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auch angemessen? Die Untersuchungen in Teil 6 der Arbeit gehen dieser Frage
nach. Dabei werden im Hinblick auf die jüngsten Liberalisierungsmaßnahmen auf
europäischer Ebene und die hierdurch eröffneten gesetzgeberischen Spielräume die
Fragen nach einer möglichen Anhebung der Höchstdauer der Hauptversammlungsermächtigung (§ 71 I Nr. 8 AktG) und, ganz besonders, der Berechtigung der geltenden 10%-Bestandsgrenze für eigene Aktien (§ 71 II 1 AktG) eine zentrale Rolle
spielen. Denn insofern sind die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen des Erwerbs
eigener Aktien in besonderem Maße betroffen1129.
Dabei wird die Untersuchung teilweise über den eigentlichen Gegenstand dieser
Arbeit hinausgehen, denn eine isolierte gesetzliche Konzeption für öffentliche
Rückkaufverfahren lässt sich weder auf Basis des geltenden (nationalen sowie europäischen) Rechts, noch generell diskutieren. Das öffentliche Rückerwerbsangebot
geht vielmehr als eine besondere Erscheinungsform in dem Gesamtregelungskonzept für den Erwerb eigener Aktien als einem Netzwerk aktien- und kapitalmarktrechtlicher Vorgaben auf.
B) Darstellung des Liberalisierungsprozesses in Deutschland / EU
I.) Die SLIM-Initiative1130
Ein erster gewichtiger Impuls für die Liberalisierung der geltenden aktienrechtlichen
Bestimmungen betreffend den Erwerb eigener Aktien ging von der durch die EU-
Kommission im Jahre 1996 ins Leben gerufenen SLIM-Initiative aus. Die Kommission betrachtete es als das grundlegende Ziel von SLIM, das Funktionieren des Binnenmarktes durch das Aufzeigen von Wegen zur Vereinfachung und Verbesserung
der einschlägigen Gesetzgebung zu fördern1131.
Konkret in Bezug auf den Erwerb eigener Aktien sah die SLIM-Arbeitsgruppe
unter anderem das Festhalten an der Volumengrenze von 10 % des gezeichneten
Kapitals (Art. 19 I lit. b) a.F. der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG vom 13. Dezember
19761132) als nicht mehr erforderlich an, soweit garantiert werde, dass der Rücker-
1129 Auf die Thematik des Finanzierungsverbots für Dritterwerbe soll dagegen im Rahmen dieser
rechtspolitischen Untersuchung nicht eingegangen werden. Es betrifft vorrangig die Problematik von leveraged buy outs (vgl. hierzu bereits die Ausführungen zu § 71 a I AktG, S. 92
f.) und nicht die Grundlagen des Erwerbs eigener Aktien. Durch die Richtlinie 2006/68/EG
vom 21. September 2006 ist das Finanzierungsverbot erheblich gelockert worden, vgl. hierzu
etwa eingehend Oechsler, ZHR 170 (2006), 72, 81 ff.
1130 SLIM steht für „Simpler Legislation for the Internal Market“ - Vereinfachung von Rechtsvorschriften im Binnenmarkt.
1131 DOK KOM (2000), 104 endgültig, S. 3.
1132 Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976, im Folgenden nur noch als
„Zweite Richtlinie“ bezeichnet.
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werb auf den Betrag des zur Verteilung zur Verfügung stehenden Nettoaktivvermögens beschränkt werde1133. Die 10 %-Grenze sei unnötig restriktiv. Wenn die Gesellschaft über ausschüttungsfähiges Nettovermögen verfüge, komme ihr keine Bedeutung zu1134. Eine übermäßige Beschränkung stelle auch die Aufrechterhaltung der
18-monatigen Höchstdauer für die Rückerwerbsermächtigung durch die Hauptversammlung dar (Art. 19 I lit. a) a.F. der Zweiten Richtlinie). Sie könne auch ohnehin
leicht durch aufeinander folgende Genehmigungen umgangen werden, so dass sich
eine Anhebung der Höchstdauer auf 5 Jahre anbiete1135.
II.) Die Regierungskommission Corporate Governance
Aktienrechtliche Reformüberlegungen mit Bezug zum Erwerb eigener Aktien ließen
sich auch auf nationaler Ebene verzeichnen. So wurde im Mai 2000 die Regierungskommission Corporate Governance eingesetzt, um sich mit möglichen Defiziten des
deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle zu befassen und Vorschläge für eine Modernisierung des rechtlichen Regelwerkes zu unterbreiten1136. Im
Juli 2001 legte die Regierungskommission der Bundesregierung ihren Bericht vor,
der sich unter dem Titel „Unternehmensfinanzierung“ unter anderem mit dem Erwerb eigener Aktien beschäftigte1137. Vorwiegend ging es hierbei ging es jedoch um
Modernisierungen der Rückerwerbsregelungen in dem durch die alte Fassung der
Zweiten Kapitalrichtlinie gesteckten Rahmen1138. Beachtenswert für das Thema
dieser Arbeit ist allerdings, dass sich die Regierungskommission gegen eine gesetzliche Regelung aussprach, die im Falle öffentlicher Rückerwerbsverfahren die übliche über den Börsenpreis hinausgehende Prämienzahlung verbietet; die Behandlung
der Prämienfrage solle vielmehr Literatur und Rechtsprechung überlassen bleiben1139.
1133 DOK KOM (2000), 56 endgültig, S. 5, 15.
1134 Vgl. Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechts, ZIP 1999,
1947 f.
1135 DOK KOM (2000), 56 endgültig, S. 15, i.V.m. Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Gesellschaftsrechts, ZIP 1999, 1944, 1947 f.
1136 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 1.
1137 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 220 ff.
1138 Zu den Einzelheiten vgl. Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, S. 224
ff. Thema waren etwa eine Lockerung des Handelsverbots in eigenen Aktien sowie die Einführung rückerwerbbarer Aktien.
1139 Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, Rn. 220.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.