103
Das Problem der Verbindlichkeit von Normen wird häufig als das ihrer objektiven
Geltung oder Gültigkeit diskutiert. Allerdings ist die Bezeichnung als objektiv wiederum mehrdeutig. Zunächst macht die Bezeichnung als objektiv deutlich, dass mehr als
nur ein subjektives normatives Urteil einzelner autonomer Subjekte vorliegt. Dieser
Unterschied zu einem bloß subjektiven Urteil kann in verschiedenen Hinsichten bestehen:
- Objektivität im Sinne einer Tatsache, und entsprechend objektive Geltung im Sinne
der Wahrheit einer normativen Aussage.115 Ungeachtet des Problems, ob es möglich ist,
wahre normative Aussagen zu machen, würde diese Form der Objektivität keinen Raum
für autonomes Urteilen lassen. Autonomie setzt voraus, dass keine vorgegebenen Normen existieren, die das Urteil determinieren.
- Objektive Gültigkeit im Sinne rationaler Notwendigkeit einer Norm oder entsprechender normativer Urteile, d.h., jedes vernünftige Subjekt muss diese Norm als gültig und
das entsprechende Urteil als richtig anerkennen. Diese starke Konzeption von Objektivität ist ebenfalls mit der Konzeption autonomer Normbegründung nicht vereinbar, da
Autonomie die Möglichkeit der Wahl einschließt. Ist die Anerkennung bestimmter
Normen rational notwendig, grenzt dies den Bereich autonomen Urteilens ein.
- Objektive Gültigkeit einer Norm in dem Sinne, dass ihre Geltung unabhängig ist von dem
Urteil einzelner Adressaten. D.h. negativ, eine Norm, die ein autonomes Subjekt für gültig
hält, kann ungültig sein. Positiv gewendet, kann eine Norm, die ein autonomes Subjekt für
nicht gültig hält, als gültig behauptet werden. Die erste Variante ist als Konsequenz
rationaler Kritik in einer Konzeption autonomer Normbegründung ohne weiteres möglich.
Die zweite Variante soll hier als Verbindlichkeit einer Norm bezeichnet werden. Fraglich
ist, ob Verbindlichkeit im Sinne einer von individueller Anerkennung unabhängigen Geltung aufgrund einer autonomen Normbegründung möglich ist.
III. Struktur autonomer Normbegründung
Autonome Normbegründung umfasst die Begründung von normativen Argumenten sowie
die Festsetzung von definitiven Normen aufgrund von Abwägungen dieser Argumente.
Die definitive Geltung solcher Normen kann Verschiedenes bedeuten. Erstens kann sie als
definitiv bezeichnet werden, weil sie den Abschluss eines Begründungsverfahrens darstellt. Zweitens kann definitive Geltung im Sinne von Verbindlichkeit verstanden werden,
also besagen, dass eine Norm tatsächlich angewandt und befolgt werden soll. Da Abwägungen von einem einzelnen Urteilenden durchgeführt werden, sind beide Aspekte zu
unterscheiden. Ein autonomes Subjekt kann zu einem definitiven Abwägungsergebnis
kommen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die von ihm bestimmte Norm für andere verbindlich ist.
115 Objektivität von Recht und Moral in diesem starken Sinne wird vertreten z.B. von Moore 2004.
Zum Objektivitätsproblem Putnam 1995; Stavropoulos 1996; Rodriguez-Blanco 2004; Pavlakos
2007.
104
Es sind also zwei Fragen auseinander zu halten:
(1) Wie kann ein Abwägungsurteil begründet werden?
(2) Kann eine aufgrund einer Abwägung begründete Norm Verbindlichkeit auch für
andere Subjekte beanspruchen?
Die erste Frage kann als das Problem autonomer Normbegründung im elementaren Sinn
bezeichnet werden, die zweite als das der Begründung der Verbindlichkeit oder der objektiven Gültigkeit von Normen. Die Struktur der autonomen Abwägung als elementares Begründungsverfahren ist bereits dargelegt worden, auch die notwendige Verbindung autonomer Urteile mit einem normativen Richtigkeitsanspruch und der prinzipiellen Forderung, dass andere Subjekte die Geltung dieser Norm anerkennen sollen. Dieser
Richtigkeitsanspruch begründet jedoch noch nicht die Verbindlichkeit von Normen.
Das zentrale Problem der Begründung der Verbindlichkeit von Normen liegt in der
Respektierung der Autonomie der Normadressaten. Es genügt nicht, Abwägungsergebnisse mit Anspruch auf Richtigkeit festzusetzen. Es muss auch begründet werden, dass die
Normadressaten, als Personen mit einer eigenen Konzeption eines guten Lebens, eigenen
normativen Vorstellungen und einem Interesse an für alle Beteiligten verbindlichen Normen, diese Ergebnisse vernünftigerweise akzeptieren müssen. Im Folgenden ist zu untersuchen, unter welchen Voraussetzungen diese Annahme begründet ist, also eine verbindliche
Normbegründung möglich ist. Dazu sind notwendige Voraussetzungen der Begründung
verbindlicher Normen herauszuarbeiten.
Dies führt zur Entwicklung eines diskursiven Modells, in dem zunächst normative
Argumente aus individuellen Interessen begründet werden, sodann individuelle normative
Konzeptionen mit Anspruch auf Richtigkeit entwickelt werden und schließlich Diskurse
und Kriterien objektiver Geltung eingeführt werden, um verbindliche Normen begründen
zu können. Ob und in welchem Umfang solche Begründungen gelingen, ist eine Frage, die
außerhalb des Rahmens der folgenden Untersuchung liegt.
1. Interessengestützte normative Argumente
Normative Argumente werden durch autonome Subjekte vorgebracht, um ihre Interessen
zur Geltung zu bringen. Jemand kann etwa die Forderung eines Rauchverbots damit begründen, dass er nicht Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Zigarettenrauch ausgesetzt sein möchte. Statt partikularer Interessen könnte auch ein allgemeines
Interesse gegen Belästigungen oder am Gesundheitsschutz vorgebracht gemacht. Dies ist
jedoch nicht notwendig. Autonome Subjekte können durchaus partikulare Interessen zur
Grundlage ihrer normativen Argumente machen. Dabei soll alles das, was den Gegenstand
solcher normativen Argumente bildet, als Interesse bezeichnet werden. Es wird also kein
substantieller Begriff des Interesses verwendet, sondern autonome Subjekte bestimmen
selbst, was ihre Interessen sind.
Die Notwendigkeit, bestimmte Argumente in einer Abwägung zu berücksichtigen,
macht den Unterschied zwischen einer normativen und einer nicht-normativen Abwägung aus. Sind die Argumente beliebig vom Entscheidenden zu wählen, kann für das
Abwägungsergebnis nicht normative Verbindlichkeit beansprucht werden. Eine norma-
105
tive Abwägung setzt voraus, dass begründet wird, warum etwas als normatives Argument in der Abwägung zu berücksichtigen ist, und welche Inhalte und welche Gewichte
diese Argumente haben.
Autonome Subjekte benötigen allerdings keine Kriterien für das, was sie als normative Argumente anführen sollen. Gültige normative Argumente sind vielmehr diejenigen, die autonome Subjekte (unter Beachtung formeller Rationalitätsanforderungen)
als Argument vorbringen. Grundlage für die Konstituierung normativer Argumente ist
die normative Kompetenz autonomer Subjekte, solche Argumente in eine Argumentation einzuführen. Daraus ergibt sich als Grundprinzip normativer Argumentation:
(A3) Individuelle Autonomie ist mit der Kompetenz verbunden, Forderungen in einer Argumentation geltend zu machen und andere damit zu verpflichten, solche Forderungen in
ihren Abwägungen zu berücksichtigen.
Kompetenz wird dabei analog zu einer Rechtsmacht im Hohfeldschen Sinne verstanden.116 Dieses Konzept lässt sich auf normative Diskurse übertragen.
Die Notwendigkeit, eine solche Kompetenz autonomer Subjekte anzuerkennen,
ergibt sich daraus, dass substantielle Entscheidungskriterien für Abwägungen nicht zur
Verfügung stehen. Da sich das richtige Abwägungsergebnis nicht kognitiv bestimmen
lässt, bleibt als einzige Möglichkeit der Begründung die Zustimmung autonomer Subjekte zu einem bestimmten Ergebnis. Eine solche Zustimmung wird aber unmöglich,
wenn die Berücksichtigung der Interessen und Ansichten eines Individuums von vornherein ausgeschlossen wird. Soll eine Argumentation, die auf die Zustimmung autonomer Subjekte angewiesen ist, zu einem Ergebnis führen, muss das Recht dieser Subjekte
anerkannt werden, Argumente vorzubringen, die von den anderen Argumentationsteilnehmern bei ihren Überlegungen zu berücksichtigen sind.
Die Konstituierung normativer Argumente erfolgt damit aufgrund eines empirisch
feststellbaren Kriteriums, nämlich welche Argumente von autonomen Subjekten tatsächlich vorgebracht werden. Dabei sind Bedingungen formaler Rationalität zu beachten. So sind inkonsistente Argumente oder solche, die empirisch widerlegbare Prämissen enthalten, auszuschließen. Ferner müssen auf Interessen gestützte normative Argumente Kohärenzforderungen erfüllen. Es muss ausgeschlossen werden, dass ein Individuum jedes seiner einzelnen Interessen als von überragendem Gewicht einordnet und
entsprechende Berücksichtigung verlangt. Ausgehend vom Erfordernis, die Zustimmung eines jeden einzelnen Argumentationsteilnehmers zu erhalten, muss die Gesamtheit der Interessen jedes einzelnen als gleich gewichtig behandelt werden. Andernfalls
könnten diejenigen, deren Interessen insgesamt zurückgesetzt werden, vernünftigerwiese die Zustimmung zu dem Ergebnis der Argumentation verweigern. Individuelle Interessen sind daher in eine kohärente Konzeption eines guten Lebens zu bringen. Die Konzeptionen eines guten Lebens verschiedener Individuen sind sodann in die Abwägung
einzustellen. Autonome Subjekte haben das Recht, selbst eine solche Konzeption eines
116 Vgl. Hohfeld 1923.
106
guten Lebens zu entwickeln. Machen Argumentationsteilnehmer lediglich isolierte Einzelinteressen geltend, ist es Sache des Urteilenden, diese zu einer kohärenten Konzeption zu formen. Entsprechendes gilt, wenn jemand nicht in der Lage ist, seine Interessen
selbst vorzubringen.117
Darüber hinaus sind nicht universalisierbare Forderungen auszuschließen, die von
anderen autonomen Subjekten nicht akzeptiert werden könnten. Interessen, die ihrem
Inhalt nach auf Verletzung oder Nichtberücksichtigung der Interessen anderer autonomer Subjekte zielen, können keine normativen Argumente begründen. Interessen an
Mord, Raub oder Vergewaltigung sind nicht legitim und in der Argumentation unbeachtlich. Denn sie enthalten das Ziel, den Interessen eines anderen zuwider zu handeln,
ohne sie als normativ relevant zu berücksichtigen. Damit wird die Anerkennung der
Interessen eines anderen autonomen Subjekts von vornherein verweigert, und jedenfalls
die betroffene Person kann als vernünftiges Subjekt diesem Ansinnen nicht zustimmen.
Die Konsequenz ist, dass sich auf dieser Grundlage keine Normen begründen lassen und
daher kein relevantes normatives Argument vorliegt.
Festzuhalten ist, dass die Berücksichtigung individueller Interessen notwendig ist im
Hinblick auf die individuelle Autonomie der Beteiligten. Diese können vernünftigerweise
nur Normen zustimmen, die ihre individuellen Interessen und insbesondere ihr Interesse an
individueller Autonomie respektieren. Ein autonomes Subjekt kann vernünftigerweise keine Norm akzeptieren, die ohne Rücksicht auf seine Interessen, also das, was es als für die
Argumentation relevante Forderung vorbringt, begründet wird. Damit kann eine Norm nur
dann als verbindlich behauptet werden, wenn sie gegenüber den Interessen der Beteiligten
gerechtfertigt wird. Erster Schritt zur Normbegründung ist daher die Forderung, die
Interessen jedenfalls der Beteiligten, die ein Interesse an individueller Autonomie haben,
so weit wie möglich zu erfüllen, also ein Gebot der Interessenoptimierung. Interessenbasierte Argumente unterliegen allerdings gewissen formalen Rationalitäts- oder Legitimitätsforderungen, die manche Forderungen ausschließen. Eine substantielle Begründung
der von autonomen Subjekten vorgebrachten Forderungen ist hingegen für die Konstituierung normativer Argumente nicht erforderlich. Die Berücksichtigung von Interessen
nicht autonomer Subjekte oder sonstiger, nicht auf Interessen gegründeter Belange wird
damit nicht ausgeschlossen. Das Prinzipienmodell schließt auch die Berücksichtigung anderer Gebote als das der Erfüllung individueller Interessen, etwa objektive Werte oder kollektive Güter, nicht aus. Aber diese können nicht in die Argumentation eingeführt werden,
wenn sie nicht ein autonomes Subjekt geltend macht.
2. Individuelle Abwägungsurteile
Aus einem prinzipiellen Gebot der Erfüllung individueller Interessen ergeben sich, entsprechend den vorhandenen individuellen Interessen, prinzipielle Gebote der Realisierung
einzelner Interessen, die untereinander (sowie u.U. mit anderen, nicht-interessenbasierten
117 Dies stellt eine Form von Paternalismus dar, die dann notwendig ist, wenn ein Individuum nicht
über eine autonom gebildete Konzeption eines guten Lebens verfügt.
107
Prinzipien) kollidieren. Die Begründung definitiver Normen erfordert die Abwägung dieser normativen Argumente. Sind alle relevanten Argumente unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Falls abgewogen, lässt sich eine normative Aussage über das
Abwägungsergebnis treffen. Diese Aussage behauptet die definitive Geltung einer Norm.
Allerdings muss präzisiert werden, was mit definitiver Geltung einer Norm als Abwägungsergebnis gemeint ist. Aufgrund der Autonomie der Beteiligten kann nicht ein einzelner definitive Normen für andere festsetzen, sondern jeder Beteiligte hat das Recht, nach
eigenem Urteil eine individuelle normative Konzeption zu entwickeln. Eine für alle verbindliche Norm kann nur aufgrund der Berücksichtigung sämtlicher individueller normativer Konzeptionen der beteiligten autonomen Subjekte bestimmt werden. Diese normativen
Konzeptionen enthalten Forderungen in Bezug auf das Abwägungsergebnis. Sie stellen
somit normative Argumente dar, die bei der Bestimmung einer definitiv geltenden Norm
zu berücksichtigen sind. Solange dies nicht geschehen ist, können Abwägungsurteile nicht
definitive Geltung beanspruchen. Denn es sind noch nicht alle relevanten Argumente in die
Abwägung eingegangen.
Es sind demnach zwei Formen von Abwägungsurteilen zu unterscheiden, solche aufgrund der Abwägung aller normativen Argumente in der Sache selbst und solche, die auch
die konkurrierenden normativen Konzeptionen in die Abwägung einbeziehen. Entsprechend sind - jedenfalls analytisch - Abwägungen erster Stufe von solchen höherer Stufe zu
unterscheiden. Abwägungen höherer Stufe berücksichtigen die normativen Konzeptionen
anderer autonomer Subjekte und stellen damit eine Form intersubjektiver Reflexion dar. Es
sind somit möglich:
- Abwägungsurteile eines autonomen Individuums, die alle relevanten Argumente 1. Stufe
berücksichtigen. Sie beanspruchen definitive Geltung nach dem Urteil des Individuums A
relativ auf die Menge relevanter Argumente und Umstände, die den Kontext der Begründung erster Stufe bilden. Da diese Argumente interessenbasiert sind, kann der Kontext der
Begründung als I spezifiziert werden. Definitive Geltung nach individuellen Abwägungsurteilen erster Stufe kann demnach notiert werden als:
VALDEF,I,AN.
- Abwägungsurteile, die über die Argumente 1. Stufe hinaus die konkurrierenden normativen Konzeptionen (J) anderer berücksichtigen. Dies kann notiert werden als
VALDEF,I,J,AN.
Da die Berücksichtigung normativer Konzeptionen anderer autonomer Subjekte nicht
einseitig bleiben kann, sondern alle Individuen die normativen Konzeptionen der jeweils
anderen berücksichtigen müssen, ergeben sich intersubjektiv reflektierte Konzeptionen
(JJ). Definitive Geltungsbehauptungen, die aus dieser Begründungsstruktur resultieren,
können notiert werden als
VALDEF,I,JJ,AN.
108
Intersubjektiv reflektierte Urteile über definitive Geltung bleiben jedoch individuelle normative Urteile, die voneinander abweichen können. Sie können lediglich relativierte Aussage über die definitive Geltung einer Norm enthalten, aber nicht direkt, ohne Relativierung auf die Perspektive eines Individuums, definitive Geltung behaupten. Sie können lediglich uneingeschränkte definitive Geltung der für richtig gehaltenen Norm fordern. Individuelle Abwägungsurteile haben in der Argumentation somit den Status von normativen
Argumenten.
Es kann etwa die Frage auftreten, ob man in öffentlich zugänglichen Gebäuden
rauchen sollte, d.h. ob man es als erlaubt ansehen sollte, dort zu rauchen, oder dies unterlassen sollte. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden:
(1) Ist es richtig, an solchen Orten zu rauchen?
(2) Sollte ein verbindliches Verbot angenommen werden, an diesen Orten zu rauchen?
Dies kann als moralisches Problem aufgefasst werden, welche Norm als gültig angesehen
werden sollte, oder als rechtspolitisches, ob das Rauchen an öffentlich zugänglichen Orten
verboten werden sollte.
Bei der ersten Frage, der nach dem richtigen Handeln, geht es um eine Kollision
verschiedener Interessen und darauf basierender Argumente. Dies sind Interessen an einem
optimalen Gesundheitsschutz sowie der Freiheit von Belästigungen einerseits, das Interesse an Handlungsfreiheit, Genuss oder sonstigen Effekten des Nikotins andererseits.
Manche Beteiligte werden die Ansicht vertreten, dass man nicht an öffentlichen Orten
rauchen sollte, weil sie die Argumente gegen das Rauchen in diesem Fall für gewichtiger
halten als diejenigen für die Erlaubtheit des Rauchens. Andere werden die persönliche
Freiheit zu rauchen für wichtiger halten. Möglich ist auch, dass jemand für diesen Fall
keine allgemeine Norm aufstellen möchte, sei es, dass er keinen Vorrang zugunsten der
einen oder anderen Argumente feststellen kann, sei es, dass er weitere Differenzierungen
für nötig hält. Soweit allerdings jemand zu einem allgemeinen Urteil gelangt, wird dies als
Abwägungsergebnis mit Anspruch auf Richtigkeit vertreten. Es gibt an, was in dem
betreffenden Fall getan werden sollte, und fordert damit die allgemeine Geltung dieser
Norm.
Mit diesem Urteil kann allerdings noch kein Anspruch auf Verbindlichkeit verbunden
werden. Es stellt zwar eine Norm auf, die ihrem Inhalt nach allgemein ist, d.h. für jeden in
der betreffenden Situation gilt. Mit diesem Geltungsanspruch ist prinzipiell auch ein
Verbindlichkeitsanspruch verbunden. Denn die Geltung einer Norm impliziert ein Gebot
ihrer Erfüllung, also ihrer Anwendung und Befolgung. Aber dieser Verbindlichkeitsanspruch wird von jedem erhoben, der ein normatives Urteil trifft. Weil und soweit die
verschiedenen Beteiligten moralisch autonom sind oder als autonom anerkannt werden
müssen und damit ein Recht auf Respektierung ihrer individuellen normativen Konzeption
haben, muss zwar jeder die Richtigkeit seiner Konzeption beanspruchen, kann diese aber
nicht als verbindlich für andere behaupten. Lediglich für sich selbst kann er diese Norm als
verbindlich aufstellen.
Dies führt zur Frage, welche Norm als für alle Beteiligten verbindlich angenommen
werden sollte. Ein Problem für die Entwicklung einer solchen verbindlichen Normkonzeption ist, dass wiederum die moralische Autonomie aller Beteiligten zu berücksichtigen ist.
109
Diese können nicht nur in ihren individuellen normativen Konzeptionen 1. Stufe zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, sondern auch in Konzeptionen 2. Stufe über verbindliche Normen. Im Beispiel könnten einige derjenigen, die meinen, man sollte an
öffentlichen Orten nicht rauchen, zu dem Ergebnis kommen, dass gleichwohl kein für alle
verbindliches Verbot angenommen werden sollte, sondern ihre Ansicht nur Ausdruck einer
persönlichen Moral sei. Umgekehrt könnten einige, die meinen, es gebe keinen hinreichenden Grund, warum man an öffentlichen Orten nicht rauchen sollte, meinen, dass man
angesichts der verbreiteten Forderung eines solchen Verbots dieses als verbindlich akzeptieren sollte. Natürlich können Beteiligte auch meinen, die von ihnen für richtig gehaltene
Norm solle allgemeinverbindlich gelten. Wichtig ist die Unterscheidung von normativen
Urteilen 1. Stufe und solchen 2. Stufe über das, was als verbindliche Norm gelten soll.
Urteile 2. Stufe können inhaltlich von denen 1. Stufe abweichen. Dies kann dazu führen,
dass Beteiligte die Verbindlichkeit einer Norm akzeptieren, die sie in der Sache nicht für
begründet halten. Es kann sein, dass auf diese Weise eine Norm trotz Divergenzen in der
sachlichen Beurteilung 1. Stufe weitgehende Zustimmung hinsichtlich ihrer verbindlichen
Geltung findet. Möglich ist aber auch, dass unterschiedliche Auffassungen bestehen bleiben.
Auch normative Konzeptionen 2. Stufe sind individuelle normative Konzeptionen,
d.h. individuelle Überzeugungen darüber, was definitiv gelten soll. Dies gilt auch auf jeder
höheren Stufe, da neue Informationen hinsichtlich der relevanten Prinzipien sowie der
individuellen normativen Konzeptionen 1. Stufe nicht zur Verfügung stehen und somit
keine Grundlage für eine weitere Annäherung unterschiedlicher Konzeptionen gegeben ist.
Wegen der moralischen Autonomie der Beteiligten kann keiner der Beteiligten oder eine
Gruppe der Beteiligten eine normative Konzeption als verbindlich festlegen. Ebenso wie
die Interessenoptimierung im einfachen Abwägungsmodell führt damit auch die Optimierung über individuelle normative Konzeptionen nicht notwendig zu definitiven verbindlichen Normen.
3. Definitive normative Aussagen
Individuelle Abwägungsurteile enthalten Forderungen, welche Normen als definitiv gültig
angesehen werden sollten. Sie können als autonome Urteile definitive Geltung nur für den
Urteilenden selbst beanspruchen, gegenüber anderen autonomen Subjekten jedoch nur
prinzipielle Ansprüche auf Verbindlichkeit erheben. Dies gilt auch für intersubjektiv
reflektierte normative Urteile. Diese können zwar definitiv gültig in einem prozeduralen
Sinne sein. Sind alle relevanten Argumente und Informationen verarbeitet sind und keine
neue Gesichtspunkte für die Argumentation zu erwarten, kommt die Argumentation zu
einem Abschluss. Die individuellen normativen Urteile sind insofern definitiv. Als individuelle Urteile können sie jedoch voneinander abweichen und nur subjektive, auf die eigene
Perspektive relativierte normative Aussagen enthalten, nicht vom Urteilenden unabhängige
Aussagen der Struktur
VALDEF,I,JJN.
110
Das Problem bleibt daher, inwiefern autonome Normbegründung zu nicht auf die Urteilenden relativierten Aussagen der definitiven Geltung und der Verbindlichkeit von Normen
führen kann.
3.1. Die Notwendigkeit prozeduraler Normbegründung
Eine Konsequenz aus der Unmöglichkeit, die verbindliche Normen allein aufgrund von
individuellen normativen Urteilen zu begründen, ist, dass die Feststellung verbindlicher
Normen nur als Ergebnis einer Begründungsprozedur möglich ist, an der alle betroffenen
autonomen Subjekte gleichberechtigt beteiligt sind. Werden autonome Subjekte ausgeschlossen oder diskriminiert, haben sie keinen Grund, das Ergebnis der Prozedur als verbindlich anzuerkennen. Definiert man Begründungsprozeduren unter gleichberechtigter
Beteiligung aller Betroffenen als Diskurs, dann erfordert die Begründung verbindlicher
Normen Diskurse.
Die Einführung von Diskursen allein genügt allerdings noch nicht, zu Urteilen über
verbindliche Normen zu gelangen. Auch die Forderung intersubjektiver Reflexion bei der
Bildung individueller normativer Urteile erfordert bereits einen Diskurs.118 Solange jedoch
die Teilnehmer lediglich normative Urteile aus ihrer Sicht abgeben, ist das Ergebnis, selbst
wenn die Interessen, Argumente und Positionen aller anderen Beteiligten berücksichtigt
werden, stets lediglich ein individuelles Urteil mit lediglich subjektiver Gültigkeit. Soweit
Divergenzen bestehen bleiben, kann jeder die von ihm für richtig gehaltenen Normen nur
für sich als verbindlich ansehen.
Für ein Urteil, dass eine Norm für alle Normadressaten verbindlich ist, muss eine objektive Perspektive eingenommen werden. Statt eines eigenen normativen Urteils ist eine
Aussage über das Ergebnis der Prozedur zu treffen. Der Urteilende nimmt von seiner
eigenen normativen Position Abstand und berücksichtigt sie in einer Aussage über die
definitiv geltenden Normen in gleicher Weise wie die Position jedes anderen autonom
Urteilenden. In diesem Sinne erfordern definitive Geltungsaussagen die Einnahme einer
unparteilichen Perspektive. Sie stellen das Ergebnis eines Diskurses fest und haben insofern deskriptiven Charakter.
Es bleiben allerdings zwei Fragen hinsichtlich definitiver Geltungsaussagen über Diskursergebnisse: Lässt sich überhaupt ein Diskursergebnis feststellen, das die Qualität einer
verbindlichen Norm haben kann? Und wenn diese Feststellung deskriptiv möglich ist, warum sollte sie zugleich als normative Aussage angesehen werden?
118 Diskurse sind zudem bereits aus technischen Gründen notwendig, um die Interessen der Beteiligten
herauszufinden und ihnen die Möglichkeit zur authentischen Interpretation dieser Interessen zu geben
sowie um die individuellen normativen Konzeptionen ermitteln zu können. Vgl. Alexy 1978. Die
moralische Autonomie der Beteiligten macht einen Diskurs darüber hinaus aber auch konzeptuell notwendig für die Begründung der Verbindlichkeit von Normen, da ohne ihn kein Konsens der Beteiligten
hergestellt werden kann.
111
3.2. Das Kriterium der Verbindlichkeit: Konsens oder Konvergenz?
Diskurse können zu übereinstimmenden Auffassungen führen oder nicht, Übereinstimmungen können mehr oder weniger groß sein. Aber wann kann die verbindliche Geltung
einer Norm als Diskursergebnis festgestellt werden? Die Feststellung muss aus objektiver,
unparteilicher Perspektive erfolgen. Aus dieser Perspektive können normative Konflikte
nicht entschieden werden. Die Feststellung der definitiven Geltung einer Norm ist daher
nur möglich, wenn die Prozedur tatsächlich die vorgefundenen normativen Konflikte
gelöst hat. Im Rahmen einer autonomen Normbegründung kann definitive Geltung einer
Norm uneingeschränkt nur behauptet werden, wenn autonome Adressaten dem zustimmen. Allgemeine Geltung einer Norm erfordert somit Konsens autonomer Normadressaten.
Besteht Konsens unter allen vernünftig Urteilenden über die definitive Geltung
einer Norm, gibt es keinen Grund, diese Norm nicht als definitiv gültig zu behaupten.
Jeder Urteilende ist dazu sogar gezwungen, da er einen Richtigkeitsanspruch für seine
Auffassung erheben muss.
Allerdings kann ein Konsens autonomer Subjekte jederzeit entfallen, da jeder seine
Auffassung ändern kann. Ein Konsens begründet daher nicht die Verbindlichkeit einer
Norm. Dies gilt auch, wenn autoritative Entscheidungen eingeführt werden, um das
Problem mangelnden Konsenses zu beheben. Auch ein Konsens über autoritative Entscheidungskompetenzen kann entfallen. Die Möglichkeit verbindlicher Normbegründung erfordert andere Kriterien als das des Konsenses.
Eine Alternative zu dem Kriterium des Konsenses ist das vernünftiger Konvergenz.
Bei dem Kriterium der Konvergenz geht es um die Annäherung der Urteile verschiedener Beteiligter an einen vernünftigen Konsens. Dieses Kriterium stellt, insofern es auf
einen Teilkonsens abstellt, eine Abschwächung des Konsenskriteriums dar. Es ist damit
leichter realisierbar, lässt aber abweichende Auffassungen zu. Es kann daher objektive
Gültigkeit im Sinne rationaler Notwendigkeit, d.h. dass jedes vernünftige Subjekt zustimmen muss, nicht gewährleisten. Es kann aber Verbindlichkeit einer Norm in dem
Sinne begründen, dass die Geltung der Norm von der individuellen Zustimmung einzelner Subjekte unabhängig ist. Eine Konvergenz der Urteilenden in der Anerkennung
einer Norm als definitiv gültig ist mit einzelnen abweichenden Auffassungen vereinbar.
Wenn eine solche Norm definitiv gültig ist, dann hängt ihre Geltung nicht von der Zustimmung eines jeden einzelnen ab. Sie ist somit verbindlich. Die Frage ist, warum
Konvergenz ausreichen soll, die definitive Geltung einer Norm zu begründen.
3.3. Die Normativität definitiver Geltungsaussagen
Das Konvergenzkriterium wirft die Frage auf, warum einzelne oder eine Minderheit von
Urteilenden eine Mehrheitsauffassung akzeptieren sollen. Als autonome Subjekte haben
sie das Recht, eigene normative Auffassungen zu bilden. Sie haben keinen Grund, sich
einer Mehrheitsmeinung zu unterwerfen, sei die Mehrheit auch noch so groß.
112
Wenn es möglich sein soll, die Verbindlichkeit einer Norm zu begründen, müssen
zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
(1) Es muss die Notwendigkeit einer allgemeinverbindlichen Norm gegeben sein.
Besteht keine Notwendigkeit, gemeinsamen Normen zu folgen, gibt es für autonome
Subjekte keinen Grund, ihre normativen Überzeugungen zurückzustellen.
(2) Die Konvergenz der Urteile muss derart sein, dass die Wahl einer alternativen
Norm als verbindliche Regelung ausgeschlossen werden kann.
Letzteres erfordert, dass die Konvergenz das Ergebnis rationaler Argumentation ist, also
vernünftige Konvergenz besteht. Entspricht die Begründung der Norm nicht den Anforderungen rationaler Argumentation, ist sie angreifbar, und es können alternative Normvorschläge aufrechterhalten werden.
Zudem lässt sich fordern, dass das Kriterium der Konvergenz nicht nur statisch, als
Teilkonsens, interpretiert wird, sondern dynamisch. In diesem dynamischen Sinn besteht vernünftige Konvergenz dann, wenn sich aufgrund rationaler Argumentation und
intersubjektiver Reflektion divergierender Auffassungen eine Tendenz steigender Zustimmung zu einer bestimmten Position zeigt. Bildet sich eine solche Tendenz heraus,
lassen sich alternative Normen vernünftigerweise ausschließen. Bei einer lediglich statischen Konvergenz könnte hingegen argumentiert werden, die gegen die Norm vorgebrachten Einwände könnten die bestehende Konvergenz untergraben. Da jedes neue
Argument ein Diskursergebnis in Frage stellen kann, lässt sich dieses Argument nicht
als irrational zurückweisen. Wenn hingegen der Verlauf der Argumentation zeigt, dass
deren Fortsetzung zu stetig größerer Stützung eines Normvorschlags führt, lassen sich
alternative Vorschläge als mögliches Diskursergebnis ausschließen.
Vernünftige Konvergenz setzt intersubjektiv reflektierte individuelle normative
Urteile voraus. D.h. jeder Urteilende hat die abweichenden Urteile anderer in seine
Überlegungen einzubeziehen, um zu bestimmen, welche Norm definitiv gelten soll.
Gegenstand dieser Reflexion ist nicht die Frage nach der richtigen Norm in der Sache
selbst, sondern die Metafrage, welche Norm im Fall der Divergenz normativer Urteile
gelten soll. Es ist zu fragen, welche Norm in der Situation der Konkurrenz verschiedener Auffassungen als verbindlich anerkannt werden sollte.
Geht es etwa um die Frage, ob Rauchen in öffentlichen Gebäuden verboten werden
soll, könnten sich, wenn eine Mehrheit für eine bestimmte Auffassung besteht, andere,
die in der Sache anderer Auffassung sind, bei der Frage, welche Norm als verbindlich
gelten sollte, der Mehrheit anschließen. Oder es könnte auf erster Stufe eine Mehrheit
gegen ein Rauchverbot sein, aber einige könnten unter Berücksichtigung der Forderung anderer nach einem Rauchverbot zu der Auffassung gelangen, dass ein solches
Verbot eingeführt werden sollte. Ergeben sich bei der Argumentation auf höherer Stufe Meinungsänderungen, ist wiederum in Bezug auf das geänderte Meinungsbild zu
113
fragen, welche Norm als verbindlich anerkannt werden sollte, usf. Auf diese Weise
kann sich eine Konvergenz der Meinungen ergeben. Allerdings ist nicht sicher, dass
intersubjektive Reflexion zu Konvergenz führt. Auch das Gegenteil ist möglich.
Das Kriterium vernünftiger Konvergenz führt zu folgender These:
(VK) Besteht vernünftige Konvergenz in der Frage, welche Norm als verbindlich gelten
soll, so dass für keine alternative Norm Verbindlichkeit beansprucht werden kann,
und ist eine gemeinsame, allgemeinverbindliche Regelung notwendig, dann ist die
durch vernünftige Konvergenz gestützte Norm als definitiv gültig und verbindlich
anzuerkennen.
Die Frage ist allerdings, ob für diese These rationale Notwendigkeit beansprucht werden
kann, sie also von jedem vernünftig Urteilenden akzeptiert werden muss. Es stellt sich
wiederum das Problem der Normativität. Der Ansatz für die Objektivität definitiver
Geltungsaussagen ist, sie als Aussagen aus unparteilicher, neutraler Perspektive einzuführen. Das Kriterium vernünftiger Konvergenz und die Frage nach der richtigen Norm
im Falle divergenter normativer Auffassungen führen jedoch wiederum auf normative
Fragen. Damit erfordert die Anwendung dieses Kriterium wiederum autonome Argumentation. Es bleibt das Problem, dass Konvergenz der Auffassungen vernünftigen Widerspruch nicht ausschließt. Selbst wenn sich eine Tendenz zu einem Konsens über eine
bestimmte Auffassung abzeichnet, kann ein autonomes Subjekt zu einem abweichenden
Ergebnis gelangen.
So könnte, selbst wenn sich die Auffassung durchsetzt, dass ein Verbot des Rauchens in öffentlichen Räumen akzeptiert werden sollte, ein Raucher (oder ein Nichtraucher) bei der Ansicht bleiben, dass die Notlage nikotinsüchtiger Raucher oder das Prinzip der Freiheit dabei nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. Es bleibt also die
Möglichkeit der Divergenz der subjektiven reflektierten Urteile und einer objektiv feststellbaren Tendenz zur Anerkennung einer Norm als verbindlich. Dies macht es notwendig, zwischen der objektiven Begründung der Verbindlichkeit einer Norm und der objektiv gerechtfertigten Behauptung der Verbindlichkeit zu unterscheiden.
IV. Objektiv gerechtfertigte Behauptung der Verbindlichkeit
Als Ergebnis der bisherigen Überlegungen ist festzuhalten, dass die Begründung objektiv
gültiger Normen, denen jedes rationale Subjekt zustimmen müsste, im Wege autonomer
Argumentation nicht möglich ist. Da individuelle Autonomie nicht aufgehoben werden
kann, sondern lediglich durch Anforderungen rationaler Normbegründung beschränkt ist,
bleibt stets die Möglichkeit des Dissenses. Als alternative, schwächere Form der Begründung der Verbindlichkeit von Normen kommt allerdings in Betracht, die Behauptung der
Verbindlichkeit von Normen gegenüber Opponenten objektiv zu rechtfertigen. D.h., Opponenten müssen zwar nicht die behauptete Norm als verbindlich akzeptieren, aber anerkennen, dass die Vertreter dieser Norm diese legitimerweise als verbindlich ansehen.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.