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2.) Safe harbour für Aktienrückkäufe
Rule 10b-181084 statuiert einen safe harbour für Aktienrückkäufe1085. Sie erfasst
Rückkäufe durch die Gesellschaften selbst sowie durch ihre affiliates, also von ihr
kontrollierte, sie kontrollierende oder unter einer gemeinsamen Kontrolle stehende
Personen1086. Sind die Voraussetzungen von Rule 10b-18 erfüllt, so wird in dem
Rückerwerb kein Verstoß gegen Section 9 (a) (2) des SEA 1934 oder Rule 10b-5
gesehen1087. Einzelne Rückkauftransaktionen werden dabei von vornherein aus dem
Anwendungsbereich des safe harbour ausgenommen; insbesondere gilt dies für self
tender offers, die Rule 13e-4 unterfallen oder speziell hiervon ausgeschlossen werden1088. Um dem safe harbour im Einzelfall zu entsprechen1089, darf der börsliche
Rückerwerb grundsätzlich nur über einen dealer oder broker erfolgen1090, und es
sind, jeweils auf den Handelstag bezogen, bestimmte Zeit1091- sowie Preisvorgaben1092 zu beachten. Zuletzt dürfen an einem Börsentag im Grundsatz nicht mehr als
25 % des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der letzten vier Wochen
zurückerworben werden1093.
III.) Spezielle Regelung öffentlicher Rückerwerbsangebote
Rule 13e-4 stellt eine spezielle Verfahrensregelung für den Erwerb eigener Aktien
im Wege des self tender offer (in den Regelungen der SEC durchweg als issuer
tender offer bezeichnet) dar1094. Sie ist den für (fremde) tender offers geltenden
1084 Rule 10b-18 wurde im Jahre 2003 überarbeitet und geändert. Die Neuerungen hatten in erster
Linie liberalisierenden und modernisierenden Charakter und haben es größtenteils - jedoch
nicht ausnahmslos -vereinfacht, dem safe harbour entsprechende Rückkäufe durchzuführen,
vgl. Gardella, 18 No. 1 Insights, 19, 19 (2004).
1085 Ursprünglich hatte die SEC erwogen, eine besondere Verfahrensregelung für den (börslichen)
Erwerb eigener Aktien zu statuieren, entschied sich aber dann - lediglich - für die safe harbour-Regelung, um den in vielen Fällen wirtschaftlich nützlichen Rückerwerb nicht übermä-
ßigen Beschränkungen zu unterwerfen, vgl. dazu Hazen, The Law of Securities Regulation, S.
514 m.w.N.
1086 Vgl. 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b) i.V.m. (a) (3).
1087 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b). Da es sich jedoch lediglich um einen safe harbour handelt, liegt
bei nicht hiervon erfassten Rückkäufen nicht unbedingt ein Verstoß gegen die o.g. Verbotsvorschriften vor, vgl. 17 C.F.R. § 240. 10b-18, Preliminary Note 1.
1088 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (a) (13) (vi). Zu Rule 13e-4 siehe sogleich S. 209 ff.
1089 Für eine nähere Darstellung vgl. Gardella, 18 No. 1 Insights, 19, 21 f. (2004), der im Besonderen auch die im Jahre 2003 erfolgten Neuerungen würdigt.
1090 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b) (1).
1091 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b) (2).
1092 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b) (3).
1093 17 C.F.R. § 240. 10b-18 (b) (4).
1094 Anwendbar sind prinzipiell noch weitere Vorschriften, vgl. näher Hazen, The Law of Securities Regulation, S. 517 f. Diese haben jedoch keine so große Bedeutung; vgl. etwa Benckendorff, S. 181, zu Rule 14e-1 als der allgemeinen Betrugsregel im Zusammenhang mit tender
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Regelungen nachempfunden1095. Zur Konkretisierung des Begriffs des tender offer
wird auf den bereits an anderer Stelle benannten Acht-Faktor-Test zurückgegriffen1096. Die einzelnen Verfahrensvorgaben gelten jeweils für die Gesellschaft selbst
wie auch für affiliates1097.
Rule 13e-4 (c) regelt, in welchem Umfang für die Gesellschaft Mitteilungs- und
Übermittlungspflichten gegenüber der SEC bestehen. Hiernach muss die Gesellschaft der SEC zunächst jeglichen Schriftverkehr in Bezug auf das Rückerwerbsangebot vorlegen1098. Darüber hinaus sind in Form einer Liste, die nach dem hierfür
vorgegebenen Muster des Schedule TO1099 anzufertigen ist, mit Beginn des Angebots umfangreiche Informationen zu übermitteln1100. Für die genauen Angaben verweist Schedule TO im Einzelnen auf Regulation M-A1101 und nimmt dabei jeweils
besonderen Bezug auf öffentliche Rückerwerbsangebote1102. Hiernach sind insbesondere Informationen über die rückerwerbende Gesellschaft und ihre Wertpapiere1103, die detaillierten Angebotsbedingungen1104, die Gründe und Zwecke des Rückerwerbs1105, die Finanzierung und die Beteiligungsverhältnisse1106 sowie den jüngsten Handel in den Wertpapieren der Gesellschaft1107 zu unterbreiten. Veränderte
Sachverhalte sind der SEC nachträglich zu übermitteln1108; am Ende des Angebots
sind die Ergebnisse unverzüglich mitzuteilen1109.
Darüber hinaus treffen die Gesellschaft nach Rule 13e-4 (d) detaillierte Informationspflichten gegenüber den Wertpapierinhabern. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der
Tag des Angebotsbeginns1110. Dies umfasst insbesondere eine angemessene Zusammenfassung der Informationsinhalte des Schedule TO bzw. demgegenüber eingetreoffers, die im Falle des Rückerwerbs zu weitgehenden Überschneidungen mit Rule 13e-4
führt.
1095 Loss/Seligman, S. 651.
1096 Vgl. hierzu bereits in Teil 4 B I 2 a).
1097 Vgl. insbesondere jeweils 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (c) - (f).
1098 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (c) (1).
1099 17 C.F.R. § 240. 14d-100, abgedruckt bei Hazen, Securities Regulation, 2005 Edition, S.
1460 ff. Hierdurch wurde 1999 Schedule 13E-4 abgelöst, vgl. dazu Hazen, The Law of Securities Regulation, S. 518 (mit Fn. 81).
1100 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (c) (2) i.V.m. 13e-4 (b) (1).
1101 17 C.F.R. § 229. Items 1000 ff.
1102 Vgl. dazu 17 C.F.R. § 240. 14d-100 Items 1-9.
1103 17 C.F.R. § 229. Item 1002 (a)-(c).
1104 17 C.F.R. § 229. Item 1004 (a) und (b).
1105 17 C.F.R. § 229. Item 1006 (a)-(c).
1106 17 C.F.R. § 229. Item 1007 (a), (b) und (d).
1107 17 C.F.R. § 229. Item 1008.
1108 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (c) (3).
1109 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (c) (4).
1110 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (b) (2).
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tener relevanter Veränderungen1111. Rule 13e-4 (e) knüpft detaillierte Vorgaben an
das Veröffentlichungsverfahren.
Zuletzt enthält Rule 13e-4 (f) Vorgaben für die Durchführung des Rückerwerbsangebots. Die regelmäßige Mindestlaufzeit des Angebots beträgt hiernach 20 Tage,
im Falle einer Angebotsänderung tritt eine Verlängerung von 10 Tagen ein1112. Zugunsten der Aktionäre, die das Angebot bereits angenommen haben, besteht zudem
ein generelles Rücktrittsrecht über die gesamte Laufzeit des Angebots1113. Im Falle
einer Überzeichnung des Angebots muss die Gesellschaft die Annahmeerklärungen
grundsätzlich verhältnismäßig berücksichtigen; allerdings besteht die Möglichkeit,
kleiner Aktienbestände zunächst vollständig aufzukaufen1114. Im Laufe des Angebots erfolgende Preiserhöhungen müssen auch den Aktionären zugute kommen, die
das Angebot bereits zuvor angenommen haben1115. Nach Ablauf der Angebotsfrist
ist es der Gesellschaft für 10 Tage untersagt, eigene Aktien außerhalb des öffentlichen Rückerwerbsverfahrens zurückzuerwerben (cooling off)1116. Schließlich ist im
Sinne eines Gleichbehandlungsgebots vorgeschrieben, dass das Rückerwerbsangebot allen Wertpapierinhaber der nachgefragten Gattung, und zwar grundsätzlich zum
gleichen Preis, unterbreitet werden muss1117.
IV.) Rückerwerb in besonderen Situationen
Die Rules 13e-1 und 13e-3 regeln den Erwerb eigener Aktien in besonderen Situationen. Rule 13e-1 betrifft den Erwerb eigener Aktien bei bestehendem Übernahmeangebot. Grundsätzlich ist der Rückerwerb - und zwar unabhängig von der jeweiligen Rückkaufmethode - in dieser Situation verboten1118, es sei denn, die Gesellschaft
übermittelt der Commission unter zusätzlicher Zahlung einer filing fee zunächst eine
Stellungnahme, die insbesondere den Umfang des geplanten Rückerwerbs, den
Rückkaufzweck, die geplante Verwendung der zurückzuerwerbenden Aktien und die
Finanzierung darlegt1119. Die zusätzliche Pflicht zur Übermittlung der Informationen
auch an die Aktionäre besteht seit 1999 nicht mehr1120. Darüber hinaus ist nunmehr
statuiert, dass im Falle periodischer Rückkäufe, die sich im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vollziehen und keine Reaktion auf das Übernahmeangebot darstellen,
1111 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (d) (1) und (2).
1112 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (1).
1113 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (2) (i).
1114 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (3).
1115 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (4).
1116 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (6).
1117 17 C.F.R. § 240. 13e-4 (f) (8).
1118 17 C.F.R. § 240. 13e-1.
1119 17 C.F.R. § 240. 13e-1 (a) und (b).
1120 Vgl. Loss/Seligmann, S. 647.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.