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muss also auch als Richter versuchen, eine normativ richtige Entscheidung zu treffen. Was
richtig ist, wird allerdings wesentlich durch die institutionellen Bindungen des Richters bestimmt, also die Bindung an das Gesetz sowie sonstige institutionelle Vorgaben. Andererseits gelten legitime normative Argumente autonomer Subjekte unabhängig von rechtlicher
Anerkennung. Sie sind rechtlich relevant, solange sie nicht legitimerweise durch das
positive Recht ausgeschlossen werden. Die rechtlichen Bindungen müssen zusammen mit
allgemeinen normativen Argumenten in einem rechtlichen Urteil integriert werden.
Das Argument der Struktur der Abwägung stützt sich auf die Offenheit der Abwägung, d.h. der mangelnden Determiniertheit durch vorgegebene Normen. Der Abwägende
muss also erst eine Norm festsetzen. Das dazu erforderliche Urteil muss einen nicht nur
systemrelativen, sondern echten, absoluten Geltungsanspruch haben. Seine Begründung
kann und muss zwar positive Rechtsquellen einbeziehen, es muss jedoch ein genuin normatives Urteil sein, was definitiv gilt, nicht nur ein deskriptives Urteil, dass gemäß den
Regeln eines bestimmten Rechtssystems eine bestimmte Norm gilt.
Allerdings muss ein derartiges absolutes normatives Urteil nicht notwendig auf außerrechtliche Prinzipien rekurrieren. Die abzuwägenden Prinzipien können positivrechtlich
begründet sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Abwägungsurteile genuin normative
Urteil mit absolutem Geltungsanspruch sind, nicht Beschreibungen positiven Rechts.
IV. Zur Adäquatheit des Prinzipienmodells
Warum sollte Recht gemäß dem Prinzipienmodell konzipiert werden? Diese Frage drängt
sich insbesondere deshalb auf, weil die hier vertretene Konstruktion des Prinzipienmodells
einen radikalen Bruch mit den Grundlagen rationaler Normbegründung darstellt, die in
Argumentationstheorien und anderen kognitiven, an Ideen praktischer Vernunft orientierten Theorien zu finden sind.
Argumente werden in kognitiven Theorien als Mengen von Aussagen und daraus
abgeleiteten Folgerungen verstanden. Verfechter einer rationalen Normbegründung interpretieren Normsätze dementsprechend als Aussagesätze oder als Propositionen.59 Hingegen tendieren diejenigen, die eine rationale Normbegründung nicht für möglich halten,
dazu, Normsätze als präskriptive Sätze oder Imperative zu interpretieren, da damit schon
der Anspruch auf Wahrheit mit ihnen nicht verbunden werden kann und die Grundlage für
eine rationale Begründung fehlt.60
Im Gegensatz dazu werden normative Argumente im Prinzipienmodell als Forderungen interpretiert, die legitim sind, aber keinen kognitiven Anspruch haben. Diese Forderungen werden allerdings einem Prozess rationaler Argumentation in Form der Abwägung
59 So etwa Brandom 1994. Vgl. auch Dworkin 1978, 90: "Principles are propositions that describe
rights."
60 Eine Ausnahme ist Hare 1952, 1981, der Normsätze präskriptiv interpretiert, aber eine rationale
Argumentation mittels des Kriteriums der Universalisierbarkeit für möglich halt. Jedoch findet sich
bei Hare weder die Konzeption normativer Argumente noch eine entwickelte Konzeption rationaler
Abwägung. Zudem steht sein Utilitarismus in Gegensatz zur Idee autonomer Normbegründung.
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kollidierender normativer Argumente unterworfen. Daraus ergeben sich normative Urteile,
die Normen definitive Geltung zusprechen.
Für jemanden, der gewohnt ist, Argumente als Aussagen zu interpretieren, das Erheben von Wahrheitsansprüchen gar als transzendental notwendig ansieht, wird diese nichtpropositionale Konzeption normativer Argumente nicht nachvollziehbar sein. Erst recht
nicht für jemanden, der ohnehin überzeugt ist, dass rationale Normbegründung nicht
möglich ist. Die Konzeption normativer Argumente zu verstehen, erfordert einen Lernprozess im elementarsten Bereich rationaler Argumentation, der logischen Struktur der Argumente selbst. Warum sollte jemand sich einem solchen Lernprozess unterziehen?
Zwei Gründe lassen sich anführen: zum einen das Scheitern kognitiver Ansätze der
Normbegründung, zum anderen die Plausibilität der Rekonstruktion von Recht und Moral
auf der Grundlage der Abwägung normativer Argumente. Eine eingehende Kritik kognitiver Versuche der Normbegründung ist allerdings nicht Gegenstand der folgenden Untersuchung. Hier muss die These genügen, dass Normbegründung ohne Abwägung nicht
möglich ist und Abwägung nicht als rationales Begründungsverfahren verstanden werden
kann, wenn die abzuwägenden Argumente als normative Aussagen interpretiert werden.
Die Plausibilität des Prinzipienmodells soll hingegen mit der folgenden Untersuchung
belegt werden. Die wichtigsten Vorzüge des Prinzipienmodells im Bereich der Normbegründung sind:
- eine plausible Konzeption individueller Autonomie als Selbstgesetzgebung;
- eine vollständige Konstruktion rationaler Normbegründung, die das sog. "Münchhausen"-Trilemma auflöst;
- eine Konzeption der Objektivität von Normen, die Normbegründung von Ansprüchen
auf Wahrheit oder rationale Notwendigkeit abkoppelt und erlaubt, berechtigte Ansprüche auf Verbindlichkeit von Normen und auf individuelle normative Überzeugungen voneinander abzugrenzen.
Ein weiterer Vorzug ist, dass sich zentrale Strukturen des demokratischen Verfassungsstaats im Prinzipienmodell rekonstruieren lassen, insbesondere der Wertbezug der Verfassung, die Idee von Grund- und Menschenrechten sowie die Verfassungsgerichtsbarkeit und
ihre Kompetenzen zur Kontrolle anderer Staatsorgane. Rekonstruktion bedeutet allerdings,
dass die Folgerungen aus dem Prinzipienmodell nicht unbedingt mit dem übereinstimmen,
was gemeinhin in Rechtsdogmatik und Rechtspraxis anerkannt ist. Ein Beispiel ist die
Abkoppelung der Legitimität verfassungsgerichtlicher Kontrolle von den Möglichkeiten
der Rechtserkenntnis, die im Prinzipienmodell möglich wird. Es stellt sich dann die Alternative, geläufige Annahmen zur Legitimität verfassungsgerichtlicher Kontrolle aufzugeben
oder sie innerhalb des Prinzipienmodells zu rechtfertigen.
Das Autonomieargument rechtfertigt zudem die These, dass das Prinzipienmodell die
einzige Möglichkeit ist, Recht als normatives System zu konzipieren. Da mangels Alternativen Normbegründung nur im Rahmen einer Konzeption moralischer Autonomie möglich
ist und das Prinzipienmodell die Logik moralischer Autonomie expliziert, müssen normative Systeme gemäß dem Prinzipienmodell konstruiert werden.
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§ 2 Normative Argumente und normative Aussagen
Normtheoretische Grundlage des Prinzpienmodells ist die Unterscheidung von normativen Argumenten und normativen Aussagen. Normative Argumente enthalten Forderungen, dass eine bestimmte Norm oder normative Position als Ergebnis der Abwägung
anerkannt werden und definitiv gelten soll, normative Aussagen formulieren die
Ergebnisse solcher Abwägungen, behaupten also die definitive Geltung der betreffenden
Normen. Prinzipien stellen eine elementare Form normativer Argumente dar. Als Anfangsgründe einer Argumentation sind sie dadurch charakterisiert, dass sie nicht der
Ableitung aus übergeordneten Argumenten bedürfen. Diese Konzeption basiert auf drei
Annahmen:
(1) Abzuwägende Prinzipien müssen nicht nur Gegenstände von Abwägungen, sondern zugleich Gründe für bestimmte Abwägungsergebnisse darstellen.
(2) Gründe für Abwägungen können nicht propositionale Struktur haben.
(3) Normative Argumente, die als Gründe für Abwägungen dienen, weisen die Struktur
reiterierter Geltungsgebote auf.
Diese Thesen sind im folgenden zu begründen. Ausgangspunkt ist die Idee von Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile.
I. Gründe für Abwägungsurteile
Die These, dass die abzuwägenden Prinzipien oder normativen Argumente nicht nur
Gegenstände der Abwägung darstellen, sondern zugleich Gründe für das zu treffende
Abwägungsurteil bilden,61 bedeutet, dass sie selbst in der Situation des Konflikts mit
anderen Argumenten ein bestimmtes Ergebnis als geboten und richtig auszeichnen. Ihre
Begründungsfunktion wird vom Auftreten eines Konflikts nicht berührt. Soll etwa die
Erlaubtheit beleidigender Meinungsäußerungen begründet werden, dann ist der in der
Abwägung anzuführende Grund dafür das Prinzip der Meinungsfreiheit. Das vollständige Argument müsste allerdings eine Vorrangregel einschließen, dass das Prinzip der
Meinungsfreiheit unter den Umständen des konkreten Falls Vorrang gegenüber dem
kollidierenden Prinzip des Schutzes der persönlichen Ehre haben soll. Das Prinzip der
Meinungsfreiheit bildet jedoch das zentrale normative Argument für die Begründung
dieses Abwägungsurteils. Es enthält die Forderung, dem Prinzip der Meinungsfreiheit
den Vorrang zu geben und eine entsprechende Erlaubnis der Meinungsäußerung als
definitiv gültig anzuerkennen.
61 Sieckmann 1990, 75, 87. In diesem Punkt besteht ein wichtiger Unterschied zur Prinzipienkonzeption Alexys, der zwar von Abwägungsfähigkeit spricht, aber Prinzipien nicht als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert. Dies übersehen Steiff 2006, 82; Borowski 2007, 104; Poscher 2007, 69;
Bäcker 2008, 130ff.. Hingegen bestreitet Jansen 1998, 94, die Relevanz dieser Unterscheidung.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Auf der Grundlage der Konzeption der Abwägung normativer Argumente werden eine Theorie autonomer Normbegründung sowie eine Theorie des Rechts entwickelt, die dessen normativen Charakter und die Notwendigkeit der Rechtfertigung des Rechts aufgrund der Idee individueller Autonomie ernst nimmt. Kritisiert werden kognitive Konzeptionen moralischer Autonomie wie die Kants, propositionale Konzeptionen normativer Argumenten sowie insbesondere die Rechtstheorie Robert Alexys.
Es wird aufgezeigt, wie Prinzipien als Gründe für Abwägungsurteile konzipiert werden können, welche Richtigkeits- und Objektivitätsansprüche für Abwägungsurteile begründbar sind, ohne eine kognitive Bestimmbarkeit des Abwägungsergebnisses vorauszusetzen, und welche Autonomierechte anzuerkennen sind. Auf dieser Grundlage werden Rechtsbegriff und Rechtsgeltung, juristische Interpretation und Abwägung, die Theorie gerichtlicher Kontrollkompetenzen, das Verhältnis von Recht zu praktischer Vernunft und Moral sowie die Konzeption von Grund- und Menschenrechten analysiert.
Die Prinzipientheorie des Rechts bildet einen langjährigen Forschungsschwerpunkt des Autors. Die Arbeit fasst das Ergebnis dieser Forschungen zusammen.