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einzelner Personen als moralische. Nicht gebundene Entscheidungen sind nicht-normative, aber praktische Entscheidungen. Sie können als politisch oder als pragmatisch bezeichnet werden. Teilweise gebundene Entscheidungen sind hingegen normative Entscheidungen, da die teilweise Bindung durch vorgegebene Argumente dazu führt, dass
das Ergebnis der Entscheidung normativen Charakter haben muss. Entweder setzt sich
das zu berücksichtigende Gebot durch, oder es muss gerechtfertigt werden, warum ihm
nicht gefolgt wird. Normative Entscheidungen umfassen somit moralische, rechtliche
und sonstige normativ gebundene Entscheidungen. Entsprechend der obigen Differenzierung, ob Entscheidungen für Individuen oder für ein Kollektiv getroffen werden,
können einerseits moralische, normative und pragmatische Entscheidungen unterschieden werden, andererseits juristische, normative und rein politische. Diese Varianten
lassen sich wie folgt darstellen:
Argumentationsbasis Charakter der Entscheidung:
kollektiv individuell
vollständig gebunden juristisch moralisch
teilweise gebunden normativ normativ
nicht gebunden politisch pragmatisch
Ein anderer Punkt Unterschied in der Gebundenheit betrifft das Abwägungsergebnis.
Bei einer normativen Abwägung muss das Abwägungsergebnis eine Norm mit generellem Charakter sein, nicht lediglich eine Einzelfallentscheidung. Darauf ist bei der
Diskussion möglicher Abwägungsergebnisse zurückzukommen.
V. Abwägungsergebnisse
Als Ergebnis einer Abwägung ist eine Vorrangrelation PRIOR(Pi,Pj) zwischen den kollidierenden Prinzipien festzusetzen, aus der sich ergibt, unter welchen Bedingungen das eine
Prinzip hinsichtlich der fraglichen Rechtsfolge (R) Vorrang vor dem anderen Prinzip hat.
Die Rechtsfolge im Beispiel der Kollision von Meinungsfreiheit und Schutz der persönlichen Ehre ist die Erlaubnis der zu beurteilenden Handlung. Der Bezug auf die Rechtsfolge
ist notwendig, weil und soweit Prinzipien verschiedene Folgerungen implizieren können
und daraus, dass ein Prinzip einem anderen in einer bestimmten Kollision vorgeht, nicht
folgt, dass damit alle seine normativen Folgerungen gelten. Der Vorrang kann den
gesamten Bereich der Kollision der abzuwägenden Prinzipien umfassen oder durch weitere
Bedingungen beschränkt sein. Das Abwägungsurteil könnte auch nur für den entschiedenen, partikularen Fall gelten. Es sind also drei Möglichkeiten zu unterscheiden:
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(1) Wenn P1 mit P2 hinsichtlich R kollidiert, dann gilt R.
(2) Wenn P1 mit P2 hinsichtlich R kollidiert und Bedingung C vorliegt, dann gilt R.
(3) Für den vorliegenden Fall der Kollision von P1 mit P2 gilt R.
In der Regel wird das Ergebnis der Abwägung eine bedingte generelle Norm sein. Die resultierende Norm hat die Struktur C ? R, z.B.: "Wenn eine beleidigende Meinungsäußerung in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt, dann ist sie erlaubt." Genauer müssten die Normadressaten mittels eines Allquantors "für alle x gilt: ..." in die Normformulierung aufgenommen werden. Der Einfachheit halber soll dies hier nicht geschehen.
Die Festsetzung eines Vorrangs nur für den vorliegenden Fall ist theoretisch möglich,
entspricht aber nicht dem Charakter der Abwägung als Normbegründung. Da Normbegründungen darauf zielen müssen, eine generelle Norm festzusetzen, ist zu fordern, dass
das Abwägungsergebnis in Bezug auf eine Klasse von Fällen, einen generischen Fall, formuliert wird. Zwar wird auch von der Abwägung im konkreten Fall oder im Einzelfall
gesprochen. Dies bedeutet, dass alle Umstände des zu entscheidenden Falls berücksichtigt
werden und der Tatbestand der Norm entsprechend konkret und damit eng begrenzt sein
kann. Dennoch bleibt die Forderung, eine generelle Norm zu begründen.
Der Bezug des Abwägungsurteils auf den konkreten Fall kann allerdings eine andere
Bedeutung haben. Die Abwägung steht in einem bestimmten Kontext, der durch Umstände
gekennzeichnet sein kann, die nicht in die Formulierung der Norm eingehen, etwa der
gesellschaftliche Hintergrund oder andere Besonderheiten des Falles, die man vielleicht
nicht präzise angeben kann. Gleichwohl muss eine generelle Norm formuliert werden, die
möglicherweise in anderen Kontexten modifiziert werden muss. Es bleibt jedoch ein Gebot
rationaler Normbegründung, eine generelle Norm aufzustellen, ebenso wie es ein Rationalitätsgebot ist, diese Norm, wenn nötig, in anderen Kontexten zu modifizieren.
Das Problem, dass generelle Normen u.U. unpassende Rechtsfolgen enthalten und
modifiziert werden müssen, wird als Argument angeführt, dass diese Normen widerlegbar
(defeasible) seien und die Anwendung einer nicht-monotonen Logik erforderten. Dies ist
jedoch jedenfalls nicht zwingend. Eine in einem Abwägungsurteil festgesetzte generelle
Norm wird angewandt, solange das Abwägungsergebnis nicht in einer erneuten Abwägung
modifiziert wird. Die Widerlegbarkeit von Normen oder eine alternative, nicht-monotone
Logik sind für die Normanwendung ohne Relevanz.
1. Positive und negative Abwägungsurteile
Abwägungsurteile, die unmittelbar das Ergebnis einer Abwägung ausdrücken, stellen positive Abwägungsurteile dar. Ein positives Abwägungsurteil enthält die Festsetzung einer
Vorrangrelation unter Prinzipien im Hinblick auf den zu entscheidenden Fall. Negative
Abwägungsurteile sind solche, die die Geltung einer Norm als Abwägungsergebnis verneinen. Sie sind negierte Geltungsaussagen, die nicht unmittelbar ein Abwägungsurteil formulieren, sondern Metaaussagen über mögliche oder, genauer, unmögliche Abwägungsergebnisse enthalten. Aus einer solchen Negation folgt allerdings kein positives Abwägungs-
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urteil negierten Inhalts. Auf der Ebene der Abwägungsergebnisse sind also drei Möglichkeiten gegeben, die definitive Geltung einer Norm N, die definitive Geltung der negierten
Norm ?N oder aber die Unbestimmtheit der normativen Situation hinsichtlich N, d.h.
weder ist N noch deren Negation definitiv gültig.
Es gibt verschiedene Arten normativer Aussagen, mit denen das Abwägungsergebnis
formuliert werden kann. Sie können zum Inhalt haben:
(1) ein definitives Gebot des Vorrangs eines Prinzips,
VALDEFO PRIOR(P1,P2)C,Op;
(2) ein definitives Gebot der definitiven Geltung einer entsprechenden bedingten Norm,
VALDEFO VALDEF (C ? Op);
(3) die definitive Geltung des Vorrangs eines Prinzips,
PRIOR(P1,P2)C,Op;
(4) die definitive Geltung einer entsprechenden bedingten Norm,
VALDEF (C ? Op).
Aussagen über den Vorrang eines Prinzips implizieren eine über die Geltung einer entsprechenden Norm. Aussagen der Gebotenheit eines Vorrangs oder der Geltung einer Norm
implizieren die Geltung der betreffenden Norm nicht logisch, sondern die Anerkennung
des betreffenden Vorrangs oder der betreffenden Norm erfolgt in Erfüllung des damit ausgesprochenen Gebots. Darin kommt der prozedurale, von Anerkennungsakten abhängige
Charakter der Begründung definitiver Normen aufgrund von Abwägungen zum Ausdruck.
2. Abwägungskritik
Abwägungskritik kann normativ begründet oder normativ neutral sein. Eine normative
Kritik eines Abwägungsurteils kann ein anderes positives Abwägungsurteil anführen, also
eine Norm als definitiv geltend behaupten, die mit der kritisierten Norm unvereinbar ist.
Sie kann sich jedoch darauf beschränken, Fehler in der Begründung eines positiven Abwägungsurteils geltend zu machen, also die Verletzung von Anforderungen an korrekte Abwägungen. Eine solche abwägungsspezifische Kritik kann vorbringen, dass das die Abwägung leitende Gebot der Optimierung insgesamt verkannt worden ist oder dass die Abwägung in einzelnen Aspekten falsch war. So könnte kritisiert werden, dass
- die Bestimmung der anwendbaren Prinzipien fehlerhaft ist, also gültige Prinzipien
nicht berücksichtigt oder ungültige Prinzipien berücksichtigt worden sind,
- dass die Bestimmung der relativen Gewichte, Erfüllungsgrade und Erfüllungswerte
einzelner Prinzipien fehlerhaft ist.
Solche Kritik erfordert nicht ein vollständiges positives Abwägungsurteil. Gleichwohl handelt es sich um eine inhaltliche, wenn auch partielle Kritik, nicht um eine formale Kritik,
denn es werden bestimmte normative Anforderungen an Abwägungen geltend gemacht.
Dies ist wichtig, weil damit eine normative Abwägungskritik möglich ist, die nicht auf
eigenen Abwägungsurteilen basiert. Wird etwa argumentiert, dass Gerichte nur eine Kon-
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trolle von Abwägungen durchführen, aber keine eigenen Abwägungsurteile treffen dürften,
dann schließt dies normative Abwägungskritik nicht aus. Unabhängig davon bleibt eine
normativ neutrale Abwägungskritik möglich, die sich auf Kriterien formaler Korrektheit
von Abwägungen stützt.
3. Kriterien formaler Korrektheit
Kriterien formaler Korrektheit sind interessant, weil sie eine Abwägungskritik erlauben,
die nicht dem Problem der rationalen Begründung normativer Positionen ausgesetzt ist.
Selbst Abwägungsskeptiker müssen einräumen, dass hinsichtlich dieser formalen Korrektheitsbedingungen eine rationale Überprüfung von Abwägungsurteilen möglich ist.
Formale Kritik kann sich auf Kriterien korrekter Abwägungsbegründung stützen,
die nicht eine inhaltliche Stellungnahme zum Abwägungsproblem enthalten. Sie kann
mit Kriterien begründet werden, wie sie auch außerhalb von Abwägungsproblemen verwendet werden, etwa logische Korrektheit und Richtigkeit der empirischen Annahmen.
Hier interessieren jedoch abwägungsspezifische Kriterien formaler Art. In formaler Hinsicht müssen Abwägungsurteile bestimmte Kohärenzforderungen erfüllen.
3.1. Konsistenz- und Kohärenzforderungen
Es sind verschiedene Konsistenz- oder Kohärenzforderungen zu beachten, die sich aus der
dargelegten Struktur und den Varianten von Abwägungen ergeben. Die Variabilität der
Konstruktion von Abwägungsproblemen erlaubt die Formulierung einer allgemeinen Kohärenzforderung für Abwägungen:
(KA) Das Abwägungsergebnis muss unabhängig sein von der Formulierung der Prinzipien
und der Konstruktion der Abwägung.
Spezielle Kohärenzforderungen können in Bezug auf die verschiedenen Varianten der Abwägung formuliert werden:
(K1) Die Abwägung von Teilprinzipien muss zum gleichen Ergebnis führen wie die von
Prinzipien insgesamt.
(K2) Komplexe und unabhängige Beschreibungen von Prinzipien dürfen nicht zu sich
widersprechenden Abwägungsergebnissen führen.
(K3) Vollständig autonome und unvollständig autonome Abwägungen dürfen nicht zu
sich widersprechenden Ergebnissen führen.
(K4) Intuitive und rationalisierte Abwägungen dürfen nicht zu sich widersprechenden
Ergebnissen führen.
Es kann ferner als Prinzip rationaler Begründung gefordert werden, dass möglichst viele
verschiedene Konstruktionen durchgeführt und auf ihre Konsistenz und Kohärenz hin
überprüft werden.
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3.2. Komparative Kriterien und Abwägungsgesetze
Darüber hinaus lassen sich verschiedene komparative Kriterien für korrekte Abwägungen
angeben. Sie betreffen die Beziehungen zwischen relativen Gewichten, Erfüllungsgraden
und Erfüllungswerten. Es lassen sich Beziehungen in Bezug auf ein einzelnes Prinzip
sowie auf mehrere Prinzipien unterscheiden, ferner solche für nicht-kollidierende und
kollidierende Prinzipien. Für einzelne Prinzipien gilt aufgrund der Definition des Erfüllungswerts:
(AK1) "Je größer der Erfüllungsgrad eines Prinzips ist, desto größer ist ceteris paribus (bei
unverändertem relativem Gewicht) der Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses
in Bezug auf dieses Prinzip."
(AK2) "Je größer das relative Gewicht eines Prinzips ist, desto größer ist ceteris paribus (bei
unverändertem Erfüllungsgrad) der Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses in
Bezug auf dieses Prinzip."
In bezug auf mehrere Prinzipien lassen sich weitere Beziehungen durch Anwendung der
Forderungen (1) und (2) formulieren. Aus (1) ergibt sich eine dem Gebot der Pareto-Optimalität analoge Beziehung:
(AK3) "Der Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses in Bezug auf mehrere Prinzipien ist
ceteris paribus um so größer, je größer der Erfüllungsgrad eines dieser Prinzipien ist."
Die ceteris paribus-Klausel sichert, dass die relativen Gewichte wie auch die Erfüllungsgrade der übrigen Prinzipien konstant bleiben. Ein Abwägungsergebnis ist also vorzuziehen, wenn in ihm ein Prinzip in höherem Grad erfüllt ist und kein anderes in einem
geringeren Grad erfüllt wird. Eine entsprechende Beziehung gilt auch in Bezug auf relative
Gewichte von Prinzipien:
(AK4) "Der Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses in Bezug auf mehrere Prinzipien ist
ceteris paribus um so größer, je größer das relative Gewicht eines dieser Prinzipien
ist."
Für Kollisionen von Prinzipien gilt ferner aufgrund des Zusammenhangs zwischen Erfüllungswerten in Bezug auf einzelne Prinzipien und Erfüllungswerten eines Abwägungsergebnisses insgesamt:
(AK5) "Der Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses in Bezug auf mehrere Prinzipien ist
ceteris paribus um so größer, je größer der Erfüllungswert in Bezug auf eines dieser
Prinzipien ist."
Aus diesen analytischen Beziehungen ergeben sich normative Forderungen für die Korrektheit von Abwägungsurteilen:
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(AK6) "Je höher der Wert der Beeinträchtigung der zurücktretenden Prinzipien ist, desto
größer muss der durch ein Abwägungsergebnis realisierte Erfüllungswert der vorgehenden Prinzipien sein."
Dies folgt aus der Forderung, dass der durch ein Abwägungsergebnis realisierte Erfüllungswert maximal sein muss. Dies ist nur dann der Fall, wenn der realisierte Erfüllungswert größer ist als der Wert der Beeinträchtigung, zu dem die Erfüllung der vorrangigen
Prinzipien führt.
Es lassen sich ferner aufgrund der Beziehungen zwischen Erfüllungsgraden, relativen
Gewichten und Erfüllungswerten verschiedene weitere Kriterien ableiten. Zunächst soll
angenommen werden, dass das relative Gewicht konstant bleibt. Dann folgt aus (AK6), da
der Wert der Beeinträchtigung wiederum direkt von dem Grad der Beeinträchtigung
abhängt, die von Alexy als "Abwägungsgesetz" bezeichnete Beziehung109:
(AK7) "Je höher der Grad der Nichterfüllung oder Beeinträchtigung des einen Prinzips ist,
um so wichtiger muss die Erfüllung des anderen sein."
Entsprechend gilt unter der Annahme, dass der Erfüllungsgrad konstant bleibt, in Bezug
auf das relative Gewicht von Prinzipien:
(AK8) "Je höher das relative Gewicht des einen Prinzips ist, um so wichtiger muss die Erfüllung des anderen sein."
Fraglich ist, was mit Wichtigkeit der Erfüllung gemeint ist. Sie kann als konkretes Gewicht
eines Prinzips (oder als Erfüllungswert eines Abwägungsergebnisses) verstanden werden.
Damit hängt sie von Erfüllungsgrad und relativem Gewicht eines Prinzips ab. Die Rechtfertigung eines höheren Grades einer Beeinträchtigung erfordert somit einen höheren Erfüllungsgrad oder ein höheres relatives Gewicht des anderen, die Beeinträchtigung rechtfertigenden Prinzips. Unter der Annahme, dass relatives Gewicht bzw. Erfüllungsgrad unverändert bleiben, ergeben sich damit folgende Bedingungen für die Rechtfertigung der
Beeinträchtigung von Prinzipien:
(AK9) "Je höher der Grad der Beeinträchtigung des einen Prinzips ist, desto höher muss der
Erfüllungsgrad des anderen Prinzips sein."
(AK10)"Je höher das relative Gewicht des einen Prinzips ist, desto höher muss das relative
Gewicht des anderen Prinzips sein."
Dabei muss allerdings vorausgesetzt werden, dass die Ausgangsbeeinträchtigung an die
Grenze dessen geht, was noch gerechtfertigt werden kann, so dass kein Spielraum für
weitere Beeinträchtigungen bleibt, ohne dass eine zusätzliche Rechtfertigung erforderlich
109 Alexy 1985, 146.
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wäre. Im Ausgangsfall müssen also Erfüllungsgrad des einen und Beeinträchtigungsgrad
des anderen Prinzips als gleich gut bewertet werden und damit auf der gleichen Indifferenzkurve liegen. Unter dieser Voraussetzung können verschiedene Fälle daraufhin verglichen werden, ob sie den angegebenen Kriterien genügen.
Die dargelegten Rationalitätsforderungen haben komparativen Charakter. Sie erfordern als solche keine positiven Abwägungsurteile, jedenfalls kein Abwägungsurteil im zu
entscheidenden, problematischen Fall. Ihre Verletzung macht Abwägungsurteile aber fehlerhaft. Sie können daher, in Anlehnung an den von Alexy eingeführten Begriff, als "Abwägungsgesetze" bezeichnet werden. Eine Kritik von Abwägungsurteilen kann sich auf die
Verletzung des Optimierungsgebots, der Forderungen von Konsistenz und Kohärenz oder
dieser Abwägungsgesetze stützen.
VI. Fazit
Festzuhalten ist:
(1) Normative Abwägungen sind Begründungsverfahren, in denen die definitive Geltung
einer Norm aufgrund kollidierender normativer Argumente festgesetzt wird.
(2) Elemente der Abwägung sind die abzuwägenden normativen Argumente, die Kollision
zwischen diesen, die Bestimmung einer Vorrangrelation zwischen ihnen hinsichtlich der
Umstände des vorliegenden Falls und das festgesetzte Abwägungsergebnis.
(3) Abwägungen unterliegen dem allgemeinen Rationalitätsgebot, die bessere Alternative
oder, sofern mehrere Alternativen zur Verfügung stehen, eine bestmögliche Lösung zu
wählen.
(4) Für Abwägungen gilt spezifischer das Gebot, den Argumenten oder Prinzipien zu folgen, die unter den Umständen des zu entscheidenden Falles das größere konkrete Gewicht
haben. Allerdings wird dieses Gewicht erst aufgrund der Abwägung der kollidierenden
Prinzipien hinsichtlich der Umstände des konkreten Falls bestimmt.
(5) Das relative Gewicht kollidierender Prinzipien WR(P1,P2) ergibt sich daraus, wie
viel Zugewinn in der Erfüllung des einen Prinzips notwendig ist, um ein bestimmtes
Maß der Beeinträchtigung des kollidierenden Prinzips zu rechtfertigen.
(6) Optimale Ergebnisse sind dadurch definiert, dass
- das Verhältnis von tatsächlich realisierbarem Zugewinn für ein Prinzip zu dem Verlust
an Erfüllung des kollidierenden Prinzips gleich dem Verhältnis ist, das nach dem relativen Gewicht der kollidierenden Prinzipien gefordert ist, also
- das konkrete relative Gewicht der kollidierenden Prinzipien gleich ist.
(7) Das Vorrangkriterium für Prinzipienkollisionen ist das konkrete relative Gewicht der
kollidierenden Prinzipien. Es wird durch eine Bewertungsfunktion bestimmt, die bestimmte Kombinationen von relativem Gewicht der kollidierenden Prinzipien sowie deren Erfüllungsgraden im zu beurteilenden, konkreten Fall ?WR(P1,P2), FF(P1,N), FF(P2,N)? als
gleich gut, mindestens so gut oder besser als andere einordnet.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.