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Zweifelhaft erscheint hingegen, ob auch im Hinblick auf nichtrechtsfähige Gebilde eine ausschließliche Regelungskompetenz angenommen werden konnte. Es wurde vertreten, dass aus dem prozessualen Charakter der Parteifähigkeit360 den Kantonen eine gewisse Regelungskompetenz zukomme.361 Die materiellrechtliche
Substanziierung des Begriffs der Parteifähigkeit362 führt nach dieser Sichtweise zur
Differenzierung zwischen einem materiellrechtlich akzessorischen Aspekt und einem rein prozessualen Aspekt der Parteifähigkeit. Diese Zweiteilung wurde dann
auf die Kompetenzfrage übertragen.
Nach anderer Auffassung bestimmt sich die Parteifähigkeit immer nach materiellem Recht.363 Einer Reihe von nicht rechtsfähigen Gebilden werde gerade vom Bundesrecht die Parteifähigkeit zuerkannt.364
Letzterem zufolge hätte keine Regelungskompetenz der Kantone bestanden. In
der Tat scheint der Verweis auf den prozessualen Charakter der Parteifähigkeit eher
davon motiviert, dieses Ergebnis zu verhindern. Die Vermeidung einer uneinheitlichen Handhabung der Parteifähigkeit innerhalb der Schweiz spricht indes für eine
Regelungskompetenz des Bundes.
III. Gründungssystem und Rechtspersönlichkeit
Die Rechtsfähigkeit wird im Zusammenhang mit rechtlichen Gebilden sehr restriktiv
gehandhabt. Die h.L. gesteht die Rechtsfähigkeit nur natürlichen und juristischen
Personen zu.365 Sie bleibe natürlichen und juristischen Personen vorbehalten.366Infolgedessen wird der juristischen Person auch die Parteifähigkeit zuerkannt. Die Parteifähigkeit scheint grundsätzlich indirekt über die Rechtsfähigkeit mit der Rechtspersönlichkeit verknüpft zu sein. BUCHER sieht in der Rechtspersönlichkeit sogar ein
Äquivalent der Rechtsfähigkeit.367 Folgt man dem, so lässt sich die Versagung der
Parteifähigkeit als Sanktion für die mangelnde Rechtspersönlichkeit begreifen.
Bedarf die Rechtspersönlichkeit eines bestimmten Maßes an Publizität, so muss
sich diese Wertung in der Entstehung der Rechtspersönlichkeit widerspiegeln. Die
Gründungsysteme müssten dieses Maß an Publizität sicherstellen.368
Die durch Registerzwang gewährleistete Publizität ist charakteristisch für das
System der Normativbestimmungen.369 Der Registereintrag hat dementsprechend für
360 WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, § 3, Rz. 12, S. 26.
361 Vgl. hierzu HÄFLIGER, Parteifähigkeit, S. 19f.
362 REICH, Parteifähigkeit, S. 25f.
363 VOGEL/SPÜHLER, Grundriss, § 10, Rz. 6; OTTOMANN, Aktiengesellschaft, S. 4.
364 BK-BUCHER, ZGB, Art. 11, Rz. 80ff.; BGE 33 II 378 E. 3; STAEHELIN/SUTTER, ZPR Basel,
S. 77.
365 BK-BUCHER, ZGB, Art. 11, Rz. 51 u. 119.
366 BK-BUCHER, ZGB, Art. 11, Rz. 58-64.
367 BK-BUCHER, ZGB, Art. 11, Rz. 64.
368 Zu den verschiedenen Gründungsystemen aus schweizerischer Sicht: MAYER-
HAYOZ/FORSTMOSER, GesR, § 11, Rz. 7ff.
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die ihm unterworfenen Rechtsträger konstitutive, rechtsbegründende Wirkung.370
Das System der Normativbestimmungen erstreckt sich auf „körperschaftlich organisierte Personenverbindungen“ und den „einem besonderen Zwecke gewidmeten und
selbständigen Anstalten“. Art. 52 Abs. 1 ZGB fordert daher die Eintragung in das
Handelsregister.371 Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, Vereinen sowie kirchlichen Stiftungen und Familienstiftungen kommt hingegen das System der freien Körperschaftsbildung zur Anwendung.372 Das Fehlen der Publizität
führt zwar zur einschränkenden Auslegung der Vorschriften, die einen Weg zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit über das System der freien Körperschaftsbildung
ermöglichen.373 Gleichwohl wird durch die - wenn auch begrenzte - Anwendung des
Systems der freien Körperschaftsbildung offenbar, dass die Publizität nicht immer
Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit sein muss. Allein diese gesetzlichen Vorgaben führen schon zur Möglichkeit parteifähiger Gebilde auch ohne Handelsregistereintragung.
IV. Rechts- und Parteifähigkeit von Personengesellschaften
Für die wirtschaftlich bedeutsamen Gesellschaftsformen stellt das System der Normativbestimmungen hohe Hürden zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit. Die Personengesellschaften erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Ihnen ist zwar die
Rechtspersönlichkeit in ihrem traditionellen Verständnis versagt, andererseits stellt
sich das Problem, in welcher Weise ihnen materiell Rechtsfähigkeit und prozessual
die Parteifähigkeit zukommt.
1. Kollektiv- und Kommanditgesellschaft
Als erstes soll auf die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft eingegangen werden.
Die Frage der Rechtsfähigkeit hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt,374
369 WEBER, SPR II/4, S. 93.
370 WEBER, SPR II/4, S. 93 m.w.N.
371 Bei den „Personenvereinigungen“ i.S.v. § 50 Abs. 1 ZGB handelt es sich um die Körperschaften des Obligationenrechts (AG: Art. 643 Abs. 1 OR; Kommandit-AG: Art. 764 Abs. 2
OR; GmbH: Art. 783 Abs. 1 OR; Genossenschaft: Art. 838 Abs. 1 OR). Dazu WEBER, SPR
II/4, S. 93.
372 WEBER, SPR II/4, S. 94.
373 WEBER, SPR II/4, S. 95.
374 Das altOR von 1881 schwieg über die Frage der Rechtspersönlichkeit der Kollektivgesellschaft. Auch nach der Reform des Gesellschaftsrechts von 1936 wurde diese Frage nicht geregelt, obwohl der Entwurf Huber vorsah, die Kollektivgesellschaft ausdrücklich als Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu bezeichnen. Vgl. hierzu MAYER-
HAYOZ/FORSTMOSER, GesR, § 13, Rz. 16ff.; sowie HOLENSTEIN, Stellung, S. 82.
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References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.