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lagen, wird von 85-90 % der Zuschauer verfolgt und strahlt 97 % der Fernsehwerbung aus.194
Schon abstrakt betrachtet erweist sich diese Ausgangslage im Hinblick auf die
Meinungsvielfalt als bedenklich. Zum ernsten Problem für den demokratischen
Willensbildungsprozess in Italien wird sie freilich durch zwei weitere Faktoren: die
Tatsache, dass der Medienkonzern Mediaset im Eigentum von Silvio Berlusconi
steht, und der politische Einfluss, welchen der Unternehmer durch personelle Besetzungsentscheidungen auf die einzige Wettbewerberin im national verbreiteten
Fernsehen, die öffentlich-rechtliche RAI, ausüben kann.195
5.7.2. Crossmediale Vielfaltsicherung durch die „Legge Gasparri“
Nachdem das italienische Verfassungsgericht, der Corte Constituzionale, in
mehreren Urteilen die Situation auf dem italienischen Fernsehmarkt angeprangert
hatte,196 verabschiedete die Regierung Berlusconi die nach dem damaligen Minister
für Kommunikation benannte Legge Gasparri, welche im Frühjahr 2004 in Kraft
trat.197 Kernstück der Regelung ist eine Beschränkung des publizistischen Einflusses
auf Grundlage von Anteilen am Gesamtumsatz nahezu aller medialen und medienrelevanten Märkte.198 Crossmediale Meinungsmacht soll dadurch verhindert werden,
dass kein Unternehmer mehr als 20 % Anteil am Gesamtvolumen der vom sog.
integrierten Kommunikationssystem, sistema integrato delle comunicationi (CIS),
erfassten Branchen haben darf.199
Bei genauerem Hinsehen erweist sich die umsatzbezogene Vielfaltsicherung in
verschiedener Hinsicht als zahnloser Tiger. Dies verwundert nicht, trägt es doch
letztlich die Handschrift eines Politikers, der über ein zumindest aus deutscher Sicht
sicherlich nicht mehr tolerierbares Maß an Meinungsmacht verfügt.200 Schon die
Grundkonzeption, ausgerechnet beim innerhalb der medienrelevanten Branchen erwirtschafteten Umsatz anzusetzen, vermag aus Sicht der Meinungsvielfalt nicht zu
überzeugen: Publizistischer Einfluss, wie er beispielsweise aus den Rezipienten-
194 Dies hat auch ganz erhebliche Auswirkungen auf die gesamten Werbeeinnahmen. Nach
Rusconi, Aus Politik und Zeitgeschichte B 35 - 36/2004, 32 (36) geht 53,3 % des gesamten
italienischen Werbebudgets an die Fernsehanstalten, während der Durchschnitt in Europa bei
29 % liegt. Mediaset allein erhält mehr Werbeaufträge als die gesamte Tages- und Wochenpresse zusammengenommen.
195 Vgl. Mazzoleni, MP 2003, 517 (518 f.).
196 Dazu Schellenberg, AÖR 119 (1994), 427 (434 ff.).
197 Gesetz Nr. 112 vom 24.12.2003.
198 Siehe zur Legge Gasparri im Einzelnen Mazzoleni, MP 2003, 517 ff.; Reinemann,
ZUM 2004, 904 ff.
199 Im Einzelnen zählen hierzu nach Art. 2 Nr. 1 lit. g der Legge Gasparri die Sparten Zeitungen
und Zeitschriften, Verlagswesen inklusive Veröffentlichungen im Internet, Radio und Fernsehen, Kino, Werbung und Sponsoring.
200 Zum verfassungsrechtlichen Effizienzerfordernis in der Vielfaltsicherung nach deutschem
Recht BVerfGE 57, 295 (330) – FRAG. Hierzu Gounalakis/Zagouras, AfP 2006, 93 (101 f.).
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kontakten resultiert, wird praktisch völlig außen vor gelassen. Wenn das Fernsehen
in Italien eine besonders wichtige Rolle beim Prozess der öffentlichen Meinungsbildung spielt, dann muss dies konzentrationsrechtlich gewürdigt werden. Darüber
hinaus zeigt sich das eigentliche Grundanliegen des umsatzbezogenen Systems,
Meinungsmacht zu kaschieren, am breiten Spektrum der zu berücksichtigenden
Medienbranchen.201 In Anbetracht der Tatsache, dass die Schwellenwerte in absehbarer Zeit von keinem italienischen Medienkonzern – einschließlich Mediaset – erreicht werden, zeigt sich das Ziel dieser weiten Streuung letztlich darin, den publizistischen Einfluss Berlusconis zu konsolidieren und ihm sogar noch Wachstumspotenzial einzuräumen.202
5.8. Einzelfallbewertungen
Zu guter Letzt beruhen konzentrationsrechtliche Entscheidungen in einigen
europäischen Ländern auf Einzelfallabwägungen, denen eine Vielzahl von Parametern zugrunde liegen. Entscheidungen werden hier unter Zugrundelegung unbestimmter Rechtsbegriffe und damit unter Abwägung zahlreicher Faktoren getroffen. Zu dieser Gruppe lassen sich – wie die Versagung der Unbedenklichkeitserklärung durch die KEK im Falle Axel Springer/ProSiebenSat.1 gezeigt hat203 – auch
die rundfunkkonzentrationsrechtlichen Regelungen der §§ 26 ff. RStV und die Interpretation des verfassungsrechtlichen Begriffs der vorherrschenden Meinungsmacht
zählen.204
Die einzelfallorientierte Betrachtungsweise beruht letztlich auf der Erkenntnis,
dass sich crossmedial vermittelter publizistischer Einfluss nicht abstrakt im Sinne
201 Im Vergleich zu früheren Regelungen wurde durch die Legge Gasparri zwar im Vergleich
zum Kommunikationsgesetz von 1997 eine niedrigere Aufgreifschwelle in Höhen von 20 %
des Marktvolumens eingeführt. Die neue Schwelle bezog sich aber nicht mehr auf den Umsatz auf den Fernsehmärkten. Sie bezieht heute alle Umsätze in den Sparten Presse und Verlagswesen einschließlich Internet sowie Radio, Kino, Werbung und selbst Sponsoring mit ein.
Siehe KEK, 3. Konzentrationsbericht, S. 419. Damit wurde sie faktisch ihrer vielfaltschützenden Funktion entledigt.
202 Rusconi, Aus Politik und Zeitgeschichte B 35 - 36/2004, 32 (36 f.)
203 KEK-293 – Axel Springer AG. Die Entscheidung der Kommission löste eine grundlegende
Diskussion um die Vielfaltsicherung in Deutschland aus. Zustimmung erhielt die KEK im
Schrifttum u.a. von Hain, K&R 2006, 150 ff.; Bohne, WRP 2006, 540 (547 f.); Dörr, in: Festschrift Mailänder, 481 ff.; Dittmann, in: Festschrift Mailänder, 469 ff. sowie Gounalakis/
Zagouras, AfP 2006, 93 ff. Siehe auch Paschke/Goldbeck, ZWeR 2007, 49 ff.; Huber, in:
Tsevas, Pluralismussicherung und Konzentrationskontrolle im Medienbereich, 41 ff.;
Mailänder, AfP 2007, 297 ff.; Dörr, AfP Sonderheft 2007, 33; Bretschneider, WRP 2008,
761 (762 ff.); Koch, AfP 2007, 305 (311 f.). Kritisch zu den von der KEK angelegten Maßstäben hingegen Säcker, K&R 2006, 49 ff.; Bornemann, ZUM 2006, 200 ff.; ders.,
MMR 2006, 275 ff. Siehe auch das kartellrechtliche Parallelverfahren BKartA WuW DE-V
1163 (1166 ff.) – Springer/ProSiebenSat.1; dazu Kuchinke/Schubert, WuW 2006, 477 ff.;
Bohne, WRP 2006, 240 ff.; Gounalakis/Zagouras, NJW 2006, 1624 ff.
204 Hierzu Gounalakis/Zagouras, Medienkonzentrationsrecht, § 6 C.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Meinungsvielfalt ist für die Demokratie in der Informationsgesellschaft unverzichtbar. Bedroht wird sie durch eine zunehmende Uniformität der Berichterstattung und Medienkonzentration. Zwar haben sich die meisten Mitgliedstaaten der EU zur Schaffung antikonzentrationsrechtlicher Bestimmungen entschieden, diese beschränken sich aber auf die Erfassung nationaler Meinungsmacht. Grenzüberschreitendes Engagement von Medienkonzernen wird regulatorisch kaum berücksichtigt.
Es stellt sich daher die Frage, ob und in welcher Weise die Europäische Gemeinschaft Pluralismussicherung betreiben soll. Dabei geht es zunächst darum, welchen Gefahren die Meinungsvielfalt in der Informationsgesellschaft ausgesetzt ist und welche Mediensektoren von einer Pluralismussicherung erfasst sein sollten. Weitere Schwerpunkte liegen auf der europarechtlichen Legitimation der Materie sowie auf der kontrovers diskutierten Frage, ob sich die Gemeinschaft auf ihre Koordinierungsbefugnis aus Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV berufen kann oder Kompetenzausübungsschranken entgegenstehen. Die Publikation richtet sich an Medien- und Europarechtler sowie Kommunikations- und Politikwissenschaftler.