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Teil 4: Der Verpflichtungsgehalt der gemeinschafts-rechtlichen
Niederlassungsfreiheit in Bezug auf die Parteifähigkeit
A. Einleitung
Nach den bisherigen Ergebnissen ist die Parteifähigkeit untrennbar mit der Rechtsfähigkeit verwoben. In diesem Teil der Untersuchung soll nun auf die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit eingegangen werden.
Die Struktur der Grundfreiheiten bedingt jedoch, dass das Verhältnis von Parteifähigkeit und Niederlassungsfreiheit auf dem Hintergrund einer typisierten Fallgestaltung erläutert wird. Da sich die Diskussion wiederum an der Parteifähigkeit der
nach überkommenem Verständnis als „Scheinauslandsgesellschaft“ bezeichnete Gesellschaften entzündete, drängen sich die zugrunde liegenden Sachverhalte geradezu
auf. Für die Zwecke dieser Untersuchung soll es ausreichen, wenn sowohl die Fälle
der Sitzverlegung ins Inland als auch die Fälle der Gründung nach ausländischem
Recht mit inländischem Verwaltungssitz betrachtet werden.
Zu Beginn dieses Teils wird auf das telos der Niederlassungsfreiheit eingegangen.
Im Vordergrund wird dabei das Spannungsverhältnis von Systemwettbewerb und
Harmonisierung stehen. Sodann ist auf den personellen und sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit einzugehen. Insbesondere die Eröffnung
des subjektiven Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit ist bei den angesprochenen Gesellschaften erlrörterungsbedürftig. Anschließend wird die Beschränkung und ihre etwaige Rechtfertigung diskutiert. Wenn die Niederlassungsfreiheit
eingreift, ist ihr Verpflichtungsgehalt für das mitgliedstaatliche Internationale Privatrecht auszuloten. Hieraus sind Konsequenzen für die Bestimmung der Parteifähigkeit zu ziehen und in Bezug zu den bisherigen Ergebnissen zu setzen.
B. Beispielsfälle
Fall 1: Sitzverlegung ins Inland758
Ein deutscher in Berlin ansässiger Staatsbürger erwirbt kurz nach der Gründung einer englischen Limited sämtliche Anteile der Gesellschaft. Die Gesellschaft hatte
zuvor weder eine Geschäftsfähigkeit entfaltet, noch wurde ihr Gesellschaftskapital
einbezahlt. Nach seinen Vorstellungen sollte die Gesellschaft nur in Deutschland tätig werden und auch von dort verwaltet werden. Nach Differenzen mit einem Vertragspartner möchte die Gesellschaft Klage vor einem deutschen Gericht erheben.
758 Nach EuGH, Urt. v. 9.3.1999 Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, I-1459, Tz. 34 und EuGH,
Urt. v. 5.11.2002 Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, I-9953, Tz. 34.
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Fall 2: Transnationale Gründung
Ein in Berlin ansässiger deutscher Staatsbürger gründet in England eine Limited, um
die deutschen Gründungsvorschriften zu umgehen. Die Gesellschaft wird nur in
Deutschland tätig und möchte vor einem deutschen Gericht Klage erheben.
C. Funktion der Niederlassungsfreiheit im Bereich des Gesellschaftsrechts
Bevor auf den Anwendungsbereich und den Umfang des gemeinschaftsrechtlichen
Verpflichtungsgehalts für die Bestimmung der Parteifähigkeit näher eingegangen
werden kann, muss als Ausgangspunkt die Funktion der Niederlassungsfreiheit näher betrachtet werden. Insbesondere ist ihre Stoßrichtung im Spannungsverhältnis
von Systemwettbewerb und Harmonisierung im Bereich des mitgliedstaatlichen Gesellschaftsrechts für die weitere Untersuchung von grundlegender Bedeutung.
I. Binnenmarktfinalität
Die Freiheiten sind auf die Verwirklichung des Binnenmarkts gerichtet. Damit verfolgen sie die Herstellung der Marktfreiheit und Marktgleichheit.759 Während die
Marktfreiheit dem Diskriminierungsverbot entspricht, zielt die Marktgleichheit auf
die Simulation einer Binnenmarkthomogenität.760 Diese Simulation wird durch die
Geltung des Herkunftlandsprinzip erreicht,761 was rechtstechnisch die Ausgestaltung
der Freiheiten als Beschränkungsverbot bedeutet.762 Das den Freiheiten inhärente
Binnenmarktziel ist also seinerseits geprägt durch das Spannungsverhältnis zwischen Diskriminierungsverbot und Beschränkungsverbot.763 Dem Beschränkungsverbot und mit ihm dem Gedanken des Wettbewerbs der Rechtsordnungen gebührt
dann der Vorrang, wenn „dies erforderlich ist, um die freie Zirkulation von Produkten und Personen innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen und hierdurch nicht zu
sehr die Marktneutralität berührt oder in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers eingegriffen wird.“764
Den Freiheiten kommt somit auch die Aufgabe zu, die Grenze zwischen Harmonisierung und Systemwettbewerb näher zu konkretisieren. Dabei ist dem Systemwettbewerb nicht umfassend der Vorzug zu geben. Die Freiheiten sind nicht primär
als Instrument konzipiert, sämtliche Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes dem
759 GRABITZ, FS Steindorff, S. 1229, 1234ff; HOFFMANN, Grundfreiheiten, S. 41-55 m.w.N.
760 HOFFMANN, Grundfreiheiten, S. 46.
761 HOFFMANN, Grundfreiheiten, S. 61ff.; STEINDORFF, ZHR 150 (1986), 678, 689; BEHRENS,
EuR 1992, 145, 156ff.; G/H-RANDELZHOFER/FORSTHOFF, EGV, vor Art. 39-55 Rz. 99.
762 G/H-RANDELZHOFER/FORSTHOFF, EGV, vor Art. 39-55 Rz. 99.
763 G/H-RANDELZHOFER/FORSTHOFF, EGV, vor Art. 39-55 Rz. 96ff.
764 G/H-RANDELZHOFER/FORSTHOFF, EGV, vor Art. 39-55 Rz. 100.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.