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die Parteifähigkeit gerade hier keine absolute Prozessvoraussetzung darstellen
soll.500 Diese Rechtsprechung kann daher nicht überzeugen.
VI. Zwischenergebnis
Auch in der österreichischen Diskussion ist die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der Personengesellschaften höchst streitig. Gesichert ist, dass der OHG Parteifähigkeit zukommt. Der GesBR wird hingegen sowohl von der h.L. als auch von der
Rechtsprechung die Parteifähigkeit abgesprochen. Während Stimmen in der Literatur eine Konkordanz zwischen materiellem und prozessualem Recht postulieren und
die mehr oder weniger akzeptierte Verselbständigung der OHG als Ausgangspunkt
nehmen, vertritt OBERHAMMER die These, dass die Parteifähigkeit allein aus prozessualen Bedürfnissen zu entwickeln sei. Für ihn ist die Existenz eines gesonderten
Vermögens das kardinale Bestimmungskriterium. OBERHAMMERS Ausführungen
sind insofern bemerkenswert, da sie einen Versuch darstellen, die in der Rechtsprechung immer wieder zu Tage tretende Diskrepanz zwischen Rechts- und Parteifähigkeit auf eine prozessrechtliche Dogmatik zu gründen. Letztendlich rekurriert
OBERHAMMER jedoch auf dieselben Kriterien, die schon für die Rechtsfähigkeit herausgearbeitet wurden. Die mangelnde Parteifähigkeit der GesBR erklärt OBERHAM-
MER damit, dass ihr kein Gesamthandsstatut zugrunde liege. Da nach der Konzeption OBERHAMMERS alle Gesamthandsgesellschaften einer Registereintragung
bedürfen, kommt für das österreichische Recht hier doch wieder der Gedanke der
sanktionsbewährten Registereintragung zum Tragen. Warum es jedoch einer Diskrepanz zwischen materiellem und prozessualem Recht bedürfe, ist nicht ersichtlich.
Die Publizität der Registereintragung spielt sowohl bei den Kapitalgesellschaften
im Gründungsstadium als auch bei der Vollbeendigung von Kapitalgesellschaften
im Zivilprozess eine Rolle. Während die Rechtsprechung Kapitalgesellschaften im
Gründungsstadium eine in ihrem Umfang umstrittene Rechtsfähigkeit zuerkennt,
steht eine höchstrichterliche Würdigung hinsichtlich der Parteifähigkeit noch aus.
Die Stellungnahmen der Literatur gehen dahin, dass ähnlich wie in Deutschland ihre
Parteifähigkeit wohl zu bejahen sei. Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft tritt
nur beim Doppeltatbestand der Vermögenslosigkeit und Löschung im Firmenbuch
ein. Bei der Vollbeendigung von Kapitalgesellschaften während eines Passivprozesses hat der OGH einen außergewöhnlichen Lösungsweg eingeschlagen. Hier hänge
das Vorliegen der passiven Parteifähigkeit von der Disposition des Klägers ab. Diese
Rechtsprechung wird jedoch als einseitig kritisiert und zeigt nicht auf, weshalb die
Parteifähigkeit in diesem Bereich keine absolute Prozessvoraussetzung darstellt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die grundsätzliche Begrenzung der
Parteifähigkeit auf Gesellschaften, die über Registerpublizität verfügen, in vielen
Fällen durch praktische Bedürfnisse relativiert wird. Eine überzeugende dogmati-
500 FINK, FS Sprung, S. 143, 149ff.
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sche Grundlage für die Einzelfragen, die aus einer etwaigen Trennung zwischen
Rechts- und Parteifähigkeit resultieren, konnte nicht ermittelt werden.
D. Frankreich
I. Überblick
Ein der Parteifähigkeit entsprechendes Institut des französischen Zivilprozessrechts
ist die capacité de jouissance als Unterkategorie der capacité d’ester en justice.501
Es muss jedoch hinzugefügt werden, dass in der französischen Terminologie gewisse Abschleifungen502 zu beobachten sind. Häufig wird der Begriff capacité de jouissance für die Rechtsfähigkeit im deutschen Sinne benutzt, während unter capacité
zumeist capacité d’exercice, d.h. die materielle Handlungs- bzw. prozessuale Prozessfähigkeit verstanden wird.503 Unter der prozessualen capacité de jouissance
wird, wie im deutschen Recht die Fähigkeit, Aktiv- oder Passivsubjekt eines Verfahrens sein zu können, verstanden.504
Die Ähnlichkeit der Begriffe des materiellen und prozessualen Rechts ist auch ein
erstes Indiz für die enge Beziehung zwischen Rechts- und Parteifähigkeit im französischen Recht. Grundsätzlich kommt nur rechtsfähigen Gebilden, den personnes morales, die prozessrechtliche capacité de jouissance zu. MOTULSKY beschreibt die
Beziehung der Parteifähigkeit zum übrigen Prozessrecht folgendermaßen: „Die Parteifähigkeit ist notwendige Vorbedingung für die Eröffnung des Rechtswegs. Sie ist
also dem Klagerecht und genauso der Ordnung [des Prozesses] logisch vorgelagert.“505 In der Rechtsprechung finden sich jedoch Urteile, die mit dieser Einschätzung brechen und den Grundsatz relativieren, dass nur rechtsfähigen Gebilden die
Parteifähigkeit zukommen kann.506
II. Rechtssubjektivität und personnalité juridique
Eben wurde festgestellt, dass grundsätzlich die Rechtssubjektivität in der Form der
personnalité juridique die Basis für die Zuerkennung der Parteifähigkeit bildet. Vor
501 SOLUS/PERROT, Droit judiciaire, Rz. 283ff.
502 FERID/SONNENBERGER, Französisches Zivilrecht, 1 D 4ff.
503 FERID/SONNENBERGER, Französisches Zivilrecht, 1 D 6.
504 „La droit de saisir les tribunaux“: BORÉ, Cassation, Rz. 541; SOLUS/PERROT, Droit judiciare, Rz. 287.
505 MOTULSKY, Droit processuel, S. 65: „En effet, la capacité de jouissance est nécessaire pour
ouvrir l’accès à la justice, elle est donc logiquement antérieure au droit d’action et même à
la regularité.“ Ihm folgend: VINCENT/GUINCHARD, Procédure, Rz. 51-1.
506 Cass. civ. 25.05.1887, S. 88.1.161, mit Anm. Lyon-Caen; Cass. req. 02.01.1894, S.
94.1.129, mit Anm. LYON-CAEN; Cass. civ. 24.3.1993, JCP 1993.IV.1337.
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References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.