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ge oder dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten. Insofern stellt das
Einstiegsgeld eine Geldleistung und keine soziale Dienstleistung dar.
Schließlich kommen die Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16 a
SGB II als weitere Leistungen in Betracht. Nach § 16 a SGB II können Arbeitgeber
zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungszuschuss erhalten. Dieser dient als Ausgleich der
zu erwartenden Minderleistungen des Arbeitnehmers. Die Förderungsdauer legt § 16
a Abs. 4 SGB II für den Beschäftigungszuschuss auf bis zu 24 Monate fest. Auch
die Höhe des Zuschusses ist detailliert in § 16 a SGB II geregelt. Diese Leistungen
zur Beschäftigungsförderung haben also Geldzahlungen zum Gegenstand und sind
keine sozialen Dienstleistungen.
Diese weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchenden werden allerdings nur insoweit gewährt, als dies zur Aufnahme oder Erhaltung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Dies ergibt sich wiederum aus dem Ziel des Gesetzes.
II. SGB III (Arbeitsförderung)
Im Recht der Arbeitsförderung des SGB III sind im dritten Kapitel die Beratung und
Vermittlung geregelt. Zudem sind die Leistungen an Arbeitnehmer, die Leistungen
an Arbeitgeber und die Leistungen an Träger zu unterscheiden. Dabei erbringen die
Agenturen für Arbeit nach § 2 Abs. 1 SGB III insbesondere Dienstleistungen für
Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Dienstleistungen gegenüber Arbeitgebern
bestehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB III darin, die Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungssuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen zu informieren, sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anzubieten. Den Arbeitnehmern
hingegen bieten sie als Dienstleistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zur Vorbereitung auf die Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten Beratung an und unterbreiten ihnen Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten und erbringen sonstige Leistungen der Arbeitsförderung. Schließlich gibt es noch weitere Aufgaben der
Bundesagentur, die in den §§ 280 ff. SGB III niedergelegt sind.
Die Beratung und die Vermittlung sind im dritten Kapitel des SGB III niedergelegt und umfassen die §§ 29 bis 44 SGB III. Bereits in § 16 Abs. 1 SGB II wurde auf
diese Leistungen des Arbeitsförderungsrechts verwiesen287. Sie stellen soziale
Dienstleistungen dar, weil sie weder Geldzahlungen noch die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen umfassen.
Die Leistungen an Arbeitnehmer stellen den überwiegenden Teil der Sozialleistungen des SGB III dar. Sie sind in den §§ 45 bis 216 b SGB III geregelt. Auf einige
dieser Leistungen verweist bereits das SGB II288. Sie umfassen in erster Linie die
287 Siehe 2. Teil, B. I. 2. a).
288 Siehe 2. Teil, B. I. 2. b).
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finanzielle Unterstützung der Beratung und Vermittlung und weitere Zahlungen. Als
Zahlungen kommen beispielsweise die Zahlung eines Arbeitslosengeldes, eines
Teilarbeitslosengeldes, eines Kurzarbeitergeldes, eines Übergangsgeldes, eines Ausbildungsgeldes und eines Insolvenzgeldes in Betracht. Zudem werden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Maßnahmen der Eignungsfeststellung und
Weiterbildungskosten übernommen. Schließlich werden Mobilitätshilfen gewährt
und Berufsausbildungsbeihilfen ausgezahlt. Die Leistungen an Arbeitnehmer stellen
demnach Geldleistungen und keine sozialen Dienstleistungen dar.
Dennoch fördert die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Leistungen an Arbeitnehmer die Berufsausbildung und die berufliche Weiterbildung. Voraussetzung
für eine Kostenübernahme im Rahmen der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung ist der Abschluss eines Leistungserbringungsvertrages mit entsprechend
geeigneten Leistungserbringern nach §§ 61, 84 SGB III. Auch wenn es im Ergebnis
um eine Kostenübernahme seitens der Bundesagentur für Arbeit geht, handelt es
sich bei diesen Leistungen an Arbeitnehmer um vergaberechtsrelevante Beschaffungsvorgänge seitens der Bundesagentur für Arbeit mit entsprechenden Leistungserbringern, die nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts fallen, sondern im Hinblick auf den Begriff des öffentlichen Auftrages näher
untersucht werden. Die konkrete Beschaffung von Berufsausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen haben jedenfalls keine Zahlung von Geld oder die Beschaffung
von Sachen zum Inhalt, sondern sind soziale Dienstleistungen.
Auf die Leistungen an Arbeitgeber verweist § 16 Abs. 1 SGB II bereits umfassend289. Ebenso wie die Leistungen an Arbeitnehmer, haben die Leistungen an Arbeitgeber einmalige oder dauernde Geldzahlungen zum Gegenstand, so dass es sich
dabei um Geldleistungen handelt.
Die Leistungen an Träger sind in den §§ 240 bis 279 a SGB III kodifiziert. Auf
einige dieser Leistungen verweist bereits § 16 Abs. 1 SGB II290. Über die dort genannten Leistungen hinaus, werden Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, der beruflichen Rehabilitation sowie Jugendwohnheime gefördert. Diese
Förderungen umfassen jeweils nach den §§ 243, 248, 252, 260, 279 a SGB III die
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen. Die Leistungen an Träger sind folglich
Geldzahlungen und damit auch Geldleistungen.
Weitere Aufgaben der Bundesagentur sind im siebten Kapitel, also in §§ 280 bis
308 SGB III, geregelt. Zu diesen Aufgaben gehören beispielsweise die Erstellung
von Statistiken über die Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes sowie die Möglichkeit, natürlichen oder juristischen Personen, die Berufsberatung betreiben, die Ausübung dieser Beratung zu untersagen. Weitere Leistungen gegenüber einem Sozialleistungsberechtigten werden in diesem Kapitel nicht
geregelt. Damit liegen keine weiteren sozialen Dienstleistungen vor.
289 Siehe 2. Teil, B. I. 2. c).
290 Siehe 2. Teil, B. I. 2. d).
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III. Zwischenergebnis
Im Bereich der Arbeitssicherung herrscht vor allem die Geldleistung als typische
Form der Sozialleistung vor. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende und
der Arbeitsförderung prägen Geldzahlungen an den Leistungsberechtigten im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II
und dem SGB III kommen im Wesentlichen Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen als soziale Dienstleistungen in Betracht.
C. Soziale Hilfe und Förderung
Im Bereich der sozialen Hilfe und Förderung der SGB VIII und SGB XII gibt es
zahlreiche soziale Dienstleistungen. Auf diese Leistungen des SGB VIII und des
SGB XII haben junge Menschen und sonstige Leistungsberechtigte einen Anspruch.
Dies ergibt sich für junge Menschen aus § 8 SGB I. Danach haben sie beispielsweise
ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese
Leistungen sind durch das Recht der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ausgestaltet worden. Wer schließlich nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten hat nach § 9 SGB I ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem Bedarf entspricht. Diese Leistungen sind im SGB XII
geregelt.
I. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Die Sozialleistungen des SGB VIII umfassen Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach §§ 11 bis
15 SGB VIII. Darüber hinaus enthält das SGB VIII Vorschriften über die Förderung
der Erziehung in der Familie nach §§ 16 bis 21 SGB VIII und über die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach §§ 22 bis 26
SGB VIII. Schließlich gehören zu den Sozialleistungen des SGB VIII die Hilfe zur
Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie die Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27 bis 35 SGB VIII. Diese Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe zählt § 2 Abs. 2 SGB VIII auf.
1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Die Leistungen der Jugendarbeit umfassen gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII außerschulische Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, arbeitswelt-,
schul- und familienbezogene Jugendarbeit, internationale Jugendarbeit, Kinder- und
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References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.