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damit im Zusammenhang mit § 25 SGB V390. Das Leistungsangebot umfasst neben
solchen Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach § 26 Abs. 1 Satz
2 SGB V auch eine intensive Inspektion der Mundhöhle. Auch bei diesen Untersuchungen geht es nicht um Sachen oder Geldzahlungen, so dass auch diese Untersuchungen soziale Dienstleistungen darstellen.
3. Leistungen bei Krankheit
Kernbereich der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Leistungen bei Krankheit. Diese sind in den §§ 27 bis 52 SGB V geregelt. Tritt der Versicherungsfall der Krankheit ein, haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung
und gegebenenfalls auf die Gewährung von Krankengeld391. Diese stellen mit Ausnahme von der Arznei-, Verband- und Hilfsmittelversorgung überwiegend soziale
Dienstleistungen dar. Hospizleistungen sowie die Gewährung eines Krankengeldes
nach §§ 44 bis 52 SGB V stellen hingegen Geldleistungen dar, weil es sich dabei um
eine einmalige oder dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten handelt. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht gemäß § 44 SGB V, wenn die Krankheit die Versicherten arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse
stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
behandelt werden. Diese wirtschaftliche Absicherung der Versicherten ergänzt damit
die Krankenbehandlung der §§ 27 ff. SGB V.
III. SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung)
Die Sozialleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im zweiten Kapitel,
also den §§ 9 bis 124 SGB VI, geregelt. Sie unterteilen sich in Leitungen zur Teilhabe, Renten, Zusatzleistungen, Serviceleistungen und Leistungen an Berechtigte im
Ausland.
1. Leistungen zur Teilhabe
Die Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 9 bis 32 SGB VI kodifiziert. Danach
erbringt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Übergangsgeld,
ergänzende und sonstige Leistungen als Leistungen zur Teilhabe. Im Rahmen dieser
Vorschriften verweist das SGB VI in der Regel auf die konkreten Vorschriften des
SGB IX. Diese Leistungen werden nach § 9 SGB VI erbracht, um den Auswirkun-
390 Wannagat-Mrozynski, § 26 SGB V Rn. 1.
391 Siehe zu den Leistungen der Krankenbehandlung 2. Teil, C. I. 6.
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gen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden. Dadurch sollen gemäß § 9 SGB VI entsprechende Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit verhindert, beziehungsweise die Versicherten wieder möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben eingegliedert werden.
a) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind in § 15 SGB VI mit Verweis
auf §§ 26 bis 31 SGB IX geregelt. Ausgenommen sind lediglich die Leistungen nach
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und nach § 30 SGB IX. Zu den medizinischen Leistungen
zur Rehabilitation gehören insbesondere die Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX, die Versorgung mit Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nach § 26 Abs. 2 Nr. 3, 4 SGB IX, eine Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 5
SGB IX sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie nach § 26 Abs. 2 Nr. 7
SGB IX392. Die Behandlung durch Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe und die
Psychotherapie haben im Schwerpunkt soziale Dienstleistungen zum Gegenstand.
Die Arznei-, Verband- und Hilfsmittelversorgung stellt eine Sachleistung dar393. Die
Heilmittelversorgung sowie die Belastungserprobung und Arbeitstherapie sind hingegen soziale Dienstleistungen394.
Auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 16 SGB VI verweisen auf Vorschriften des SGB IX. Sie umfassen vor allem Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsplatz nach § 33 Abs. 3 SGB IX und Leistungen an Arbeitgeber nach § 34
SGB IX. Bei den Leistungen an Arbeitgeber werden vor allem Ausbildungs- oder
Eingliederungszuschüsse, Zuschüsse für Arbeitshilfen im Betrieb und teilweise oder
volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung erbracht. Damit sind
diese Leistungen also Geldleistungen. Auch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz nach § 33 SGB IX stellen Geldleistungen dar395.
b) Übergangsgeld und ergänzende Leistungen
Gemäß § 20 SGB VI haben Versicherte während der Durchführung stationärer medizinischer oder stationärer sonstiger Rehabilitation sowie bei Leistungen zur beruflichen Teilhabe einen Anspruch auf Übergangsgeld. Folglich ist der Anspruch auf
Übergangsgeld akzessorisch zur Hauptleistung des Rentenversicherungsträgers396.
392 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
393 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
394 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
395 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
396 Kreikebohm-Kreikebohm, § 20 Rn. 2; KK-Niesel, SGB VI, § 20 Rn. 5.
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Dieser Anspruch besteht nach § 20 SGB VI allerdings nur, wenn die Versicherten
arbeitsunfähig sind oder wegen der Rehabilitationsleistungen keiner ganztägigen
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. Damit stellt das Übergangsgeld eine
Geldleistung dar.
Neben dem Übergangsgeld können gemäß §§ 28 SGB VI, 44 SGB IX vor allem
auch Beiträge und Beitragszuschüsse, ärztlich verordneter Rehabilitationssport und
Funktionstraining, Reisekosten, Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten als ergänzende Leistungen erbracht werden. Bei der Gewährung von
Beiträgen und Beitragszuschüssen, den Reise- und Kinderbetreuungskosten handelt
es sich um die Zahlung von Geld, also um Geldleistungen. Beim ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining hingegen sollen bewegungstherapeutische Übungen das Rehabilitationsziel erreichen oder sichern397. Somit stellen diese
Leistungen soziale Dienstleistungen dar. Die Betriebs- oder Haushaltshilfe ist in
§ 54 SGB IX näher ausgestaltet. Dabei verweist § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auf § 38
Abs.4 SGB V, nach dem die Kosten für eine Haushaltshilfe zu erstatten sind. Aus
diesem Grund geht es bei der Betriebs- oder Haushaltshilfe in erster Linie um die
einmalige oder dauerhafte Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten. Somit
stellen auch die Betriebs- oder Haushaltshilfe Geldleistungen dar.
c) Sonstige Leistungen zur Teilhabe
Schließlich können gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VI sonstige Leistungen zur
Teilhabe erbracht werden. Diese sonstigen Leistungen bestehen danach zum einen
aus Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben und zum
anderen aus stationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende Beschäftigung aus-
üben. Zudem umfassen sie Nach- und Festigungskuren, stationäre Heilbehandlungen
für Kinder von Versicherten oder Beziehern einer Rente und Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation
fördern. Nähere Einzelheiten zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 31 SGB
VI regeln die Gemeinsamen Richtlinien der Rentenversicherungsträger.
Bei den Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben im
Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI handelt es sich um Leistungen zur Rehabilitationsvorbereitung und –nachsorge sowie um weitere Leistungen, die als zusätzliche
Hilfen zu den eigentlichen Rehabilitationsleistungen hinzutreten, um deren Erfolg zu
sichern398. Bei diesen Leistungen geht es weitestgehend weder um Sach- oder Geldleistungen, sondern um soziale Dienstleistungen.
397 HK-SGB IX-Schellhorn/Stähler, § 44 Rn. 10.
398 Vgl. § 3 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben,
vom 10.12.1991, abgedruckt im KK-Niesel, SGB VI, § 31 Rn. 17.
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Die Leistungen bei gesundheitsgefährdender Beschäftigung nach § 31 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGB VI umfassen insbesondere eine medizinische Basistherapie, eine aktive
Bewegungstherapie, die Vermittlung von Entspannungstechniken, eine Anleitung zu
gesundheitsbewusstem Verhalten einschließlich Maßnahmen zur Gesundheitsbildung und die Physiotherapie399. Auch bei den Leistungen nach Nr. 2 handelt es sich
ebenfalls um soziale Dienstleistungen.
§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI fasst mit den Nach- und Festigungskuren die Leistungsmöglichkeiten bei Geschwulsterkrankungen zusammen. Diese Leistungen
umfassen gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind,
zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes beizutragen und insbesondere Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen400. Diese diagnostischen und therapeutischen Leistungen haben in der Regel soziale Dienstleistungen
zum Inhalt.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI kommen als sonstige Leistungen zudem Kinderheilbehandlungen in Betracht. Diese Kinderheilbehandlungen umfassen insbesondere die Gewährung von ärztlicher und nichtärztlicher Therapie, Pflege und
Versorgung mit Medikamenten, Unterkunft und Verpflegung in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen sowie Übernahme von Reisekosten und sonstigen notwendigen Nebenkosten401. Bei der Versorgung mit Medikamenten oder der Verpflegung
handelt es sich beispielsweise um Sachleistungen. Bei der Übernahme von Reisekosten und sonstigen notwendigen Nebenkosten liegt eine Geldleistung vor. Bei den
übrigen Leistungen, wie der Gewährung von ärztlicher und nichtärztlicher Therapie,
Pflege und Unterkunft in Rehabilitationseinrichtungen, handelt es sich um soziale
Dienstleistungen.
Schließlich zählen auch gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI Zuwendungen an Einrichtungen zu den sonstigen Leistungen. Bei diesen Zuwendungen geht es um die
einmalige oder dauernde Zahlung von Geld an entsprechende Einrichtungen, so dass
diese Zuwendungen keine sozialen Dienstleistungen darstellen.
399 Vgl. § 4 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGB VI über stationäre medizinische Leistungen für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbstätigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung
ausüben (Richtlinien zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit), vom 05.09.1991, abgedruckt im
KK-Niesel, SGB VI, § 31 Rn. 18.
400 Vgl. § 5 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien), vom 04.07.1991, in der Fassung
vom 14.08.1997, abgedruckt im KK-Niesel, SGB VI, § 31 Rn. 18 f. Nach § 8 dieser Richtlinien finden auch die Vorschriften zum Übergangsgeld nach §§ 20 ff. und über ergänzende
Leistungen nach §§ 28 ff. SGB VI Anwendung.
401 Vgl. § 5 der Gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1
Nr. 4 SGB VI für Kinderheilbehandlungen (KiHB-Richtlinien), vom 05.09.1991, in der Fassung vom 26.02.1997, abgedruckt im KK-Niesel, SGB VI, § 31 Rn. 20.
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2. Renten
Die wesentliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung besteht in der Gewährung von Renten. Diese unterteilen sich gemäß § 33 SGB VI in Renten wegen
Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes. Sie
sind in den §§ 33 bis 105 a SGB VI geregelt. Bei der Gewährung von Renten geht es
um die einmalige oder dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten.
Mithin ist die Gewährung von Renten eine Geldleistung.
3. Zusatzleistungen
Als Zusatzleistungen kommt lediglich der Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 106 SGB VI und die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI in Betracht. Einen
Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhalten nach § 106
Abs. 1 SGB VI Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Diesen
monatlichen Zuschuss leistet der Rentenversicherungsträger nach § 106 Abs. 2, 3
SGB VI in Höhe des halben Beitrages des Krankenkassenbeitrages. Bei der Rentenabfindung im Sinne des § 107 SGB VI werden Witwen- bzw. Witwerrenten bei der
ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden.
Die Zusatzleistungen sind demnach Geldleistungen.
4. Serviceleistungen
Die Serviceleistungen sind in den § 109 und § 109 a SGB VI kodifiziert. Zum einen
zählen die Renteninformation und die Rentenauskunft gemäß § 109 SGB VI zu den
Serviceleistungen. Danach haben Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, jährlich Anspruch auf eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung
des 54. Lebensjahres wird diese gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB VI alle drei Jahre
durch eine schriftliche Rentenauskunft ersetzt402. Insgesamt dient diese Vorschrift
damit der Information der Versicherten, vor allem im Hinblick auf die Höhe der
bisher erworbenen Anwartschaft auf Rente403. Im Rahmen der Renteninformation
und der Rentenauskunft geht es um soziale Dienstleistungen.
Zum anderen zählt die Hilfe in Angelegenheiten der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach § 109 a SGB VI zu den Serviceleistungen. Dabei beraten und informieren die Träger der Rentenversicherung nach § 109 a Abs. 1 SGB VI
402 Die Renteninformation unterscheidet sich also von der Rentenauskunft insbesondere durch
ihre Versandfrequenz sowie durch prognostische Aussagen über die Höhe der zu erwartenden
Regelaltersrente und der zu erwartenden Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen.
403 KK-Polster, SGB VI, § 109 Rn. 3.
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Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet
haben und voll erwerbsgemindert sind, über die Leistungsvoraussetzungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des SGB XII. Die Information
entspricht der allgemeinen Auskunft nach § 13 SGB I und die Beratung derjenigen
nach § 14 SGB I404. Die Information und die Beratung sind soziale Dienstleistungen.
5. Leistungen an Berechtigte im Ausland
Die §§ 110 bis 114 SGB VI regeln die Leistungen an Berechtigte im Ausland. Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten grundsätzlich
nach § 110 SGB VI für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt ist also
für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unerheblich. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland kann sich jedoch nach § 110 Abs.
2 SGB VI sowohl auf den Rentenanspruch als auch auf die Rentenhöhe auswirken.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand in Anlehnung an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB
VI dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem
Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt405. Berechtigte im Ausland erhalten somit grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Berechtigte im Inland, also auch alle Sach-, Geld- und sozialen Dienstleistungen.
IV. SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung)
Die Sozialleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unterteilen sich in zwei
große Bereiche, die Prävention und die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls. Sie sind in den §§ 14 bis 103 SGB VII geregelt.
1. Prävention
Die Prävention ist im zweiten Kapitel kodifiziert, das die §§ 14 bis 25 SGB VII
umfasst. Ihr kommt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung eine entscheidende Bedeutung zu, weil es die wesentliche Aufgabe der Unfallversicherungsträger ist,
gemäß § 1 Nr. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Erst
nach Eintritt eines Versicherungsfalls, also nach § 7 Abs. 1 SGB VII eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, besteht ein Anspruch auf die übrigen Leistungen
der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Träger der Unfallversicherung haben mit
404 Kreikebohm-Schmidt, § 109 a Rn. 7 f.
405 Kreikebohm-Löns, § 110 Rn. 6.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.