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staatsvertragliche Vorgabe die Rechtsfähigkeit unter Anwendung der Gründungstheorie zu bestimmen.
IX. Gesellschaften der EFTA-Staaten - Das Urteil des BGH vom 19.07.2005732
Anders als in den beiden vorangegangenen Entscheidungen ist die Klägerin eine
nach liechtensteinischem Recht gegründete und auch dort eingetragene Aktiengesellschaft. Anders als in der Rechtssache Überseering hatte die Klägerin jedoch von
Anfang an ihren tatsächlichen Sitz außerhalb Liechtensteins.733
Als eine in einem EFTA-Staat wirksam gegründete Kapitalgesellschaft genieße
die Klägerin auch dann die Rechts- und Parteifähigkeit, wenn sich ihr Verwaltungssitz im Inland befinde. Die Grundsätze der gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit fänden auch auf der Grundlage des EWR-Abkommens Anwedung.734
Ein Missbrauch der Niederlassungsfreiheit sei selbst dann zu verneinen, wenn eine
Gesellschaft ihre Tätigkeit von vornherein in einem anderen Vertragsstaat entfalte.
Mit dieser Entscheidung erweitert sich der Anwendungsbereich der aufgrund der
gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit entwickelten Grundsätze auch auf
Gesellschaften der EFTA-Staaten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die „geringere Integrationstiefe“735 im Rahmen des EWR-Abkommens bemerkenswert. Liechtenstein gilt ja traditionell wegen seinem liberalen Gesellschaftsrecht als ein „Oasenstaat“ im Sinne der Sitztheorie. Der BGH differenziert in seiner Entscheidung nicht
zwischen der Rechts- und Parteifähigkeit, sondern behandelt diese parallel. Er führt
aus, dass die ordnungsgemäße Gründung nach dem Gründungsrecht nicht notwendigerweise Publizitäts- oder Registervorschriften voraussetzen muss. Dies ist freilich
nicht mit der prozessrechtlichen Deutung der Parteifähigkeit in Einklang zu bringen,
unter der gerade die Parteifähigkeit ein Mindestmaß an Publizität sicherstellen soll.
732 BGH Urt. v. 19.07.2005 – II ZR 372/03 (= BGH ZIP 2005, 1869); siehe BAUDENBA-
CHER/BUSCHLE, IPRax 2004, 26, 29f.; MANKOWSKI, RIW 2004, 481, 483; LEIB-
LE/HOFFMANN, RIW 2004, 481, 483.
733 BAUDENBACHER/BUSCHLE, IPRax 2004, 26, 29.
734 Vgl. MEILICKE, GmbHR 2003, 793, 798; LEIBLE/HOFFMANN, RIW 2002, 925, 927; FORS-
THOFF, DB 2002, 2471; SCHANZE/JÜTTNER, AG 2003, 30, 36; EIDENMÜLLER, ZIP 2002,
2233, 2244.
735 BAUDENBACHER/BUSCHLE, IPRax 2004, 26, 30.
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X. Gesellschaften aus Drittstaaten
1. Urteil des OLG Hamm vom 26.05.2006736
Seit der Jersey-Entscheidung waren nur Gesellschaften, die sich auf die gemeinschaftsrechtliche oder staatsvertraglich eingeräumte Niederlassungsfreiheit berufen
konnten, Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. Streitig ist jedoch weiterhin die Behandlung von sog. „Drittstaaten“, die nicht niederlassungsrechtlich privilegiert sind. Einen solchen Fall hatte das OLG Hamm zu entscheiden.
Streitgegenständlich war die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin, die nach
dem schweizerischen Recht als Aktiengesellschaft gegründet worden war. Die Beklagte behauptete, dass sich der Verwaltungssitz im Inland befinde.
Das OLG Hamm bejaht die Parteifähigkeit der schweizerischen Aktiengesellschaft. Aus der Überseering-Entscheidung des BGH sei abzuleiten, dass im Rahmen
von § 50 Abs. 1 ZPO „nicht einmal Parteifähigkeit nach ausländischem Recht“ vorliegen müsse. Vielmehr müsse nur die Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates gegeben sein. Andererseits sei diese Rechtssprechung genauso wie die
Entscheidung bezüglich der Gesellschaften aus EWR-Staaten nicht unmittelbar einschlägig. Das OLG Hamm erörtert daher die Frage, ob die Sitztheorie oder die
Gründungstheorie Anwendung findet. Für die Gründungstheorie spreche vor allem
die Förderung des Wettbewerbs, die Rechtssicherheit und –klarheit sowie eine einheitliche Anknüpfung im internationalen Gesellschaftsrecht.737 Allerdings sei das
Schutzanliegen der Sitztheorie weiterhin berechtigt.738 Bezogen auf die Schweiz
müsse man aber deren Sonderstellung berücksichtigen. So habe die Schweiz ingesamt sieben sog. Sektorielle Abkommen geschlossen. Dies schliesse u.a. auch ein
Abkommen über die Freizügigkeit739 ein. Die starke „Annäherung der Schweiz and
die EU“ führe dazu, dass die „tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht anders zu beurteilen“ seien als in Lichtenstein.
2. Urteil des OLG Hamburg vom 30.03.2007740
Ebenso wie das OLG Hamm hatte das OLG Hamburg einen Fall zu entscheiden,
dem die Drittstaatenproblematik zugrunde lag. Die Klägerin war eine nach dem
736 OLG Hamm Urt. v. 26.05.2006 – 30 U 166/05 (= OLG Hamm BB 2006, 2487). Die Revision ist beim BGH anängig unter dem Az. II ZR 158/06.
737 Vgl. EIDENMÜLLER, JZ 2003, 526, 528; BEHRENS, IPRax 2003, 193, 205f.; KIENINGER,
ZEuP 12 (2004), 685, 702f.; LEIBLE/HOFFMANN, RIW 2002, 925, 935; ZIMMER, ZHR 168
(2004), 355, 365.
738 Vgl. EBKE, JZ 2003, 927, 930; HORN, NJW 2004, 893, 897; MANKOWSKI, RIW 2004, 481,
486.
739 BGBl II 2001, 810, in Kraft seit dem 01.06.2002, BGBl II 2002, 1692.
740 OLG Hamburg Urt. v. 30.03.2007 – 11 U 231/04.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.