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also einerseits auf bestimmte Gebilde beschränkt, wobei jedoch Registerpublizität
für „sinnhaftes Prozessieren“ nicht erforderlich sei. Auf der anderen Seite setze die
Parteifähigkeit nicht unbedingt die Rechtsfähigkeit voraus.236
II. Der Standpunkt von WAGNER
Nach WAGNER erheischt § 50 Abs. 2 ZPO auch nach der Akzeptanz der Rechts- und
Parteifähigkeit der Außen-GbR ungebrochene Aktualität.237 § 50 Abs. 2 ZPO sorge
dafür, dass gerade beim Idealverein der Anreiz bestehen bleibe, die Eintragung herbeizuführen.238 Man würde auch dem wirtschaftlichen Verein ohne Not entgegen
kommen, wenn ihm die aktive Parteifähigkeit zugesprochen wird.239 Die Ablehnung
der Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen beim wirtschaftlichen Verein
ändere hieran nichts. Bei GbR und OHG bestehe insoweit eine andere Ausgangslage, da sie durch die Privatautonomie der Gesellschafter geprägt seien, eine Eintragung ins Handelsregister nur deklaratorisch wirke und keine GbRmbH möglich
sei.240 Auch darüber hinaus gelte weiter der in § 50 Abs. 2 ZPO enthaltene Rechtssatz, dass Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, „die im Verkehr wie juristische Personen auftreten, unter bestimmten Voraussetzungen als solche wenigstens verklagt
werden können, dann nämlich, wenn die Erfordernisse des redlichen Geschäftsverkehrs dies verlangen.“241
III. Würdigung
HESS erkennt im Grundsatz die enge Verbindung von Rechts- und Parteifähigkeit an.
Auch die Gleichartigkeit der Kategorien, die bei der Prüfung der Subjektivität eines
Gebildes heranzuziehen sind, wird von ihm bejaht. Trotzdem tritt HESS für die Beibehaltung der Eigenständigkeit der Parteifähigkeit ein. Gleichzeitig verringert sich
der Abstand zu einer materiellrechtlichen Qualifikation der Parteifähigkeit. Denn
wenn die Außen-GbR den Bedürfnissen des Prozessrechts gerecht wird, laufen die
Wertungen des materiellen und prozessualen Rechts in einer der bisher umstrittensten Sachverhaltsgestaltungen parallel. Wird § 50 Abs. 2 ZPO als Hinweis auf eine
Wahloption zwischen Gesellschafts- oder Gesellschafterklage interpretiert, so stellt
sich die Frage, ob damit letztlich die Parteifähigkeit oder nicht vielmehr die Prozess-
236 HESS, ZZP 117 (2004), 267, 303.
237 WAGNER, ZZP 117 (2004), 305, 361.
238 WAGNER, ZZP 117 (2004), 305, 359.
239 WAGNER, ZZP 117 (2004), 305, 361; REUTER stimmt dem in Bezug auf den wirtschaftlichen
Verein zu, ist jedoch beim nichtwirtschaftlichen Verein anderer Ansicht, MüKo-REUTER,
BGB, § 54, Rz. 17
240 WAGNER, ZZP 117 (2004), 305, 360f.
241 WAGNER, ZZP 117 (2004), 305, 362 unter Verweis auf BGH NJW 1960, 1204, 1205.
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References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.