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II.) Aktionärsinteressen1167
Aber nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Aktionäre birgt der Erwerb
eigener Aktien von Grund auf Risiken. Soweit die durch den Rückerwerbspreis
eintretende Minderung des Gesellschaftsvermögens dazu führen kann, dass die verbleibenden Aktionäre in Krisenzeiten Gefahr laufen, ihr eingebrachtes Kapital zu
wesentlichen Teilen oder gar vollständig zu verlieren, ist allerdings insofern wiederum auf die bereits oben beschriebene Schutzfunktion von § 71 II 2 AktG i.V.m. §
272 IV HGB zu verweisen. Es verbleibt damit insofern nicht mehr als das generelle
mit einer Reduktion von Liquidität verbundene finanzielle Risiko, das aber etwa
auch durch Investitionen der Gesellschaft o.ä. hervorgerufen werden kann1168.
Jedoch gibt es für die Aktionäre zwei darüber hinausgehende Gefahren: Zum einen, dass sich durch den Rückerwerb die Beteiligungsstruktur und damit die Kompetenzverteilung in der Gesellschaft verändert, und zum anderen, dass es zu Wertverschiebungen zwischen veräußernden und verbleibenden Aktionären kommt,
wenn und soweit der Rückkaufpreis wertinäquivalent ist1169.
Soweit es darum geht, eine Loslösung der Unternehmensleitung von der Kontrolle durch die Aktionäre zu vermeiden, ist der erstgenannten Gefahr durch das in § 71
b AktG angeordnete Ruhen der Rechte aus eigenen Aktien entgegengewirkt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Gesellschaft auf ihre eigene Willensbildung durch
ihre Organe keinen mitbestimmenden Einfluss ausüben kann1170. Es verbleibt zwar
das Risiko, dass der Vorstand versuchen mag, auf die Willensbildung der Gesellschaft wenn zwar nicht durch eigene Stimmausübung, so jedoch durch eine gezielte
Beeinflussung der Beteiligungsstruktur Einfluss zu nehmen.1171. Dieser Gefahr wiederum wird jedoch durch den aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§§ 53
a, 71 I Nr. 8 Satz 3 AktG) entgegengesteuert1172. Denn dieser ist, wie dargelegt, im
Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien im Sinne einer Gewährung von
Chancengleichheit zu verstehen: Alle Aktionäre müssen generell die gleiche Chance
haben, an dem Rückkauf zu partizipieren zu können1173.
1167 An dieser Stelle geht es um die individuellen Interessen der Aktionäre. Zu den überindividuellen Anlegerinteressen - mögen sie auch reflexiv Individualschutz bieten - vgl. sogleich S.
225 ff. („Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes“).
1168 Zutreffend Benckendorff, S. 89.
1169 Vgl. bereits S. 70.
1170 RGZ 103, 64, 66 (Urteil vom 21. Oktober 1921); Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, §
71 b Rn. 2.
1171 Zu denken ist etwa an einen Auskauf oppositioneller Aktionäre, vgl. Huber, FS Duden, 137,
141; Hampel, S. 8; Ziebe, S. 55.
1172 Oechsler, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 22; Benckendorff, S. 89 f., 242 ff.
1173 Vgl. bereits S. 69 f.
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Auf diese Weise wird gleichzeitig auch die zweitgenannte Gefahr für die Aktionäre - Wertverschiebungen bei wertunangemessenem Rückkaufpreis - insofern gebannt, als es dem Vorstand verwehrt wird, durch einen selektiven Rückkauf insbesondere die Verteilung der Rückkaufprämie nach eigenem Ermessen zu gestalten.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es die Hauptversammlung im praktisch wichtigsten Fall des § 71 I Nr. 8 AktG selbst in der Hand hat, ob und inwieweit sie den
Vorstand zum Rückerwerb ermächtigt. Hierdurch wird der freie unternehmerische
Einsatz des Aktienrückerwerbs im Interesse der Aktionäre von vornherein begrenzt1174. Flankierend findet zudem eine Kontrolle des Vorstandes durch den Aufsichtsrat statt, der gem. § 111 I AktG die Geschäftsführung überwacht und an dessen
Zustimmung der Rückerwerb zusätzlich gebunden werden kann.
Aufgrund des Zusammenspiels dieser gesellschaftsrechtlichen Schutzmechanismen ist somit festzustellen, dass das geltende Aktienrecht nicht nur die Gläubiger,
sondern auch die Aktionäre angemessen vor den Risiken schützt, die der Erwerb
eigener Aktien typischerweise für sie hervorruft1175.
III.) Folgerungen betreffend eine mögliche gesellschaftsrechtliche Liberalisierung in
Deutschland
1.) Vergleich mit dem US-amerikanischen System1176
Unter rechtspolitischen Gesichtspunkten ist das US-amerikanische Regelungskonzept grundsätzlich vor allem angesichts der langjährigen praktischen Erfahrungen,
auf die dort im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien zurückgegriffen
werden kann, als Vergleichsgrundlage interessant. Der vergleichende Blick zeigt
jedoch, dass die US-amerikanischen Regelungssysteme den Gläubiger- und Aktionärsschutz regelmäßig nicht in gleicher Intensität gewährleisten wie das deutsche
Recht.
So sind den US-corporations vergleichsweise große Freiheiten belassen, soweit
es darum geht, in Form des Rückerwerbspreises liquide Mittel an die Aktionäre
auszuschütten. Da ihr Gesellschaftsvermögen keiner so starken Bindung unterliegt
wie nach dem AktG, haben US-corporations regelmäßig die Möglichkeit, fast das
gesamte Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre auszuschütten1177. Und soweit die
1174 Peltzer, WM 1998, 322, 329.
1175 So im Ergebnis grundsätzlich auch Peltzer, WM 1998, 322, 329 ff., 331; Wastl, DB 1997,
461, 462; Piepenburg, BB 1996, 2582, 2584 f.; Benckendorff, S. 316 i.V.m. 302 ff; wohl
auch Bezzenberger, Rn. 182 i.V.m. 134 ff.
1176 Vgl. hierzu zunächst einleitend die Ausführungen in Teil 5, S. 203 ff.
1177 Vgl. Benckendorff, 297 f. Eine Ausnahme mag in gewissem Umfang für das kalifornische
Recht gelten; hier ist der Gläubigerschutz intensiver ausgestaltet, vgl. bereits S. 206.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.