149
C(A,K) & Z(A,VALS(N)) ? VALS(N).
Hingegen hat die Perspektive der Rechtsanwendungsorgane eine wichtige Funktion für
die Analyse des Rechts, wird jedoch nicht zur Identifizierung einer Menge von Normen
führen, die man gemeinhin als Rechtssystem ansehen würde. Die Frage, welche Normen in der Rechtspraxis tatsächlich angewandt werden, steht vor einem Problem der
Zirkularität, weil sie auf ein bestimmtes Rechtssystem bezogen ist, das zunächst durch
unabhängige Kriterien zu definieren ist. Hinzu kommt das Problem der Unbestimmtheit
des Kriteriums der Anerkennung einer Norm in einer Rechtspraxis.
Jedoch haben alle diese Geltungskriterien spezifische Funktionen in der Analyse
des Rechts. Es lassen sich somit verschiedene Konzeptionen des Rechts entwickeln.
Damit stellt sich die Frage nach den Beziehungen, die zwischen solchen Konzeptionen
bestehen. Diese werden durch folgendes Schema veranschaulicht.
ACE-Theorie des Rechts
E-Systeme:
Empirische Basis Rechtliche Soziale Individuelle
für normative Systeme Institutionen Normen Überzeugungen
Nationales R., EG-Recht, etc.
C-Systeme:
Kriterien
rechtl. Geltung VALNAT VALEG VALSOC VALMOR
A-Systeme:
Anwendungen
des Rechts VALAPP,ADi
V. Fazit
(1) Für das Prinzipienmodell des Rechts ist ein normativer Rechtsbegriff erforderlich,
d.h. eine Definition des Rechts, der zufolge die rechtliche Geltung einer Norm ein
150
Gebot der Anwendung und Befolgung dieser Norm durch die zuständigen Rechtsorgane
impliziert.
(2) Recht ist eine normative Ordnung für das Zusammenleben der Menschen in einer
Gesellschaft. Dementsprechend enthält Recht ein System von Normen mit Anspruch auf
Verbindlichkeit für einen nicht individuell bestimmten Adressatenkreis.
(3) Der Verbindlichkeitsanspruchs des Rechts erfordert eine objektive Begründung
rechtlicher Aussagen. Die Behauptung rechtlicher Geltung muss sich auf mehr stützen
als auf individuelle Abwägungsurteile. Zu unterscheiden sind die Begründung aufgrund
vernünftiger Konvergenz, autoritativer Festsetzung oder der Kompetenz von
Rechtsanwendungsorganen, Aussagen zur rechtlichen Geltung von Normen zu treffen.
(4) Der normative Rechtsbegriff schließt es aus, die Frage nach der Rechtsgeltung von
der der Anwendungs- und Befolgungspflicht zu trennen. Für den Anwender bedeutet
die Feststellung der Rechtsgeltung zugleich die Anwendungspflicht.
(5) Eine Theorie rechtlicher Geltung muss sowohl formelle als auch materielle Kriterien
enthalten. Eine rein materielle Geltungstheorie ist für das Recht inadäquat, weil es
möglich ist, die Rechtsgeltung von Prinzipien aufgrund formeller Kriterien zu begründen. Eine rein formelle Geltungstheorie ist inadäquat wegen der Möglichkeit extrem ungerechter positivrechtlicher Regelungen sowie des normativen Charakters von Abwägungsurteilen und der Gewichtung von Prinzipien.
(6) Die Anerkennung materiell begründeter Rechtsprinzipien führt zu einer Umkehrung
der Funktion positiven Rechts: Es muss nicht die rechtliche Geltung interessenbasierter
Prinzipien begründet werden, sondern Kriterien rechtlicher Geltung können lediglich
deren rechtliche Geltung ausschließen.
(7) Die Grundlage der Geltung autoritativer Entscheidungen im Prinzipienmodell sind
formelle Prinzipien. Formelle Prinzipien begründen die Verbindlichkeit bestimmter Entscheidungen unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit.
(8) Rechtssysteme können aus der Perspektive des Anwenders, aufgrund von Kriterien
für die Zugehörigkeit von Normen zu einem System oder einer empirischen Theorie
institutionell wirksamer Normen konzipiert werden.
(9) Ein Rechtssystem ist autonom, wenn es selbst über die in ihm definitiv geltenden
Normen entscheidet. Autonomie des Rechtssystems schließt nicht aus, dass andere Systeme prinzipielle Forderungen stellen. Ein autonomes System entscheidet jedoch selbst
darüber, welche Konsequenzen sich aus solchen prinzipiellen Forderungen ergeben.
151
§ 6 Juristische Interpretation
I. Interpretationsprobleme
Fragen der Rechtsanwendung und insbesondere der juristischen Interpretation sind - jedenfalls gemäß einer kriteriell bestimmten Konzeption der Rechtsgeltung - von solchen der
Rechtsgeltung zu unterscheiden. Die Anwendung einer Norm auf einen bestimmten Sachverhalt, die inhaltliche Unbestimmtheit oder juristisch relevante Gründe, von einer rechtlich geltenden Norm abzuweichen, stellen Probleme der Rechtsanwendung dar, die nicht in
einer Theorie rechtlicher Geltung, sondern als Themen der juristischen Methodenlehre
behandelt werden.
Diese Gegenüberstellung von Rechtsgeltung und Rechtsanwendung ist in einer Theorie des Rechts aus der Perspektive des Rechtsanwenders allerdings nicht selbstverständlich. Aus der Anwenderperspektive wird rechtliche Geltung ausgehend von der Frage bestimmt, nach welchen Normen rechtliche Entscheidungen begründet und getroffen werden
sollen. Den anzuwendenden Normen wird rechtliche Geltung zugeschrieben. Dies können
generelle Normen mehr oder weniger hohen Abstraktions- oder Konkretionsgrades sein,
aber auch partikulare rechtliche Urteile im zu entscheidenden Fall. So können mit Aussagen wie
- "In einer die Öffentlichkeit berührenden Auseinandersetzung spricht eine Vermutung
für die Freiheit der Rede."
- "Im Wahlkampf sind auch scharfe persönliche Angriffe zulässig."
- "A darf in Wahlkampfauftritten den B als 'Rentenbetrüger' bezeichnen".
rechtlich geltende Normen behauptet werden. Zugleich handelt es sich auch um Interpretationen geltenden Rechts. Eine eindeutige Unterscheidung zwischen Aussagen über Rechtsgeltung und Rechtsanwendung lässt sich nicht treffen. Stets geht es um Normbegründungen.
Dennoch bleibt auch aus der Anwenderperspektive eine Unterscheidung von Fragen
der Rechtsgeltung und solchen der Rechtsanwendung sinnvoll. Zwar geht es stets um
Normbegründung und normative Argumentation. Diese Normbegründung kann aber strukturiert werden. Die rechtliche Geltung einer Norm kann feststehen, aber die konkrete
Rechtslage offen lassen. Dies ist insbesondere möglich
- wegen des institutionellen Charakters einer Rechtsnorm: Eine Norm kann positivrechtlich gelten, allerdings wegen der Möglichkeit eines Konflikts mit materiell begründeten
Normen nur prima facie-Geltung haben.165
- wegen der Unbestimmtheit einer Norm: Eine Norm, deren Geltung außer Frage steht,
kann verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zulassen.
165 Vgl. Hage/Peczenik 2000.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.