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2. Teil: Die Erbringung sozialer Dienstleistungen in den einzelnen Sozialrechtsbereichen
Der zweite Teil dieser Arbeit widmet sich der Erbringung sozialer Dienstleistungen.
Dabei werden die sozialen Dienstleistungen in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches herausgearbeitet. Dieser Teil legt damit den Grundstein für die vergaberechtliche Einordnung sozialer Dienstleistungen.
A. Allgemeine Vorschriften
Im Rahmen der allgemeinen Vorschriften des SGB I und des SGB X finden sich nur
wenige soziale Dienstleistungen. Diese beiden Bücher des Sozialgesetzbuches enthalten vor allem allgemeine Grundsätze für die Leistungserbringung sowie Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten und über die
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten.
Lediglich das SGB I enthält einige sehr allgemein formulierte soziale Dienstleistungen. Dienstleistungen sind nach der bereits genannten allgemeinen Definition alle
Leistungen, die nicht Sach- oder Geldleistungen sind. Sowohl bei der Aufklärung als
auch bei der Beratung und der Auskunft handelt es sich um Informationspflichten
des Sozialleistungsträgers einem Sozialleistungsberechtigten gegenüber272. Diese
Informationen enthalten nicht die Hingabe oder Bereitstellung von Sachen durch
Eigentumsübertragung und umfassen auch nicht die einmalige oder dauernde Zahlung von Geld an den Leistungsberechtigten. Bei den Informationspflichten der
Aufklärung, der Beratung und der Auskunft handelt es sich dementsprechend nicht
um Sach- oder Geldleistungen. Mithin stellen Aufklärung, Beratung und Auskunft
soziale Dienstleistungen dar. Diese sozialen Dienstleistungen des SGB I sind allerdings so allgemein formuliert, dass sie in der Regel bereichsspezifisch konkretisiert
werden. Im SGB X hingegen sind keine sozialen Dienstleistungen geregelt.
B. Arbeitssicherung
Im Bereich der Arbeitssicherung sind nur wenige soziale Dienstleistungen zu unterscheiden. Sie sind jeweils in den Büchern II und III des Sozialgesetzbuches kodifiziert. Jeder, der an einer Ausbildung teilnimmt, hat nach § 3 SGB I ein Recht auf
individuelle Förderung seiner Ausbildung. Auch derjenige, der bereits am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat gemäß § 3 Abs. 2 SGB I ein Recht auf Be-
272 Siehe 1. Teil, B. I. 1. a).
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References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.