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relevant sind. Für die Bestimmung, ob ein Resultat optimal ist, kommt es auf zwei Parameter an, das relative Gewicht der kollidierenden Prinzipien und den Grad der Erfüllung
der kollidierenden Prinzipien bei den zu bewertenden Entscheidungsalternativen. Diese
bestimmen die relevanten Abwägungskriterien.
III. Abwägungskriterien
Der Vorrang zwischen kollidierenden Prinzipien wird danach bestimmt, welches Prinzip das größere Gewicht im konkreten Fall hat. Unter Gewicht ist das relative Gewicht
der Prinzipien zu verstehen, das sich, wie oben dargestellt, daraus ergibt, wie viel an
Realisierung des einen Prinzips zugunsten eines bestimmten Maßes der Realisierung
des anderen Prinzips aufgegeben werden soll oder, anders formuliert, wie viel Zugewinn in der Erfüllung des einen Prinzips notwendig ist, um ein bestimmtes Maß der Beeinträchtigung des anderen Prinzips zu rechtfertigen.
1. Erfüllungs- und Beeinträchtigungsgrade
Der Erfüllungsgrad gibt an, in welchem Grad ein Abwägungsergebnis zur Erfüllung dieses
Prinzips beiträgt. Abwägungsergebnis ist die Geltung einer bestimmten Norm oder eine
bestimmte Entscheidung. Der Beeinträchtigungsgrad ist umgekehrt der Grad, in dem das
Abwägungsergebnis zur Nichterfüllung des Prinzips führt. Wichtig ist, dass es sich um
eine zweistellige Relation handelt: der Erfüllungs- oder Beeinträchtigungsgrad ist ein Wert
für die Realisierung eines Prinzips durch eine bestimmte Maßnahme. Dies kann als
(1) FF(Pi,N)
notiert werden. Alternativ könnte der Erfüllungsgrad punktuell verstanden werden, als
Maß der Erfüllung eines Prinzips FF(Pi). Bei der Abwägung geht es jedoch um die Beurteilung bestimmter Maßnahmen, die die Realisierung eines Prinzips fördern oder beeinträchtigen. Dies lässt sich nicht durch die Angabe des Grades der Erfüllung eines Prinzips
angeben, sondern nur als Differenz in der Erfüllung eines Prinzips als Folge einer Entscheidung oder Maßnahme.
Die Bestimmung des (relativen) Erfüllungsgrads kann in zwei Weisen erfolgen: durch
Vergleich des durch eine Maßnahme realisierten Maßes der Erfüllung zu einer vollständigen Erfüllung eines Prinzips oder durch Vergleich der Erfüllungsgrade, die verschiedene
Maßnahmen erreichen.
Ersteres ist bei Prinzipien mit quantifizierbaren und begrenzten Inhalten möglich.
Sieht man z.B. Steuern auf Vermögen oder Einkommen als Eingriff in das Eigentum an,
lässt sich der Grad der Beeinträchtigung und damit - umgekehrt - der der Erfüllung des
Prinzips des Eigentumsschutzes für die betreffenden Eigentumsrechte entsprechend dem
Prozentsatz der Besteuerung angeben. Schwierig ist es allerdings, eine solche Bewertung
für das Prinzip des Eigentumsschutzes insgesamt vorzunehmen. Weitere Probleme stellen
sich, wenn der Inhalt des Prinzips nicht quantifizierbar ist, wie etwa bei Freiheitsrechten
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und anderen immateriellen Rechten. Ein weiteres Problem stellt sich bei Prinzipien mit
unbegrenztem Norminhalt, etwa der allgemeinen Handlungsfreiheit, faktischen Handlungsmöglichkeiten oder individueller Wohlfahrt. Das Verhältnis eingeschränkter zu
vollständiger Erfüllung kann in solchen Fällen erst bestimmt werden, wenn das Prinzip
inhaltlich begrenzt wird. Diese Begrenzung ergibt sich bei interessenbegründeten Prinzipien daraus, dass diese Interessen in individuelle Lebenspläne integriert sind und ihre
Reichweite dadurch begrenzt ist. So ist bei der Beeinträchtigung faktischer Handlungsmöglichkeiten nicht zu fragen, in welchem Maß etwa fehlender Zugang zu einer
Bildungseinrichtung die individuellen Handlungsmöglichkeiten reduziert. Gemessen an
den verbleibenden Handlungsmöglichkeiten wäre dies stets nur eine geringe Beeinträchtigung. Vielmehr ist zu fragen, welches die Auswirkungen für die Realisierung
eines vernünftigen Lebensplans der betroffenen Personen sind.
Der zweite Ansatz ordnet Maßnahmen danach, in welchem Maß sie ein Prinzip
erfüllen bzw. beeinträchtigen. So können Eingriffe in die Freiheit wirtschaftlicher Betätigung in Form von Informationspflichten des Gewerbetreibenden, Kontrollrechten der
Behörden, Gestaltungspflichten hinsichtlich der Produkte (z.B. Warnhinweise oder Produktinformationen), Genehmigungspflichten oder Verboten erfolgen. Verbote können
wiederum mit mehr oder schwerwiegenden Sanktionen im Falle ihrer Verletzung verbunden sein. Diese Eingriffe lassen sich als mehr oder weniger schwer qualifizieren.
Solche Einordnungen sind begründungsbedürftig, aber jedenfalls in manchen Fällen unproblematisch.
Mögliche Abwägungsergebnisse lassen sich durch Kombinationen aus Erfüllungsgraden der kollidierenden Prinzipien charakterisieren. Entsprechend der Notation des Grades
der Erfüllung eines Prinzips durch eine bestimmte Entscheidung, die eine Norm N als
Abwägungsergebnis festsetzt, als FF(Pi,N) lassen sie sich angeben als:
(2) ?FF(P1,N), FF(P2,N)?.
Der Erfüllungs- oder Beeinträchtigungsgrad lässt sich z.B. als hoch, mittel oder gering
bewerten. Feinere Differenzierungen sind möglich. Es wird nicht vorausgesetzt, dass
diese Grade objektiv ermittelt werden oder zahlenmäßig angegeben werden können.
Deren Bestimmung ist zudem keine rein empirische Frage, sondern kann Bewertungen
erfordern. Dennoch ist in manchen Fällen eine eindeutige Bestimmung des Erfüllungsoder Beeinträchtigungsgrades möglich. So stellt ein Verbot jeder Kritik an der Regierung sicher eine schwere Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit dar. Eine Vorzensur
wäre ein nicht ganz so gravierender, aber immer noch schwerer Eingriff. Die presserechtliche Pflicht, einen für die Veröffentlichung Verantwortlichen zu benennen, ist
hingegen für sich betrachtet lediglich eine geringe Beeinträchtigung. Es ist also jedenfalls in einigen Fällen möglich, rational begründete, objektive Aussagen über Erfüllungs- und Beeinträchtigungsgrade zu treffen.
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2. Relative Gewichte
Das Abwägungsurteil muss das relative Gewicht der kollidierenden Prinzipien berücksichtigen. Dessen Relativität ergibt sich daraus, dass die zulässige oder geforderte Austauschrate nicht eine Eigenschaft eines einzelnen Prinzips ist, sondern davon abhängt, mit welchem Prinzip dieses in Konflikt steht. Das relative Gewicht eines Prinzips muss also stets
unter Bezug auf ein kollidierendes Prinzip angegeben werden. Es kann notiert werden als
(3) WR(P1,P2).
Zu beachten ist, dass die relativen Gewichte der kollidierenden Prinzipien in der Regel
nicht konstant sind, sondern von den Umständen des Falles sowie auch von dem Maß
abhängen können, in dem die kollidierenden Prinzipien realisiert sind:
- Das relative Gewicht eines Prinzips kann mit abnehmendem Realisierungsgrad ansteigen.104 Dabei ist zu beachten, dass der Realisierungsgrad punktuell verstanden wird, nicht
auf die Wirkungen einer bestimmten Regelung bezogen. Dieser Wert kann als FF(Pi) angegeben werden.
- Andere Umstände des Falles, die nicht den Erfüllungsgrad betreffen, können als Rahmenbedingung der Abwägung für das relative Gewicht der kollidierenden Prinzipien relevant sein. So wird das relative Gewicht der Meinungsfreiheit höher sein, wenn ein größeres Interesse an Meinungsaustausch in einer Gesellschaft besteht. Das relative Gewicht der
Meinungsfreiheit kann ferner von der Art der Meinungsäußerung abhängen, etwa ob es
sich um einen Beitrag zu einer öffentlichen Angelegenheit handelt.
Das relative Gewicht der Prinzipien muss daher auf Umstände des Falles F105 sowie die
Grade der Realisierung der beteiligten Prinzipien FF(P1), FF(P2) bezogen werden. Daraus
ergibt sich als Schema für die Darstellung relativer Gewichte eine Struktur
(4) WR(P1,P2)F,FF(P1),FF(P2).
Der Einfachheit halber sollen relative Gewichte ohne Bezug auf Umstände des Falls sowie
Erfüllungsgrade dargestellt werden.
104 So insbesondere Alexy 2003a, 787; 1985, 271. Ferner Jansen 1997; Clérico 2001, 168, 345. Ob dies
ein allgemeingültiges Gesetz für Abwägungen ist, ist allerdings fraglich.
105 Die Umstände des Falles F schließen die Bedingung C ein, die den Vordersatz der zu rechtfertigenden Norm bilden soll, können aber weitere Elemente enthalten. Allerdings wäre es problematisch,
wenn diese Elemente in keinem Bezug zur Bedingung C stünden, da in diesem Fall die Rechtfertigung der Norm unvollständig wäre. Es wären Änderungen in den Umständen des Falles möglich,
ohne dass sich dies auf die gerechtfertigte Norm auswirken könnte. Soll die in der Abwägung festgesetzte Norm vollständig, nicht nur in der Regel oder prima facie, gerechtfertigt sein, muss C daher
mit F in der Weise verbunden sein, dass das Vorliegen von C an F gekoppelt ist. F kann demnach
lediglich andere, abstraktere Beschreibungen von Umständen, wie den involvierten Interessen oder
sonstigen Rahmenbedingungen, enthalten, die durch C konkreter gefaßt werden.
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3. Relative Gewichte im konkreten Fall
Optimale Ergebnisse sind solche, die mindestens so gut wie irgendein anderes mögliches
Ergebnis sind. Es darf also - im Rahmen des betreffenden Abwägungsproblems - keine
bessere Alternative zu ihnen geben. Ob ein Ergebnis besser ist als ein anderes, muss durch
eine Bewertungsfunktion bestimmt werden, deren Ausgangswerte die relativen Gewichte
und Erfüllungsgrade der kollidierenden Prinzipien bilden.
Die Berücksichtigung der Erfüllungsgrade stellt einen Bezug zum konkreten, zu
entscheidenden Fall her. Je größer das Maß, in dem die Erfüllung eines Prinzips durch eine
Entscheidung betroffen ist, desto größer ist das Gewicht des Prinzips im konkreten Fall,
kurz: das konkrete Gewicht des Prinzips, in der Abwägung. So lässt sich annehmen, dass
die Meinungsfreiheit im Verhältnis zum Persönlichkeitsschutz etwa gleiches relatives
Gewicht hat. Ist sie durch eine Regelung in hohem Maße beeinträchtigt, hat sie großes
konkretes Gewicht bei der Abwägung, ob diese Regelung durch den Persönlichkeitsschutz
gerechtfertigt ist. Auf der anderen Seite ist zu fragen, wie hoch das konkrete relative
Gewicht des Persönlichkeitsschutzes ist. Ist dessen Beeinträchtigung gering, ist das konkrete relative Gewicht im Verhältnis zur Meinungsfreiheit ebenfalls gering, jedenfalls nicht
sehr groß und geringer als das der Meinungsfreiheit. Ist die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hingegen sehr hoch, kann das konkrete relative Gewicht des Persönlichkeitsschutzes im zu entscheidenden Fall höher sein als das der Meinungsfreiheit.
Das konkrete relative Gewicht der kollidierenden Prinzipien bildet also das maßgebliche Vorrangkriterium für die Abwägung. Fraglich ist, wie dieses Kriterium im Rahmen
einer rationalen Argumentation operationalisiert werden kann. Dies geschieht durch die
Festlegung einer Bewertungsfunktion. Die Bewertungsfunktion ordnet bestimmte Kombinationen von Erfüllungsgraden und relativem Gewicht
(5) ?WR(P1,P2), FF(P1,N), FF(P2,N)?
als gleich gut, mindestens so gut oder besser als andere. Damit wird eine Bewertung der
korrespondierenden Abwägungsergebnisse festgelegt. Werden relative Gewichte nicht auf
eine Kombination von Prinzipien, sondern auf die einzelnen kollidierenden Prinzipien bezogen, sind aus vier Faktoren bestehende Kombinationen
(6) ?WR(P1), WR(P2), FF(P1,N), FF(P2,N)?
zu bewerten.106
106 Alexy 2002, 2003, berücksichtigt in seiner "Gewichtsformel" als weiteren Faktor die Verlässlichkeit
der empirischen Prämissen. Bernal Pulido 2004, 2006a, 2006b, hat dies um weitere Faktoren ergänzt. Jedoch soll dem hier jedenfalls aus Gründen der Einfachheit nicht gefolgt werden. Zudem ist
fraglich, ob es sich um Faktoren handelt, die denen des Erfüllungsgrades und des relativen Gewichts
gleichzusetzen sind. Die Verlässlichkeit der empirischen Prämissen lässt sich mit der Bestimmung
von Erfüllungs- und Beeinträchtigungsgraden erfassen. Lässt sich nicht sicher feststellen, dass oder
in welchem Maß ein Prinzip beeinträchtigt oder erfüllt ist, muss die Bestimmung des Grades der
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Dabei ist das Verhältnis des relativen Gewichts von P1 zu dem von P2 gleich dem
relativen Gewicht, das mit Bezug auf die Kombination beider Prinzipien bestimmt worden
ist:
(7) WR(P1,P2) = WR(P1)/WR(P2).
4. Vorrangregeln
Die allgemeine Regel für den Vorrang unter kollidierenden Prinzipien ist, dass das Prinzip
mit dem größeren konkreten relativen Gewicht den Vorrang erhält. Sie kann wie folgt
formuliert werden:
(V1) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn für die Norm
C ? Op gilt, dass das konkrete relative Gewicht von P1 größer ist als das von P2.
Aufgrund der Bestimmung des konkreten relativen Gewichts aufgrund relativen Gewichts
und Erfüllungsgrads entsprechend dem dargestellten Optimierungsmodell der Abwägung
lässt sich ferner das folgende, differenzierte Kriterium angeben:
(V2) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn für die Norm
N: C ? Op gilt, dass das relative Gewicht von P1 zu P2 größer ist als das Verhältnis
des Beeinträchtigungsgrades von P2 zum Erfüllungsgrad von P1.
VALDEFO PRIOR (P1,P2)C,Op gdw. WR(P1,P2) > FF(P2,N)/FF(P1,N).
Damit werden noch keine Gründe für die Wahl einer Vorrangregel angegeben, sondern
lediglich eine Relation zwischen Vorrangverhältnis einerseits und der Beziehung zwischen
relativem Gewicht und Erfüllungs- bzw. Beeinträchtigungsgraden der Prinzipien im zu
entscheidenden Fall hergestellt.
Eine andere Darstellungsweise besteht in der Bewertung von Abwägungsergebnissen
nach abwägungsrelevanten Eigenschaften, nämlich nach relativen Gewichten und Erfüllungsgraden der kollidierenden Prinzipien im zu entscheidenden Fall. In einem konkreten
Fall kann dann geurteilt werden, dass bei den gegebenen Erfüllungsgraden und dem relativen Gewicht der kollidierenden Prinzipien das eine gegenüber dem anderen ein höheres
relatives Gewicht im konkreten Fall hat und daher unter den Bedingungen dieses Falls
Beeinträchtigung oder Erfüllung dies berücksichtigen. Ist unsicher, ob oder in welchem Maß es zu
einer Beeinträchtigung oder Erfüllung eines Prinzips kommt, ist dies ebenfalls bei der Bestimmung
des Beeinträchtigungsgrads zu berücksichtigen. Die Ausgliederung als eigene Faktoren führt zu
dem Problem, dass verschiedene mögliche Folgen auf ihre Wahrscheinlichkeit beurteilt werden
müssen, was in der Gewichtsformel Alexys jedoch keinen Ausdruck findet. Zudem bleibt fraglich,
wie mit unsicheren empirischen Prämissen umgegangen werden soll, die für die Bestimmung des
abstrakten Gewichts der kollidierenden Prinzipien relevant sind.
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Vorrang verdient. Zu diesem Zweck muss das relative Gewicht von Prinzipien in einem
konkreten Fall als Bewertung bestimmter Kombinationen von relativen Gewichten und
Erfüllungsgraden von Prinzipien eingeführt werden. Da relative Gewichte von Prinzipien
wiederum von den Prinzipien, den Umständen des Falles F und den Erfüllungsgraden der
Prinzipien abhängen, soll das relative Gewicht von Prinzipien in einem konkreten Fall C
notiert werden als
(8) WRC(P1,P2)F,FF(P1),FF(P2), sowie wiederum vereinfachend als
(8') WRC(P1,P2).
Mit den relativen Gewichten im konkreten Fall lässt sich als allgemeine Vorrangregel
formulieren:
(V3) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn für die Norm
C ? Op gilt, dass das relative Gewicht von P1 zu P2 im Fall C größer ist als das von
P2 zu P1.
VALDEFO PRIOR(P1,P2)C,Op gdw. WRC(P1,P2) > WRC(P2,P1) für C ? Op.
Statt von dem relativen Gewicht der Prinzipien im konkreten Fall lässt sich auch von Erfüllungswerten (value of fulfilment, VF) sprechen, die den möglichen Abwägungsergebnissen im Hinblick auf die kollidierenden Prinzipien zukommen. Den Vorrang verdient die
Lösung mit dem größeren Erfüllungswert im zu entscheidenden Fall.
(V4) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn der
Erfüllungswert für die Norm C ? Op im Hinblick auf die Prinzipien P1 und P2 größer
ist als der jeder anderen Norm, die als Abwägungsergebnis festgesetzt werden könnte.
VALDEFO PRIOR(P1,P2)C,Op gdw. VF(C ? Op)P1,P2 > VF(Ni) P1,P2,
wobei Ni irgendeine andere als Abwägungsergebnis mögliche Norm darstellt.
Eine andere Konzeption der Abwägung ordnet relative Gewichte im konkreten Fall
nicht nur den an der Kollision beteiligten Prinzipien insgesamt zu, sondern den einzelnen
Prinzipien. Das relative Gewicht des Prinzips P1 im konkreten Fall, relativ auf Umstände
des Falls und Erfüllungsgrade, wird dargestellt als
(9) WRC(P1)F,FF(P1),FF(P2), sowie wiederum vereinfachend als
(9') WRC(P1).
Eine entsprechende Vorrangregel lautet:
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(V5) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn für die Norm
C ? Op gilt, dass das relative Gewicht von P1 im Fall C größer ist als das von P2.
VALDEFO PRIOR(P1,P2)C,Op gdw. WRC(P1) > WRC(P2) für C ? Op.
In der Formulierung mit Erfüllungswerten kommt es darauf an, ob der Erfüllungswert, der
sich aus einem Abwägungsergebnis für ein Prinzip P1 ergibt, größer ist als diejenigen
Werte, die sich für das oder die kollidierenden Prinzipien bei alternativen Lösungen ergeben.
(V6) Ein definitives Gebot, dass für den Tatbestand C im Hinblick auf die Rechtsfolge Op
das Prinzip P1 Vorrang vor dem Prinzip P2 erhält, gilt genau dann, wenn für die Norm
C ? Op der Erfüllungswert für P1 größer ist der für P2.
VALDEFO PRIOR(P1,P2)C,Op gdw. VF(P1) > VF(P2) hinsichtlich C ? Op.
Die verschiedenen Darstellungsweisen sind äquivalent. Sie haben allerdings unterschiedliche Bezugspunkte. Konkrete Gewichte werden Prinzipien zugeordnet, Erfüllungswerte
den Abwägungsergebnissen. Da unterschiedliche Festlegungen darüber möglich sind, was
den Gegenstand der Abwägung bildet, ist es sinnvoll, über verschiedene Darstellungsweisen zu verfügen.
5. Abstrakte relative Gewichte
Alle dargestellten Abwägungskonzeptionen basieren auf dem Modell der Abwägung als
Optimierung, in dem die relativen Gewichte der kollidierenden als Ergebnis von realen
oder hypothetischen Vorrangentscheidungen bestimmt werden. Der Vorrang ist also erst
Ergebnis des Abwägungsurteils und kann nicht zu dessen Begründung eingesetzt werden.
Es geht um die Rekonstruktion der in Abwägungen vorgenommenen Gewichtungen und
Vorrangfestsetzungen. Eine grundlegend andere Begründungsstruktur ergibt sich, wenn
die relativen Gewichte der kollidierenden Prinzipien im konkreten Fall unabhängig von
dem zu entscheidenden Abwägungsproblem bestimmt werden.
Ein Ansatz dazu ist die abstrakte Bestimmung von relativen Gewichten von Prinzipien. Abstrakt heißt, unabhängig von einem erst noch zu treffenden Abwägungsurteil.
Auch abstrakte Gewichte sind jedoch relative Gewichte, insofern ihre Bestimmung auf die
Gewichtungen von Prinzipien in anderen Fallkonstellationen zurückgreift. Demnach sind
zu unterscheiden:
(1) relative Gewichte kollidierender Prinzipien als gefordertes Substitutionsverhältnis,
sei es
- als relative Gewichte, die durch ein bestimmtes Abwägungsurteil festgelegt werden,
oder
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- als abstrakte relative Gewichte, die unabhängig von einem zu treffenden Abwägungsurteil bestimmt werden,
(2) relative Gewichte kollidierender Prinzipien in einem konkreten Fall, die sich aus
relativen Gewichten der Prinzipien sowie Erfüllungsgraden ergeben.
Diese relativen Gewichte können
- in Bezug auf den zu entscheidenden Fall bestimmt werden oder
- abstrakt, d.h. unabhängig von und vor einem noch zu treffenden Abwägungsurteil
bestimmt werden.
Abwägungsergebnisse sind dadurch zu charakterisieren, in welchen Graden sie die kollidierenden Prinzipien jeweils erfüllen. Der jeweils erreichte Erfüllungsgrad ist nach dem
relativen Gewicht der einzelnen Prinzipien zu bewerten. Unabhängig von der erst vorzunehmenden Abwägung kann so den abzuwägenden Prinzipien ein Gewicht im konkreten
Fall, Abwägungsergebnissen ein Erfüllungswert zugeordnet werden. Dieser muss nicht
notwendig homogen sein, sondern kann aus verschiedenen Komponenten bestehen. Verschiedene Komponenten müssen also nicht notwendig zu einem einheitlichen, nicht weiter
zerlegbaren Wert integriert werden, wie es etwa in utilitaristischen Theorien mit der Bildung einer Nutzensumme geschieht. Abwägungsergebnisse können vielmehr auch unmittelbar durch eine Kombination abwägungsrelevanter Eigenschaften dargestellt werden.
Abwägungsergebnisse lassen sich somit durch eine Kombination von Erfüllungsgraden
und Gewichten charakterisieren:
(10) ?FF(P1,N), WR(P1), FF(P2,N), WR(P2)?.
Diese geben den Erfüllungswert des Abwägungsergebnisses. In bezug auf die einzelnen
Prinzipien können Erfüllungswerte oder Gewicht im konkreten Fall angegeben werden.
Sie werden dargestellt als
(11) ?FF(P1,N), WR(P1)? bzw. ?FF(P2,N), WR(P2)?.
Unter solchen Kombinationen kann eine Präferenzordnung festgelegt werden, die bestimmte Kombinationen als optimal ausweist. So führt bei gleichem Erfüllungsgrad ein
höheres relatives Gewicht eines Prinzips zu einem höheren Erfüllungswert (oder größerem
Gewicht im konkreten Fall) und damit zu einem Vorrang dieses Prinzips im konkreten
Fall.
Es ist auf diese Weise jedenfalls theoretisch möglich, Abwägungsurteile aufgrund von
Erfüllungsgraden und abstrakten relativen Gewichten der kollidierenden Prinzipien zu begründen. Das Begründungsproblem ist damit allerdings lediglich auf die Feststellung von
Erfüllungsgraden und relativen Gewichten verschoben, nicht gelöst. Vor allem die Bestimmung relativer Gewichte wirft die Frage auf, inwieweit solche Gewichtungen rational
begründet werden können. Ansätze dazu bieten vor allem drei Faktoren: die Stärke der den
betreffenden Prinzipien zugrunde liegenden Interessen, die Bestimmung relativer Gewichte in früheren Abwägungen und die Stützung von Prinzipien durch andere Prinzipien.
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Allerdings erlauben diese Faktoren keine direkte Ableitung relativer Gewichte, sondern
bieten nur Ansatzpunkte für eine rationale Argumentation über deren Bestimmung.
IV. Abwägungsvarianten
Ein wesentliches Merkmal von Abwägungsproblemen ist, dass sie mit sprachlich formulierten Argumenten umgehen. Daraus folgt, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, das
Abwägungsproblem zu formulieren. Zudem können Abwägungskriterien in unterschiedlicher Weise konstruiert werden.
1. Komparative und optimierende Abwägung
Wie die Parameter des relativen Gewichts und des Erfüllungsgrads in die Abwägung
eingehen, hängt von der Fragestellung ab, mit der das Abwägungsproblem formuliert
wird. Es sind zwei Varianten der Abwägung zu unterscheiden, eine komparative (vergleichende) und eine optimierende Abwägung. Diese Unterscheidung ergibt sich aus der
Anwendung verschiedener, allerdings jeweils auf das Optimierungsmodell bezogener
Abwägungskriterien.
Bei der optimierenden Abwägung geht es darum, eine optimale Lösung des Abwägungsproblems zu bestimmen. Sind mehrere Lösungen optimal, ist eine von ihnen zu
realisieren. In der obigen Graphik wäre Z4 optimal. Eine optimierende Abwägung
kommt zur Anwendung, wenn auf beiden Seiten der Kollision obligatorische Ziele stehen, die vom Abwägenden so weit wie möglich erfüllt werden sollen, z.B. bei der
Kollision von Grundrechten oder Verfassungswerten. Es wäre in diesem Fall fehlerhaft,
in der einen oder anderen Richtung den optimalen Bereich zu verfehlen.
Bei der vergleichenden Abwägung geht es darum, welche von zwei Alternativen
besser ist. Die bessere Alternative muss nicht unbedingt optimal sein. Es ist aber richtig,
oder gerechtfertigt, diese Alternative der anderen vorzuziehen. Es geht insofern um eine
relative, komparative Rechtfertigung. Diese Form der Abwägung ist bei der gerichtlichen Kontrolle der Abwägungsentscheidungen anderer Organe anzuwenden, etwa wenn
es um die Rechtfertigung eines Eingriffs in ein Grundrecht aus öffentlichen Interessen
geht. Ob ein Eingriff in das Grundrecht gerechtfertigt ist, hängt davon ab, ob der Eingriff mehr Zugewinn für das realisierte Prinzip bringt, als nach dem relativen Gewicht
des kollidierenden grundrechtlichen Prinzips gefordert ist. In der graphischen Darstellung ist dies dann der Fall, wenn der Betrag der Steigung der Kurve der Pareto-optimalen Ergebnisse kleiner ist als der der betreffenden Indifferenzkurve. Bildlich gesehen
muss der Eingriff zu einem Ergebnis führen, das näher am Optimum liegt als der Ausgangszustand. In der obigen Graphik wäre ein Eingriff, der statt Z1 Z5 realisiert, in diesem Sinn gerechtfertigt, obgleich Z5 nicht optimal ist. Ebenso wäre ein Übergang von
Z5 zu Z4 gerechtfertigt, wobei Z4 zugleich optimal ist.
Die als Abwägungskriterien aufgestellten Vorrangregeln beziehen sich auf vergleichende Abwägungen. Sie weisen eine Lösung als besser als eine Alternative aus, also
als optimal im Rahmen der zur Entscheidung gestellten Alternativen. Für eine optimie-
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.