59
sönliche Budgets werden in der Regel nach § 17 Abs. 3 SGB IX als Geldleistungen
ausgeführt. Dadurch, dass die Leistungsgewährung im Rahmen des persönlichen
Budgets in Zwei-Personen-Konstellationen zwischen Leistungsberechtigtem und
Leistungserbringer vollzogen werden, findet hierauf das Vergaberecht keine Anwendung. Es wird schließlich kein öffentlicher Auftrag zwischen Sozialleistungsträgern und Sozialleistungserbringern vergeben.
d) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist im SGB III in verschiedenen Vorschriften erwähnt. Neben § 7 Satz 1 SGB III findet sich dieser Grundsatz
insbesondere in den §§ 61 Abs. 1 Nr. 3, 85 Abs. 1 Nr. 4 und § 241 Abs. 4 Nr. 2 SGB
III. Inhaltlich entspricht er weitestgehend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit des SGB II173.
3. Zwischenergebnis
Im Bereich der Arbeitssicherung gibt es teilweise sehr vergleichbare Grundsätze. Im
SGB II und im SGB III sind vor allem die Mitwirkungspflichten sehr ähnlich, teilweise sogar identisch geregelt. Zudem sind sowohl im SGB II als auch im SGB III
der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit niedergelegt. Die Grundsätze
der Arbeitssicherung bezwecken im Wesentlichen die Sicherung und Gewährleistung eines Arbeitsplatzes. Für eine vergaberechtliche Einordnung relevant ist jedoch
in erster Linie der Grundsatz vom persönlichen Budget, weil auf die Leistungsgewährung im Rahmen des persönlichen Budgets mangels öffentlichen Auftrages
gerade kein Vergaberecht angewendet wird.
III. Grundsätze der sozialen Hilfe und Förderung
1. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe des SGB VIII werden einige Grundsätze
unterschieden. Zum einen ist das der Grundsatz von der Beteiligung der Kinder und
Jugendlichen. Zum anderen prägen die Grundsätze von der Vielfalt der Sozialleistungsträger sowie vom Wunsch- und Wahlrecht das Recht der Kinder- und Jugendhilfe. Schließlich sind auch im SGB VIII der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit und der vom persönlichen Budget normiert.
173 Siehe 1. Teil, B. II. 1. d).
60
a) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist ein wesentlicher Grundsatz des
SGB VIII174. Dieser Grundsatz ist in § 8 SGB VIII ausgestaltet. § 8 Abs. 1 SGB VIII
begründet die Pflicht, Kinder und Jugendliche an Entscheidungen im Jugendhilfeverfahren zu beteiligen und sie auf ihre Verfahrensrechte hinzuweisen175. Unter
Entscheidungen sind sämtliche Vorgänge zu verstehen, welche die tatsächliche und
rechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen betreffen176. Beispiele für solche
Entscheidungen im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VIII sind Beratungsgespräche oder
Stellungnahmen177. Die in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verankerte Hinweispflicht
entspricht weitgehend §§ 13 bis 15 SGB I178. § 8 Abs. 2 SGB VIII gewährt den
Kindern und Jugendlichen das Recht, sich an das Jugendamt zu wenden. Dadurch
erfährt das Jugendamt von möglichen Gefährdungen der Kinder und Jugendlichen
und ist damit in der Lage, entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Kinder und
Jugendlichen einzuleiten179.
§ 8 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht in Not- und Konfliktlagen eine Beratung von
Kindern und Jugendlichen ohne die Personensorgeberechtigten einschalten zu müssen. Die Regelung zielt auf Situationen ab, in denen Kinder und Jugendliche sich
nur deswegen einem Gespräch öffnen, weil sie wissen, dass die Gesprächsinhalte
den Personensorgeberechtigten nicht offenbart werden180. Kindern und Jugendlichen
können daher in einem vertraulichen Gespräch Auswege aus ihrer Not- und Konfliktsituation aufgezeigt werden. Die Not- und Konfliktsituation ist nicht näher definiert, um Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen181. Als Beispiele für eine solche
Situation kommen Drogenabhängigkeit der Minderjährigen, geplanter Schwangerschaftsabbruch oder Kindesmisshandlungen in Betracht182. Rechtsfolge von § 8 Abs.
3 SGB VIII ist – entgegen dem Wortlaut der Norm – ein Rechtsanspruch der Kinder
und Jugendlichen auf Beratung183.
b) Vielfalt der Sozialleistungsträger
Die Jugendhilfe ist gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII von einer Vielfalt der Sozialleistungsträger gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die Sozialleistungen der Jugendhilfe
174 Vgl. dazu Gernert, ZfJ 1993, 116, (116 ff.).
175 Kinder sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Menschen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
Jugendliche hingegen sind gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII 14 aber noch keine 18 Jahre alt.
176 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 4.
177 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 4.
178 Münder u.a., FK-SGB VIII, § 8 Rn. 8 und Anhang Verfahren Rn. 14 ff.
179 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 6; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 8 Rn. 9 f.
180 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 7.
181 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 7.
182 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 7; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 8 Rn. 12.
183 MüKo-Strick, § 8 SGB VIII Rn. 7; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 8 Rn. 14.
61
gemäß § 3 Abs. 2 SGB VIII durch Träger der freien Jugendhilfe und von Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sind beispielsweise die Jugendämter. Die Träger der freien Jugendhilfe sind beispielsweise die Caritas oder die Diakonie. Durch diese Vorschrift wird die grundsätzliche Gleichrangigkeit und Gleichwertigkeit der Jugendhilfe begründet184.
Allerdings richten sich die Leistungsverpflichtungen des SGB VIII lediglich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Grund
dafür ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber nur Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben einseitig verpflichten kann185. Diese einseitige Verpflichtung führt jedoch nicht dazu, dass öffentliche Träger zwingend
selbst entsprechende Leistungen erbringen müssen186. In der Praxis erfolgt die konkrete Leistungserbringung überwiegend durch die Träger der freien Jugendhilfe,
obwohl legaliter die öffentlichen Träger Adressaten der Leistungsverpflichtungen
sind187. Grundsätzlich sollen die öffentliche und die private Jugendhilfe gemäß § 4
Abs. 1 SGB VIII zum Wohl der jungen Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Bei dieser Zusammenarbeit hat die öffentliche Jugendhilfe
nach Satz 2 dieser Vorschrift die inhaltliche, verfahrensmäßige und organisatorische
Selbständigkeit der freien Jugendhilfe zu achten.
c) Wunsch- und Wahlrecht
Der Grundsatz vom Wunsch- und Wahlrecht ist in § 5 SGB VIII geregelt. Den Leistungsberechtigten wird danach das Recht eingeräumt, zwischen Einrichtungen und
Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung
der Hilfe zu äußern. Diese Ausgestaltung des § 5 SGB VIII stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Wunsch- und Wahlrechts nach § 33 SGB I dar188. Das
Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII gewährt Kindern und Jugendlichen Steuerungs- und Einflussmöglichkeiten auf die konkrete Jugendhilfemaßnahme. Ferner
begrenzt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 5 Abs. 2
Satz 2 SGB VIII das Wunsch- und Wahlrecht.
d) Persönliches Budget
Schließlich regelt § 35 a Abs. 3 SGB VIII den Grundsatz des persönlichen Budgets.
Die Vorschrift verweist auf § 57 SGB XII und damit mittelbar auf § 17 Abs. 2 bis 4
184 Jung-Jung, § 3 Rn. 2; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 3 Rn. 1.
185 MüKo-Strick, § 3 SGB VIII Rn. 5; Mrozynski, § 3 Rn. 6.
186 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 SGB VIII, BT-Drucks. 11/5948, S. 48.
187 SRH-Münder, § 25 Rn. 15; Waltermann, § 15 Rn. 487.
188 Mrozynski, § 5 Rn. 1; Münder u.a., FK-SGB VIII, § 5 Rn. 1; MüKo-Strick, § 5 SGB VIII Rn.
1. Siehe 1. Teil, B. I. 1. c) bb).
62
SGB IX, welche das persönliche Budget im Recht der Rehabilitation und Teilhabe
regelt. Inhaltlich gleicht die Vorschrift den genannten Vorschriften über persönliche
Budgets189.
e) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in § 78 b Abs. 2 SGB VIII
niedergelegt. Diese Vorschrift sieht für Vereinbarungen der Jugendhilfeträger mit
den Sozialleistungserbringern die Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vor190. Daher soll auch im Recht der
Jugendhilfe eine günstige Zweck-Mittel-Relation zwischen Leistung und Entgelt
angestrebt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden.
2. SGB XII (Sozialhilfe)
Durch das Recht der Sozialhilfe wird jedem, der nicht in der Lage ist aus eigenen
Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe eingeräumt. Dabei knüpft die Sozialleistungsgewährung im Gegensatz zu anderen Sozialrechtsbereichen nicht an die Verwirklichung eines bestimmten
Lebensrisikos an, wie beispielsweise Arbeitslosigkeit oder Krankheit. Daher sind im
Recht der Sozialhilfe zahlreiche bereichsspezifische Grundsätze zu beachten, die
sich auf die Sozialleistungsgewährung im Rahmen des SGB XII auswirken.
a) Grundsatz des Forderns
Der Grundsatz des Forderns ist in § 1 Satz 2 SGB XII niedergelegt. Dieser Grundsatz ist vor dem Hintergrund der primären Aufgabe der Sozialhilfe zu verstehen.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, gemäß § 1 Satz 1 SGB XII dem Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dem Leistungsberechtigten soll über das zum Leben Unerlässliche hinaus ein soziokultureller
Mindeststandard gewährleistet werden, der auch die Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft ermöglicht191. Als „Gegenleistung“ fordert § 1 Satz 2 HS 2 SGB XII
den Einsatz des Leistungsberechtigten, unabhängig von der Sozialhilfe leben zu
können. Durch die in § 1 SGB XII gewählte Formulierung des Grundsatzes vom
Fordern, soll die Verpflichtung des Leistungsberechtigten stärker betont werden,
189 Siehe 1. Teil, B. II. 2. c).
190 Siehe 1. Teil, B. II. 1. d).
191 BVerwGE 23, 149 (153); 35, 178 (179), 36, 256 (257); 48, 237 (238 f.); 69, 146 (152); 97,
376 (378).
63
seine Kräfte einzusetzen, um unabhängig von Sozialhilfe leben zu können192. Diese
Verpflichtung ist jedoch nicht wie die allgemeinen Mitwirkungspflichten lediglich
eine Obliegenheit, sondern tatsächlich eine materiell rechtliche Pflicht193. Um die in
den Sätzen 1 und 2 formulierten Ziele der Sozialhilfe zu erreichen, ist in Satz 3 eine
Pflicht zum Zusammenwirken von Leistungsberechtigten und Trägern der Sozialhilfe formuliert.
b) Nachranggrundsatz
In § 2 SGB XII ist der Grundsatz vom Nachrang der Sozialhilfe niedergelegt. Der
Nachranggrundsatz gilt als einer der zentralen Grundsätze der Sozialhilfe und wird
auch Prinzip der materiellen Subsidiarität genannt194. Inhaltlich ist gemäß § 2 SGB
XII die Sozialhilfe nachrangig gegenüber Möglichkeiten der Selbsthilfe, tatsächlichen Leistungen Dritter und Leistungsverpflichtungen Dritter.
Als Möglichkeiten der Selbsthilfe nennt § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor allem den
Einsatz von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen. Durch diese Aufzählung der
verschiedenen Selbsthilfemöglichkeiten wird der in § 1 SGB XII allgemein formulierte Grundsatz des Forderns näher konkretisiert. Diese Möglichkeit zur Selbsthilfe
scheidet allerdings aus, wenn der Einsatz eigener Mittel nicht mehr zumutbar ist195.
Im Rahmen der Zumutbarkeit sind immer die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei der Arbeitskraft ist diese Grenze beispielsweise erreicht, wenn der
Leistungsberechtigte körperlich unfähig ist, sich selbst zu helfen.
Wird dem Leistungsberechtigten tatsächlich durch Leistungen anderer, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen geholfen, entfällt
nach § 2 Abs. 1 SGB XII der Anspruch auf Sozialhilfe. Aus welchem Grund andere
einem Leistungsberechtigten ihre Hilfe anbieten, ist unerheblich für den Grundsatz
des Nachrangs196. Darüber hinaus berühren Verpflichtungen anderer nach § 2 Abs. 2
SGB XII die Sozialleistungen des SGB XII nicht.
192 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 1 SGB XII , BT-Drucks. 15/1514, S. 55.
193 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 1 Rn. 17.
194 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 3 ff.; Oestreicher-Schelter/Schiefer, SGB
XII, § 2 Rn. 4; SRH-Trenk-Hinterberger, § 23 Rn. 20; Bäumerich, NDV 1988, 97 (97);
Schulte, NJW 1989, 1241 (1242).
195 BVerwGE 98, 203 (205); 97, 53 (60); Oestreicher-Schelter/Schiefer, SGB XII, § 2 Rn. 20;
Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 9.
196 Oestreicher-Schelter/Schiefer, SGB XII, § 2 Rn. 25; Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB
XII, § 2 Rn. 15; Schulte, NJW 1989, 1241 (1243).
64
c) Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
Die nähere Ausgestaltung von Rechten und Pflichten sowie die Grundsätze der Leistungen des Sozialhilferechts sind in den §§ 8 ff. SGB XII niedergelegt.
aa) Individualisierung
In § 9 Abs. 1 SGB XII ist der Grundsatz der Individualisierung geregelt. Danach
richtet sich die Gewährung der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Diese Vorschrift ist also vergleichbar mit § 33 SGB I, in dem ebenfalls ein Grundsatz der Individualisierung niedergelegt ist197. Dieser Grundsatz ist für das Verständnis vom Sozialhilferecht wesentlich, weil er den Eigencharakter der Sozialhilfe
unterstreicht und damit der konkreten Notlage einzelner abhilft198. Unter Besonderheiten des Einzelfalls fallen alle individuellen Umstände, die für die Sozialleistungsgewährung für einen Sozialleistungsberechtigten von Bedeutung sind wie Art,
Form und Maß der Sozialleistungsgewährung, die örtlichen Verhältnisse oder der
individuelle Bedarf des Sozialleistungsberechtigten199.
bb) Wunsch- und Wahlrecht
Der Grundsatz des Wunsch- und Wahlrechts findet sich in § 9 Abs. 2, 3 SGB XII.
Wünschen des Leistungsberechtigten soll gemäß § 9 Abs. 2, 3 SGB XII entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Durch die Angemessenheit wird also der
Grundsatz des Wunsch- und Wahlrechts, ebenso wie der nach § 33 SGB I, begrenzt200. Grundsätzlich haben ambulante Hilfen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII
Vorrang vor stationären oder teilstationären Leistungen. Daher wird das Wunschund Wahlrecht des Leistungsberechtigten auf stationäre oder teilstationäre Leistungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII auf den Einzelfall eingeschränkt.
Das in § 9 Abs. 2, 3 SGB XII verankerte Wunsch- und Wahlrecht des Sozialleistungsberechtigten stellt insgesamt also einen speziellen Anwendungsfall des Individualisierungsgrundsatzes dar, weil dadurch die speziellen Wünsche des Sozialleistungsberechtigten berücksichtigt werden201. Das Wunsch- und Wahlrecht ist allerdings auf solche Einrichtungen beschränkt, mit denen Vereinbarungen nach den
Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII bestehen202.
197 Siehe 1. Teil, B. I. 1. c) aa).
198 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 9 Rn. 2; SRH-Trenk-Hinterberger, § 23 Rn. 25;
Giese, ZfSH/SGB 1981, 321 (321).
199 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 9 Rn. 12 ff.
200 Siehe 1. Teil, B. I. 1. c) bb).
201 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 9 Rn. 22; SRH-Trenk-Hinterberger, § 23 Rn. 29.
202 Grube/Wahrendorf-Schoenfeld, SGB XII, § 75 Rn. 16.
65
d) Bedarfsdeckungsgrundsatz
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz ist ebenfalls in § 9 Abs. 1 SGB XII niedergelegt. Die
Gewährung von Sozialhilfe richtet sich in erster Linie gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII
nach der Art des Bedarfs. Es ist demgemäß also Aufgabe der Sozialhilfe, den individuellen tatsächlichen Bedarf an Sozialleistungen zur Überwindung einer besonderen
Notlage zu decken. Unter Bedarf fällt alles, was zur Deckung sozialhilferechtlich
anzuerkennender Bedürfnisse oder zur Überwindung, beziehungsweise Milderung
persönlicher Notlagen erforderlich ist203. Welche konkreten Bedürfnisse unter den
sozialhilferechtlichen Bedarf fallen, sind teilweise beispielhaft im SGB XII aufgelistet. Daher listen die §§ 27 Abs. 1, 41 Abs. 1, 47 bis 50, 54 Abs. 1, 61 Abs. 1 Satz 2,
68 Abs. 1, 70 bis 74 SGB XII zahlreiche Bedarfsgegenstände auf. Auf die Ursache
für die Entstehung des individuellen Bedarfs kommt es jedoch nicht an204. Sozialhilfe wird also unabhängig vom Grund oder sogar Verschulden des Bedarfs gewährt.
Es entscheidet nur das Bestehen einer tatsächlichen Notlage über die Gewährleistung von Sozialhilfe205. Darüber hinaus ist für diese Gewährleistung ein gegenwärtiger Bedarf erforderlich206. Sozialhilfe wird in der Regel nicht für die Vergangenheit
oder Zukunft gewährt.
e) Persönliches Budget
Auch im SGB XII gilt der Grundsatz vom persönlichen Budget. Niedergelegt ist er
in § 57 SGB XII. Nach § 57 Satz 2 SGB XII findet wiederum § 17 Abs. 2 bis 4 SGB
IX Anwendung, der das persönliche Budget im Recht der Rehabilitation und Teilhabe regelt207. Ergänzt wird die Vorschrift des § 57 SGB XII lediglich durch § 11 Abs.
2 Satz 4 SGB XII, in dem eine Budgetberatung vorgesehen ist. Diese Budgetberatung führt dazu, dass der Sozialhilfeträger zu einer Beratung verpflichtet ist, wenn
sich der Sozialleistungsberechtigte die erforderliche Unterstützung nicht anderweitig
besorgen kann208. Davon kann es als Folge zu einer Interessenkollision des Sozialhilfeträgers kommen, der dem Leistungsberechtigten einerseits das persönliche
Budget finanziert und ihn andererseits über mögliche Verwendungen des Budgets
berät.
203 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 9 Rn. 16.
204 BVerwGE 29, 99 (104); 35, 360 (362); SRH-Trenk-Hinterberger, § 23 Rn. 37; Waltermann, §
14 Rn. 455.
205 Sog. Faktizitätsprinzip. Vgl. dazu SRH-Trenk-Hinterberger, § 23 Rn. 37; Möller, ZfSH/SGB
2005, 3 (5).
206 Sog. Gegenwärtigkeitsprinzip. Vgl. dazu BVerwGE 21, 274 (281); 40, 343 (346); 60, 236
(237); 99, 149 (156); Grube/Wahrendorf-Grube, SGB XII, Einleitung Rn. 52; SRH-Trenk-
Hinterberger, § 23 Rn. 38; Möller, ZfSH/SGB 2005, 3 (5).
207 Siehe 1. Teil, B. II. 2. c).
208 Grube/Wahrendorf-Wahrendorf, SGB XII, § 57 Rn. 2; Lachwitz, RdLH 2004, 9 (12).
66
f) Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Erbringung einer
sozialen Dienstleistung nach dem SGB XII ist in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII geregelt. Vereinbarungen, die ein Sozialleistungsträger mit einem Sozialleistungserbringer abschließt, müssen nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen209. Ob Vereinbarungen diesen Grundsätzen entsprechen, kann der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 3
Satz 3 SGB XII überprüfen. Dabei kann er entweder einzelne Positionen einer zuvor
aufgestellten Kalkulation daraufhin überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen oder Entgelte verschiedener Einrichtungen
für vergleichbare Leistungen heranziehen und überprüfen210.
3. Zwischenergebnis
Die Grundsätze im Bereich der sozialen Hilfe und Förderung sind zum Teil sehr
ähnlich geregelt. Sowohl im SGB VIII als auch im SGB XIII finden sich jeweils
Vorschriften über ein trägerübergreifendes persönliches Budget. Zudem ist in beiden
Büchern der sozialen Hilfe und Förderung der Grundsatz von Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit verankert.
Die Grundsätze der sozialen Hilfe und Förderung dienen hauptsächlich der Sicherung und Gewährleistung eines Existenzminimums. Sie orientieren sich im Rahmen
ihrer Leistungsgewährung jeweils am individuellen Bedarf des Betroffenen. Entsprechende Wünsche der Betroffenen sind sowohl nach den Vorschriften des SGB
VIII als auch des SGB XII grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Grundsätze des
SGB VIII sind jedoch speziell für die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
ausgelegt. Dies zeigt sich vor allem daran, dass Kinder und Jugendliche an Entscheidungen beteiligt werden.
IV. Grundsätze der Vorsorge
1. SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung)
Im SGB IV sind diejenigen Grundsätze geregelt, die für alle Bereiche der Sozialversicherung gelten. Im Wesentlichen sind das die Grundsätze über den Umfang der
Versicherung, über die Meldepflichten des Arbeitgebers und über die Auskunftsund Vorlagepflicht des Beschäftigten. Darüber hinaus ist als gemeinsame Vorschrift
209 Siehe 1. Teil, B. II. 1. d).
210 BVerwGE 108, 47 (55); OVG Lüneburg, FEVS 52 (2001), 18 (21); Grube/Wahrendorf-
Schoenfeld, SGB XII, § 75 Rn. 23.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Müssen soziale Dienstleistungen öffentlich ausgeschrieben werden? Die Frage wird dahingehend beantwortet, dass nicht alle sozialen Dienstleistungen unter das Vergaberecht fallen. Teilweise handelt es sich bei sozialen Dienstleistungen um vergaberechtsfreie Dienstleistungskonzessionen.
Die Autorin analysiert die Auftraggebereigenschaft der Sozialleistungsträger und untersucht ausführlich, welche sozialen Dienstleistungen dem Vergaberecht unterliegen und welche als Dienstleistungskonzessionen einzuordnen sind. Abschließend werden die Anforderungen an die konkrete Auftragsvergabe dargestellt.
Das Werk wendet sich nicht nur an wissenschaftlich interessierte Leser, sondern auch an Personen und Körperschaften, die praktisch mit der Beschaffung sozialer Dienstleistungen betraut sind. Mit der präzisen Herausarbeitung der einzelnen sozialen Dienstleistung und deren detailliert begründeten vergaberechtlichen Einordnung, leistet die Arbeit einen wichtigen Beitrag für die Beschaffung sozialer Dienstleistungen und ist damit für den Praktiker in besonderem Maße geeignet.