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III. Zwischenergebnis
Im Bereich der Arbeitssicherung herrscht vor allem die Geldleistung als typische
Form der Sozialleistung vor. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
der Arbeitsförderung prägen Geldzahlungen an den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II
und dem SGB III kommen im Wesentlichen Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen als soziale Dienstleistungen in Betracht.
C. Soziale Hilfe und Förderung
Im Bereich der sozialen Hilfe und Förderung der SGB VIII und SGB XII gibt es
zahlreiche soziale Dienstleistungen. Auf diese Leistungen des SGB VIII und des
SGB XII haben junge Menschen und sonstige Leistungsberechtigte einen Anspruch.
Dies ergibt sich für junge Menschen aus § 8 SGB I. Danach haben sie beispielsweise
ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese
Leistungen sind durch das Recht der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ausgestaltet worden. Wer schließlich nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat nach § 9 SGB I ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem Bedarf entspricht. Diese Leistungen sind im SGB XII
geregelt.
I. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Die Sozialleistungen des SGB VIII umfassen Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §§ 11 bis
15 SGB VIII. Darüber hinaus enthält das SGB VIII Vorschriften über die Förderung
der Erziehung in der Familie nach §§ 16 bis 21 SGB VIII und über die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 26
SGB VIII. Schließlich gehören zu den Sozialleistungen des SGB VIII die Hilfe zur
Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27 bis 35 SGB VIII. Diese Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe zählt § 2 Abs. 2 SGB VIII auf.
1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die Leistungen der Jugendarbeit umfassen gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII außerschulische Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-,
schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und
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References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.