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III. Zwischenergebnis
Im Bereich der Arbeitssicherung herrscht vor allem die Geldleistung als typische
Form der Sozialleistung vor. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
der Arbeitsförderung prägen Geldzahlungen an den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II
und dem SGB III kommen im Wesentlichen Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen als soziale Dienstleistungen in Betracht.
C. Soziale Hilfe und Förderung
Im Bereich der sozialen Hilfe und Förderung der SGB VIII und SGB XII gibt es
zahlreiche soziale Dienstleistungen. Auf diese Leistungen des SGB VIII und des
SGB XII haben junge Menschen und sonstige Leistungsberechtigte einen Anspruch.
Dies ergibt sich für junge Menschen aus § 8 SGB I. Danach haben sie beispielsweise
ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese
Leistungen sind durch das Recht der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ausgestaltet worden. Wer schließlich nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat nach § 9 SGB I ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem Bedarf entspricht. Diese Leistungen sind im SGB XII
geregelt.
I. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Die Sozialleistungen des SGB VIII umfassen Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §§ 11 bis
15 SGB VIII. Darüber hinaus enthält das SGB VIII Vorschriften über die Förderung
der Erziehung in der Familie nach §§ 16 bis 21 SGB VIII und über die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 26
SGB VIII. Schließlich gehören zu den Sozialleistungen des SGB VIII die Hilfe zur
Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27 bis 35 SGB VIII. Diese Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe zählt § 2 Abs. 2 SGB VIII auf.
1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die Leistungen der Jugendarbeit umfassen gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII außerschulische Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-,
schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und
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Jugenderholung und die Jugendberatung. Diese Leistungen richten sich gemäß § 11
Abs. 1 SGB VIII an junge Menschen und zielen damit auf ihre allgemeine Förderung ab291. Bei diesen Leistungen geht es nicht um die Hingabe oder Bereitstellung
von Sachen durch Eigentumsübertragung und auch nicht um die einmalige oder
dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten. Daher sind die Leistungen der Jugendarbeit keine Sach- oder Geldleistungen, sondern soziale Dienstleistungen. Diese sozialen Dienstleistungen werden von Verbänden, Gruppen, Jugendinitiativen, von anderen Trägern der Jugendarbeit oder von Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe angeboten. Insgesamt eröffnet § 11 SGB VIII damit eine breite Vielfalt
an möglichen Trägern der Jugendarbeit und an ihren Angeboten.
Während sich die Angebote der Jugendarbeit auf den Freizeitbereich junger Menschen konzentrieren, richten sich die Angebote der Jugendsozialarbeit primär an
bestimmte Zielgruppen292. Zielgruppe der Jugendsozialarbeit sind gemäß § 13 SGB
VIII insbesondere benachteiligte Jugendliche im Übergang von der Schule in den
Beruf. Als Leistungsangebot kommt zunächst nach § 13 Abs. 1 SGB VIII eine sozialpädagogische Hilfe in Betracht, welche die schulische und berufliche Ausbildung,
Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration junger Menschen unterstützen und fördern soll. Dieses Angebot erfasst beispielsweise alle Maßnahmen der
Schul- und Berufsausbildung, Fortbildung, Förderungslehrgänge, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, Beratungsdienste, schulische Unterstützung und Sprachförderlehrgänge293. Die Leistungen der sozialpädagogischen Hilfe stellen also soziale Dienstleistungen dar.
Die Angebote in § 13 Abs. 2 SGB VIII gehen über sozialpädagogische Hilfen
nach Abs. 1 hinaus und ergänzen diese um konkrete sozialpädagogisch orientierte
eigene Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen der Jugendhilfe. Auch diese
Leistungen sind soziale Dienstleistungen. Die Angebote gemäß § 13 Abs. 3 SGB
VIII dienen der Unterstützung der jungen Menschen während ihrer Teilnahme an
entsprechenden Bildungsmaßnahmen oder bei ihrer beruflichen Eingliederung durch
die Gewährung von Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen. Es
handelt sich dabei wiederum um soziale Dienstleistungen.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen nach § 14 Abs.
2 Nr. 1 SGB VIII befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie
zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen. Zudem soll er nach § 14 Abs.
2 Nr. 2 SGB VIII Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder
und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Damit ist diese Vorschrift sehr weit gefasst. Welche Angebote dafür geeignet sind, steht in der Entscheidung der Träger294. Beispielsweise können alters- und entwicklungsspezifische
Informationsveranstaltungen, wie Jugendschutzwochen mit Kinder- und Jugendthea-
291 Junge Menschen sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII noch nicht 27 Jahre alt.
292 Münder u.a., FK-SGB VIII, Vor § 11 Rn. 1.
293 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 13 Rn. 11.
294 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 14 Rn. 4.
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ter, solche Maßnahmen sein295. Diese Maßnahmen handeln im Schwerpunkt nicht
von Sach- oder Geldleistungen, sondern sie sind soziale Dienstleistungen.
2. Förderung der Erziehung in der Familie
Die Förderung der Erziehung in der Familie soll nach § 16 Abs. 1 SGB VIII dazu
beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. Dazu stehen ihnen nach § 16 Abs. 2 SGB
VIII die Angebote der Familienbildung, die Angebote der Beratung in allgemeinen
Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen und die Angebote der
Familienfreizeit und der Familienerholung zur Verfügung.
In der Praxis werden diese Angebote vielfach nicht allein durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemacht, sondern erfolgen in Kooperation mit Sozialämtern
und Krankenkassen sowie durch private Träger wie beispielsweise Wohlfahrtsverbände296. Beispiele für Angebote der Familienbildung sind Kurse, Seminare, Treffs
oder Selbsthilfegruppen297. Gegenstand der Beratung können nicht nur pädagogische
oder medizinische Fragen sein, sondern auch der Umgang mit Schulden, Arbeitslosigkeit oder rechtlichen Problemen298. Mütter und Väter haben darüber hinaus nach
§§ 17, 18 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung in speziellen
Fragen der Partnerschaft, um familiäre Konflikte und Krisen zu bewältigen, bei
Fragen der Trennung und Scheidung, um das Wohl des Kindes bestmöglich zu erhalten und bei der Ausübung der Personensorge. Angebote der Familienfreizeit und
Familienerholung sind beispielsweise eintägige oder auf das Wochenende bezogene
Stadtranderholungsmaßnahmen299. Diese Leistungen handeln nicht von Sachen oder
Geld, so dass diese Leistungen soziale Dienstleistungen darstellen.
Zudem haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, nach § 19 SGB VIII einen Anspruch auf Betreuung in einer geeigneten
Wohnform, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser
Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Diese
Betreuung und Unterstützung richtet sich sowohl auf die körperliche und gesundheitliche Versorgung als auch auf die pädagogische Erziehung300. Neben der Wohnform soll zudem nach § 19 Abs. 3 SGB VIII der notwendige Unterhalt der Mutter
und ihres Kindes durch den Träger der Jugendhilfe finanziert werden. Der Unterhalt
schließt ein angemessenes Taschengeld mit ein301. Diese Unterhaltsleistungen stellen
aufgrund der einmaligen oder dauerhaften Zahlung von Geld an den Leistungsbe-
295 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 14 Rn. 4.
296 MüKo-Strick, § 16 SGB VIII Rn. 4. Zehnter Kinder- und Jugendhilfebericht, BT-Drucks.
13/11368, S. 233 ff.
297 MüKo-Strick, § 16 SGB VIII Rn. 4; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 16 Rn. 6.
298 MüKo-Strick, § 16 SGB VIII Rn. 6.
299 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 16 Rn. 10.
300 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 19 Rn. 9.
301 MüKo-Strick, § 19 SGB VIII Rn. 6.
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rechtigten Geldleistungen dar. Die weiteren Leistungen des § 19 SGB VIII sind
soziale Dienstleistungen.
§ 20 SGB VIII stellt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
sicher. Dabei soll nach § 20 SGB VIII ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen bei der Betreuung und Versorgung des Kindes unterstützt werden. Diese
Unterstützung erfasst alle zur Haushaltsführung geeigneten Hilfen, aber auch jede
Form erzieherischer Unterstützung302. Nach § 21 SGB VIII können Personensorgeberechtigte bei einer notwendigen Unterbringung ihres Kindes zur Erfüllung der
Schulpflicht beraten und unterstützt werden303. Dabei können auch nach § 21 SGB
VIII anfallende Kosten übernommen werden. Die Kostenübernahme stellt eine
Geldleistung dar, weil es dabei um die einmalige oder dauerhafte Zahlung von Geld
an den Leistungsberechtigten geht. Die weiteren Leistungen der §§ 20, 21 SGB VIII
sind hingegen soziale Dienstleistungen.
3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 22 SGB VIII bestimmt die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen304. Der Förderauftrag umfasst gemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung,
Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale,
körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Dabei soll sich das Angebot nach
§ 22 a Abs. 3 SGB VIII pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der
Kinder und ihrer Familien orientieren. Bei dieser Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen handelt es sich nicht um Sach- oder Geldleistungen, sondern um
soziale Dienstleistungen.
Als Alternative zu Tageseinrichtungen sieht § 23 SGB VIII eine Förderung von
Kindern in Kindertagespflege vor305. Die Förderung umfasst gemäß § 23 Abs. 1
SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren
fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung
einer laufenden Geldleistung306. Bei dieser Förderung handelt es sich schwerpunktmäßig wiederum um eine soziale Dienstleistung. Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, welche die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,
302 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 20 Rn. 8; MüKo-Strick, § 20 SGB VIII Rn. 3.
303 Eine solche Unterbringung kann nach § 21 SGB VIII notwendig sein bei einem beruflich
bedingten ständigen Ortswechsel.
304 Tageseinrichtungen sind gemäß § 22 Abs. 1 SGB VIII Einrichtungen, in denen sich Kinder
für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Beispiele
dafür sind Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
305 Kindertagespflege wird nach § 22 Abs. 1 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson
in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet.
306 Geeignet sind nach § 23 Abs. 3 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
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sollen gemäß § 25 SGB VIII beraten und unterstützt werden. Diese Beratung und
Unterstützung ist ebenfalls eine soziale Dienstleistung.
4. Hilfe zur Erziehung
Das Kernstück jugendhilferechtlicher Leistungen bildet die Hilfe zur Erziehung
gemäß § 27 SGB VIII. Die Leistungen dieser Hilfe sind nach § 27 Abs. 2 SGB VIII
im Einzelnen in den §§ 28 bis 35 SGB VIII aufgeführt. Die Hilfe zur Erziehung
umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer
und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
Zunächst gehört die Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII zu dieser Hilfe. Sie
dient gemäß § 28 SGB VIII der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme auf der Grundlage der gesamten familiären Lebenssituation.
Insbesondere dient sie nach § 28 SGB VIII auch der Unterstützung bei der Lösung
von Erziehungsfragen sowie bei kindgerechten Lösungen bei Trennungs- und
Scheidungssituationen der Eltern. Soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII umfasst gruppenpädagogisch konzipierte Angebote, die älteren Kindern und Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen sollen. Ein Erziehungsbeistand
kann gemäß § 30 SGB VIII beansprucht werden, um bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds zu unterstützen und
unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie eine altersgemäße Verselbständigung
zu fördern.
Anders als bei den Leistungen nach §§ 29, 30 SGB VIII ist bei der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII nicht nur das gefährdete Kind unmittelbarer Bezugspunkt des Hilfeangebots, sondern die gesamte Familie. Diese soll danach vor allem bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützt und ihr
Hilfe zur Selbsthilfe gegeben werden. Die Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe sind gemäß § 31 SGB VIII die intensive Betreuung und Begleitung der
Familien. Die Leistungen der Erziehungsberatung, der sozialen Gruppenarbeit, des
Erziehungsbeistandes und der sozialpädagogischen Familienhilfe sind folglich keine
Sach- oder Geldleistungen, sondern soziale Dienstleistungen.
Die Erziehung in einer Tagesgruppe gemäß § 32 SGB VIII ist eine Hilfeform an
der Schnittstelle zwischen ambulanten und stationären Hilfeangeboten. Dabei verbleibt das Kind in seiner familiären Umgebung und erfährt tagsüber eine Unterstützung außerhalb der Herkunftsfamilie. Diese Unterstützung umfasst gemäß § 32 SGB
VIII soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Unterstützung der Elternarbeit. Von der Tagespflege ist die Vollzeitpflege gemäß § 33
SGB VIII zu unterscheiden. Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Kindern und Jugendlichen in einer anderen als der Herkunftsfamilie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe geboten. Gemäß § 34 SGB VIII soll Heimerziehung oder Erziehung in
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einer sonstigen betreuten Wohnform Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung
von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Dabei sollen Jugendliche in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung nach § 34 Satz 3 SGB VIII beraten
und unterstützt werden. Schließlich sollen Jugendliche, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
bedürfen, nach § 35 SGB VIII eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
erhalten. Diese Leistungen sind demnach keine Sach- oder Geldleistungen. Bei diesen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung handelt es sich um soziale
Dienstleistungen.
5. Eingliederungshilfe
Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche wird nach Maßgabe von § 35 a SGB
VIII Eingliederungshilfe gewährt. Die Hilfe wird gemäß § 35 a Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VIII nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen, in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
geleistet. Die konkrete Art der Leistung richtet sich gemäß § 35 a Abs. 3 SGB VIII
nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 SGB XII sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören gemäß § 54 SGB XII die
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 SGB IX. Die Leistungen
umfassen nach § 26 Abs. 2 SGB IX insbesondere Arzt- und Zahnarztbehandlungen,
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder, Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, Heilmittel, Psychotherapie und Belastungserprobung sowie Arbeitstherapie.
Der Schwerpunkt ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen liegt auf der Leistung eines Dienstes. Aus diesem Grund liegen bei ärztlichen und zahnärztlichen
Behandlungen keine Sach- oder Geldleistungen vor. Auch wenn ein Zahnarzt beispielsweise das Material für Zahnfüllungen dem Leistungsberechtigten übereignet,
umfasst die wesentliche Behandlung nicht die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen oder Geldzahlungen. Folglich stellen Arzt- und Zahnarztbehandlungen soziale
Dienstleistungen dar. Auch bei der Früherkennung und Frühförderung behinderter
und von Behinderung bedrohter Kinder und der Psychotherapie geht es ebenfalls um
soziale Dienstleistungen. Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sind
nach § 30 Abs. 2 SGB IX beispielsweise nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die
Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen.
Arzneimittel sind nach § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Stoffe und Zubereitung aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im Körper
unter anderem Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden
zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen. Unter diese Begriffsbestim-
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mung fallen daher alle Substanzen, die dem Körper durch beispielweise durch Einreiben, Einnehmen, Einatmen oder Einspritzen zugeführt werden und hierdurch
positiv auf den menschlichen Organismus einwirken307. Unter Verbandmitteln versteht man Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte
Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen und der Anwendung von
Arzneimitteln zu dienen wie beispielsweise Pflaster oder Mullbinden308. Heilmittel
hingegen sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen
erbracht werden dürfen309. Insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie wie
Massagen oder Krankengymnastik oder der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
sowie der Ergotherapie fallen unter die Heilmittel. Dennoch haben diese Leistungen
oftmals einen nicht unerheblichen sächlich-technischen Anteil, der die menschliche
Tätigkeit begleitet oder erst ermöglicht310. Liegt der Schwerpunkt der Leistung jedoch auf der Dienstleistung, so stellt diese Leistung ein Heilmittel dar311.
Hilfsmittel sind demgegenüber ärztlich verordnete Sachen, die den Erfolg der
Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen312. Aus diesem Grund geht es bei der Versorgung mit Arznei-, Verbandund Hilfsmitteln um die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen durch Eigentums-
übertragung. Die Arznei-, Verband- und Hilfsmittelversorgung stellt folglich eine
Sachleistung dar. Bei der Versorgung mit Heilmitteln handelt es sich jedoch um
soziale Dienstleistungen, weil es dabei nicht um die Hingabe oder Bereitstellung von
Sachen oder Geldzahlungen geht.
Auch Belastungserprobung und Arbeitstherapie stellen soziale Dienstleistungen
dar. Mit der Belastungserprobung soll die Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im
Arbeitsleben beurteilt und abgeklärt werden313. Folglich dient sie als Vorstufe der
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ziel der Arbeitstherapie ist hingegen die
Verbesserung der Belastbarkeit im Arbeitsleben und die Erhaltung und Entwicklung
von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die berufliche Wiedereingliederung benötigt werden314. Sowohl bei der Belastungserprobung als auch bei der Arbeitstherapie
stehen folglich soziale Dienste im Vordergrund. Bestandteile der Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation sind nach § 26 Abs. 3 SGB IX zahlreiche begleitende
Maßnahmen wie beispielsweise die fachliche Begleitung bei der Behinderungsver-
307 N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 26 Rn. 9; KK-Höfler, SGB V, § 31 Rn. 6; Wannagat-
Mrozynski, § 31 SGB V Rn. 15.
308 N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 26 Rn. 9; KK-Höfler, SGB V, § 31 Rn. 34.
309 BSG, SGb 2002, 401 (403); N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 26 Rn. 9; KK-Höfler,
SGB V, § 32 Rn. 7; Wannagat-Mrozynski, § 32 SGB V Rn. 5 f.
310 BSG, SGb 2002, 401 (403); KK-Höfler, SGB V, § 32 Rn. 7.
311 BSG SozR 3-2500, § 138 Nr. 2 S. 23 zur Reittherapie; KK-Höfler, SGB V, § 32 Rn. 7.
312 KK-Höfler, SGB V, § 33 Rn. 4 ff.; Wannagat-Mrozynski, § 33 SGB V Rn. 7.
313 N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 26 Rn. 9; Wannagat-Mrozynski, § 42 SGB V Rn. 11;
KK-Höfler, SGB V, § 42 Rn. 5.
314 N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 26 Rn. 9; KK-Höfler, SGB V, § 42 Rn. 6; Wannagat-
Mrozynski, § 42 SGB V Rn. 11 f.; Mrozynski, SGb 1985, 277 (285).
100
arbeitung (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX), die Aktivierung von Selbsthilfepotenzialen
(§ 26 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX) oder Training lebenspraktischer Fähigkeiten (§ 26
Abs. 3 Nr. 6 SGB IX).
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören zudem die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Der Leistungskatalog des § 33 Abs. 3
SGB IX reicht von Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen über Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung sowie Aus- und Weiterbildung, Gründungszuschuss und sonstige Hilfen. Darüber hinaus umfassen die
Leistungen nach § 33 Abs. 6 SGB IX auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen. Schließlich werden nach § 33 Abs. 7, 8 SGB IX zu den Hilfen zur
Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und zu den sonstigen Hilfen die Kosten übernommen, die beispielsweise bei auswärtiger Unterbringung oder bei den
Bildungsmaßnahmen entstehen. Diese Kostenübernahme stellt eine einmalige oder
dauerhafte Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten dar. Damit liegen Geldleistungen und keine soziale Dienstleistung vor. Die weiteren in § 33 SGB IX aufgelisteten Hilfen sind näher im Bereich der Leistungen an Arbeitnehmer des SGB III
ausgestaltet. Die Trainingsmaßnahmen finden sich in §§ 48 bis 52 SGB III, die Mobilitätshilfen in §§ 53 bis 55 SGB III. Die Berufsvorbereitung findet sich in § 61
SGB III und die berufliche Anpassung sowie Aus- und Weiterbildung in §§ 59 ff.,
77 ff. SGB III. Diese Leistungen haben die Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten zum Inhalt und sind aus diesem Grund Geldleistungen315. Lediglich die
Beratungs- und Vermittlungsleistungen sind soziale Dienstleistungen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören schließlich die Leistungen im
Arbeitsbereich nach § 41 SGB IX und die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft nach § 55 SGB IX316. Die Leistungen im Arbeitsbereich sind zunächst
gemäß § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer
der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung. Sie können allerdings auch darin bestehen, dass diesen die Möglichkeit zur
Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der
im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit gegeben wird. Schließlich kann der Zweck einer Leistung im
Arbeitsbereich auch darin liegen, den Übergang geeigneter behinderter Menschen
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Als
geeignete Maßnahmen werden beispielsweise die Entwicklung individueller Förderpläne, die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten oder
315 Siehe 2. Teil, B. I. 2.
316 Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten
nach § 41 Abs. 1 SGB IX diejenigen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht
wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mittelmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit zu erbringen.
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Betriebspraktika angesehen317. Diese Leistungen werden in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht. Dafür erhalten diese nach § 41 Abs. 3 SGB IX eine angemessene Vergütung vom zuständigen Rehabilitationsträger. Diese Leistungen können nach § 56 SGB XII jedoch auch von einer sonstigen Beschäftigungsstelle erbracht werden. Allerdings werden nach § 141 SGB IX solche Aufträge der
öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. Bei diesen Leistungen geht es vorrangig nicht um Geldzahlungen oder die Übereignung von Sachen, sondern um die Integration behinderter Menschen durch soziale Dienstleistungen.
Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassen nach § 55
Abs. 2 SGB IX insbesondere eine Hilfsmittelversorgung, heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind und zahlreiche weitere Hilfen. Die
Hilfen sollen beispielsweise dem Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
einem selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten oder der Teilhabe
am gemeinschaftlichen kulturellen Leben dienen. Bei der Hilfsmittelversorgung geht
es um die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen durch Eigentumsübertragung, so
dass diese Leistung eine Sachleistung darstellt. Die heilpädagogischen Leistungen
hingegen werden gemäß § 56 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung im Sinne des § 30 SGB IX und schulvorbereitenden Maßnahmen der Schulträger erbracht. Sie sind also Komplexleistungen. Sie
umfassen nach § 30 Abs. 2 SGB IX nichtärztliche therapeutische, psychologische,
heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung
der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen. Weil es bei
diesen Leistungen also vorrangig nicht um einmalige oder dauerhafte Geldzahlungen oder die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen geht, stellen sie soziale
Dienstleistungen dar. Die in § 55 Abs. 2 SGB IX genannten Hilfen sind keine sozialen Dienstleistungen. Entweder werden diese Hilfen in Form der Sachleistung erbracht, wie beispielsweise durch das zur Verfügung stellen eines Gebärdendolmetschers oder das Anbringen einer Rampe, damit der behinderte Mensch seine Wohnung erreichen kann318. Oder alternativ werden zumindest die anfallenden Kosten
erstattet, für eine selbstbeschaffte Hilfe oder für Kosten, die beispielsweise durch
den Besuch an gesellschaftlichen Veranstaltungen entstehen319.
Neben diesem Verweis auf einige Leistungen des SGB IX umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB XII Hilfen zu einer
angemessenen Schulbildung, zur schulischen Ausbildung, zur Ausbildung für eine
sonstige Tätigkeit in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten und eine nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit ärztlicher Leistungen und der Teilha-
317 HK-SGB IX-Vater, § 41 Rn. 11; LPK-SGB IX-Haines/Jacobs, § 41 Rn. 11 ff.
318 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 14 ff.; N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB
IX, § 57 Rn. 3.
319 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 14 ff.; N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB
IX, § 57 Rn. 3; N/P/M-P-Majerski-Pahlen, SGB IX, § 58 Rn. 4.
102
be am Arbeitsleben. Einzelheiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe finden
sich in der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 60 SGB XII erlassenen
Eingliederungshilfe-Verordnung320. Die Hilfen des § 54 SGB XII stellen finanzielle
Hilfen dar, weil sie beispielsweise nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII die notwendigen
Kosten für eine Beförderung mit dem Taxi zur Sonderschule erfassen321. Auch die
Kosten zur Ableistung eines Praktikums, das beispielsweise Voraussetzung für den
Besuch einer Fachhochschule ist, werden nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII erstattet322. Aus diesem Grund stellen die Eingliederungshilfen im Wesentlichen keine
sozialen Dienstleistungen, sondern Geldleistungen dar.
6. Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe
Vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung oder
einer Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und vor
einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe, sind die Beteiligten
gemäß § 36 SGB VIII zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung
des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen. Bei dieser Beratung handelt es sich um
eine soziale Dienstleistung.
Bei Hilfen nach den §§ 32 bis 34 SGB VIII und § 35 a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB
VIII soll gemäß § 37 SGB VIII darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson
oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die
Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Dabei sollen
durch Beratung und Unterstützung die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert und die Beziehung zur Herkunftsfamilie gefördert werden. Die
Beratung und Unterstützung im Rahmen des § 37 SGB VIII ist demzufolge eine
soziale Dienstleistung.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4
SGB VIII gewährt, so ist auch nach § 39 SGB VIII der notwendige Unterhalt des
Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses, der auch die Kosten der Erziehung umfasst, sicherzustellen. Bei den Leistungen zum Unterhalt geht es um die
einmalige oder dauerhafte Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten, so dass
diese Leistungen Geldleistungen sind. Zudem ist bei diesen Hilfen nach den §§ 32
bis 35 SGB VIII oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 SGB VIII gemäß § 40 SGB
VIII Krankenhilfe im Sinne der §§ 47 bis 52 SGB XII zu leisten.
320 Eingliederungshilfe-Verordnung, vom 27.05.1964, BGBl 1964 I, S. 339, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.02.1975, BGBl 1975 I, S. 433, zuletzt geändert durch Art. 13 des
Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003,
BGBl 2003 I, S. 3022.
321 BVerwG, NDV 1993, 197 (197 f.); OVG Brandenburg, ZfSH/SGB 2003, 157 (158); Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 21.
322 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 54 Rn. 23.
103
Diese Krankenhilfe der §§ 47 bis 52 SGB XII nennt das SGB XII Hilfen zur Gesundheit. Gemäß § 47 SGB XII werden zur Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht.
Damit dient diese vorbeugende Gesundheitshilfe der Prävention von Krankheiten323.
Im Rahmen des SGB XII beschränkt sich die vorbeugende Gesundheitshilfe auf die
Gewährung individueller Hilfe in Form von Geldleistungen324. Über die vorbeugende Gesundheitshilfe hinaus umfassen die Hilfen zur Gesundheit noch die Hilfe bei
Krankheit, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Schwanger- und Mutterschaft sowie die Hilfe bei Sterilisation. Alle Hilfen zur Gesundheit entsprechen
inhaltlich gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung des SGB V.
Die Hilfen bei Krankheit sind gemäß § 48 SGB XII einschlägig, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Die
Leistungen dieser Hilfe richten sich nach den Leistungen zur Krankenbehandlung
gemäß §§ 27 bis 43 b SGB V, weil nach diesen Vorschriften gemäß § 48 SGB XII
die Leistungen erbracht werden sollen. Der hauptsächliche Leistungserbringer ist
nach § 48 Satz 2 SGB XII die Krankenkasse. Der Sozialhilfeträger ist danach lediglich der Erstattungspflichtige. Damit schließt diese Vorschrift eine Lücke für die
Leistungsberechtigten, die nicht krankenversichert sind, keine Beihilfen erhalten
oder deren Unterhaltsansprüche gemäß § 1615 BGB nicht durchsetzbar sind. Der
konkrete Inhalt dieser Leistung bestimmt sich jedoch nach den entsprechenden Vorschriften des SGB V.
Versicherte haben gemäß § 27 SGB V einen Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern325. Die Krankenbehandlung umfasst daher alle notwendigen Maßnahmen der Diagnostik und der
Therapie einer Krankheit. Darüber hinaus zählen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V
die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, die Versorgung mit Zahnersatz und
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
sowie ergänzende Leistungen zur Krankenbehandlung. Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Heilmitteln stellt eine soziale Dienstleistung dar326. Die Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, und Hilfsmittel ist
hingegen eine Sachleistung327.
323 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 47 Rn. 2.
324 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 47 Rn. 2.
325 Unter Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, der die
Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung des Versicherten oder zugleich oder allein
Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, vgl. die Gesetzesbegründung zu § 27 SGB V, BT-Drucks.
11/2237, S. 170 und BSG NJW 1961, 986 (986); 1962, 1414 (1414); Wannagat-Mrozynski, §
27 SGB V Rn. 10; KK-Höfler, SGB V, § 27 Rn. 9; SRH-Ebsen, § 15 Rn. 81; Schlüter, SGb
1971, 465 (468).
326 Siehe 2. Teil, C. I. 5. Sie umfasst gemäß § 28 Abs. 1 SGB V die Tätigkeit des Arztes, die zur
Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen
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Versicherte erhalten gemäß § 37 Abs. 1 SGB V in ihrem Haushalt oder ihrer Familie, neben der ärztlichen Behandlung, häusliche Krankenpflege durch geeignete
Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist,
oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Dabei bleibt der Versicherte in seiner gewohnten Umgebung und wird dort durch
seinen Hausarzt und durch die Familienangehörigen betreut. Mit der häuslichen
Krankenpflege soll den Versicherten die notwendige Heilbehandlung im häuslichen
Umfeld zur Verfügung gestellt und dadurch eine stationäre Behandlung ersetzt werden. Inhaltlich umfasst die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB V
die erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung328. Die Krankenkassen gewähren die Leistungen der häuslichen Krankenpflege grundsätzlich im Rahmen des Sachleistungsgrundsatzes als Sachleistungen in
Natur329. Da jedoch im Krankenversicherungsrecht der Sachleistungsbegriff weit
verstanden wird und sowohl Sach- als auch Dienstleistungen umfasst330, stellen die
Verrichtungen einer Pflegekraft, grundsätzlich keine schwerpunktmäßigen Hingabe
oder Bereitstellung von Sachen, sondern soziale Dienstleistungen dar.
Gemäß § 37 a SGB V erhalten Versicherte Soziotherapie, die wegen schwerer
psychischer Erkrankungen nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete
Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen. Die Therapie umfasst nach § 37 a
Abs. 1 Satz 2 SGB V die Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung und Motivation zu deren Inanspruchnahme331. Nähere Voraussetzungen, Art
und Umfang der Soziotherapie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen
der nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassenen Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung vom 23.08.2001332.
Der Leistungsinhalt ist im III. Abschnitt dieser Richtlinie geregelt. Danach sind
beispielsweise die Erstellung des soziotherapeutischen Betreuungsplans und praktische Übungen zur Verbesserung von Motivation, Belastbarkeit und Ausdauer des
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Entsprechend der ärztlichen Behandlung umfasst die
zahnärztliche Behandlung nach § 28 Abs. 2 SGB V die Tätigkeit eines Zahnarztes, die zur
Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach
den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
327 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
328 Zur Grundpflege zählen alle pflegerischen Leistungen nichtmedizinischer Art wie beispielsweise Waschen, Duschen, Ankleiden oder Kämmen. Die Leistungen der Behandlungspflege
haben demgegenüber eher einen medizinischen Charakter und umfassen beispielsweise die
Durchführung von Injektionen und Spülungen. Unter hauswirtschaftlicher Versorgung wird
allgemein die Hilfe bei Weiterführung des Haushalts verstanden, vgl. KK-Höfler, SGB V, §
37 Rn. 22 ff.
329 KK-Höfler, SGB V, § 37 Rn. 20 f.
330 Siehe Einleitung, C. II. 1.
331 Dieser Anspruch ist allerdings durch § 37 a Abs. 1 Satz 3 SGB V auf höchstens 120 Stunden
innerhalb von 3 Jahren je Krankheitsfall begrenzt.
332 Richtlinie über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung
(Soziotherapie-Richtlinie), vom 23.08.2001, BAnz. Amtlicher Teil 2001, S. 23735.
105
Patienten als Leistungen der Soziotherapie zu erbringen. Daher stellen auch diese
Leistungen der Soziotherapie soziale Dienstleistungen dar.
Zudem haben Versicherte, denen die Weiterführung ihres Haushalts wegen einer
Krankenhausbehandlung oder der Teilnahme an einer Vorbeuge- bzw. Rehabilitationskur nicht möglich ist, einen Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß § 38 SGB V333.
Inhaltlich umfasst die Haushaltshilfe alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Dienstleistungen wie beispielsweise Beschaffen von Lebensmitteln, Zubereiten der Mahlzeiten, Pflege von Kleidung und Wohnräumen oder die Betreuung von
Kindern334. Damit stellen die Leistungen der Haushaltshilfe grundsätzlich soziale
Dienstleistungen dar. Nur in den Fällen, in denen § 38 SGB V selbst Ausnahmen
von diesem Grundsatz vorsieht oder die Voraussetzungen der §§ 13, 14 SGB V für
eine Kostenerstattung vorliegen, darf die Krankenkasse den Anspruch des Versicherten durch Geldzahlungen und damit durch Geldleistungen abgelten.
§ 39 SGB V sieht vor, dass die Krankenhausbehandlung voll-, teil-, vor- und
nachstationär sowie ambulant erbracht wird335. Insbesondere ärztliche Behandlung,
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und
Verpflegung unterfallen danach den Leistungen der Krankenhausbehandlung. Die
Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sowie die Verpflegung stellen Sachleistungen dar, weil entsprechende Sachen wie Arznei- und Hilfsmittel sowie Lebensmittel dem Versicherten im Wege der Hingabe oder Bereitstellung übereignet werden. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung, der Krankenpflege, der Heilmittelversorgung und der Unterkunft steht nicht die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen
im Vordergrund, so dass diese Leistungen soziale Dienstleistungen sind. Im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung kann gemäß § 60 SGB V ein Anspruch auf Krankentransportleistungen bestehen. Danach übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig
sind. Diese Krankentransportleistungen sind demnach Geldleistungen, weil es um
die Zahlung von Geld geht. Nach § 39 a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder
teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung
erbracht wird336. Dieser Zuschuss stellt eine einmalige oder dauernde Zahlung von
Geld an den Leistungsberechtigten und damit eine Geldleistung dar.
Schließlich gehören nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden Behandlungen auch medizinische und
ergänzende Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation. Geregelt sind diese
Maßnahmen in den §§ 40 bis 43 SGB V. Als Maßnahmen zur medizinischen Reha-
333 Haushaltshilfe wird nach § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V nur gewährt, wenn im Haushalt des
Versicherten ein Kind lebt, das bei Beginn der notwendigen Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
334 KK-Höfler, SGB V, § 38 Rn. 28.
335 Zur Abgrenzung vgl. BSG, NZS 2005, 93 (94 ff.).
336 Palliativ wird eine Behandlung genannt, wenn sie auf Linderung der Krankheitsbeschwerden
ausgerichtet ist, beispielsweise durch schmerzlindernde Medikamente, vgl. KK-Höfler, SGB
V, § 39 a Rn. 5.
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bilitation sieht § 40 SGB V ambulante oder stationäre Rehabilitationskuren für
längstens vier Wochen vor, deren Bewilligung im Ermessen der Krankenkassen
steht. Für die Erbringung dieser Maßnahmen sind die Krankenkassen gemäß § 40
Abs. 4 SGB V nur nachrangig zuständig. Somit besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme gegenüber der Krankenkasse, wenn ein solcher
Anspruch gegen einen anderen Sozialleistungsträger, insbesondere gegen den Träger
der Rentenversicherung, begründet ist. Diese Maßnahmen stellen keine Zahlung von
Geld und überwiegend auch keine Hingabe oder Bereitstellung von Sachen dar.
Damit sind diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen soziale Dienstleistungen. Als weitere Maßnahme der medizinischen Rehabilitation steht den Versicherten
nach § 42 SGB V ein Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie zu.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie sind ebenfalls soziale Dienstleistungen337.
Schließlich erbringen die Krankenkassen als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gemäß § 43 SGB V die in §§ 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6, 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen und die in § 43 SGB V selbst genannten Leistungen wie beispielsweise Patientenschulungsmaßnahmen. Auch diese Leistungen haben in der Regel
weder Sachen noch Geldzahlungen zum Gegenstand, so dass auch diese Leistungen
soziale Dienstleistungen darstellen.
Die Hilfen zur Familienplanung umfassen gemäß § 49 SGB XII die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel. Diese Hilfe ist als Geldleistung konzipiert, weil eine finanzielle Beihilfe
für die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der
empfängnisregelnden Mittel gewährt wird338. Damit stellen diese Hilfen keine sozialen Dienstleistungen, sondern Geldleistungen dar.
Auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden nach § 50 SGB XII ärztliche
Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, Pflege in einer stationären Einrichtung und häusliche Pflegeleistungen nach § 65 SGB XII geleistet. Die ärztliche Behandlung und Betreuung
umfasst neben einer Schwangerschaftsvorsorge auch eine ärztliche Betreuung bei
und nach der Entbindung sowie eine Beratung und Hilfe während der Schwangerschaft339. Diese Behandlung und Betreuung stellt keine Sach- oder Geldleistung,
sondern eine soziale Dienstleistung dar. Ebenso stellt die Heilmittelversorgung eine
soziale Dienstleistung dar340. Bei der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
geht es hingegen um die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen durch Eigentums-
übertragung, so dass diese Versorgung eine Sachleistung darstellt.
Die Pflege in einer stationären Einrichtung umfasst einen Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung, längstens jedoch
sechs Tage341. Damit enthält die Pflege in einer stationären Einrichtung mehrere
337 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
338 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 49 Rn. 4.
339 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 50 Rn. 4.
340 Siehe 2. Teil, C. I. 5.
341 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 50 Rn. 5.
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Arten von Sozialleistungen. Die Hingabe und Bereitstellung von Sachen im Rahmen
der Unterkunft, Pflege und Verpflegung stellt eine Sachleistung dar und eine möglicherweise damit verbundene Beratung zu einer Unterkunft stellt eine soziale Dienstleistung dar. Die häusliche Pflege nach § 65 Abs. 1 SGB XII umfasst eine allgemeine Versorgung durch die Familien- und Nachbarschaftshilfe sowie durch berufsmä-
ßig tätige Pflegekräfte. Unter Umständen macht diese Versorgung eine entsprechende Beratung des Leistungsberechtigten durch den Sozialhilfeträger notwendig,
wie die häusliche Pflege zu organisieren und sicherzustellen ist342. Entsprechende
Aufwendungen der Pflegepersonen sind nach § 65 SGB XII zu erstatten und die
Kosten zu übernehmen. Damit stellen diese Leistungen in der Regel aufgrund der
Zahlungen Geldleistungen dar. Liegt der Schwerpunkt jedoch auf der Beratung des
Leistungsberechtigten, ist eine soziale Dienstleistung gegeben.
Schließlich gehört den Hilfen zur Gesundheit gemäß § 51 SGB XII auch die Hilfe
bei Sterilisation an. Zum Leistungsumfang zählt gemäß § 51 SGB XII die ärztliche
Untersuchung, die Beratung und Begutachtung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege. Diese Hilfe ist jedoch subsidi-
är, weil Personen, die einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenversicherung haben, keine Leistungen nach dem SGB XII erhalten343. Bei der ärztlichen
Untersuchung, der Beratung, der Begutachtung, der Heilmittelversorgung sowie der
Krankenhauspflege handelt es sich somit um soziale Dienstleistungen. Lediglich die
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln stellt eine Sachleistung dar, weil diese
dem Sozialleistungsberechtigten übereignet werden.
7. Hilfe für junge Volljährige
Sämtliche Leistungsansprüche nach §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII
stehen als Hilfe für junge Volljährige grundsätzlich gemäß § 41 SGB VIII auch
jungen Menschen zu, die nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB
VIII zwar 18, aber noch nicht 27 Jahre alt sind. Auch nach Beendigung der Hilfe
soll der junge Volljährige nach § 41 Abs. 3 SGB VIII im notwendigen Umfang
beraten und unterstützt werden. Diese Leistungen der Nachbetreuung sind soziale
Dienstleistungen.
II. SGB XII (Sozialhilfe)
Das SGB XII unterscheidet nach § 8 SGB XII zwischen Hilfen zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit,
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwin-
342 Grube/Wahrendorf-Grube, SGB XII, § 63 Rn. 4.
343 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 51 Rn. 4.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.