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schriebenheit der Verfassung und des Rechts sei der Vorrang des Wortsinns vor Zwecken
des Gesetzgebers geboten.181 Daraus ergeben sich folgende Auslegungsregeln:
- Soweit der Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift eindeutig ist, darf er nicht durch
Berücksichtigung der anderen Auslegungsziele korrigiert werden (aber eine Rechtsfortbildung sei möglich).
- Sofern der Wortsinn unbestimmt ist, ... ist auf die gesetzgeberischen Zweckvorstellungen zurückzugreifen.
- Sofern auch durch Beachtung der gesetzgeberischen Zweckvorstellungen eine Entscheidung nicht getroffen werden kann, ist die semantische Interpretation des Gesetzes im Lichte "vernünftiger" Zwecke zu ergänzen (objektiv-teleologische Auslegung).
Gegen diese These des Vorrangs von Wortlaut und Willen des Gesetzgebers gegenüber
objektiv-teleologischen Argumenten ist allerdings Kritik geltend gemacht worden. So hat
Koller182 eingewandt, dass die Frage, ob eine gesetzliche Vorschrift einen eindeutigen
Wortsinn hat, häufig nicht ohne teleologische Argumente zu beurteilen sei. In diesen
Fällen kann kein Vorrang ersterer gegenüber letzteren angenommen werden kann. Ferner
sei ein absoluter Vorrang der historischen (subjektiv-teleologischen) Auslegung nicht
einleuchtend. Es bestehe vielmehr die Notwendigkeit einer Abwägung. Dem ist im
Ergebnis zuzustimmen. Die Kritik trifft jedoch nicht die Annahme eines prima facie-
Vorrangs von Wortlaut und Willen des Gesetzgebers in den Fällen, in denen diese ohne
Rückgriff auf objektiv-teleologische Argumente zu bestimmen sind.
III. Systematik der Auslegungskriterien
Die verschiedenen Konzeptionen der Auslegungsmethodik zeigen, dass Abwägungen in
verschiedenen Konstellationen notwendig werden. Sie bieten ferner eine Grundlage eine
Systematik von Auslegungskriterien. Zunächst sind drei Begründungsstrukturen zu unterscheiden, die Kohärenzforderung, die Subjektiv-/Objektiv-Dichotomie sowie die Unterscheidung deduktiver und teleologischer Argumentationsstrukturen.
1. Argumentationsstrukturen
1.1. Die Kohärenzforderung
Die Interpretation eines Gesetzes lässt sich als ein Prozess verstehen, in dem ein Vorschlag
für die Bedeutung eines sprachlichen Ausdrucks auf seine Kohärenz mit anderen Sprachverwendungen innerhalb des Rechtssystems überprüft und, wenn notwendig, modifiziert
wird. Die erste Stufe bildet der Wortlaut eines Gesetzes, die zweite die Übereinstimmung
mit sonstigen Zielen und Vorstellungen des Gesetzgebers, die dritte die Kohärenz mit den
übrigen Bestimmungen des positiven Rechts, die vierte die Prüfung an allgemeinen Forderungen der Vernünftigkeit. Dabei wird unterstellt, dass der Gesetzgeber nicht nur das
181 Koch/Rüßmann 1982, 182f.
182 Koller 1997, 216.
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Gesetz so erlassen wollte, wie er es formuliert hat, sondern auch eine Regelung treffen
wollte, die seinen weiteren Absichten und Zielen dient oder jedenfalls mit ihnen vereinbar
ist, dass er ferner eine positive Rechtsordnung anstrebt, die in sich stimmig oder jedenfalls
nicht gravierende Widersprüche oder Inkohärenzen aufweist, und schließlich auch will,
dass das positive Recht insgesamt als ein vernünftiges Regelungswerk verstanden werden
kann. Der Wille des Gesetzgebers bezieht sich also auf verschiedene Ebenen. Der konkrete, empirische Wille des Gesetzgebers (wenn er denn feststellbar ist) kann mit Bezug auf
die übrigen Ebenen korrigiert werden. Da alle diese Ebenen vom Willen des Gesetzgebers
umschlossen sind, kann dies als eine Objektivierung des Willens des Gesetzgebers
verstanden werden.
1.2. Die Subjektiv-/Objektiv-Dichotomie
Eine zweite strukturelle Unterscheidung ist die nach dem Interpretationssubjekt, einerseits
dem Gesetzgeber, andererseits der Sprach- oder Rechtsgemeinschaft (oder bestimmten
Teilen von ihr). Entsprechend ist zwischen den subjektiven Vorstellungen des Gesetzgebers und einer objektivierten Sicht zu unterscheiden. Für die sprachliche Bedeutung entspricht eine objektivierte Sicht der Orientierung am allgemeinen Sprachverständnis, also
der konventionellen Bedeutung. Ebenso lassen sich in Bezug auf Ziele, die mit einer Regelung verbunden werden, die Ziele des Gesetzgebers denjenigen Zielen, die objektiv verfolgt werden sollten, gegenüberstellen. So könnte eine Regelung, die ein Nachtbackverbot
vorsieht, vom Gesetzgeber mit dem Ziel des Konkurrenzschutzes für kleine Betriebe erlassen worden sein, aber objektiv mit dem Zweck des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt
werden.
1.3. Deduktive und teleologische Argumentation
Es sind regelbasierte Begründungen in Form deduktiver Folgerungen sowie teleologische,
zielorientierte Argumentationen zu unterscheiden. Der zweiten Variante sind Prinzipienargumente zuzuordnen, da diese die Realisierung einer bestimmten normativen Situation,
d.h. der definitiven Geltung einer Norm, fordern.
Die regelbasierte Begründung erfolgt durch Subsumtion und Deduktion. Die Subsumtion erfordert die Bestimmung der Bedeutung der im Tatbestand einer Norm enthaltenen
Begriffe. Für diese Interpretation kommt zunächst der natürliche oder allgemeine Sprachgebrauch in Betracht (das Gesagte), ferner ein technischer oder fachlicher Sprachgebrauch,
der Sprachgebrauch des Gesetzgebers im auszulegenden oder in anderen Gesetzen (das
vom Gesetzgeber Gemeinte).
Die deduktive Begründung stellt eine Interpretation im semantischen Sinne dar. Von
ihr zu unterscheiden ist eine ergebnisorientierte Begründung, die der Auslegung ein bestimmtes Ergebnis als Ziel vorgibt. Während Ansatzpunkt der interpretativen Begründung
das Gesagte oder das Gemeinte ist, geht es bei der ergebnisorientierten Begründung um
163
das vom Gesetzgeber Gewollte oder das objektiv Gesollte.183 Das Gewollte wiederum
wird zum Gesollten, wenn eine legitime Autorität des Gesetzgebers zur Normsetzung
angenommen wird. Ferner lassen sich semantische Argumente teleologisch konstruieren,
indem als Ziel eine Interpretation gefordert wird, die dem Sprachgebrauch möglichst nahe
kommt.
Zu beachten ist, dass im Fall eines Konflikts mit anderen Auslegungsargumenten
auch regelbasierte Argumente in Form teleologischer Argumente formuliert werden müssen. Denn die zu entscheidende Frage im Falle eines Konflikts ist, welchem oder welchen
der kollidierenden Auslegungsargumente im betreffenden Fall gefolgt werden soll. Um
diese Frage unter Berücksichtigung aller relevanten Argumente beantworten zu können,
müssen die Argumente als normative Forderungen hinsichtlich der gebotenen Auslegung
formuliert werden.
2. Kombinationen
Die verschiedenen deduktiven oder normativen Auslegungsargumente lassen sich kombinieren. Die Kohärenzargumentation enthält vier Typen von Argumenten. Jedes kann in
Form von Regelargumenten (deduktiv) oder von Prinzipienargumenten (teleologisch) auftreten. Der Sprachgebrauch kann in Form einer semantischen Regel gefasst und der Interpretation zugrundegelegt werden oder aber eine dem Sprachgebrauch möglichst nahe Auslegung als Ziel gefordert werden. Der Gesetzgeber kann abweichende semantische Vorstellungen gehabt haben, oder aber Ziele, die vom Wortlaut abweichende Ergebnisse fordern. Andere gesetzliche Regelungen können abweichende semantische Verwendungen
enthalten oder aber kollidierende Ziele verfolgen. Allgemeine praktische Argumente können auf vom positiven Recht unabhängige normative Theorien gestützt werden oder aber
in Form von politisch-moralischen Prinzipien auftreten.
Die Subjektiv-/Objektiv-Dichotomie lässt sich auf den Wortlaut der auszulegenden
Regelung wie auf die mit ihr verfolgten Ziele beziehen, aber auch auf Wortlaut und Ziele
anderer Regelungen. Es kann also jeweils gefragt werden, was der jeweilige Gesetzgeber
selbst gemeint oder gewollt hat, oder aber, was aus Sicht der Rechtsgemeinschaft nach allgemeinem Sprachgebrauch unter einem Ausdruck zu verstehen ist oder was vernünftigerweise mit einer gesetzlichen Regelung bezweckt ist.
Die objektive Variante kann wiederum hinsichtlich des Wortlauts differenziert werden in allgemeinen Sprachgebrauch und Fachsprache, jeweils im Hinblick auf die auszulegende Regelung wie im Hinblick auf andere, für die systematisch Interpretation relevante
Regelungen. Weitere Differenzierungen ergeben sich, wenn die Verwendung in früheren
Rechtsordnungen (Dogmengeschichte) oder in fremden Rechtsordnungen (rechtsvergleichende Argumente) berücksichtigt wird.
Ferner können mehrere Argumente eines Typs angeführt werden, z.B. verschiedene
teleologische Argumente. Wichtig ist, dass für die Interpretation von Gesetzen eine Vielzahl verschiedenartiger Argumente zu berücksichtigen ist. Nicht alle sind in jedem ein-
183 Die Terminologie ist angelehnt an Koch/Rüßmann 1982, 169.
164
zelnen Fall relevant. In einer allgemeinen Theorie der Gesetzesinterpretation sind jedoch
alle diese Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Ein Ansatz zur Systematisierung dieser verschiedenen möglichen Auslegungsargumente orientiert sich an den vier Stufen der Kohärenzprüfung (Sprachgebrauch, Intentionen des Gesetzgebers, andere positive Rechtsnormen, praktische Vernunft). Auf den ersten
drei Stufen ist eine Unterscheidung nach subjektiver Perspektive und objektiver Beurteilung möglich. Dabei kann als objektiv zum einen der konventionale Charakter angesehen
werden, zum anderen die rationale Begründung subjektiver Einstellung durch eine argumentative Überprüfung. Daraus ergibt sich folgende Einteilung:
Stufe der Interpretation Geltungsanspruch
Wortlaut Subjektiv Objektiv
(konventional/rational)
Intentionen der Regelung Subjektiv Objektiv
(konventional/rational)
Systematik
- Regeln
- Prinzipien, Ziele
Subjektiv
Subjektiv
Objektiv (konv./rational)
Objektiv (konv./rational)
Vernunft
- Theorien
- Prinzipien, Ideale
Objektiv
Objektiv
Die Konventionen, auf die mit Auslegungsargumenten Bezug genommen werden kann,
können ihre Grundlage in der allgemeinen Sprachgemeinschaft haben, aber auch in verschiedenen Fachgemeinschaften, in früheren oder in ausländischen Sprachgemeinschaften.
3. Abwägung von Auslegungsargumenten
Die Kollision der verschiedenen Auslegungskriterien erfordert Abwägungen. Deren Struktur entspricht dem allgemeinen Abwägungsmodell. Allerdings unterscheidet sich die Abwägung im Rahmen der Interpretation nicht nur in der Art und Begründung der abzuwägenden Argumente, sondern auch in der Begründung von Vorrangregeln von der Abwägung moralischer oder sonstiger substantieller normativer Argumente. Annahmen, die für
die Abwägung etwa von individuellen Rechten passen, lassen sich nicht ohne weiteres auf
die Abwägung von Auslegungsargumenten übertragen.
Ein erster Ansatz für Abwägungen ist die Unterscheidung von abstrakten relativen
Gewichten der kollidierenden Belange sowie von Erfüllungs- und Beeinträchtigungsgraden hinsichtlich dieser Belange. Für Auslegungsregeln lassen sich Annahmen über deren
abstraktes Gewicht in Kollisionsfällen machen. Ob allerdings Erfüllungs- und Beeinträchtigungsgrade ebenfalls relevant sind oder aber eine Rangordnung zwischen Auslegungs-
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regeln allein aufgrund deren abstrakter Gewichte zu bilden ist, ist fraglich. Ein Ansatz zur
Lösung dieses Problems ist, Auslegungsregeln auf verfassungsrechtliche Prinzipien zurückzuführen. Auf diese Weise werden die abstrakten Gewichte der Auslegungsregeln
aufgrund der Gewichte und Beeinträchtigungsgrade der involvierten Prinzipien bestimmt.
Die Abwägung im Rahmen der Interpretation von Gesetzen wird zu einem Anwendungsfall der Abwägung verfassungsrechtlicher Prinzipien.
Es bleibt die Frage nach den Kriterien für die Rationalität oder Objektivität solcher
Abwägungen. Im Unterschied zu den abwägungsinternen Kriterien, die vom Urteilenden
angewandt werden müssen, unabhängig davon, ob andere Urteilende ebenso verfahren
würden, geht es bei den Kriterien rationaler oder objektiver Begründung darum, einen
Interpretationsvorschlag aus Sicht eines jeden vernünftig Urteilenden als richtig oder gerechtfertigt zu begründen. Dies ist jedenfalls das Ziel der Argumentation.
Solche Begründungskriterien rekurrieren letztlich auf die Akzeptanz durch vernünftige Beurteiler, also auf das Kriterium vernünftiger Konvergenz. Dabei kommen Urteile
aller Urteilsfähigen in Betracht oder auch nur die Urteile einer bestimmten, fachlich in
bestimmter Weise qualifizierten Gruppe. Das Kriterium vernünftiger Konvergenz wiederum erlaubt verschiedene Differenzierungen. Es sind drei Dimensionen zu unterscheiden,
das Maß der Zustimmung, die Qualität der Argumentation und die Stärke der geltend
gemachten Interessen. Da diese Kriterien jeweils Graduierungen zulassen, lässt sich als
Kriterium objektiver Richtigkeit das der Stärke vernünftiger Akzeptanz bilden. Dieses
basiert allerdings auf Unterkriterien, die in Konflikt miteinander stehen können.
Ein zentrale Gruppe innerhalb der relevanten Kriterien sind die der Rationalität. Diese
knüpfen bei normativen Fragen vor allem an die Ideen des Systems oder der Kohärenz an.
Dazu gehören
- die Vermeidung von Widersprüchen,
- das Bemühen um möglichst vollständige Lösungen, um potentielle Widersprüche auszuschließen,
- Argumente der wechselseitigen oder kumulativen Stützung,
- Argumente der Einfachheit des Rechtssystems.
Kohärenzkriterien können auf die aktuelle Rechtsordnung bezogen sein (rechtsdogmatische Argumente), aber auch auf frühere Rechtsordnungen (historische Argumente, Dogmengeschichte) oder auf fremde Rechtsordnungen (rechtsvergleichende Argumente). Mit
Ausnahme des Arguments der Widerspruchsfreiheit sind es jedoch abwägungsfähige Forderungen.
Der Aspekt der Einfachheit erlaubt noch eine andere Argumentationsweise. Die
Einfachheit des Rechts fördert die Rechtssicherheit. Dies gilt ebenso für das System insgesamt wie für die Interpretation einzelner Normen oder Begriffe, etwa im Fall der Bestimmung der Grenzen der Privatsphäre. Allerdings muss die einfache Lösung nicht unbedingt die gebotene sein, sondern Einfachheit oder Rechtssicherheit ist wiederum nur ein
Argument unter anderen.
Eine andere Gruppe bilden formelle Kriterien wie das der Autorität des Gesetzgebers
oder anderer Entscheidungsorgane. Solche Kriterien lassen sich wiederum auf verfassungsrechtliche Prinzipien oder demokratietheoretische Annahmen stützen. Sie stellen
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jedoch nur eine Teilmenge der abzuwägenden Prinzipien dar. Sie können aufgrund ihres
hohen Gewichts das Ergebnis entscheidend beeinflussen und eindeutig erscheinen lassen.
Sie sind jedoch nur im Rahmen der Abwägung relevant und unterliegen damit ebenfalls
der Beurteilung nach dem Kriterium vernünftiger Akzeptanz.
Rechtsdogmatische, rechtshistorische und rechtsvergleichende Argumente können als
einfache semantische Argumente verwendet werden, sie können aber auch als Kriterien
zweiter Stufe von Bedeutung sein, die die objektive Gültigkeit eines Interpretationsvorschlags begründen sollen. Rechtsdogmatik kann als Ergebnis einer vernünftigen Argumentationspraxis angesehen werden und damit die objektive Richtigkeit einer Auslegung stützen. Ebenso können die Anerkennung einer Auffassung in der Rechtstradition oder die
Anerkennung ähnlicher Problemlösungen in anderen Rechtsordnungen eine Vermutung
für ihre Vernünftigkeit begründen.
Ein weiteres Element einer Interpretationslehre ergibt sich aus der Existenz höherrangigen Rechts. Die Vereinbarkeit mit höherrangigen Normen ist eine einschränkende
Bedingung jeder zulässigen Interpretation. Dies ist insbesondere anerkannt in Forderungen verfassungskonformer Auslegung, sowie allgemein, der Konformität der Auslegung
mit höherrangigem Recht.
IV. Die prozedurale Struktur der Interpretation
Die Überlegungen zur juristischen Interpretation führen auf eine Unterscheidung von
vier Stufen im Rahmen der Interpretation. Die Interpretation muss allerdings nicht
notwendig diese Stufen nacheinander durchlaufen. Deren Unterscheidung stellt eine
rationale Rekonstruktion des Interpretationsprozesses dar. Die Stufen sind durch die
folgenden Fragen oder Aspekte charakterisiert:
(1) Das Vorliegen eines Interpretationsproblems: Es muss an semantischen Regeln fehlen (Vagheit) oder ein Konflikt zwischen semantischen Regeln bestehen (Mehrdeutigkeit).
(2) Grenzen der Interpretation: Vereinbarkeit von Interpretationsvorschlägen mit höherrangigem Recht (z.B. verfassungskonforme Auslegung in der Variante der Ausgrenzung bestimmter Interpretationsvorschläge).
(3) Auslegungsargumente: Es sind drei Arten von Argumenten zu unterscheiden:
- die Feststellung der Anwendbarkeit von Auslegungsregeln mittels Subsumtion
und Deduktion;
- die Abwägung kollidierender Forderungen, die sich aus Auslegungsargumenten
ergeben;
- Argumente hinsichtlich der Kohärenz der Abwägungsprämissen und der Abwägungsergebnisse, insbesondere aufgrund des Vergleichs verschiedener hypothetischer Fälle sowie verschiedener Abwägungsentscheidungen.
(4) Objektivitätskriterien: Kriterium für die objektive Richtigkeit einer mittels Abwägung begründeten Interpretation ist das der vernünftigen Akzeptanz. Im Konflikt
zwischen verschiedenen Interpretationsvorschlägen ist nach der Stärke vernünftiger
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References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.