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Von-Drei-Regel: Unternehmerisches Engagement ist im Bereich der Medien auf
maximal zwei Subsektoren beschränkt, sodass gleichzeitige Beteiligungen an Fernsehsendern, Hörfunkstationen und bei der Tages- und Wochenpresse nicht zulässig
sind.188 Dagegen sieht das maltesische Medienrecht vor, dass einem Unternehmen
maximal jeweils eine Hörfunk- und Fernsehlizenz erteilt werden darf.189
5.6. Beteiligungsgrenzen für bestimmte Mediensektoren
Relativ häufig findet man in den Mitgliedstaaten Kombinationen der hier angeführten Systeme zur Regulierung des publizistischen Wettbewerbs. So dürfen
Unternehmen, deren Beteiligung an einem Medienanbieter einen bestimmten Prozentwert überschreitet, sich vielfach nicht mehr unbegrenzt bei einem Anbieter auf
einem benachbarten Medienmarkt engagieren.190 Beispiele für diese Art der Wettbewerbsregulierung lassen sich in Slowenien oder Zypern finden. In Ungarn dürfen
Unternehmen, die eine Kontrollmehrheit an einer Tageszeitung halten, keinen Mehrheitsanteil an einem Rundfunkveranstalter oder Unternehmen, das mit Inhalten
handelt, erwerben, dessen Sendebereich sich mit dem Verbreitungsbereich der Zeitung überschneidet.191
5.7. Umsatzbeschränkungen
5.7.1. Sonderfall Italien: publizistischer Wettbewerb und Interessenkongruenz
Einen Sonderweg in der Vielfaltsicherung beschreitet Italien, das sich durch eine
Reihe von Eigenheiten von den europäischen Nachbarn unterscheidet. Dies betrifft
gleichermaßen den Medienkonsum der Italiener wie auch den publizistischen Einfluss des Medienmagnaten und mehrfachen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi.
Was das Rezeptionsverhalten der Italiener anbetrifft, so zeichnet es sich im Vergleich zum europäischen Durchschnitt durch sehr niedrige Zeitungsauflagen und
sehr hohen Fernsehkonsum aus.192 Das Duopol aus der öffentlich-rechtlichen
Radiotelevisione Italiana (RAI) und Mediaset193 kontrolliert 80 % der Sendean-
188 Siehe Tsevas, in: Pluralismussicherung und Konzentrationskontrolle im Medienbereich,
105 ff.
189 Zusätzlich darf ein Telemarketing-Kanal betrieben werden. Siehe Europäische Kommission,
Arbeitsdokument Medienvielfalt, S. 64.
190 Dazu KEK, 3. Konzentrationsbericht, S. 406.
191 Zur Rechtslage in Ungarn auch Europäische Kommission, Arbeitsdokument Medienvielfalt,
S. 48.
192 Rusconi, Aus Politik und Zeitgeschichte B 35 - 36/2004, 32 (36).
193 Siehe zur Organisationsstruktur von Mediaset auch KEK, 3. Konzentrationsbericht, S. 416.
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References
Zusammenfassung
Meinungsvielfalt ist für die Demokratie in der Informationsgesellschaft unverzichtbar. Bedroht wird sie durch eine zunehmende Uniformität der Berichterstattung und Medienkonzentration. Zwar haben sich die meisten Mitgliedstaaten der EU zur Schaffung antikonzentrationsrechtlicher Bestimmungen entschieden, diese beschränken sich aber auf die Erfassung nationaler Meinungsmacht. Grenzüberschreitendes Engagement von Medienkonzernen wird regulatorisch kaum berücksichtigt.
Es stellt sich daher die Frage, ob und in welcher Weise die Europäische Gemeinschaft Pluralismussicherung betreiben soll. Dabei geht es zunächst darum, welchen Gefahren die Meinungsvielfalt in der Informationsgesellschaft ausgesetzt ist und welche Mediensektoren von einer Pluralismussicherung erfasst sein sollten. Weitere Schwerpunkte liegen auf der europarechtlichen Legitimation der Materie sowie auf der kontrovers diskutierten Frage, ob sich die Gemeinschaft auf ihre Koordinierungsbefugnis aus Art. 47 Abs. 2 und Art. 55 EGV berufen kann oder Kompetenzausübungsschranken entgegenstehen. Die Publikation richtet sich an Medien- und Europarechtler sowie Kommunikations- und Politikwissenschaftler.