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Gesellschaft diese Rücklage bilden kann. Hierfür ist nicht entscheidend, ob die
Rücklage im Zeitpunkt des Jahresabschlusses tatsächlich gebildet werden kann,
sondern es kommt vielmehr auf einen fiktiven Zwischenabschluss an, der in das
pflichtgemäße Ermessen des Vorstandes gestellt ist450.
III.) Vollumfängliche Leistung des Ausgabebetrages, § 71 II 3 AktG
Schließlich schreibt gem. § 71 II 3 AktG vor, dass die Gesellschaft (u.a.) im Falle
des § 71 I Nr. 8 AktG eigene Aktien nur dann zurückkaufen darf, wenn der Ausgabebetrag auf die Aktien voll geleistet ist. Die Vorschrift sichert letztlich die Kapitalaufbringung, denn bestünde noch eine Forderung auf ausstehende Einlagen, so würde diese durch den Erwerb eigener Aktien wegen der Identität von Gläubiger und
Schuldner infolge Konfusion untergehen451.
D) Unzulässig erworbene eigene Aktien, §§ 71 IV, 71 c AktG
Verstößt ein Erwerb eigener Aktien gegen § 71 I oder II AktG452, so tritt die Rechtsfolge des § 71 IV AktG ein. Hiernach ist zwischen (dinglichem) Erwerbs- und Kausalgeschäft zu unterscheiden. Trotz des unzulässigen Erwerbs wird die Gesellschaft
gem. § 71 IV 1 AktG Eigentümerin der eigenen Aktien. Allein das Kausalgeschäft
ist gem. § 71 IV 2 AktG als nichtig anzusehen. Es entstehen somit beiderseits keine
Erfüllungsansprüche453. Hat die Gesellschaft den Kaufpreis bereits bezahlt, so liegt
hierin eine gem. § 62 AktG zurückzuerstattende verbotene Einlagenrückgewähr
nach § 57 I 1 AktG, da die Verbotsausnahme des § 57 I 2 AktG mangels Vorliegens
der Voraussetzungen von § 71 I, II AktG nicht eingreift454. Der Aktionär, der infolge
Übertragung seine Mitgliedschaft eingebüßt hat (§ 71 IV 1 AktG), ist auf eine
Rückübereignung gem. §§ 812 ff. BGB angewiesen455.
Im Fall eines unzulässigen Aktienrückerwerbs regeln die Sanktionsvorschriften
des § 71 c AktG, wie die Gesellschaft mit den unzulässig erworbenen Aktien zu
450 Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 57; Hefermehl/Bungeroth, in: Ge-
ßler/Hefermehl. § 71 Rn. 35; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 274.
451 Oechsler, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 280.
452 Nicht erfasst ist insoweit der Fall, dass der Vorstand ohne die erforderliche Zustimmung des
Aufsichtrates zurückerwirbt und das Zustimmungserfordernis nicht Bestandteil der Ermächtigung ist, sondern gem. § 111 IV 2 AktG durch die Satzung oder den Aufsichtsrat statuiert
wurde. Es liegt dann lediglich eine ausschließlich für das Innenverhältnis bedeutsame
Pflichtwidrigkeit seitens des Vorstandes vor, vgl. Möller, Rn. 381; van Aerssen, WM 2000,
391, 394; Oechsler, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 184.
453 Lutter, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 78; Hüffer, § 71 Rn. 24.
454 Oechsler, in: Münchener Kommentar zum AktG, § 71 Rn. 300; Hüffer, § 71 Rn. 24.
455 Hefermehl/Bungeroth, in: Geßler/Hefermehl, § 71 Rn. 139; Hüffer, § 71 Rn. 24.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Öffentliche Angebote zum Erwerb eigener Aktien erfreuen sich – dem US-amerikanischen Vorbild folgend – auch in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Basierend auf der fortschreitenden Modernisierung des europäischen Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland in dieser Hinsicht in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt.
Mit einem vergleichenden Blick in die USA, und angelehnt an die Erscheinungsformen und Hintergründe öffentlicher Rückkaufverfahren in der Wirtschaftspraxis, analysiert und hinterfragt die vorliegende Arbeit den geltenden Rechtsrahmen sowie die einschlägige Verwaltungspraxis. Einen Schwerpunkt stellt die vom Autor geforderte Anwendung des WpÜG auf öffentliche Rückerwerbsangebote dar. Zudem spricht sich der Autor unter Verweis auf Missbrauchspotentiale im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Aktien gegen eine Liberalisierung nach US-amerikanischem Vorbild, und dabei insbesondere gegen die An- bzw. Aufhebung der derzeit geltenden 10%-Bestandgrenze für eigene Aktien, aus.
Der Autor ist als Rechtsanwalt im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht in einer international ausgerichteten Wirtschaftskanzlei in Stockholm tätig.