SGB VI für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ist also
für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unerheblich. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland kann sich jedoch nach § 110 Abs.
2 SGB VI sowohl auf den Rentenanspruch als auch auf die Rentenhöhe auswirken.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in Anlehnung an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB
VI dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt405. Berechtigte im Ausland erhalten somit grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Berechtigte im Inland, also auch alle Sach-, Geld- und sozialen Dienstleistungen.
IV. SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
Die Sozialleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterteilen sich in zwei
große Bereiche, die Prävention und die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Sie sind in den §§ 14 bis 103 SGB VII geregelt.
1. Prävention
Die Prävention ist im zweiten Kapitel kodifiziert, das die §§ 14 bis 25 SGB VII
umfasst. Ihr kommt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine entscheidende Bedeutung zu, weil es die wesentliche Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist,
gemäß § 1 Nr. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Erst
nach Eintritt eines Versicherungsfalls, also nach § 7 Abs. 1 SGB VII eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht ein Anspruch auf die übrigen Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Träger der Unfallversicherung haben mit
404 Kreikebohm-Schmidt, § 109 a Rn. 7 f.
405 Kreikebohm-Löns, § 110 Rn. 6.
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der Möglichkeit, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, ein wesentliches Instrumentarium zur Verfügung, um die Aufgabe der Prävention zu erfüllen.
Zu den Leistungen der Prävention, die unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalls gewährt werden, gehört gemäß § 15 SGB VII der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften. Diese Unfallverhütungsvorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger nach § 15 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht. In diesen Vorschriften
werden beispielsweise Regelungen getroffen über das Verhalten der Versicherten
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (Nr. 2), die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch
den Unternehmer (Nr. 5) oder die Zahl der Sicherheitsbeauftragten (Nr. 7). Sie basieren auf dem Wissen über typische Unfallgefahren und Geschehensabläufe und
enthalten gezielte Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr der Gefährdung406. Für die
Unternehmen und die Versicherten, die in die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers fallen, sind diese Unfallverhütungsvorschriften unmittelbar verbindlich407. Der Erlass dieser Unfallverhütungsvorschriften durch die Unfallversicherungsträger erfolgt allerdings unabhängig von der Sozialleistungsgewährung, weil
der Erlass solcher Vorschriften keine Sach-, Geld- oder Dienstleistungen begründet.
Um die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften in den Betrieben kontrollieren zu können, stehen den Unfallversicherungsträgern die in § 17 SGB VII geregelten Überwachungs- und Beratungsrechte zu. Dabei werden die Unternehmen nach
§ 17 Abs. 1 SGB VII bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für
eine wirksame Erste Hilfe überwacht. Zudem werden die Unternehmen und Versicherten von den Unfallversicherungsträgern beraten. Diese Überwachung und Beratung geschieht in vielfältigen Formen, beispielsweise durch Besichtigungen, Prüfung
von Arbeitsmitteln, Unfalluntersuchungen, Beteiligung an Sicherheitsaktionen im
Unternehmen oder Schulungen408. Somit stellen Überwachung und Beratung keine
Sach- oder Geldleistungen, sondern soziale Dienstleistungen dar. Für diese Überwachung und Beratung müssen die Unfallversicherungsträger gemäß § 18 SGB VII
Aufsichtspersonen beschäftigen, die nach § 19 SGB VII mit entsprechenden
Befugnissen ausgestattet sind und die nach § 23 SGB VII für solche Zwecke ausund fortgebildet wurden.
2. Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind in den §§ 26 bis 103 SGB
VII geregelt. Sie umfassen zahlreiche Leistungen. Nach § 26 SGB VII haben Versicherte, unter Beachtung der Vorschriften des SGB IX, einen Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistun-
406 SRH-Schmitt, § 16 Rn. 96.
407 BSGE 59, 55 (56); SRH-Schmitt, § 16 Rn. 98.
408 KK-Ricke, SGB VII, § 17 Rn. 2.
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gen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.
Kommt es also trotz aller Präventionsmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall oder einer
Berufskrankheit, so ist es nach § 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe der Unfallversicherungsträger, mit allen Mitteln die durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschäden und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern. Voraussetzung für diese Leistungsgewährung ist jedenfalls der Eintritt eines
Versicherungsfalls, also nach § 7 Abs. 1 SGB VII eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit409.
a) Heilbehandlung
Bei Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für die Versicherten also die Möglichkeit nach § 26 SGB VII die Leistungen der Heilbehandlung in Anspruch zu nehmen.
Diese umfassen gemäß § 27 SGB VII insbesondere die medizinische Erstversorgung
Unfallverletzter, die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen und die Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1, 3-7, Abs. 3 SGB IX. Der
Inhalt der in § 27 SGB VII aufgezählten Leistungen ist in den §§ 28 ff. SGB VII
festgelegt. Damit umfassen die Leistungen der Heilbehandlung in der gesetzlichen
Unfallversicherung hauptsächlich nach Art und Umfang die Leistungen, welche die
gesetzliche Krankenversicherung als Leistungen der Krankenbehandlung gewährt410.
Aus diesem Grund stellen die ärztliche und zahnärztliche Behandlung in der Regel
soziale Dienstleistungen dar. Bei der Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln ist lediglich die Heilmittelversorgung eine soziale Dienstleistung. Die
Arznei-, Verband- und Hilfsmittelversorgung ist hingegen eine Sachleistung411. Die
häusliche Krankenpflege stellt schwerpunktmäßig ebenfalls eine soziale Dienstleistung dar.
Im Rahmen der Erstversorgung und der Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen geht es in erster Linie um soziale Dienstleistung. Die
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX werden vor allem
durch soziale Dienstleistungen aber auch teilweise durch Sachleistungen erbracht412.
409 Arbeitsunfall ist gemäß § 8 SGB VII ein Unfall von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit. Unfall in diesem Sinne ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB
VII jedes körperlich schädigende, zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignis. § 9 SGB VII versteht unter Berufskrankheiten jene Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet.
410 KK-Ricke, SGB VII, § 27 Rn. 2; Fuchs/Preis-Preis, § 37 II. 1.; SRH-Schmitt, § 16 Rn. 171 ff.
Siehe 2. Teil, C. I. 5.
411 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
412 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
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b) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind in § 35 SGB VII geregelt. Diese
Vorschrift verweist allerdings auf das SGB IX. Daher erbringen die Unfallversicherungsträger die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung nach §§ 33 ff. SGB IX. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX und die Leistungen an Arbeitgeber nach § 34 SGB IX stellen Geldleistungen dar413. Die Leistungen im Arbeitsbereich gemäß § 41 SGB IX
sind im Schwerpunkt soziale Dienstleistungen414.
c) Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende
Leistungen
Die §§ 39 bis 43 SGB VII regeln die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen. Danach umfassen diese Leistungen gemäß
§ 39 SGB VII neben den in §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Abs. 2, 53, 54 SGB IX genannten Leistungen die Kraftfahrzeughilfe und sonstige Leistungen zur Erreichung und
zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur
Teilhabe. Mit den sonstigen Leistungen enthält § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII einen
Auffangtatbestand für besondere Fälle. Auf diesen kann beispielsweise zurückgegriffen werden für Heizkostenzuschüsse bei erhöhtem Wärmebedarf, für eine Unterbringung der Mutter mit ihrem verletzten Kind im Krankenhaus oder für einen Zuschuss zu Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens415. Die Kraftfahrzeughilfe
wird hingegen nach § 40 Abs. 1 SGB VII erbracht, wenn die Versicherten infolge
Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder
am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Sie umfasst gemäß § 40 Abs. 2 SGB
VII Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behindertengerechte
Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Damit geht es bei der
Kraftfahrzeughilfe um eine einmalige oder dauernde Geldzahlung, mithin um eine
Geldleistung.
Schließlich gehören zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen noch die Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII, die
Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 SGB VII und
die Übernahme der Reisekosten nach § 43 SGB VII. Wohnungshilfe erbringen die
Unfallversicherungsträger nach § 41 SGB VII, wenn infolge Art oder Schwere des
Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behindertengerechte Anpassung
vorhandenen oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich
ist. Die Art der Wohnungshilfe richtet sich dabei nach den Umständen des Einzel-
413 Siehe 2. Teil, C. I. 5 und 2. Teil, D. III. 1. a).
414 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
415 KK-Ricke, SGB VII, § 39 Rn. 3.
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falls unter Berücksichtigung der bisherigen Wohnverhältnisse und der durch den
Versicherungsfall bedingten Folgen, z.B. behindertengerechter Umbau oder Erweiterung der bisherigen Wohnung, Vermittlung einer geeigneten neuen Wohnung oder
finanzielle Zuschüsse416. Die Wohnungshilfe umfasst ferner nach § 41 Abs. 3 SGB
VII Umzugskosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine
Pflegekraft. Die Vorschrift des § 41 SGB VII ist lex specialis gegenüber § 33 Abs. 8
Nr. 6 SGB IX und konkretisiert die sonstigen Leistungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2
SGB VII417. Richtet sich die Art der Wohnungshilfe beispielsweise auf die Gewährung finanzieller Zuschüsse oder die Übernahme von Umzugskosten, dann handelt
es sich um Geldleistungen. Steht jedoch die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen
durch Eigentumsübertragung im Vordergrund, wie das beim behindertengerechten
Wohnungsumbau der Fall sein kann, liegt eine Sachleistung vor. In den übrigen
Fällen, wie beispielsweise bei der Wohnungsvermittlung, ist eine soziale Dienstleistung gegeben. Je nach Umständen des Einzelfalls kann die Wohnungshilfe also eine
soziale Dienstleistung enthalten.
Die Haushaltshilfe und die Kinderbetreuungskosten gemäß § 42 SGB VII werden
unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 bis 3 SGB IX an Teilnehmer an medizinischen Rehabilitationsleistungen oder Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht, wenn ihnen wegen dieser Teilnahme die Haushaltsweiterführung oder
Kinderbetreuung nicht möglich ist. Schließlich werden gemäß § 43 SGB VII die
erforderlichen Reisekosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen418. Bei der Übernahme der Kinderbetreuungskosten und der Reisekosten geht es um die einmalige oder dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten. Folglich stellt die Übernahme dieser Kosten eine Geldleistung dar. Die
Haushaltshilfe als solche wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt419. Die übrigen Verrichtungen, die eine Haushaltshilfe erbringt und die nicht schwerpunktmäßig
die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen zum Gegenstand haben, stellen soziale
Dienstleistungen dar.
d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind in § 44 SGB VII kodifiziert. Sind Versicherte infolge eines Versicherungsfalls so hilflos, dass sie für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
416 KK-Ricke, SGB VII, § 41 Rn. 3.
417 KK-Ricke, SGB VII, § 41 Rn. 2.
418 Zu den Reisekosten gehören nach § 43 Abs. 2 SGB VII Fahr- und Transportkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Kosten des Gepäcktransports, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson.
419 N/P/M-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 54 Rn. 13.
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erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird gemäß § 44 Abs. 1 SGB VII Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder Heimpflege gewährt. Bei der Gewährung
eines Pflegegeldes geht es um eine Geldleistung420. Die Pflegekraft hingegen verrichtet ihre Arbeit in der Regel als soziale Dienstleistung421. Im Gegensatz dazu steht
bei der Gewährung von Heimpflege die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen im
Vordergrund. Somit handelt es sich bei der Heimpflege hauptsächlich um Sachleistungen422.
e) Geldleistungen
Schließlich sind im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zahlreiche Geldleistungen geregelt. Bereits der sechste Unterabschnitt trägt die Überschrift „Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“. Entsprechend stellen die unter diesem Unterabschnitt niedergelegten Leistungen, wie das Verletztengeld nach § 45 SGB VII und das Übergangsgeld nach § 49
SGB VII, Geldleistungen dar.
Der zweite, dritte und vierte Abschnitt und damit die §§ 56 bis 103 SGB VII umfassen Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen, Jahresverdienste und
Mehrleistungen. Bei diesen Leistungen geht es ausschließlich um die Zahlung von
Renten an Versicherte, an Witwen oder Witwer oder an Waisen. Zudem geht es um
Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Oberführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten, Beihilfen, Abfindungen und finanzielle Mehrleistungen. Insgesamt handelt es sich bei diesen Leistungen also um Geldleistungen.
V. SGB XI (Soziale Pflegeversicherung)
Die Sozialleistungen im Recht der sozialen Pflegeversicherung des SGB XI unterteilen sich in Leistungen bei häuslicher Pflege, bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen, Leistungen für Pflegepersonen und Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf. Eine zusammenfassende
Übersicht der Leistungsarten der Pflegeversicherung findet sich in § 28 Abs. 1 SGB
XI. Zudem kann die Pflegekasse gemäß § 32 SGB XI vorläufige Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation erbringen. Damit erhält die an sich für Rehabilitationsleistungen unzuständige Pflegekasse die Möglichkeit, Leistungen vorläufig zu
erbringen, um einen für den Rehabilitationserfolg schädlichen Zeitverlust zu ver-
420 So auch Krasney, SGb 1996, 253 (253); A.A. KK-Ricke, SGB VII, § 44 Rn. 2: Bei der Zahlung eines Pflegegeldes handele es sich um ein Sach- bzw. Dienstleistungssurrogat.
421 KK-Ricke, SGB VII, § 44 Rn. 2.
422 KK-Ricke, SGB VII, § 44 Rn. 2.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.