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und Parteifähigkeit. Die fehlende Registerpublizität hat die Rechtsprechung nicht
daran gehindert die Parteifähigkeit trotz Löschung bei bestehendem Vermögen zu
bejahen.223 Die Frage der fehlenden Publizität wird hinsichtlich der Parteifähigkeit
gar nicht problematisiert.224 Hierin zeigt sich, dass die Publizität als notwendige
Identitätsausstattung von der Rechtsprechung nicht für notwendig erachtet wird.
III. Schlussfolgerungen
Sowohl bei der Vor-Gesellschaft als auch bei der als vermögenslos gelöschten Kapitalgesellschaft ist die fehlende Registerpublizität für die Frage der Parteifähigkeit
unerheblich. Vielmehr ist ein Gleichlauf zwischen Rechts- und Parteifähigkeit festzustellen, der aus der Sicht der prozessrechtlichen Qualifikation nicht schlüssig erklärt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Zuerkennung der aktiven Parteifähigkeit. Die Ergebnisse stehen jedoch im Einklang mit der materiellrechtlichen
Qualifikation der Parteifähigkeit.
G. Die materiellrechtliche Qualifikation der Parteifähigkeit als vorzugswürdige
Alternative
Die Anschauung von einer prozessrechtlichen Qualifikation der Parteifähigkeit entwickelte sich unter der Prämisse, dass § 50 Abs. 2 ZPO als prozessrechtlicher Mechanismus zur Durchsetzung des Systems der Normativbestimmungen fungiert. Als
das materielle Recht dazu überging, den mangelnden Status der juristischen Person
nicht mehr mit der Versagung der Rechtsfähigkeit zu ahnden, versperrte sich das
Prozessrecht diesem Wandel. Unter der prozessrechtlichen Qualifikation der Parteifähigkeit trat die Sicherstellung der Publizität aller Verfahrenssubjekte in den Vordergrund. Dabei musste § 50 Abs. 2 ZPO immer schon nachdenklich stimmen, da
für die passive Parteifähigkeit des nichtrechtsfähigen Vereins die Publizität nicht erforderlich war. Die prozessrechtliche Qualifikation vermag den Zielkonflikt zwischen Publizität und Erleichterung der Rechtsdurchsetzung nicht überzeugend zu lösen. Ein Festhalten an der Funktion der Publizität könnte nur damit gerechtfertigt
werden, dass eine derartige (qualifizierte) Identitätsausstattung für das Prozessrecht
schlechthin unabdingbar ist. Die Ansicht von einer eigenständigen prozessrechtlichen Parteifähigkeit wird schon durch in Frage gestellt, dass der Registerpublizität
ursprünglich keine Bedeutung im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit zukam.
Sowohl das Bedürfnis der analogen Anwendung des § 50 Abs. 2 ZPO als auch die
Betrachtung der Vorgesellschaft und der als vermögenslos gelöschten Kapitalgesell-
223 Vgl. nur BGH NJW-RR 1994, 542; OLG Hamburg NJW-RR 1997, 1400; OLG Oldenburg
NJW-RR 1996, 160; OLG Stuttgart OLGR Karlsruhe 1998, 436.
224 BGH NJW-RR 1994, 542; OLG Hamburg NJW-RR 1997, 1400; OLG Oldenburg NJW-RR
1996, 160.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Mit der Untersuchung der Parteifähigkeit erörtert der Autor grundsätzliche Fragen des prozessualen und materiellen Gesellschaftsrechts und zeigt bestehende Brüche zwischen beiden Regelungsmaterien auf.
Die Parteifähigkeit wurde traditionell vor allem prozessrechtlich qualifiziert. Nach der Zuerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit an die Außen-GbR durch den BGH und den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren Centros, Überseering und Inspire Art steht die hergebrachte Konzeption auf dem Prüfstand.
Diesen Befund nimmt der Autor zum Anlass und untersucht zunächst die Dogmatik der Parteifähigkeit anhand inländischer Sachverhalte. Nach einem rechtsvergleichenden Teil geht der Verfasser auf die Parteifähigkeit von Gebilden mit ausländischem Personalstatut ein und diskutiert insbesondere die so genannte Scheinauslandsgesellschaft. Darüber hinaus wird die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Parteifähigkeit erörtert.