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passiver Parteifähigkeit andererseits thematisiert und abgelehnt.895 Auch die Gesellschaft Überseering trug vor, dass es widersprüchlich sei, wenn sie nach deutschem
Recht unter Versagung der aktiven Rechtsfähigkeit, trotzdem zu Zahlungen von Architektenhonoraren verurteilt werde.896 Im Lichte dieser Ausführungen kann die
Formulierung des EuGH nur als Entscheidung für die Einheit von Rechts- und Parteifähigkeit und somit für eine materiellrechtliche Qualifikation der Parteifähigkeit
verstanden werden.
I. Ergebnis des Vierten Teils
Zur Beantwortung der sich im Laufe der Untersuchung stellenden Auslegungsfragen
war die Stoßrichtung der Niederlassungsfreiheit im Spannungsverhältnis von Systemwettbewerb und Harmonisierung zu bestimmen. Die Freiheiten konkretisieren
die Grenze zwischen beiden Polen, ohne jedoch dem Systemwettbewerb umfassend
den Vorzug zu geben. Im Bereich des Gesellschaftsrechts ergibt sich aus Art. 44
Abs. 2 lit. g EGV, dass die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich einen Systemwettbewerb im Falle fehlender Harmonisierung ermöglichen soll.
Art. 48 EGV umreißt den subjektiven Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften. Der von ihm verwendete Gesellschaftsbegriff erfasst jedoch nur rechtsfähige Gesellschaften, wobei es jedoch nicht der juristischen Persönlichkeit im traditionellen Verständnis der deutschen Dogmatik bedarf. Darüber
hinaus fordert Art. 48 Abs. 1 EGV, dass die Gesellschaft nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden ist. Es handelt sich um eine Sachrechtsverweisung ohne kollisionsrechtlichen Gehalt. Diese Voraussetzung wird durch das
andere Tatbestandsmerkmal des Art. 48 Abs. 1 EGV, dem lediglich ein Lokalisationsgebot innewohnt, begrenzt. Danach muss sich entweder satzungsmäßiger Sitz,
Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft befinden.
Subjekt der Niederlassungsfreiheit wird die betreffende Gesellschaft also in der Gestalt, die sie durch das europarechtlich zu bestimmende Heimatrecht bekommen hat.
Der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfordert ein grenz-
überschreitendes Element. Da der Niederlassungsfreiheit im unharmonisierten Bereich das Prinzip des Wettbewerbs der Rechtsordnungen zugrunde liegt, ist das
grenzüberschreitende Element schon durch die Gründung und den Satzungssitz in
einem anderen Mitgliedstaat gegeben. Das Institut des Rechtsmissbrauchs ist nicht
einschlägig, da es keinen generell-abstrakten Wertungen zugänglich ist.
Wird einem rechtsfähigen Gebilde die Parteifähigkeit verweigert, so liegt eine
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor. Eine solche Beschränkung kann zwar
durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden. Als solche
zwingenden Gründe sind der Gläubigerschutz, der Schutz der Minderheitsgesellschafter und der Arbeitnehmerschutz anerkannt. Die Versagung der Parteifähigkeit
895 Schlussanträge GA COLOMER v. 4.12.2001 (Überseering), Slg. 2002, I-9934, Tz. 46.
896 EuGH, Urt. v. 5.11.2002 Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9964, Tz. 48.
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ist aber teilweise ungeeignet, jedenfalls aber unverhältnismäßig, um diese Schutzanliegen zu verfolgen. Die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wird daher nicht
gerechtfertigt.
Der Verpflichtungsgehalt der Niederlassungsfreiheit für das mitgliedstaatliche Internationale Privatrecht wird durch die ihre Wirkung als Beschränkungsverbot beeinflusst. Jede Verweisung des mitgliedstaatlichen Kollisionsrechts auf ein anderes
als das Herkunftslandrecht ist eine Beschränkung. Übertragen auf die früher als
„Scheinauslandsgesellschaft“ qualifzierten Geselschaften bedeutet dies zunächst,
dass die Niederlassungsfreiheit hinsichtlich der materiellen Rechtsträgerschaft auf
das europarechtlich zu bestimmende Heimatrecht verweist. Auch für die Parteifähigkeit ist ein lex-fori-Ansatz ausgeschlossen. Vielmehr kommt es zu einer Parallelität von Rechts- und Parteifähigkeit bei denjenigen Gesellschaften, die sich auf die
Niederlassungsfreiheit berufen können. Obwohl die Parteifähigkeit im Zentrum der
hier diskutierten Judikatur des EuGH steht, lassen sich der Diskussion und der
Rechtsprechung keine prozessrechtlichen Argumente für die Eigenständigkeit des
Instituts der Parteifähigkeit entnehmen. Die niederlassungsrechtliche Perspektive
unterstützt damit die These von der materiellrechtlichen Qualifikation der Parteifähigkeit.
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References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.