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Vormerkung in eine Sicherungshypothek zu bewilligen und die Zwangsvollstreckung aus der einzutragenden Hypothek in das Grundbuch zu dulden.
Fall 2: Die Scheinauslandsgesellschaft als Klägerin und der deutschamerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag555
Eine nach dem Recht des US-amerikanischen Bundesstaates Florida gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland klagt eine Forderung vor deutschen Gerichten ein. Sie meint ihre Parteifähigkeit ergebe sich als Konsequenz aus
dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und
der USA vom 25.10.1954.556
Fall 3: Die Scheinauslandsgesellschaft als Klägerin und die Niederlassungsfreiheit des EGV557
Eine nach dem Recht der Niederlande gegründete Gesellschaft verlegt ihren Verwaltungssitz nach Deutschland. Sie ist der Ansicht, ihre Parteifähigkeit folge aus der
Niederlassungsfreiheit.
Fall 4: Ein ausländisches Gebilde als Kläger, welches trotz Parteifähigkeit
nicht rechtsfähig ist
Ein nach seinem Heimatrecht nicht rechtsfähiges, jedoch parteifähiges Gebilde klagt
eine Forderung vor einem deutschen Gericht ein.
C. Prozessuale Qualifikation und Auslandssachverhalt
III. Das methodische Instrumentarium des IZPR zur Bestimmung der Parteifähigkeit bei Gebilden mit ausländischem Personalstatut
Bevor der überkommene Meinungsstand zur Bestimmung der Parteifähigkeit bei
Gebilden mit ausländischem Personalstatut dargestellt wird, soll kurz auf das methodische Instrumentarium eingegangen werden, welches das IZPR unter der Prämisse einer prozessualen Qualifikation der Parteifähigkeit bereithält.
1. Auslegung von Sachnormen
Eine prozessuale Sachnorm kann materiellrechtliche Vorfragen enthalten.558 Unter
prozessualen Sachnormen sind dabei solche Normen zu verstehen, die nicht nur die
555 Nach BGH IPRax 2003, 265.
556 BGBl. 1956 II 488.
557 Nach BGH GmbHR 2003, 527.
558 MüKo-SONNENBERGER, Einl. IPR, Rz. 403; BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146.
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Rechtsanwendung regeln, sondern eine prozessrechtliche Streitfrage entscheiden.559
Liegt eine materiellrechtliche Vorfrage vor, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass sie dem maßgeblichen Sachstatut durch eine kollisionsrechtliche
Verweisung unterworfen wird.560 Vielmehr kommt es auf das telos der auszulegenden Sachnorm an.561 Es ist denkbar, dass die verfahrensrechtliche Norm eine internationalprivatrechtliche Verweisung auf ein bestimmtes Recht enthält. Das IPR erhält dann eine verfahrensrechtliche Funktion.562 Diese Lösungsmethode ist also
einschlägig, wenn die Verfahrensnorm nach ihrem Sinn und Zweck unmittelbar an
zivilrechtliche Gestaltungen anknüpft. Die Beantwortung einer Vorfrage wird so
durch die kollisionsrechtliche Verweisung einer näher bestimmten Rechtsordnung
überantwortet.563
Andererseits kann es der Zweck der prozessrechtlichen Sachnorm auch verlangen, eine Substitution vorzunehmen.564 Hierunter versteht man die Subsumtion von
Rechtsfiguren und Institutionen des ausländischen Rechts unter Tatbestände deutscher Sachnormen.565 Würde hier mit einer kollisionsrechtlichen Verweisung gearbeitet, würde das telos der inländischen Verfahrensvorschrift nicht mehr berücksichtigt. Es käme zu einer „Abkoppelung“566 vom Zweck der Sachnorm. Die Substitution setzt daher voraus, dass die ausländische Rechtserscheinung im Hinblick auf
den Normzweck der deutschen Sachnorm, der deutschen Rechtsfigur gleichwertig
ist.567
2. Internationalverfahrensrechtliche Kollisionsnorm
Während der sachnormrechtliche Ansatz zur Bewältigung von Problemen an der
Nahtstelle von materiellem und prozessualem Recht mit den Figuren der Vorfrage
und der Substitution begegnet, ziehen andere Autoren dem vom sachnormrechtlichen Ansatz vorausgesetzten lex-fori-Grundsatz in Zweifel.568 Das lex-fori-Prinzip,
welches nach dem Satz „forum regit processum“ bei Verfahren vor deutschen Gerichten nur deutsches Verfahrensrecht anwendet, wird vor allem mit Effizienzgesichtspunkten begründet.569 Das lex-fori-Prinzip hat das IZVR nachhaltig dominiert570 und wird zumeist nur in engen Grenzen eingeschränkt.571 Gleichwohl ist ein
559 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146.
560 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146.
561 MüKo-SONNENBERGER, Einl. IPR, Rz. 410; BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146.
562 MüKo-SONNENBERGER, Einl. IPR, Rz. 410.
563 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146f.
564 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 146.
565 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 148.
566 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 148.
567 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 151.
568 Eingehend hierzu GRUNSKY, ZZP 89 (1976), 241, 252.
569 Kritisch hierzu SCHACK, IZPR, Rz. 43ff. m.w.N.
570 Vgl. HELDRICH, Int. Zuständigkeit, S. 14; STADLER, Unternehmensgeheimnis, S. 263.
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auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten basierendes lex-fori-Prinzip kein „unerschütterliches Dogma“.572
Auf dem Boden des lex-fori-Prinzips muss die Trennungslinie zwischen materiellem und prozessualem Recht besonders scharf gezogen werden. Dazu zwingt schon
die Ablehnung eines getrennten Verfahrenskollisionsrechts.
Die Vorstellung, dass es sich beim Verfahrensrecht um ein rein „technisches
Recht“ handele, welches frei von der Verwirklichung materieller Gerechtigkeitsvorstellungen sei,573 wird von den Befürwortern dieser Ansicht als verfehlt angesehen.
Die wichtigste Funktion des Prozesses,574 subjektive Rechte zu verwirklichen, führe
dazu, dass es „überhaupt nur sachrechtsbezogene Verfahrensnormen gebe“.575
Lediglich der „Grad der Sachrechtsnähe“ der verschiedenen Sachrechtsnormen
und somit die Intensität des teleologischen Zusammenhanges zwischen materiellem
Recht und dem darauf bezogenen Verfahrensrecht sei unterschiedlich zu beurteilen.
Ausschließlich das öffentliche Interesse an einem effektiven Verfahrensablauf rechtfertige es, im Verfahrensrecht eine andere Rechtsordnung als im materiellen Recht
anzuwenden.576
Insbesondere dann, wenn das Verfahrensrecht an nicht mehr einseitig abänderbare Umstände anknüpfe, bestehe ein derart enger Bezug zwischen materiellem Recht
und Verfahrensrecht, dass in beiden bereichen dieselbe Rechtsordnung zur Anwendung kommen müsse.577 Die strikte Anwendung der lex fori würde ansonsten dazu
führen, dass ein einheitlicher, aufeinander bezogener Normenkomplex künstlich
auseinander gerissen würde.
Ein Verfahrenskollisionsrecht erlaube es daher, der in vielen Bereichen rechtstechnischen Austauschbarkeit von materiellem Recht und Verfahrensrecht578 und der
daraus funktionalen Einheit vieler Institutionen über die Grenzen des materiellen
Rechts hinweg gerecht zu werden. Auf diese Weise könnten die internationalprivatrechtlichen Wertungen auch im Prozess adäquat berücksichtigt werden.
Die Annahme von internationalverfahrensrechtlichen Kollisionsnormen setzt freilich voraus, dass das in Frage stehende Institut, trotz seines starken Sachrechtsbezugs eindeutig als verfahrensrechtlich zu qualifizieren ist. Ist dies nicht der Fall, so
571 GEIMER, IZPR, Rz. 322.
572 GEIMER, IZPR, Rz. 323.
573 GRUNSKY, ZZP 89 (1976), 241, 252.
574 Vgl. zu den Funktionen des Prozesses: GEIMER, IZPR, Rz. 58.
575 GRUNSKY, ZZP 89 (1976), 241, 252, der damit V. CRAUSHAAR’s Lehre von den „sachrechtsbezogenen Verfahrensnormen“ (V. CRAUSHAAR, Anwendbarkeit dt. Prozessnormen,
S. 30ff.) aufnimmt und weiterentwickelt; s.a. NIEDERLÄNDER, RabelsZ 20 (1955), 1, 39.
576 WAGNER, Prozessverträge, S. 356, ders. S. 354f. ablehnend zu den für das lex-fori-Prinzip
ins Feld geführten Argumenten Territorialitätsprinzip und publizistischer Charakter des Prozessrechts; vgl. auch die Kollisionsregel für das Beweisrecht bei COESTER-WALTJEN, Int.
Beweisrecht, Rz. 658; zur Effizienz des inländischen verfahrens als Begründungstopos auch
GEIMER, IZPR, Rz. 322.
577 GRUNSKY, ZZP 89 (1976), 241, 255.
578 GEIMER, IZPR, Rz. 56.
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lässt sich das durch diese Ansicht akzentuierte Problem auch durch eine materiellrechtsfreundliche Qualifikation lösen.
Konkret auf die Parteifähigkeit bezogen stellt sich also folgendes Bild dar.
II. Die Bestimmung der Parteifähigkeit von Gebilden in Anwendung der
Sachnormen der lex fori
1. Überblick
Kernstück dieses Ansatzes ist die Anwendung der Sachnormen der lex fori, die erst
bei der Feststellung von Defiziten durch noch näher zu bestimmende Mechanismen
korrigiert werden muss. Sie betont demnach die grundsätzliche Geltung des lex-fori-
Prinzips innerhalb des IZVR.
Dem Institut der Parteifähigkeit wird dabei folgende, schon bei LESKE-
LOEWENFELD579 zugrunde gelegte, Zweiteilung entnommen. Einerseits gebe es eine
Parteifähigkeit, die auf der materiellrechtlichen Rechtsfähigkeit beruhe, wie aus
§ 50 Abs. 1 ZPO ersichtlich sei. Andererseits gebe es eine Parteifähigkeit die „lediglich im Prozessrecht wurzele.“580
Aus dem, nach dieser Ansicht gleichwohl begrenzten, materiellrechtlichen Bezug
der Parteifähigkeit folge, dass von ihrem Vorliegen ausgegangen werden müsse,
wenn nach dem durch das IPR berufene Recht die Rechtsfähigkeit gegeben sei.581
Das deutsche Prozessrecht könne auf Normen des IPR zurückgreifen, deren Verweisungsumfang jedoch vom telos der betroffenen Verfahrensregel bestimmt wird.582
Die Rechtsfähigkeit wird so zur eigenständig angeknüpften Vorfrage.583 Damit erscheint gleichzeitig die Frage, ob auch die Parteifähigkeit dem Gebilde nach seinem
Heimatrecht zuerkannt wird, zumindest auf dieser Prüfungsebene irrelevant.
Für den Aspekt der Parteifähigkeit, der ausschließlich im Prozessrecht zu verorten
sei, stellt sich die Lage anders dar. § 50 Abs. 2 ZPO und § 124 HGB würden für das
deutsche Recht aufzeigen, dass es auch Gebilde geben könne, denen zwar die
Rechtsfähigkeit fehle, die trotzdem aber parteifähig seien.584 Mit dem Blick auf ausländische Gebilde, denen nach ihrem Heimatrecht lediglich die Parteifähigkeit zuerkannt wird, führe eine nur auf das Vorhandensein der Rechtsfähigkeit abstellende
Lösung zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung der Rechtsverfolgung durch
579 LESKE-LOEWENFELD, Int. Rechtsverfolgung I, S. 20; a.A. PAGENSTECHER, ZZP 64 (1951),
249, 254.
580 LESKE-LOEWENFELD, Int. Rechtsverfolgung I, S. 20.
581 V. BAR/MANKOWSKI, IPR I, § 5 Rz. 86.
582 V. BAR/MANKOWSKI, IPR I, § 5 Rz. 86.
583 BASEDOW, Qualifikation, S. 131, 147; V. BAR/MANKOWSKI, IPR I, § 5 Rz. 86.
584 Dieser Standpunkt wurde oben mit der Entscheidung für das materielle Parteifähigkeitskonzept abgelehnt, s. S. 62.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.