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rung weder in den Niederlanden noch in einem anderen Mitgliedstaat einklagen
können, da Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ, genauso wie der jetzige Art. 2 Abs. 1 EuGVVO,
bei der Eröffnung der internationalen Zuständigkeit für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche auf den Sitz der beklagten Partei abstellt. Dieser war jedoch
unstreitig in Deutschland gelegen. Auch ein besonderer Gerichtsstand außerhalb
Deutschlands war nicht gegeben. Eine Abtretung des Anspruches vor Erhebung der
Klage an einen aktiv parteifähigen Kläger wäre nur eine Scheinlösung gewesen. Es
ist der Justizgewährungsanspruch der Gesellschaft Überseering, der durch die Versagung der aktiven Parteifähigkeit in Frage gestellt wird. Dies könnte auch nicht mir
dem Hinweis auf eine mögliche Mediatisierung durch die mögliche Einbeziehung
Dritter relativiert werden. Die Verweigerung der aktiven Parteifähigkeit hatte also
enteignungsgleiche Wirkung.857 Es liegt daher eine Beschränkung vor.
G. Rechtfertigung der Beschränkung
Die Rechtsfolgen der Sitztheorie im Hinblick auf die Parteifähigkeit könnten jedoch
gerechtfertigt sein. In seiner Centros-Entscheidung hatte der EuGH explizit festgestellt, dass mitgliedstaatliche Regelungen unter vier Voraussetzungen gerechtfertigt
werden können.858 Mitgliedstaatliche Regelungen müssen danach in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen. Sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet
sein. Und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Als solche zwingende Gründe des Allgemeinwohls kommen der Schutz
der Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder den Arbeitnehmern
in Betracht.859
I. Geeignetheit der Maßnahme
Die Versagung der Parteifähigkeit müsste dazu geeignet sein, die Interessen von
Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern oder auch den Arbeitnehmern zu schützen.
Die Sitztheorie und die aus ihr resultierende Versagung der aktiven Parteifähigkeit
möchte ein „Wächteramt“860 ausüben und verfolgt generalpräventive Zwecke.
Nicht zu verkennen ist jedoch, dass gerade bei der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit sämtliche eben aufgeführten stakeholder durch die Folgen der Sitztheorie
für die Rechtssubjektivität der Scheinauslandsgesellschaft benachteiligt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechtssubjektivität des Gebildes von
der Sitztheorie erst aberkannt wurde, nachdem es in Rechtsbeziehungen zu stake-
857 W. H. ROTH, IPRax 2003, 117, 120.
858 EuGH, Urt. v. 9.3.1999 Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459, Tz. 34.
859 EuGH, Urt. v. 5.11.2002 Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9973 Tz. 92.
860 Staudinger-GROßFELD, IntGesR, Rz. 41.
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holdern getreten ist. Gerade die Versagung der aktiven Parteifähigkeit begünstigt
vor allem die Schuldner der betroffenen Gesellschaft. Die mangelnde Geeignetheit
der Versagung der Rechtssubjektivität zeigt sich schon in der Notwendigkeit, ihre
strukturellen Defizite durch Ausklammerung der passiven Parteifähigkeit abzufedern. Die Trennung von aktiver und passiver Parteifähigkeit erweist sich als wenig
überzeugender Kunstgriff, der vor allem dann die Rechtsverfolgung erschwert, wenn
das Vermögen der Gesellschaft in Forderungen gegenüber Dritten besteht.
Die Sitztheorie ist durch die Annahme eines einheitlichen Gesellschaftsstatuts geprägt, der sog. Einheitslehre.861 Zum anderen ist die bisherige Versagung der
Rechtssubjektivität im Kontext der Lehre von der nicht rechtsfähigen Personengesellschaft zu sehen. Unter dem Eindruck dieser scheinbar unverrückbaren dogmatischen Eckpfeiler, konnte die Sitztheorie kein geeignetes Mittel darstellen, die
Schutzinteressen in allen Konstellationen zu befriedigen. Gleichwohl war aus ihrer
Perspektive der Ansatz auf der Ebene der Rechtssubjektivität zwingend.
Die Versagung der Rechts- und Parteifähigkeit ist somit abgesehen von präventiven Wirkungen kein geeignetes Mittel.
II. Erforderlichkeit
Die Versagung der Rechts- und Parteifähigkeit müsste darüber hinaus auch das mildeste Mittel sein. Gerade das Urteil des BGH vom 1.7.2000862 zeigt, dass die Sitztheorie nicht in ihrer ursprünglichen Strenge aufrechterhalten werden muss. In dieser
Entscheidung wird die in Streit stehende Gesellschaft als rechts- und parteifähige
Personengesellschaft deutschen Rechts behandelt. Diese Rechtsprechung erkennt,
dass die Schutzanliegen der Sitztheorie nicht unbedingt auf der Ebene der Rechtssubjektivität verfolgt werden müssen.
Im gemeinschaftsrechtlichen Kontext müssen jedoch vielmehr auch die einschlägigen Vorschriften des Gründungs- oder des Gemeinschaftsrechts in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen werden, die den bezeichneten Schutzzielen ebenfalls Rechnung tragen.863 Dabei ist es unschädlich, wenn andere Schutzmechanismen
eingesetzt werden.864 Hinsichtlich des Schutzniveaus ergibt sich aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, dass selbst eine
weniger effektive Methode des Gründungsrechts keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen kann.865
861 Vgl. hierzu MüKo-KINDLER, IntGesR, Rz. 400.
862 BGH NJW 2002, 3539.
863 EIDENMÜLLER, JZ 2004, 24, 28.
864 SPINDLER/BERNER, RIW 2004, 7, 14.
865 Vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 6.6.1996 Rs. C-101/94 (Kommision/Italien), Slg. 1996, I-2691,
2725, Tz. 17; so auch SPINDLER/BERNER, RIW 2004, 7, 14 und EIDENMÜLLER, JZ 2004, 24,
28. Eine Schutzlücke ist hier nur sehr eingeschränkt z.B. durch einen kollisionsrechtlichen
Normenmangel möglich.Vgl. EIDENMÜLLER, JZ 2004, 24, 28, der das Beispiel anführt, dass
der Gründungsstaat bestimmte Schutzanliegen nicht durch das Gesellschaftsrecht, sondern
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.